Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro VIII
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Wenn [Erben] so [bedingt] eingesetzt wurden: wenn [diese] meine Güter gemeinschaftlich sechzehn Jahre lang fortbesitzen wollen, so sollen sie Erben sein, so ist, wie Marcellus sagt, die Einsetzung nach der Wortbedeutung nutzlos; Julianus aber glaubt — und dies ist auch wahr — diese Einsetzung gelte, gleichsam als wäre sie auf eine zukünftige Sache hin geschehen; weil ja auch vor der Erbschaftsantretung ein Gesellschaft[sverhältniss] darüber kann eingegangen werden. 1Ad Dig. 28,7,4,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 554, Note 8.Ebenso schreibt Julianus, dass Einer, der so [bedingt] zum Erben eingesetzt wurde, wenn er einen Erbschaftssclaven nicht veräussern würde, dadurch, dass er dem Miterben Sicherheit leistet, die Bedingung erfülle. War dieser übrigens allein zum Erben eingesetzt worden, so hat diese Bedingung die Wirkung einer unmöglichen11Hier ist besonders Cujac. zu vergleichen. Er meint über die cautio muciona wäre disputatio difficilis.. Diese Ansicht ist auch wahr.
Idem lib. VIII. ad Sabin. Wenn mir ein fremder Sclav in guten Glauben dient, so wird er dadurch, dass er auf meinen Befehl die Erbschaft antritt, nichts bewirken, auch mir nichts erwerben; und auch nicht einmal dann, wenn ich an dem Sclaven das Genussrecht hatte. 1Der Sclav freier Stadtbürger, oder einer Genossenschaft, oder einer Decurie, wird, wenn er zum Erben eingesetzt, sodann freigelassen oder veräussert wurde, die Erbschaft antreten [können]. 2Gehört der [eingesetzte] Sclav dem Fiscus, so soll er auf Befehl des kaiserlichen Geschäftsträgers (procurator Caesaris), wie dies oft verfügt wurde, die Erbschaft antreten. 3Wurde freilich Jemand durch die Art seiner Bestrafung, z. B. weil er zum Kampfe als Klopffechter, oder um mit wilden Thieren zu streiten, oder in die Metallbergwerke verurtheilt ward, Sclav, so wird er, wenn er zum Erben ernannt, für nicht eingesetzt gelten. Dies rescribirte der höchstselige Pius. 4Der Befehl eines Gewalthabers hat nichts Aehnliches mit der Ermächtigung eines Vormundes, welche einem bereits abgeschlossenen22Diese Worte perfecto negotio machten jederzeit grosse Schwierigkeiten, weil der Tutor statim in ipso negotio seine Auctorität interponiren muss. (Fr. 9. §. 5. D. de auct. et cons. tut. 26. 8. Es wurden, um diesem Uebelstande abzuhelfen, mancherlei Heilmittel angewandt, wie z. B. provecto, infecto, perficiendo negotio. Ich folgte des bessern Verständnisses wegen einer Emendation, welche vor interponitur (perf. neg.) non einschiebt. (Ueber alles dies siehe Smallenb. ad Ant. Schult. not. ad Pand. T. V. p. 131 u. 132.) Von Glück erklärt diese Worte perfecto negotio als gleichbedeutend mit dem statim in ipso negotio, wie Gajus sagt. Mehreres s. Erl. d. P. XXX. S. 458. f. Geschäfte nicht mehr ertheilt wird, sondern demselben vorangehen muss, wie Cajus Cassius im zweiten Buche des bürgerlichen Rechtes schreibt, [der Befehl aber] kann auch, wie er glaubt, durch einen Boten oder einen Brief gegeben werden. 5Ad Dig. 29,2,25,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 12.Darf nun aber dieser Auftrag im Allgemeinen, z. B. welche Erbschaft dir nur immer anfallen wird, [sollst du antreten,] oder muss er besonders ertheilt werden? Besser nimmt man, wie Cajus Cassius schreibt, an, dass dieser Auftrag besonders geschehen müsse. 6Es fragt sich, ob man über die Erbschaft eines noch Lebenden namentlich einen Auftrag geben könne? Ich wenigstens halte es nicht für thunlich einzuführen, dass über die Erbschaft eines Lebenden ein Auftrag ertheilt werde. Wenn freilich das Gerücht ging, Lucius Titius wäre gestorben, so wird man [dem Haussohn], wenn er zu dessen Erben ernannt ist, die Antretung heissen können, wie auch dann, wenn das Testament noch uneröffnet, und es ungewiss ist, ob der Sohn zum Erben ernannt wurde. 