Fideicommissorum libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Valens lib. II. Fideicommiss. Einem Municipium vermachtes Geld darf ohne fürstliche Genehmigung nicht auf etwas Anderes, als der Verstorbene gewollt, verwendet werden; wenn er also einen Bau aufzuführen verordnet hat, der wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes11Also weil die Kosten mehr als drei Viertheil der Erbschaft wegnehmen würden. nicht stattfinden kann, so wird gestattet, die Summe, welche deshalb22Nach Abzug der Falcidia. zu zahlen ist, zu Dem, was dem Gemeinwesen am Nöthigsten ist, zu verwenden; oder wenn mehrere Summen zu mehrern Bauen vermacht sind, und wegen Eintritt des Falcidischen Gesetzes das Hinterlassene zu Ausführung aller dieser Baue nicht zureicht, so wird die Verwendung auf einen derselben, welchen die Stadtgemeinde will, gestattet. Was aber einem Municipium an Geld vermacht wird, um von den Zinsen Thiergefechte oder Schauspiele zu geben, das hat der römische Senat zu solchen Zwecken auszugeben verboten, und es wird gestattet, das hierzu vermachte Geld auf Etwas, das der Bürgerschaft am Nothwendigsten erscheint, zu wenden, sodass dabei die Freigebigkeit Dessen, welcher es vermacht hat, durch eine Inschrift bemerklich gemacht werde.