Pandectarum libri
Ex libro I
Id. lib. I. Pandectar. Aus gemeinem Umgang empfangen werden diejenigen genannt, welche nicht sagen können, wer ihr Vater sei, oder die es zwar können, aber Jemanden zum Vater haben, der es nicht sein sollte; diese heissen auch spurii, παρὰ τὴν σποράν11Diese Spracherklärung lässt sich nicht übersetzen..
Modestin. lib. I. Pandectar. Natürliche und aus der Gewalt entlassene Söhne brauchen wider ihren Willen nicht in die väterliche Gewalt zurückzutreten.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. I. Pandect. Wenn Derjenige, welchem [Etwas] zu geben, dem Bedingtfreien befohlen worden ist, denselben gekauft, und wiederum einem Anderen verkauft hat, so wird jener es dem letzten Käufer geben; denn da an Den, welchem zu geben, dem Sclaven befohlen worden, auch das Eigenthum an diesem gekommen ist, so hat Julianus angenommen, dass, wenn er den [Sclaven] veräussere, auch die Bedingung von ihm auf den Käufer übergehe.
Idem lib. I. Pand. Um der Ehe willen kann eine Sclavin von keinem Anderen freigelassen werden, als von Dem, welcher sie zur Frau nehmen will. Wenn sie aber Einer um der Ehe willen freigelassen haben, ein Anderer sie zur Frau nehmen sollte, so wird sie nicht frei sein, so dass sogar Julianus das Gutachten ertheilt hat, dass sie nicht einmal dann frei werde, wenn der Freilasser sie, nachdem sie innerhalb sechs Monaten22S. l. 13. D. de manum. vind. 40. 2. verstossen worden, nachher zur Frau genommen habe, gleich als ob der Senat eine solche Ehe gemeint habe, welche nach der Freilassung, ohne dass eine andere dazwischenkam, erfolgt sei.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. II. Pand. Wenn zum Vermögen eines Schuldners die Gant eröffnet worden ist, so wird auf den Antrag der Gläubiger die nochmalige Vergantung des Vermögens eben dieses Schuldners gestattet, bis sie zu dem Ihrigen gelangen; vorausgesetzt, dass der Schuldner [wieder] solche Besitzthümer erworben hat, welche den Prätor [hierzu] bewegen können33Gajus II. 155. Vgl. vorst. fr. 6..
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. III. Pandect. Derjenige, welcher in Folge eines Fideicommisses [einen Sclaven] freilassen soll, kann die Lage dieses Sclaven auf keine Weise verschlimmern; und darum kann er ihn unterdessen auch keinem Andern verkaufen, damit er von Dem, welchem er übergeben worden ist, freigelassen werde, und, wenn er ihn übergeben haben sollte, so wird er gezwungen, ihn wieder zu kaufen und freizulassen. Denn es ist zuweilen daran gelegen, lieber von einem Greis, als von einem jungen Manne freigelassen zu werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Idem lib. IV. Pandect. Man hat gefragt, ob, wenn die Klage gegen die Obrigkeiten gegeben sei, das Capital mit Zinsen eingeklagt werden dürfe, oder aber keine Zinsen gefordert werden können, weil verordnet worden ist, dass von Strafen keine Zinsen gefordert werden können; und es ist von den höchstseligen Severus und Antoninus rescribirt worden, dass auch die Zinsen gefordert werden können, weil gegen die Obrigkeiten dieselbe Klage gegeben wird, welche gegen die Vormünder zusteht.
Modestin. lib. IV. Pandect. Wenn ein Procurator zur Vertheidigung bestellt sein sollte, so wird befohlen, Bürgschaft vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, zu stellen, welche nicht vom Procurator selbst, sondern vom Herrn des Processes eingegangen wird. Wenn aber der Procurator Jemanden vertheidigen sollte, so wird er gezwungen, selbst vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, Bürgschaft zu stellen44In dieser Stelle ist ein offenbarer Widerspruch enthalten, indem zwei gleiche Fälle verschieden behandelt werden. Dass aber der erste Satz derselben interpolirt sei, und in demselben zwei Mal statt procurator ursprünglich cognitor gestanden habe, (s. Gaj. IV. 101. Fr. Vat. 317.) haben Keller a. a. O. S. 328., Schilling a. a. O. S. 264 ff. Anm. 728., sowie die von demselben S. 421. citirten Bethmann-Hollweg u. v. Buchholtz, endlich auch Zimmern a. a. O. S. 483. Anm. 16. nachgewiesen. Was dagegen Smallenburg l. l. p. 145. bemerkt hat, ist unerheblich, insbes. ist die l. 8. §. 3. D. de procur. 3. 3., auf welche er sich bezieht, selbst, ebenso wie unsere Stelle u. mehrere andere, nach dem §. 4. I. de satisd. 4. 11. interpolirt. S. Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 238. Anm. 156. Freilich für das justin. Recht sind alle Stellen, welche sich ursprünglich auf den cognitor bezogen, auf den praesentis procurator zu beziehen, und dann ist in dem zweiten Satz unserer Stelle der procurator für einen absentis procurator zu nehmen. §. 4. u. 5. I. eod..
