Pandectarum libri
Ex libro I
Id. lib. I. Pandectar. Aus gemeinem Umgang empfangen werden diejenigen genannt, welche nicht sagen können, wer ihr Vater sei, oder die es zwar können, aber Jemanden zum Vater haben, der es nicht sein sollte; diese heissen auch spurii, παρὰ τὴν σποράν11Diese Spracherklärung lässt sich nicht übersetzen..
Modestin. lib. I. Pandectar. Natürliche und aus der Gewalt entlassene Söhne brauchen wider ihren Willen nicht in die väterliche Gewalt zurückzutreten.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. I. Pandect. Wenn Derjenige, welchem [Etwas] zu geben, dem Bedingtfreien befohlen worden ist, denselben gekauft, und wiederum einem Anderen verkauft hat, so wird jener es dem letzten Käufer geben; denn da an Den, welchem zu geben, dem Sclaven befohlen worden, auch das Eigenthum an diesem gekommen ist, so hat Julianus angenommen, dass, wenn er den [Sclaven] veräussere, auch die Bedingung von ihm auf den Käufer übergehe.
Idem lib. I. Pand. Um der Ehe willen kann eine Sclavin von keinem Anderen freigelassen werden, als von Dem, welcher sie zur Frau nehmen will. Wenn sie aber Einer um der Ehe willen freigelassen haben, ein Anderer sie zur Frau nehmen sollte, so wird sie nicht frei sein, so dass sogar Julianus das Gutachten ertheilt hat, dass sie nicht einmal dann frei werde, wenn der Freilasser sie, nachdem sie innerhalb sechs Monaten22S. l. 13. D. de manum. vind. 40. 2. verstossen worden, nachher zur Frau genommen habe, gleich als ob der Senat eine solche Ehe gemeint habe, welche nach der Freilassung, ohne dass eine andere dazwischenkam, erfolgt sei.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. II. Pand. Wenn zum Vermögen eines Schuldners die Gant eröffnet worden ist, so wird auf den Antrag der Gläubiger die nochmalige Vergantung des Vermögens eben dieses Schuldners gestattet, bis sie zu dem Ihrigen gelangen; vorausgesetzt, dass der Schuldner [wieder] solche Besitzthümer erworben hat, welche den Prätor [hierzu] bewegen können33Gajus II. 155. Vgl. vorst. fr. 6..
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. Pandect. Derjenige, welcher in Folge eines Fideicommisses [einen Sclaven] freilassen soll, kann die Lage dieses Sclaven auf keine Weise verschlimmern; und darum kann er ihn unterdessen auch keinem Andern verkaufen, damit er von Dem, welchem er übergeben worden ist, freigelassen werde, und, wenn er ihn übergeben haben sollte, so wird er gezwungen, ihn wieder zu kaufen und freizulassen. Denn es ist zuweilen daran gelegen, lieber von einem Greis, als von einem jungen Manne freigelassen zu werden.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Pandect. Man hat gefragt, ob, wenn die Klage gegen die Obrigkeiten gegeben sei, das Capital mit Zinsen eingeklagt werden dürfe, oder aber keine Zinsen gefordert werden können, weil verordnet worden ist, dass von Strafen keine Zinsen gefordert werden können; und es ist von den höchstseligen Severus und Antoninus rescribirt worden, dass auch die Zinsen gefordert werden können, weil gegen die Obrigkeiten dieselbe Klage gegeben wird, welche gegen die Vormünder zusteht.
