Ad Massurium Sabinum libri
Ex libro XXIV
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Dem bestellten Vormunde kann durch ein Testament oder Codicille diese Eigenschaft wieder genommen werden. 1Wurde bedingungsweise ein Vormund bestellt, so wird er, wenn die Bedingung nicht eintritt, auch nicht Vormund werden. 2Man kann aber von einer bestimmten Zeit an, und bis zu einer bestimmten Zeit hin, und unter einer Bedingung und bis zum Eintritt einer Bedingung hin, einen Vormund geben. 3Muss man aber bei der Bestellung eines Vormundes auf die leichteste oder auf die jüngste Bedingung, wie bei einem Vermächtnisse, Rücksicht nehmen? wie z. B.: Titius soll Vormund sein, wenn es ihm möglich sein wird; Titius soll Vormund sein, wenn das Schiff aus Asien angelangt sein wird. Julianus schrieb im zwanzigsten Buche der Digesten: man müsse die jüngste Bestimmung berücksichtigen.
Idem lib. XXIV. ad Sabin. Es ist kein Unterschied darin, ob gar keine Ermächtigung des Vormundes vorhanden ist, oder ob diese nicht gehörig ertheilt wurde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. XXIV. ad Sab. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Demjenigen, welchem auf den Todesfall geschenkt worden, eine Substitution auf diese Weise gemacht werden könne: dass er Jemandem [die Ueberlassung der Schenkung auf den Fall], wenn er selbst nicht erwerben könne, oder unter einer andern Bedingung verspreche.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Es ist oft zum Gutachten ertheilt worden, dass, wenn ein Sclave so vermacht worden, dass er freigelassen werden solle, und, wenn er nicht freigelassen werden würde, für frei erklärt sei, und ihm [Etwas] vermacht werde, [ihm] sowohl die Freiheit zustehe, als auch das Vermächtniss gebühre. 1Ich glaube, dass die gesetzliche Bestimmung, es solle [der Sclave,] welchen in Freiheit zu setzen, in einem Testament verboten worden ist, nicht freigelassen werden können, sich auf diejenigen beziehe, welche dem Testator oder dem Erben gehört haben; denn einem fremden Sclaven wird so Etwas nicht angethan werden können.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Ich habe stipulirt, dass mir oder dem Stichus, dem Sclaven des Sempronius, gezahlt werden soll. Dem Sempronius kann nicht gezahlt werden, obwohl er der Herr des Sclaven ist. 1Derjenige, welcher Zehn schuldet, wird dadurch, dass er die Hälfte zahlt, rücksichtlich der Hälfte [des Gegenstandes] der Verbindlichkeit befreit, und blos die übrigen Fünf bleiben Gegenstand der Verbindlichkeit. Desgleichen ist Der, welcher den Stichus schuldet, nachdem er einen Theil des Stichus gegeben hat, auf den übrigen Theil gehalten. Wer aber einen Sclaven [im Allgemeinen] schuldet, hört dadurch, dass er einen Theil des Stichus giebt, nichtsdestoweniger nicht auf, einen Sclaven zu schulden, sonach kann der Sclave noch von ihm gefordert werden. Aber wenn der Schuldner den übrigen Theil des Stichus geleistet, oder es an dem Kläger gelegen haben wird, dass er ihn nicht annimmt, so wird der Schuldner befreit.
Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Man nimmt an, dass ein Mündel durch Acceptilation auch ohne die Ermächtigung des Vormunds befreit werden könne.
Übersetzung nicht erfasst.