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Pandect. Ein freier Mensch kann nicht zum Gegenstand einer Stipulation gemacht werden, weil sie weder auf die Verbindlichkeit, ihn zu geben, gerichtet, noch der Werth desselben gewährt werden kann; ebenso wenig als wenn sich Jemand die Gewährung eines Verstorbenen oder eines den Feinden gehörigen Grundstücks stipulirt hätte.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Ad Dig. 16,2,1ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 43: Zulässigkeit der Compensation von Gegenforderungen, obschon über letztere bereits quittirt ist, sofern die Quittung die Art der Tilgung nicht ergibt und behauptet wird, daß dieselbe nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnung geschehen ist.Modest. lib. VI. Pandect. Aufrechnung ist die Ausgleichung66Contributio; die angenommene Uebersetzung schien darum die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich sind, aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in contributio liegt. einer Schuld und einer Forderung unter einander.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VI. Pand. Testamentslos werden die Abstufungen folgendergestalt berufen: zuerst die Notherben, sodann die gesetzmässigen Erben, darauf die nächsten Verwandten, und zuletzt Mann und Frau. 1Wenn dem Testamentsinhalt zufolge oder demselben zuwider, gleichviel, ob ein Testament vorhanden ist, oder nicht, Niemand den Nachlassbesitz erhalten hat, so wird der Nachlassbesitz testamentslos ertheilt. 2Eines testamentslos verstorbenen Vaters Nachlasses Besitz wird nicht nur denjenigen seiner Kinder gegeben, die sich zur Zeit seines Todes in seiner Gewalt befinden, sondern auch den daraus entlassenen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Modest. lib. VII. Pand. Eine abgeurtheilte Sache wird diejenige genannt, in welcher der Streit durch den Ausspruch des Richters77Eines solchen nemlich, dem die richterliche Gewalt, mittelbar oder unmittelbar, vom Staate ertheilt ist. Paul. rec. sent. V. 5. §. 1. beendigt ist. Dies geschieht entweder durch Verurtheilung oder durch Lossprechung.
Idem lib. VII. Pandect. Die Frist, welche dem Verurtheilten gegeben wird (tempus quod datur judicato)88S. oben Note 3. Die Florentinische Lesart ist: judicati, und wohl vorzuziehen, nach fr. 2. h. t., wird auch seinen Erben und Andern, die an seine Stelle treten, gestattet, nemlich soviel als an dieser Frist noch fehlt, weil diese Rechtswohlthat mehr für die Sache, als für die Person, geordnet ist.
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Pandect. Alle Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand1010In integrum restitutio ist im Allgemeinen ein ausserordentliches Rechtsmttel, vermöge dessen eine Person in ihre frühere Rechtslage zurückversetzt wird. Paulus sagt Sent. recept. lib. I. tit. VII. c. 1. integri restitutio est redintegrandae rei vel causae actio. werden vom Prätor nach vorgängiger Untersuchung der Ursache versprochen, so dass er nämlich die Rechtmässigkeit derjenigen Ursachen, [und] ob sie wahr sind, untersucht, aus welchen er Einzelnen zu Hilfe kommt.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro X
Modestin. lib. X. Pandect. Trajecticia pecunia heisst das [Geld], welches über das Meer geführt wird; sonst, wenn es an demselben Orte verbraucht werden sollte, so wird es nicht trajecticia pecunia heissen. Aber es ist zu untersuchen, ob Waaren, welche mit solchem Gelde angeschafft worden sind, eben dahin gerechnet werden? Und es kommt darauf an, ob auch sie auf Gefahr des Gläubigers verschifft werden sollen, dann nämlich wird [ein] trajecticia pecunia [zu nennendes Darlehn] begründet.