Modestin. lib. IV. Pandect. Wenn ein Procurator zur Vertheidigung bestellt sein sollte, so wird befohlen, Bürgschaft vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, zu stellen, welche nicht vom Procurator selbst, sondern vom Herrn des Processes eingegangen wird. Wenn aber der Procurator Jemanden vertheidigen sollte, so wird er gezwungen, selbst vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, Bürgschaft zu stellen55In dieser Stelle ist ein offenbarer Widerspruch enthalten, indem zwei gleiche Fälle verschieden behandelt werden. Dass aber der erste Satz derselben interpolirt sei, und in demselben zwei Mal statt procurator ursprünglich cognitor gestanden habe, (s. Gaj. IV. 101. Fr. Vat. 317.) haben Keller a. a. O. S. 328., Schilling a. a. O. S. 264 ff. Anm. 728., sowie die von demselben S. 421. citirten Bethmann-Hollweg u. v. Buchholtz, endlich auch Zimmern a. a. O. S. 483. Anm. 16. nachgewiesen. Was dagegen Smallenburg l. l. p. 145. bemerkt hat, ist unerheblich, insbes. ist die l. 8. §. 3. D. de procur. 3. 3., auf welche er sich bezieht, selbst, ebenso wie unsere Stelle u. mehrere andere, nach dem §. 4. I. de satisd. 4. 11. interpolirt. S. Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 238. Anm. 156. Freilich für das justin. Recht sind alle Stellen, welche sich ursprünglich auf den cognitor bezogen, auf den praesentis procurator zu beziehen, und dann ist in dem zweiten Satz unserer Stelle der procurator für einen absentis procurator zu nehmen. §. 4. u. 5. I. eod..
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Pandect. Ein freier Mensch kann nicht zum Gegenstand einer Stipulation gemacht werden, weil sie weder auf die Verbindlichkeit, ihn zu geben, gerichtet, noch der Werth desselben gewährt werden kann; ebenso wenig als wenn sich Jemand die Gewährung eines Verstorbenen oder eines den Feinden gehörigen Grundstücks stipulirt hätte.
Ex libro VI
Ad Dig. 16,2,1ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 43: Zulässigkeit der Compensation von Gegenforderungen, obschon über letztere bereits quittirt ist, sofern die Quittung die Art der Tilgung nicht ergibt und behauptet wird, daß dieselbe nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnung geschehen ist.Modest. lib. VI. Pandect. Aufrechnung ist die Ausgleichung77Contributio; die angenommene Uebersetzung schien darum die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich sind, aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in contributio liegt. einer Schuld und einer Forderung unter einander.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VI. Pand. Testamentslos werden die Abstufungen folgendergestalt berufen: zuerst die Notherben, sodann die gesetzmässigen Erben, darauf die nächsten Verwandten, und zuletzt Mann und Frau. 1Wenn dem Testamentsinhalt zufolge oder demselben zuwider, gleichviel, ob ein Testament vorhanden ist, oder nicht, Niemand den Nachlassbesitz erhalten hat, so wird der Nachlassbesitz testamentslos ertheilt. 2Eines testamentslos verstorbenen Vaters Nachlasses Besitz wird nicht nur denjenigen seiner Kinder gegeben, die sich zur Zeit seines Todes in seiner Gewalt befinden, sondern auch den daraus entlassenen.
Ex libro VII
Modest. lib. VII. Pand. Eine abgeurtheilte Sache wird diejenige genannt, in welcher der Streit durch den Ausspruch des Richters88Eines solchen nemlich, dem die richterliche Gewalt, mittelbar oder unmittelbar, vom Staate ertheilt ist. Paul. rec. sent. V. 5. §. 1. beendigt ist. Dies geschieht entweder durch Verurtheilung oder durch Lossprechung.
Idem lib. VII. Pandect. Die Frist, welche dem Verurtheilten gegeben wird (tempus quod datur judicato)99S. oben Note 3. Die Florentinische Lesart ist: judicati, und wohl vorzuziehen, nach fr. 2. h. t., wird auch seinen Erben und Andern, die an seine Stelle treten, gestattet, nemlich soviel als an dieser Frist noch fehlt, weil diese Rechtswohlthat mehr für die Sache, als für die Person, geordnet ist.
