Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro X
Ulp. lib. X. ad Sabin. Was der Verkäufer [eines Grundstücks] Namens einer Dienstbarkeit sich vorbehalten will, muss namentlich bevorwortet werden; denn ein Vorbehalt in allgemeinen Ausdrücken, wie: wer eine Dienstbarkeit habe, dem solle sie verbleiben, betrifft dritte Personen und hilft dem Verkäufer zur Aufrechterhaltung seiner Gerechtsame zu nichts; denn er hat keine gehabt, weil sich Niemand selbst zu einer Dienstbarkeit verpflichtet sein kann; ja, selbst wenn mir früher [ein Grundstück] zu einer Dienstbarkeit verpflichtet gewesen wäre, das Eigenthum desselben aber nachher an mich gekommen ist, so sagt man ganz folgerichtig, die Dienstbarkeit sei erloschen.
Idem lib. X. ad Sabin. Jemand starb mit Hinterlassung eines enterbten Sohnes und einer schwangeren Schwiegertochter. Er hatte einen Fremden bedingt zum Erben eingesetzt; während die Bedingung nach des Vaters Tode noch schwebte, oder der eingesetzte Erbe über die Antretung der Erbschaft noch deliberirte, starb der enterbte Sohn. Der Enkel [des Erblassers] war bereits geboren. [Nun fragt sichs,] ob dieser das Testament umstösst? Wir werden annehmen, das Testament werde nicht umgestossen, indem der Grossvater nicht nöthig hatte, einen solchen Enkel, welchem sein Vater voranging, zu enterben. Hat freilich der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, so wird ohne allen Zweifel [dieser Enkel] seines Grossvaters [gesetzlicher] Erbe werden. Beides hat seine eigenthümlichen Weisen. Denn durch Angeburt stösst der [Enkel] ein Testament um, welchem zur Todeszeit [seines Grossvaters] Niemand voranging. Ohne Testament (ab intestato) aber wird der Erbe22Flor. cui ante eum alii etc. Hal. ante quem alii. Brencmann cum ante eum alii., vor welchem keinem Andern die Erbschaft angetragen war. Dass aber [hier] dem Sohne die Erbschaft nicht angefallen war, ergibt sich daraus, dass er, während der eingesetzte Erbe deliberirte, starb. Aber dies verhält sich nur dann so, wenn der Enkel zur Todeszeit des Grossvaters schon empfangen war. War dies übrigens erst nachher der Fall, so soll dieser, wie Marcellus schreibt, weder als natürlicher Erbe, oder als Enkel, noch als Blutsverwandter zur Erbschaft oder dem Nachlassbesitz gelassen werden. 1War aber der Vater des Kindes, welches zur Todeszeit des Grossvaters noch im Mutterleibe war, in feindlicher Haft, so wird dieser Enkel, wenn sein Vater in diesem Verhältnisse starb, nach dem Tode des Grossvaters durch Nachrücken [in die Stelle seines Vaters] das Testament umstossen, weil ihm die oben beschriebene Person (sein Vater) nicht im Wege steht. Denn man nimmt von diesem, da er in einer solchen Lage starb, an, er wäre gar nicht mehr auf der Welt gewesen, obgleich ein Gefangener, durch seine Rückkehr, das Testament seines Vaters, als nicht zu Recht gemacht vernichtet, wenn er in demselben übergangen worden war. 2Ein Enkel, mag er nun im [Römischen] Staate oder in feindlicher Gefangenschaft empfangen worden sein, stösst immer durch sein Nachrücken [in die Stelle seines Vaters] das Testament um, weil ja auch der Embryo die Wohlthat des Heimkehrrechtes (postliminium) geniesst. 3Es stossen daher die [natürlichen] Eigenerben [das Testament] durch Nachrücken nicht um, mögen sie nun in dem Grade, welchem die Erbschaft angetragen wird (versteht sich, muss dieser Grad gültig sein), zu Erben eingesetzt, oder enterbt worden sein. 4Hörten aber die vorangehenden Eltern, auf was immer für eine Art, sei es durch Gefangenschaft, oder Tod, oder zur Strafe, auf, in der Gewalt [des Erblassers] zu sein, so werden ihre Kinder, wenn sie zu Erben eingesetzt oder enterbt wurden, das Testament durch ihr Nachrücken nicht umstossen. 