Ex libro XI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XII
Modestin. lib. XII. Pand. Wenn es sich um die natürliche Verwandschaft handelt, so wird, was unser Recht betrifft, Niemand leicht die siebente Abstufung überleben, indem über diese die Natur der Dinge das Leben verwandter Personen nicht fortdauern lässt. 1Verwandte (cognati) glaubt man, werden sie davon so genannt, weil sie gleichsam zugleich und gemeinschaftlich geboren (communiter nati), oder von demselben entsprossen oder erzeugt worden sind. 2Das Wesen der Verwandschaft wird bei den Römern zwiefach verstanden; denn die Verwandschaften werden entweder durch das Naturrecht gekpüpft, oder durch das bürgerliche Recht; zuweilen wird die Verwandschaft durch ein Zusammentreffen beider Rechte, das natürliche und das bürgerliche, geknüpft. Die natürliche Verwandtschaft besteht ohne die bürgerlichrechtliche, und ist diejenige, welche durch eine Frau entsteht, die Kinder aus gemeinem Umgang gebiert. Die bürgerlichrechtliche, auch gesetzmässige genannt, besteht ohne ein natürliches Recht durch die Annahme an Kindes Statt für sich. Nach beiden Rechten zusammen besteht eine Verwandschaft dann, wenn sie durch Vollziehung einer rechtmässigen Ehe begründet wird. Die natürliche Verwandschaft wird blos mit diesem Namen benannt, die bürgerlichrechtliche aber wird, obwohl sie vollkommen auch für sich mit diesem Namen genannt werden kann, dennoch eigentlich Seitenverwandschaft (agnatio) genannt, weil sie nämlich durch Personen männlichen Geschlechts entsteht. 3Weil jedoch auch zwischen den Verschwiegerten besondere Rechtsverhältnisse vorwalten, so wird es passend sein, hier auch kürzlich von den Verschwiegerten zu reden. Verschwiegerte sind die Verwandten der Frau und des Ehemannes, und haben den Namen [adfines] davon erhalten, dass zwei Verwandschaften, die von einander verschieden für sich bestehen, durch eine Ehe mit einander in Verbindung kommen, und die eine Verwandschaft die Grenze (ad finem) der andern erreicht; denn der Grund der zu knüpfenden Schwiegerschaft beruht in einer Ehe. 4Die Namen der [verschwiegerten Personen] sind folgende: Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefmutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter. 5Abstufungen der Schwiegerschaft gibt es nicht. 6Der Vater des Ehemannes und der Ehefrau heisst [beziehungsweise] Schwiegervater, und die Mutter derselben Schwiegermutter, während bei den Griechen der Vater des Ehemannes ἐκυρὸς und seine Mutter ἐκυρά genannt wird, und der Vater der Ehefrau πενθερός und deren Mutter πενθερά; die Ehefrau des Sohnes heisst Schwiegertochter, und der Ehemann der Tochter Schwiegersohn. Die [spätere] Ehefrau ist den von einer [frühern] geborenen Kindern Stiefmutter, der Mann einer Mutter von mit einem andern Manne erzeugten Kindern Stiefvater; die Kinder beider heissen Stiefsöhne und Stieftöchter. Man kann den Begriff auch so bestimmen, mein Schwiegervater ist der Vater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegersohn. Mein Schwiegergrossvater ist der Grossvater meiner Frau, und ich bin sein Schwiegerenkel. Umgekehrt ist mein Vater wieder Schwiegervater meiner Frau, und sie seine Schwiegertochter, mein Grossvater ihr Schwiegergrossvater, und sie seine Schwiegerenkelin. Ingleichen ist meiner Frauen Grossmutter meine Schwiegergrossmutter und ich ihr Schwiegerenkel, und umgekehrt meine Mutter meiner Frauen Schwiegermutter, und sie deren Schwiegertochter, meine Grossmutter ihre Schwiegergrossmutter, und sie deren Schwiegerenkelin. Stiefsohn ist mir meiner Frauen Sohn, der von einem andern Manne mit ihr erzeugt worden ist, und ich bin sein Stiefvater; umgekehrt ist meine Frau meinen mit einer andern Frau erzeugten Kindern Stiefmutter, und diese ihre Stiefkinder. Der Bruder des Ehemannes heisst der Schwager, bei den Griechen δαήρ genannt, wie es bei Homer berichtet ist; denn Helena redet den Hector so an: Schwager mein, des Hundes, der schreckliches Unheil gestiftet. Die Schwester des Mannes heisst Schwägerin, bei den Griechen γαλὼς. Zweier Brüder Ehefrauen heissen janitrices, bei den Griechen εἰνατέρες; dies bezeugt Homer beides in einem Verse: ἠὲ πῆ ἐς γαλόων ἢ εἰνατέρων εὐπέπλων. 7Diesen ist, weil sie der Schwiegerschaft halber an der Stelle von Eltern und Kindern gehalten werden, die Eingehung der Ehe mit einander verboten. 8Es ist zu bemerken, dass Verwandschaft und Schwägerschaft nur durch erlaubte Ehen begründet werde aus welcher Schwägerschaftsverbindung entsteht. 9Freigelassene beiderlei Geschlechts können mit einander verschwägert sein. 10Wer in Annahme an Kindes Statt gegeben oder aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, behält seine Verwandschaften und Schwägerschaften, die er gehabt hat; die Rechte der Seitenverwandschaft verliert er; von derjenigen Familie aber, in die er durch Annahme an Kindes Statt gelangt, ist ihm ausser dem Vater und denen, welchen er [gleichsam] zugeboren wird, Niemand verwandt, verschwägert ist ihm aber in dieser Familie Niemand. 11Derjenige, dem Feuer und Wasser verboten worden ist, oder der auf andere Weise sein Standesrecht dergestalt verloren hat, dass er Freiheit und Bürgerrecht verliert, der verliert auch alle Verwandschaften und Schwägerschaften, die er vorher gehabt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Idem lib. Pandect. Was man gewöhnlich sagt, wenn die Freiheit unter mehreren Bedingungen ertheilt sei, so sei die leichteste zu berücksichtigen, ist dann wahr, wenn die Bedingungen abgesondert auferlegt sind; wenn sie aber verbunden auferlegt sind, so wird [der Sclave], wenn er nicht allen Folge geleistet haben wird, nicht frei sein.