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Pandect. Alle Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand1111In integrum restitutio ist im Allgemeinen ein ausserordentliches Rechtsmttel, vermöge dessen eine Person in ihre frühere Rechtslage zurückversetzt wird. Paulus sagt Sent. recept. lib. I. tit. VII. c. 1. integri restitutio est redintegrandae rei vel causae actio. werden vom Prätor nach vorgängiger Untersuchung der Ursache versprochen, so dass er nämlich die Rechtmässigkeit derjenigen Ursachen, [und] ob sie wahr sind, untersucht, aus welchen er Einzelnen zu Hilfe kommt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. IX. Pandect. Wenn Jemand wegen einer Ehrenstelle oder eines Priesteramtes Geld versprochen hat und vor Antritt solcher Ehrenstelle oder solchen Amtes mit Tode abgeht, so darf nach Inhalt kaiserlicher Verordnungen das Geld, welches er deshalb versprochen, wider seine Erben nicht eingeklagt werden, es müsste denn das Werk bei seinen Lebzeiten entweder von ihm selbst oder von der Gemeinde1212Fr. 1. §. 4. h. t. angefangen worden sein.
Ex libro X
Modestin. lib. X. Pandect. Trajecticia pecunia heisst das [Geld], welches über das Meer geführt wird; sonst, wenn es an demselben Orte verbraucht werden sollte, so wird es nicht trajecticia pecunia heissen. Aber es ist zu untersuchen, ob Waaren, welche mit solchem Gelde angeschafft worden sind, eben dahin gerechnet werden? Und es kommt darauf an, ob auch sie auf Gefahr des Gläubigers verschifft werden sollen, dann nämlich wird [ein] trajecticia pecunia [zu nennendes Darlehn] begründet.
Ex libro XI
Idem lib. XI. Pandect. Dass Ehrenstellen stufenweise übertragen werden sollen, ist durch ein Edict, und dass man von den niedern zu den höhern fortschreiten solle, ist in einem Briefe des Kaisers Pius an den Titianus ausgesprochen. 1Wenngleich in dem Stadtrechte bestimmt ist, dass bei Besetzung der Ehrenstellen Leute eines gewissen Standes vorgezogen werden sollen, so ist doch zu merken, dass dieses [insoweit] zu beobachten ist, als dieselben tüchtig sind; das ist in einem Rescript des Kaisers Marcus enthalten. 2Sobald ein Mangel an Uebernehmern eines Amtes ist, so fällt die Befreiung davon weg, wie die kaiserlichen Brüder rescribirt haben. 3Der verstorbene Kaiser Antoninus der Grosse hat mit seinem Vater rescribirt: ein Arzt könne von der Gemeinde verworfen werden, wenn er auch ein andermal zugelassen worden sei. 4Dass Diejenigen, welche Kinder in den Anfangsgründen der Wissenschaften unterrichten, keine Befreiung geniessen sollen, dahin lautet ein Rescript des verstorbenen Kaisers Antoninus des Grossen.1313S. fr. 2. §. 8. de vac. et exc. 50. 5.
Idem lib. XI. Pandect. Auf Privatgebäuden darf man wider Willen Derer, die sie errichtet haben, Andern keine Bildsäulen setzen, wie ein Rescript Kaisers Severus besagt. 1Da Jemand, um keine Ehrenstellen zu verwalten, einen Bau versprochen hatte, rescribirte Kaiser Antoninus, dass er sowohl zu Uebernahme der Stellen, als auch zur Aufführung des Baues zu zwingen sei.