5Ungültig wird ein Testament, so oft dem Erblasser selbst [ein Unglück] zustösst, wie wenn er das Bürgerrecht verliert durch Sclavwerden, z. B. als feindlicher Gefangener, oder wenn er als ein Mensch, der schon fünfundzwanzig Jahre alt ist, sich verkaufen liess, um Sachführer33Cujac. bemerkt, dies wäre die einzige Stelle, welche sage, dass Jemand, der, um Actor eines Andern zu werden, sich verkaufen liess, Sclav werde. Brencmann sagt die Worte ad actum gerendum wären in der Florentine eingeklammert. Andere lassen sie ganz weg. zu werden, oder einen Theil an dem Kaufpreis zu erhalten. 6Wenn aber auch Jemand zum Tode, oder [zum Kampf mit] den Thieren, oder zum Schwertkampf, oder zu einer andern Todesstrafe verurtheilt wurde, so wird [dadurch] sein Testament ungültig werden, und [zwar tritt diese Ungültigkeit] nicht erst zur Zeit der Urtheilsvollziehung, sondern von da an ein, wo der richterliche Ausspruch erfolgte; denn [ein solcher Mensch] wird Sclav durch die Bestrafung; wenn er nicht etwa ein Soldat war, der aus einem Militärverbrechen verurtheilt wurde. Denn dieser erhält gewöhnlich, nach einem Rescripte des höchstseligen Hadrianus, die Erlaubniss, ein Testament machen zu dürfen; und, wie ich glaube, wird er ein Soldatentestament errichten. Auf welche Weise wird ihm nun aber eine Testamentserrichtung erlaubt? etwa so, dass in Folge dieser Erlaubniss sein schon früherhin gemachtes Testament gilt? oder aber dass das durch die Strafe ungültig gewordene Testament von Neuem errichtet werden muss? Wenn er nach Soldatenrecht zu testiren hat, so darf es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Testament, dessen Gültigkeit er wünschte, so angesehen wird, als habe er es [erst] errichtet44Statt fecisse mit Best refecisse lesen zu wollen, ist unnöthig.. 7Das Testament eines Verwiesenen (Deportirten) wird nicht sogleich ungültig werden, sondern [erst dann], wenn der Kaiser diese [richterliche] Handlung billigte; denn alsdann hat er auch sein bürgerliches Standesrecht verloren. Wenn aber auch der Statthalter einstweilen entschied, man müsse über die Bestrafung eines Decurio, oder eines Sohnes, oder Enkels von ihm an den Kaiser berichten, so werden, nach meinem Dafürhalten, solche Personen nicht sogleich Sclaven durch die verfügte Strafe, obgleich sie, der sorgfältigeren Bewachung wegen, in das Gefängniss gethan zu werden pflegen. Und das Testament eines solchen Menschen wird nicht eher ungültig werden, als bis der Kaiser über seine Bestrafung ein Rescript erliess. Erfolgte aber sein Tod [vor dem Rescripte], so soll sein Testament volle Gültigkeit haben, wenn er [anders] nicht selbst sich das Leben nahm. Denn die Testamente derer, die, ihres Verbrechens sich bewusst, lieber sterben, als verurtheilt sein wollen, erklären die [kaiserlichen] Constitutionen für ungültig, obgleich [diese Leute] im Staate [als Bürger] sterben. Wenn aber Jemand aus Lebensüberdruss, oder weil sein krankhafter Zustand ihm unerträglich ist, oder, wie einige Philosophen es thaten, um sich dadurch zu zeigen, sich das Leben nahm55Die Worte: mortem sibi consciverunt fehlen in der Florent., so sollen die Testamente solcher Personen dadurch nicht ungültig werden. Diesen Unterschied nahm der höchstselige Hadrian auch bei einem Soldatentestamente an, wie dies sein Brief an den Pomponius Falko zeigt, so dass, wenn der Soldat sich eines Soldatenverbrechens bewusst, einen freiwilligen Tod vorzog, sein Testament ungültig werden, entleibte er sich aber selbst aus Lebensüberdruss oder Schmerz, dieses [Testament] gültig bleiben solle. Starb er ohne ein Testament gemacht zu haben, so fällt seinen Verwandten, hat er keine Verwandten, der Legion sein Vermögen eigenthümlich zu. 8Aber alle die, von welchen wir sagten, dass ihre Testamente durch [erfolgte] Verurtheilung ungültig würden, verlieren ihre bürgerlichen Standesrechte nicht, wenn sie [gegen das Urtheil] sich beriefen, und es werden daher ihre schon früher errichteten Testamente nicht ungültig werden, ja sie werden auch [während dieser Zeit] testiren können. [Denn darüber sind viele Constitutionen vorhanden,] und sie werden auch nicht als Leute angesehen werden, die, indem sie über ihren [bürgerlichen] Zustand, im Zweifel leben, testamentsunfähig sind; denn sie sind über ihren Zustand ebenso wie inzwischen über sich selbst in Gewissheit. 