7Wie aber, wenn der Hausvater seinem Sohn befahl, die Erbschaft einzuziehen (colligat), scheint er hierdurch die Antretung befohlen zu haben? Wie, wenn er ihn hiess, um den Nachlassbesitz nachzusuchen, oder eine Erbschaftssache zu veräussern? oder wie, wenn er den nachgesuchten Nachlassbesitz genehmigte, und bald darauf der Sohn die Erbschaft antritt? oder wie, wenn er seinem Sohn befahl, sich als Erbe zu benehmen, und dieser die Erbschaft antrat? In diesen Fällen kann es zweifelhaft sein, ob die Antretung auf Befehl des Vaters geschah. Aber die Ansicht, dass aus allem diesen eine Antretung sich ergebe, ist die richtigere. 8Ein Vater schrieb seinem Sohne so: Ich weiss es, mein Sohn, dass du nach deiner Klugheit ein wachsames Auge auf die Erbschaft des Lucius Titius, die dir angefallen ist, haben wirst. [Trat der Sohn diese Erbschaft an], so hat er dies, wie ich glaube, auf Befehl seines Vaters gethan. 9Wie wenn der Vater [dem Sohne Folgendes] auftrug: Ist die Antretung vortheilhaft, so tritt an; [oder] wenn du glaubst, die Antretung sei vortheilhaft, so tritt an? Hier geschah die Antretung auf Befehl. 10Wenn [der Vater] die Antretung in Gegenwart des Titius, oder nach dem Gutdünken des Lucius Titius befahl, so halte ich den Befehl für richtig ertheilt. 11Wenn aber [der Vater seinem Sohne] meinend, dieser sei zum alleinigen Erben eingesetzt worden, anzutreten hiess, und [nachher] es sich findet, dass dieser nur zu einem Theil Erbe ist, so glaube ich nicht, dass [der Sohn, wenn er antrat,] dies dem Befehl gemäss gethan habe; ward ihm aber die Antretung auf einen Theil befohlen, so kann er auch die ganze Erbschaft antreten. Anders ist es, wenn er (dem Sohn) die Antretung in der Eigenschaft als gesetzlichem Erben befahl, und dieser aus einem Testamente antrat. Denn hier ist, wie ich glaube, [die Handlung des Sohns] ohne weitere Wirkung. Befahl er ihm aber die Antretung in der Eigenschaft als Testamentserben, so wird er auch als gesetzlicher Erbe antreten können, weil er dadurch die Lage seines Vaters nicht schlechter machte33Z. B. wegen zu leistender Vermächtnisse etc.. Ebenso ist es, wenn er ihm als eingesetzten Erben anzutreten befahl, und nachher es sich zeigt, dass er Nacherbe ist, und umgekehrt. 12Wenn er ihm aber auftrug, die Erbschaft eines Vaters anzutreten, und es sich nachher findet, dass er auch dem Unmündigen [desselben] substituirt ist, so reicht [ebenfalls] der Befehl nicht dazu hin. 13Freilich wenn [der Gewalthaber] so den Befehl gab: wenn [dir] aus dem Testamente des Lucius Titius eine Erbschaft anfällt, [so tritt sie an,] so lässt sich die Antretung, als auf Befehl geschehen, vertheidigen. 14Wenn er (der Vater) noch vor geschehener Antretung Reue über [seinen ertheilten Befehl] äusserte, so ist die Autretung [von Seiten des Sohnes] ohne Erfolg. 15Auf gleiche Weise ist die Erbschaft nicht erworben, wenn der Vater, bevor noch der Sohn antrat, sich adrogiren liess.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Aristo ist der Meinung, dass der Prätor, darum angegangen, dem Erben, der noch überlegt, ob er die Erbschaft antreten soll oder nicht, die Befugniss ertheilen müsse, die Rechnungen des Verstorbenen von dem zu fordern, bei welchem sie niedergelegt wurden.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Ad Dig. 29,2,30 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 601, Note 3.Da Einer, der wegen einer Gesandschaft abwesend war, seinem [von Jemandem] zum Erben eingesetzten Sohn, nicht, weil dieser in einer Provinz sich aufhielt, den Befehl, die Erbschaft anzutreten, ertheilen konnte, so rescribirte der höchstselige Pius den Consuln44Hotomann schlägt consulentibus statt consulibus zu lesen vor, was falsch ist; auch sind hierunter keine Municipalbeamte zu verstehen, wie Scipio Gentilis will, was aber Schulting verwirft., man müsse diesem [Vater] — der Sohn war inzwischen gestorben — deshalb, weil er in Staatsgeschäften abwesend war, zu Hülfe kommen. 