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Pand. Wenn es sich um die natürliche Verwandschaft handelt, so wird, was unser Recht betrifft, Niemand leicht die siebente Abstufung überleben, indem über diese die Natur der Dinge das Leben verwandter Personen nicht fortdauern lässt. 1Verwandte (cognati) glaubt man, werden sie davon so genannt, weil sie gleichsam zugleich und gemeinschaftlich geboren (communiter nati), oder von demselben entsprossen oder erzeugt worden sind. 2Das Wesen der Verwandschaft wird bei den Römern zwiefach verstanden; denn die Verwandschaften werden entweder durch das Naturrecht gekpüpft, oder durch das bürgerliche Recht; zuweilen wird die Verwandschaft durch ein Zusammentreffen beider Rechte, das natürliche und das bürgerliche, geknüpft. Die natürliche Verwandtschaft besteht ohne die bürgerlichrechtliche, und ist diejenige, welche durch eine Frau entsteht, die Kinder aus gemeinem Umgang gebiert. Die bürgerlichrechtliche, auch gesetzmässige genannt, besteht ohne ein natürliches Recht durch die Annahme an Kindes Statt für sich. Nach beiden Rechten zusammen besteht eine Verwandschaft dann, wenn sie durch Vollziehung einer rechtmässigen Ehe begründet wird. Die natürliche Verwandschaft wird blos mit diesem Namen benannt, die bürgerlichrechtliche aber wird, obwohl sie vollkommen auch für sich mit diesem Namen genannt werden kann, dennoch eigentlich Seitenverwandschaft (agnatio) genannt, weil sie nämlich durch Personen männlichen Geschlechts entsteht. 3Weil jedoch auch zwischen den Verschwiegerten besondere Rechtsverhältnisse vorwalten, so wird es passend sein, hier auch kürzlich von den Verschwiegerten zu reden. Verschwiegerte sind die Verwandten der Frau und des Ehemannes, und haben den Namen [adfines] davon erhalten, dass zwei Verwandschaften, die von einander verschieden für sich bestehen, durch eine Ehe mit einander in Verbindung kommen, und die eine Verwandschaft die Grenze (ad finem) der andern erreicht; denn der Grund der zu knüpfenden Schwiegerschaft beruht in einer Ehe. 4Die Namen der [verschwiegerten Personen] sind folgende: Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefmutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter. 5Abstufungen der Schwiegerschaft gibt es nicht. 6Der Vater des Ehemannes und der Ehefrau heisst [beziehungsweise] Schwiegervater, und die Mutter derselben Schwiegermutter, während bei den Griechen der Vater des Ehemannes ἐκυρὸς und seine Mutter ἐκυρά genannt wird, und der Vater der Ehefrau πενθερός und deren Mutter πενθερά; die Ehefrau des Sohnes heisst Schwiegertochter, und der Ehemann der Tochter Schwiegersohn. Die [spätere] Ehefrau ist den von einer [frühern] geborenen Kindern Stiefmutter, der Mann einer Mutter von mit einem andern Manne erzeugten Kindern Stiefvater; die Kinder beider heissen Stiefsöhne und Stieftöchter. Man kann den Begriff auch so bestimmen, mein Schwiegervater ist der Vater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegersohn. Mein Schwiegergrossvater ist der Grossvater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegerenkel. Umgekehrt ist mein Vater wieder Schwiegervater meiner Frau, und sie seine Schwiegertochter, mein Grossvater ihr Schwiegergrossvater, und sie seine Schwiegerenkelin. Ingleichen ist meiner Frauen Grossmutter meine Schwiegergrossmutter und ich ihr Schwiegerenkel, und umgekehrt meine Mutter meiner Frauen Schwiegermutter, und sie deren Schwiegertochter, meine Grossmutter ihre Schwiegergrossmutter, und sie deren Schwiegerenkelin. Stiefsohn ist mir meiner Frauen Sohn, der von einem andern Manne mit ihr erzeugt worden ist, und ich bin sein Stiefvater; umgekehrt ist meine Frau meinen mit einer andern Frau erzeugten Kindern Stiefmutter, und diese ihre Stiefkinder. Der Bruder des Ehemannes heisst der Schwager, bei den Griechen δαήρ genannt, wie es bei Homer berichtet ist; denn Helena redet den Hector so an: Schwager mein, des Hundes, der schreckliches Unheil gestiftet. Die Schwester des Mannes heisst Schwägerin, bei den Griechen γαλὼς. Zweier Brüder Ehefrauen heissen janitrices, bei den Griechen εἰνατέρες; dies bezeugt Homer beides in einem Verse: ἠὲ πῆ ἐς γαλόων ἢ εἰνατέρων εὐπέπλων. 