Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro IX
Id. lib. IX. ad Sabin. Als Sohn bezeichnen wir denjenigen, der von einem Manne und dessen Gattin erzeugt wird. Nehmen wir aber einen solchen Fall, dass ein Ehemann z. B. zehn Jahre lang abwesend gewesen, und nach seiner Rückkunft ein Kind von einem Jahr als in seinem Haus gefunden habe, so stimmen wir der Ansicht Julians bei, dass dieser kein Sohn des Ehemanns sei. Derjenige aber, sagt Julian, finde kein Gehör, wer mit seiner Gattin fortwährend zusammen [an einem Orte] gelebt habe, und einen Sohn als den seinigen nicht anerkennen wolle. Mir scheint aber, was auch Scävola billigt, dass, wenn es bekannt ist, dass ein Ehemann eine Zeitlang mit seiner Frau wegen Unfähigkeit oder einer andern Ursache keinen Umgang gepflogen habe, oder wenn der Familienvater an einer solchen Krankheit darniederlag, dass er zeugungsunfähig war, dasjenige Kind, welches [unter diesen Umständen] in seinem Hause geboren worden ist, wenn auch die Nachbarn [von der Ehevollziehung] wissen11S. die Note zur Göttinger C. J.-Ausgabe., nicht [als] sein Kind [anzusehen] sei.
Ulp. lib. IX. ad Sabin. Wenn es heisst, die Geburt eines Sohnes mache ein Testament ungültig, so muss man für ein geborenes Kind auch das halten, was aus dem Leibe seiner Mutter herausgeschnitten wurde; denn auch ein solches Kind macht ein Testament ungültig, jedoch nur dann, wenn es durch seine Geburt der Gewalt des Erblassers unterworfen wird. 1Wie nun, wenn es nicht als ein vollkommenes menschliches Wesen zur Welt kam, jedoch athmen konnte? hebt es auch so die Gültigkeit eines Testamentes auf? Auch so hebt es ein Testament auf.
Idem lib. IX. ad Sabin. Wer nach Soldatenrecht testirt, dessen Testament wird, obgleich er von der Schwangerschaft seiner Frau nichts wusste, oder diese22Hal. (Beck) liest: vel quam praegnantem scierit, was aber schon Ant. Augustinus (Emend. III. 7.) missbilligt. auch [noch]33Dies noch soll hier auf die Zeit der Testamentserrichtung hindeuten. nicht schwanger war, nicht [durch Agnation] umgestossen44Bei Paganen muss bekanntlich der Embryo namentlich eingesetzt oder enterbt sein, sonst wird das Testament agnatione umgestoßen., wenn er nur die Absicht und den Willen hatte, jedes Kind, das ihm geboren würde, zu enterben.
Ulp. lib. IX. ad Sabin. Eben dies wird auch anzunehmen sein, wenn er, (der Soldat,) nachdem ihm noch bei seinen Lebzeiten ein Sohn geboren wurde, doch lieber auf sein bereits früher55Ehe er Soldat wurde. gemachtes Testament hin sterben will; denn er scheint sein Testament nun nach dem Soldatenrechte von Neuem gemacht zu haben. 1So rescribirte nämlich der höchstselige Pius in dem Falle, da Jemand, der als Nichtsoldat ein Testament gemacht hatte, nachher Soldat wurde. Denn dies sein Testament soll nun, wenn es anders der Wille des Soldaten war, Gültigkeit nach Soldatenrecht erhalten.
Idem lib. IX. ad Sabin. Wenn Jemand, der auf einen Theil zum Erben eingesetzt, und bald darauf dem [Miterben] Titius substituirt wurde, noch ehe ihm aus dem Grund der Substitution die Erbschaft anfällt, sich als Erbe benahm, so wird er dadurch auch aus dem Grund der Substitution Erbe werden66D. i. ohne neue Antretung., weil ihm auch, ohne dass er es will, [dieser] Theil zuwächst. Dasselbe sage ich auch dann, wenn ein Haussohn, oder ein Sclav auf Befehl seines Herrn, oder Vaters die Erbschaft antrat, und nach geschehener Emancipation, oder Manumission aus dem Grund der Substitution wieder antreten will. Sie77Der Vater und der Herr. werden nämlich Erben sein, denn es steht die Substitution in einem abhängigen Verhältnisse gegen die Einsetzung88Durch die dem Sohn oder Sclaven als ex parte eingesetzten Erben befohlene Antretung ist dem Vater und Herrn so die Erbschaft erworben, dass, wenn diese, der Sohn nämlich und Sclav, einem Miterben substituirt waren, es nicht einer neuen Antretung zum Erwerb der Erbschaft ex substitutione bedarf, sondern dieser Theil adcrescirt dem andern so, dass nicht einmal der nachher freigelassene Sohn oder Sclav ein anderes Verhältniss herbeiführt, wenn sie auch nachmals den Erbschaftstheil, auf welchen sie ihrem Miterben substituirt waren, durch wiederholte Antretung zur Zeit, wo die Substitution eintritt, für sich antreten und so erwerben wollten, denn substitutio est appendix institutionis. Siehe auch Cujac. Observ. XII. 14.. 1Wenn der in Folge einer ihm auferlegten Bedingung von der Erbschaft noch ausgeschlossene Vater seinem Sohn [, der Miterbe ist, die Erbschaft] antreten hiess, so wird man sagen müssen, dass [der Vater, dadurch] seinen99Weil ihm dieser vor erfülllter Bedingung nicht anfallen kann. Theil nicht erworben habe. 2Hat er (der Vater) aber dem einen von zweien Söhnen die Antretung befohlen, so wird er dies auch dem anderen befehlen müssen.
Ulp. lib. X. ad Sabin. Ad Dig. 31,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 633, Note 17.Ein Vermächtniss kann auf das Ermessen eines Andern als auf eine Bedingung gestellt werden; denn was ist dazwischen für ein Unterschied, ob mir vermacht wird: falls Titius aufs Capitolium steigt, oder: falls er will? 1Wenn aber einem oder einer Unmündigen so vermacht wird: nach dem Ermessen der Vormünder, so enthält das Vermächtniss weder eine Bedingung, noch einen Grund zum Aufenthalt, da angenommen ist, dass die Stellung auf Ermessen eines Andern, bei Vermächtnissen, von unparteiischem Ermessen (boni viri arbitrium) verstanden werde1010Vgl. Fr. 76. D. pro socio 17. 2. und Fr. 75. D. de leg. I. 30.; wie kann nun aber Aufenthalt entstehen durch unparteiisches Ermessen, dessen Erwähnung im Vermächtnisse gleichsam eine gewisse Grösse ausdrückt, nämlich nach Maassgabe der Kräfte des Vermögens?