Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. ad Sabin. Aristo sagt, wenn Jemand einen Erben so eingesetzt habe: Titius soll Erbe sein; wenn Titius nicht Erbe sein wird, so soll Stichus Erbe sein; Stichus soll frei sein, so sei Stichus nicht frei, wenn Titius Erbe werde; mir scheint es, dass man sagen könne, er werde frei sein; gleich als ob er die Freiheit nicht blos in dem andern Grade, sondern doppelt erhalten habe, und das befolgen wir als Recht.
Ulp. lib. V. ad Sabin. Wenn ich dir meinen Schuldner eines Niessbrauchs delegirt haben werde, so wird mein Forderungsrecht nicht novirt, obwohl der, welcher von mir delegirt sein wird, gegen mich durch eine Einrede der bösen Absicht oder auf das Geschehene gesichert sein muss; und nicht blos solange, als der Niessbrauch Dessen, welchem ich [jenen] delegirt habe, bestehen bleibt, sondern auch nach dem Untergang desselben werden wir dies finden, weil [der Schuldner] auch den Nachtheil empfinden würde, dass jenem der Niessbrauch nach meinem Tode bleibt. Und Ebendasselbe ist bei jedem mit einer Person zusammenhängenden Forderungsrecht zu sagen.