7Diesen ist, weil sie der Schwiegerschaft halber an der Stelle von Eltern und Kindern gehalten werden, die Eingehung der Ehe mit einander verboten. 8Es ist zu bemerken, dass Verwandschaft und Schwägerschaft nur durch erlaubte Ehen begründet werde aus welcher Schwägerschaftsverbindung entsteht. 9Freigelassene beiderlei Geschlechts können mit einander verschwägert sein. 10Wer in Annahme an Kindes Statt gegeben oder aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, behält seine Verwandschaften und Schwägerschaften, die er gehabt hat; die Rechte der Seitenverwandschaft verliert er; von derjenigen Familie aber, in die er durch Annahme an Kindes Statt gelangt, ist ihm ausser dem Vater und denen, welchen er [gleichsam] zugeboren wird, Niemand verwandt, verschwägert ist ihm aber in dieser Familie Niemand. 11Derjenige, dem Feuer und Wasser verboten worden ist, oder der auf andere Weise sein Standesrecht dergestalt verloren hat, dass er Freiheit und Bürgerrecht verliert, der verliert auch alle Verwandschaften und Schwägerschaften, die er vorher gehabt hat.
Modestin. lib. XII. Pandect. Infamirte Personen, die kein Recht zur Anklage haben, werden ohne allen Zweifel zu dieser Anklage zugelassen. 1Auch Soldaten, die sonst für keine fremde Sache auftreten dürfen, denn wer für die Wohlfahrt wacht, muss um so mehr zu dieser Anklage zugelassen werden. 2Auch die Anzeigen der Sclaven werden gehört, und zwar sowohl wider ihre Herren, als die der Freigelassenen wider ihre Freilasser. 3Doch sollen die Richter dieses Verbrechen nicht als eine Gelegenheit betrachten, der Kaiserlichen Majestät zu schmeicheln,1414In occasione(m) ob principal. majest. venerationem, s. Jos. Nerii Analect. Lib. II. c. 27. (T. O. II. p. 460.) sondern auf die Wahrheit achten; denn es muss sowohl auf die Person Rücksicht genommen werden, ob sie es habe thun können, als auch, ob sie vorher etwas [darauf Hindeutendes] gethan, ob sie daran gedacht, und ob sie verstandesmächtig gewesen sei. Auch darf ein raschentschlüpftes zweideutiges Wort nicht gleich zu dieser Strafe gezogen werden, denn wenngleich Verwegene dieser Strafe würdig sind, so muss ihrer doch als Wahnsinniger geschont werden, wenn nicht das Verbrechen von der Art ist, dass es entweder unter die Worte des Gesetzes mitbegriffen ist, oder nach Maassgabe des Gesetzes gestraft werden muss. 4Die Strafe, wenn ein Majestätsverbrechen begangen, z. B. etwa1515Vel. Des. Herald. Obs. Lib. cap. 11. emendirt veluti; allein Otto in Praef. ad Thes. Vol. II. p. 28. weist nach, dass vel = puta sei. Best l. l. p. 253. macht sehr überflüssige Conjecturen. Das crimen der Flor. muss freilich mit unserm Text gegen crimine vertauscht werden, liesse sich aber, wenn man es darauf absähe, wohl auch erklären. Statuen oder Bilder [der Kaiser] verletzt worden sind, wird gegen Soldaten am meisten geschärft.
Idem lib. XII. Pand. Dem Senatsbeschluss zufolge wird mit der Strafe aus diesem Gesetz Denjenigen zu belegen geboten, wer gotteslästerliche1616Mala sacrficia; es ist hier besonders der mit dem Opfer verbundene Zweck und die Art und Weise der Feier gemeint, s. Joann. Mercerii Opin. et Observ. II. 1. (T. O. II. p. 1583.) Opfer gebracht und gehalten hat.
