Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro IX
Id. lib. IX. ad Sabin. Als Sohn bezeichnen wir denjenigen, der von einem Manne und dessen Gattin erzeugt wird. Nehmen wir aber einen solchen Fall, dass ein Ehemann z. B. zehn Jahre lang abwesend gewesen, und nach seiner Rückkunft ein Kind von einem Jahr als in seinem Haus gefunden habe, so stimmen wir der Ansicht Julians bei, dass dieser kein Sohn des Ehemanns sei. Derjenige aber, sagt Julian, finde kein Gehör, wer mit seiner Gattin fortwährend zusammen [an einem Orte] gelebt habe, und einen Sohn als den seinigen nicht anerkennen wolle. Mir scheint aber, was auch Scävola billigt, dass, wenn es bekannt ist, dass ein Ehemann eine Zeitlang mit seiner Frau wegen Unfähigkeit oder einer andern Ursache keinen Umgang gepflogen habe, oder wenn der Familienvater an einer solchen Krankheit darniederlag, dass er zeugungsunfähig war, dasjenige Kind, welches [unter diesen Umständen] in seinem Hause geboren worden ist, wenn auch die Nachbarn [von der Ehevollziehung] wissen11S. die Note zur Göttinger C. J.-Ausgabe., nicht [als] sein Kind [anzusehen] sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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