Responsorum libri
Ex libro VII
Papin. lib. VII. Respons. Der Eigenthümer hat dem Niessbraucher ein Grundstück vermacht, woran demselben die Dienstbarkeit des Niessbrauchs zustand, worauf der Vermächtnissinhaber, nachdem er dasselbe eine Zeit lang besessen hatte, es dem Sohne [des Testators] wieder hat herausgeben müssen, weil derselbe mittelst der Klage wegen lieblosen Testaments obgesiegt hatte; hier blieb das Recht der Benutzung durch das, was sich nachher ereignet hatte, unangefochten. 1Wenn die Benutzung von Grundstücken mittelst Fideicommisses zum Unterhalt von Freigelassenen hinterlassen worden ist, so fällt der Ertrag theilweise je nach dem Ableben der Personen an den Eigenheitsherrn zurück.
Papin. lib. II. Respons. Auch wenn der Gebrauch an einem Hause hinterlassen worden ist, muss [wegen des] nach Ermessen eines guten Wirths [zu übenden Gebrauches] Sicherheit bestellt werden, und es ändert nichts, wenn der [testirende] Vater gewollt hat, dass seine zu Erben eingesetzten Söhne zugleich mit der Vermächtnissweise dazu berechtigten Mutter darin wohnen sollen.
Idem lib. VII. Resp. Wenn ein Familienvater, indem er seinen [beiden] Erben Landgüter vermachte, selbst die Vertheilung übernommen hat, so braucht der eine Miterbe seinen Antheil [dem andern] nur unter der Bedingung abzutreten, wenn er umgekehrt auch den Antheil [des andern] von der Pfandverbindlichkeit befreiet erlangt11Dieses durch die Kürze ganz dunkele Gesetz ist so zu verstehen: Ein Familienvater, der zwei Söhne (u. s. w.) zu Erben eingesetzt hat, vermacht denselben zwei Landgüter, von denen das eine mit einer Hypothekschuld belastet ist, das andere nicht, und weist jedem das seine davon an. Dieselben stehen nun zwar auch in Betreff der Güter im gleichen Verhältniss wie als Erben, doch findet rücksichtlich der beliebten Anweisung eine Fideicommissverbindlichkeit gegenseitig Statt. Daher muss jeder dem andern seinen ihm dem Erbrechte nach gebührenden Antheil an dessen angewiesen erhaltenem Gute erst abtreten, und dabei erfolgt natürlich, das derjenige, welcher das hypothekfreie Gut erhalten, dennoch zur Abstossung der Hypothek, womit das andere behaftet ist, seinen Antheil beitragen muss..
Idem lib. VII. Resp. Wenn stuten durch ein Fideicommiss hinterlassen worden sind, so wird nach einem Verzug [von Seiten des Erben] auch das [nachher geborene] Füllen als Frucht geleistet werden, aber das von dem Füllen geborene Füllen22Foetus secundus, nach den Basil. XXIII. t. 3. c. 8. T. III., als Zubehör, ebenso wie das von einer Frau (Sclavin) geborene Kind.
Idem lib. VII. Resp. Jemand, der mehrere Vormünder hatte, verbot einem von diesen, der zahlungsunfähig war, Rechenschaft über sein Handeln abzulegen. Weil diesem nun nicht auch Befreiung gegen Ansprüche auf das, was er aus der Vormundschaft in Händen hat, oder aus böser Absicht herbeiführte, vermacht worden war, so werden seine Mitvormünder, die es versäumten, ihn als verdächtig anzuklagen, mit Recht wegen ihrer Fahrlässigkeit belangt. Denn der Vormund, dem im Testamente die Erlassung dessen, was er aus Fahrlässigkeit verursachte, vermacht wurde, ist keiner Klage unterworfen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.