Modestin. lib. XII. Pand. Als Strafe für den Verwandtenmord ist nach der Sitte der Alten die eingeführt worden, dass der Elternmörder1717Parricidio hier im engsten Sinn. mit blutigen Ruthen gestrichen, sodann in einen ledernen Sack mit einem Hunde, einem Hahn, einer Viper und einem Affen eingenähet und der Sack in’s Meer, wo es am tiefsten ist, geworfen werde. Es ist hierbei vorausgesetzt, dass das Meer nahe sei, sonst wird er, der Constitution des Divus Hadrianus zufolge, den wilden Thieren vorgeworfen. 1Wer andere [verwandte] Personen ausser Mutter und Vater, Grossvater und Grossmutter ermordet hat, welche, wie wir gesagt haben, nach Sitte der Alten gestraft werden, wird mit der Capitalstrafe oder mit dem Tode bestraft. 2Wer freilich seinen Vater im Wahnsinn getödtet hat, der wird straflos sein, wie die kaiserlichen Brüder in Betreff eines Solchen rescribirt haben, der seine Mutter getödtet hatte; denn der Wahnsinn selbst ist eine hinreichende Strafe, und er muss fleissiger bewacht, oder auch in Banden gelegt werden.
Idem lib. XII. Pandect. Durch das Cornelische Testamentar-Gesetz haftet Der, wer ein falsches Siegel gemacht oder gestochen hat. 1Wegen Unterschiebung eines Kindes können blos die Eltern oder Diejenigen klagen, welche dabei betheiligt sind, nicht Jeder aus dem Volke, sodass er eine öffentliche Anklage anstellen könnte.
Modestin. lib. XII. Pand. Es ist durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben worden, dass das Vermögen der öffentlich zu Ladenden binnen Jahresfrist versiegelt werden solle, damit, wenn sie zurückgekehrt sind und sich gereinigt haben, sie ihr Vermögen unverkürzt erhalten, wenn sie aber weder selbst sich verantworten, noch einen Vertreter stellen, so soll ihr Vermögen vom Fiscus in Beschlag genommen werden. 1Auch haben Divus Severus und Divus Antoninus befohlen, es sollen während des Jahres und der in Mitte liegenden Zeit die etwa vorhandenen Sclaven und Thiere verkauft werden, damit sie nicht entweder durch den Verzug schlechter werden, oder auf irgend eine Weise verloren gehen, und ihr Preis niedergelegt werden. 2Divus Trajanus hat auch die Früchte in diese Classe zu stellen rescribirt. 3Es ist übrigens dafür Sorge zu tragen, dass Dem, welcher entflohen ist, inzwischen von seinen Schuldnern keine Zahlung geleistet werde, damit nicht seine Flucht dadurch befördert werde.
Idem lib. XII. Pandect. Wer lange Zeit im Anklagestande sich befunden hat, dessen Strafe muss einigermaassen erleichtert werden. So ist es auch verordnet worden, dass Diejenigen, welche lange Zeit sich im Anklagestand befunden haben, nicht auf die Weise gestraft werden dürfen, als Die, welche nach kurzer Zeit ihr Urtheil erhalten. 1Es kann Niemand dazu verurtheilt werden, vom Felsen herabgestürzt zu werden.
Fragmenta incerta
Idem lib. Pandect. Was man gewöhnlich sagt, wenn die Freiheit unter mehreren Bedingungen ertheilt sei, so sei die leichteste zu berücksichtigen, ist dann wahr, wenn die Bedingungen abgesondert auferlegt sind; wenn sie aber verbunden auferlegt sind, so wird [der Sclave], wenn er nicht allen Folge geleistet haben wird, nicht frei sein.