1Die Regel, der nächste Erbe nach dem noch nicht geborenen Sohn kann, während die Frau [wirklich] schwanger ist, oder für schwanger gehalten wird, die Erbschaft nicht antreten; weiss er aber, dass sie nicht schwanger ist, so kann er es thun, musst du so verstehen, dass unter dem Nächsten der begriffen ist, welcher [diese Eigenschaft] nach dem Embryo, der als Eigenerbe wird geboren werden, behauptet. Diese [Gesetzes-]Worte beziehen sich aber nicht blos auf Testaments-, sondern auch auf gesetzliche Erben55Denn so lange noch ein Posthumus als suus heres geboren werden kann, fällt die Erbschaft des ab intestato Gestorbenen nicht dem Proximus Agnatus an. Pothier a. a. O.. Dasselbe musst du auch bei dem Embryo verstehen, der als agnatischer Erbe [legitimus,] oder als vatergleicher Blutsverwandter (consanguineus) zur Welt kommen wird; weil der, welcher zur Todeszeit des Erblassers noch im Mutterleibe ist, in Bezug auf die ihm Nachstehenden, um sie hinzuhalten, und um sich selbst eine Stelle zu gewinnen, wenn er wird zur Welt kommen, für bereits geboren angesehen wird. Dieselbe Regel beobachtet auch der Prätor, bei den im Edict bestimmten Nachlassbesitz66Es steht nämlich auch nach prätorischem Rechte die B. P. edict. den Proximis Agnatis so lange nicht zu, als noch ein suus geboren werden kann, und so lange noch ein Proximus Agnatus erhofft wird, kommt kein Legitimus oder Consanguineus daran.. Endlich setzt der Prätor die Leibesfrucht in den Besitzstand. 2Mag ich nun die Frau, die den künftigen Eigenerben gebären wird, für schwanger halten, oder mag sie wirklich schwanger sein, so kann ich die Erbschaft nicht antreten, weil das Testament so beschaffen ist, dass es kann umgestossen werden; es müsste denn der Embryo darin eingesetzt oder enterbt worden sein. 3Die Worte: wenn man sie für schwanger hält, muss man so verstehen: wenn sich die Frau für schwanger ansgibt. Wie nun, wenn sie dies nicht selbst sagt, sondern [vielmehr] es leugnet, Andere aber behaupten, dass sie schwanger ist? Hier kann noch immer die Erbschaft angetreten werden. [Stelle dir vor, die Hebammen sagen es.] Wie wenn er [der Erbe] selbst ohne fremde Einwirkung dieser Meinung ist? Hat er hierzu einen rechtlichen Grund, so kann er nicht antreten; beruht diese Meinung aber auf dem Dafürhalten vieler [Anderer], so kann er antreten. 4Wie nun aber dann, wenn sie wirklich schwanger war, und der Erbe, indem er sie für nicht schwanger hielt, die Erbschaft antrat, und die Frau bald darauf einen Abgang hatte? Ohne allen Zweifel ist die [Handlung des Erben] erfolglos77Weil ja die Frau in der That schwanger, und ihm, dem Erben, deswegen die Erbschaft noch nicht angefallen war. S. Pothier.. So oft ihm daher seine eigene Vermuthung zu Nutzen kommen soll, so oft verstösst er sich gegen die Wahrheit. 5Wenn aber die Frau selbst, die sich schwanger stellt88Eben weil sie fingirt, weiss sie es gewiss, dass sie nicht schwanger ist, und kann deswegen antreten., zur Erbin eingesetzt ist, so wird sie durch ihr Antreten die Erbschaft erwerben. Im Gegentheil wird sie [die Erbschaft] nicht erwerben, wenn sie sich für schwanger hält, da sie es doch nicht ist. 6Ad Dig. 29,2,30,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 87, Note 2.Dass ein Eigenerbe, obgleich er die Frau [des Erblassers], die nicht schwanger ist, für schwanger hält, in die ganze Verlassenschaft eintrete, ist gewiss. Wie nun, wenn diese Frau ein [einziges] Kind in ihrem Schoosse trug, wird [der Eigenerbe einstweilen nur] die Hälfte als Erbe erhalten99Wenn es geboren wird. S. Pothier a. a. O., gleichviel es mag das Afterkind als Testamentsoder gesetzlicher Erbe auftreten? Dass Sextus Pomponius dieser Meinung gewesen, erzählt Tertullianus im vierten Buche seiner Quästionen; dieser habe nämlich geglaubt, dass, der Eigenerbe so wie er, wenn keine Leibesfrucht vorhanden ist, Erbe des ganzen Vermögens ist, ebenso auf die Hälfte und nicht auf ein Viertheil, wie Julianus glaubt, Erbe, und zwar ohne sein Wissen sein werde, wenn nur ein einziger Embryo im Schoosse der Mutter sich befindet, und nach den Gesetzen der menschlichen Natur kein zweiter sich mehr darin bilden kann [, was nach einer gewissen Zeit vom Empfängnisse an sich ergeben wird]. 