9Wie ist es aber dann, wenn der Statthalter die Berufung eines solchen Menschen nicht annahm, sondern durch sein Berichten an den Kaiser die Strafe verzögerte? Wie ich glaube, soll auch ein solcher [Mensch] inzwischen seinen Zustand beibehalten, und sein Testament nicht ungültig werden. Denn es soll, wie der höchstselige Marcus in einer Rede sich ausdrückte, die Strafe, wenn auch die Appellation des sich berufenden Verurtheilten, oder dessen, für welchen appellirt wird, nicht angenommen wurde, doch so lange aufgeschoben werden, bis der Kaiser auf das Schreiben des Statthalters rescribirte, und die Appellationsschrift mit dem Schreiben [des Statthalters] zurücksandte; es müsste sich denn um einen offenbaren Räuber handeln, oder einen losgebrochenen Aufruhr, oder blutige Spaltungen, oder sonst eine gerechte Ursache, worüber sich aber bald der Statthalter schriftlich entschuldigt, vorliegen; denn dies Alles leidet keinen Aufschub, nicht etwa als ob man die Strafvollziehung nicht erwarten könnte, sondern um dadurch grösserem Unheil zuvorzukommen. Unter solchen Umständen ist es dem [Richter] erlaubt zu bestrafen, und erst nachher darüber zu berichten. 10Wie ist es aber dann, wenn Jemand zwar widerrechtlich verurtheilt, die Strafe aber nicht vollzogen wurde? Lasst uns nun sehen, ob das Testament eines solchen Menschen ungültig sei? Es wurde z. B. ein Decurio zum [Kampfe mit den] Thieren verurtheilt. Verliert er hierdurch seinen Rechtsstand, und wird sein Testament ungültig? Ich bin nicht dieser Meinung, weil das Urtheil gegen ihn ohne Wirkung war. Wenn daher ein Beamter Jemanden, der nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfen war, verurtheilte, so wird dessen Testament dadurch nicht ungültig werden, wie dies die Verordnungen aussprechen. 11Es sind aber die Testamente derer nicht gültig, sondern ungültig, deren Andenken nach ihrem Tode verflucht wurde, wie wenn sie Hochverräther oder sonst Verbrecher der Art waren66Z. B. repetundarum.. 12Ad Dig. 28,3,6,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 563, Note 7.Insofern wir jedoch sagten, das Testament eines Menschen, der in feindlicher Gefangenschaft ist, werde ungültig, so ist diesem noch hinzuzufügen, dass wenn dieser wieder in sein Vaterland zurückkehrte, sein Testament nach dem Heimkehrrechte (postliminium) wieder Gültigkeit erhalte, oder nach dem Cornelischen Gesetze bestätigt werde, wenn er daselbst (in feindlicher Gefangenschaft) stirbt. Es wird daher auch das Testament dessen wieder Kräfte erhalten, der, zum Tode verurtheilt, durch die Gnade des Kaisers wieder in den vorigen Zustand eingesetzt wurde. 13Wenn ein altgedienter Haussohn durch den Tod seines Vaters sein eigener Herr wurde, so wird bekanntlich dadurch sein [bereits errichtetes] Testament nicht ungültig. Denn in Bezug einer Erbernennung auf sein castrensisches Sondergut muss er wie ein Hausvater angesehen werden. Und deshalb ist es wahr, dass durch die Freilassung das Testament eines Soldaten oder Altgedienten nicht ungültig werde.
Ulp. lib. X. ad Sabin. Wenn ein Soldat nach dem bürgerlichen Rechte ein Testament machte und Jemanden, den er nur nach dem Rechte der Soldaten zum Erben machen konnte77Vergl. Fr. 13. §. 2. D. de test. milit. 29. 2., einsetzte, diesem aber Jemanden substituirte, der auch nach dem allgemeinen Rechte Erbe sein kann, und ein Jahr nach seiner Entlassung starb, so wird die erste Einsetzung ungültig sein, und das Testament mit der Substitution anfangen.