Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. IV. ad Sabin. Wer das Verhältniss eines Bedingtfreien erlangt hat, befindet sich in der Lage, dass er, möge er übergeben werden, mit der Hoffnung auf die Freiheit veräussert wird, oder möge er ersessen werden, er mit seinem Verhältniss ersessen wird, oder möge er freigelassen werden, die Hoffnung eines orcinischen Freigelassenen nicht verliert. Aber das Verhältniss eines Bedingtfreien erlangt ein Sclave nicht eher, als bis wenigstens von Einem unter den eingesetzten [Erben] die Erbschaft angetreten worden ist. Sonst wenn er vor der Antretung entweder übergeben, oder ersessen, oder freigelassen wird, so geht die Hoffnung der festgesetzten Freiheit verloren. 1Aber wenn in dem Testamente22D. h. in dem Theile des Testaments seines Vaters, worin die Substitution angeordnet worden ist. A. d. R. eines Unmündigen einem Sclaven die Freiheit ausgesetzt sein sollte, wird er dann noch beim Leben des Unmündigen, nemlich nach der Antretung der Erbschaft des Vaters, ein Bedingtfreier? Cassius verneint es; Julianus ist anderer Meinung; und diese Meinung wird für richtiger gehalten. 2Noch mehr hat Julianus geschrieben, dass auch, wenn ein Sclave, welcher in dem Testamente des Unmündigen für frei erklärt worden ist, vermacht worden sei, so dass ihn der Erbe des Vaters leisten solle, die Ertheilung der Freiheit vorgehe. 3Wenn ein Sclave in dem Haupttestamente unter einer Bedingung mit der Freiheit zum Erben auf die Hälfte eingesetzt worden ist, befindet er sich dann in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien, so dass er, wenn sein Miterbe antritt, mit seinem Verhältnisse ersessen wird? Da er von sich selbst die Freiheit erhalten hat, so kann er sich nicht in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinden. Freilich wenn die Bedingung für die Erbschaft wegfallen sollte, in welchem Falle er nach Julianus wenigstens die Freiheit erlangt, so muss man sagen, dass er sich in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinde, darum, weil man annimmt, dass er nicht von sich selbst, sondern von seinem Miterben die Freiheit erhalten habe. 4In welchem Grade auch immer einem Unmündigen ein Sclave mit der Freiheit substituirt ist, er befindet sich in dem Verhältnisse eines Notherben; welche Meinung um des allgemeinen Besten willen angenommen worden ist, und von uns gebilligt wird. Auch Celsus glaubt im funfzehnten Buche, dass ein mit der Freiheit substituirter Sclave sich in dem Verhältnisse eines Bedingtfreien befinde.
Ulp. lib. IV. ad Sabin. Ein gemeinschaftlicher Sclave kann nicht sich33Sich ist Dativ. selbst stipuliren, obgleich es unzweifelhaft ist, dass er von einem der beiden Herren stipuliren kann. Denn dann erwirbt er dem Herrn nicht sich44Sich ist hier Accusativ., sondern die Verbindlichkeit des Andern durch sich.