7Wie aber verhält es sich mit diesem Wissen oder Meinen, wenn ein Haussohn oder Sclav zum Erben eingesetzt wurde, wird ihr eigenes oder das ihres Vaters oder Herrn in Betracht gezogen? Stelle dir vor, der habe die Frau für schwanger gehalten, der Sohn habe die Wahrheit gewusst, und trete somit die Erbschaft an, erwirbt er diese? Ich glaube, er erwirbt sie; im umgekehrten Verhältnisse erwirbt er sie aber nicht. 8Wenn ich gewiss weiss, dass das Testament nicht verfälscht, oder unrichtig, oder umgestossen ist, so kann ich, obgleich Anderes1010D. i. es für verfälscht etc. ausgeschrien wird. darüber gesprochen wird, dennoch antreten.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Glaubt der eingesetzte Erbe, der Erblasser sei noch am Leben, so kann er, obgleich dieser gestorben ist, doch die Erbschaft nicht antreten. 1Auch wenn er weiss, dass er zum Erben eingesetzt wurde, aber unbekannt damit ist, ob dies bedingt oder unbedingt geschah, so wird er auch so die Erbschaft nicht antreten können, obschon er unbedingt zum Erben ernannt wurde, oder wenn dies bedingt geschah, er aber die Bedingung bereits erfüllt hat1111D. i. wenn er bedingt eingesetzt wurde und unbekannt mit dieser Bedingung ist, wenn er nun gleich, ohne es zu wissen, diese Bedingung erfüllte, so kann er doch nicht antreten, weil, obschon ihm die Erbschaft angefallen ist, er diesen Anfall doch noch nicht weiss. S. Pothier (T. II. p. 694. edit. Paris. 1825).. 2Ist aber (der Erbe) über den Rechtszustand seines Erblassers, [nämlich] ob dieser ein Hausvater oder ein Haussohn ist, ungewiss, so wird er die Erbschaft nicht antreten können, wenn dieser gleich in der That in einem solchen Rechtszustand sich befindet, dass er testiren kann.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Wenn aber auch Jemand über seinen Rechtszustand, [nämlich] ob er ein Haussohn ist, oder nicht, zweifelt, so ward angenommen, dass er die Erbschaft erwerben könne. Warum nun kann er antreten, wenn er seinen Rechtszustand nicht kennt, nicht aber, wenn er den des Erblassers nicht weiss? Der Grund ist dieser, weil der, welcher mit dem Rechtszustand des Erblassers unbekannt ist, über die Gültigkeit des Testamentes selbst zweifelt; der, welcher seinen eigenen nicht kennt, über die Testamentsgültigkeit in Gewissheit ist. 1Wenn aber der Erbe, da der doch unbedingt eingesetzt war, sich für bedingt eingesetzt hielt, und nach Erfüllung der beigefügt1212Injectam Flor., Andere injunctam. geglaubten Bedingung antrat, [so fragt sichs,] ob er dadurch die Erbschaft erwerben könne? Folgerecht nimmt man an, er könne antreten, besonders da diese irrige Meinung ihm weder schadete noch in Gefahr setzte1313Die Meinung soll in Gefahr bringen, durch welche der Erbe zu dem Glauben verleitet wird, die Erbschaft, welche ihm angefallen ist, sei ihm noch nicht angefallen und könne er sie somit nicht antreten. Die Meinung nun, welche der Erbe im vorliegenden Falle hat, bringt ihm keine Gefahr, da er die Erbschaft ihm angefallen glaubt und nur in der Art, auf welche dies geschah, sich irrt.. Leichter wird man dies zugeben, wenn Jemand, der unbedingt eingesetzt war, sich für bedingt eingesetzt und die Bedingung, die er auf den Zufall gestellt glaubte1414Statt quam in eventum (sc. fortunae. Accurs.) emendirt Pothier etwas kühn: Cujus in eventum se institutum putabat., für erfüllt halten wird. Denn es war ihm in keiner Rücksicht sein falsches Meinen hinderlich.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Weder das Interdict Von womit Gewalt, noch ein anderes zieht Infamie nach sich.
Ulp. lib. VIII. ad Sabin. Die Anklage wegen Stellionats ist zwar keine infamirende, aber sie lässt eine ausserordentliche Strafe zu.
Ulp. lib. VIII. ad Massur. Sabin. Wenn ein städtischer Abgeordneter seinen Posten verlässt, so wird er in eine ausserordentliche Strafe genommen, nachdem er, wie meistens zu geschehen pflegt, aus dem Rathe (ordo) gestossen worden.