Fideicommissorum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Fideicomm. Es ist zu merken, dass nur derjenige ein Fideicommiss hinterlassen kann, der das Recht hat, zu testiren.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Solch ein Fideicommiss gilt dann, wenn der Sohn unmindig stirbt; stirbt er hingegen erst nach erlangter Mündigkeit, so fällt das Fideicommis weg.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Es fragt sich jedoch, ob nicht, wenn er ihn11Der Testator den Sclaven, welchem er im Testamente die Freiheit gibt. um etwas anstatt zu leistender Dienste22S. u. B. 38. Tit. 1. ersucht hat, ein solches Fideicommiss gelten müsse; was keineswegs zu bejahen ist, weil auch Dienste einem solchen Freigelassenen nicht auferlegt, und falls sie auferlegt worden, nicht gefordert werden können, wenngleich der Testator so verfügt hat.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemand ungewiss sein sollte, ob er ein Gefangener, oder von Strassenräubern festgehalten sei, so kann er kein Testament machen. Aber auch wenn [Jemand] seines Rechts unkundig sein, und aus Irrthum glauben sollte, dass er, weil er von Strassenräubern gefangen worden ist, ein Sclav sei, wie bei den Feinden, oder wenn ein Gesandter glaubt, dass er sich in Nichts von einem Gefangenen unterscheide, so ist gewiss, dass [ein solcher] kein Fideicommiss auflegen könne, weil auch der, welcher zweifelt, ob er testiren dürfe, nicht testiren kann. 1Ad Dig. 32,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Aber wenn ein Haussohn oder ein Sclav ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so gilt es nicht; wenn man jedoch anführen sollte, dass sie [aus der Gewalt] freigelassen verstorben seien, so werden wir folgerichtig sagen, dass das Fideicommiss [gültig] hinterlassen zu sein scheine, gleich als wäre es jetzt angeordnet, wo den [Haussohn oder Sclaven] der Tod trifft, wenn nämlich der Wille [desselben] nach der Freilassung derselbe geblieben ist. Es wird aber [gewiss] Niemand glauben, dass wir dies bei Testamenten billigen würden, weil Nichts in einem Testament gilt, so oft das Testament selbst nicht gilt, sondern [wir billigen es nur dann,] wenn Jemand sonst ein Fideicommiss hinterlassen haben wird. 2Diejenigen, denen Wasser und Feuer untersagt worden ist, ingleichen die Deportirten können kein Fideicommiss hinterlassen, weil sie auch nicht das Recht haben, ein Testament zu errichten, da sie ohne Vaterland sind. 3Unter den Deportirten müssen wir aber solche verstehen, denen der Kaiser Inseln [zum Aufenthalt] angewiesen oder deren Deportation er verordnet hat. Sonst bevor er die Handlung des Präsidenten billigt, scheint man noch nicht das Bürgerrecht verloren zu haben; wenn man demnach vorher verstorben wäre, so scheint man als Bürger verstorben zu sein, und das Fideicommiss, welches man eher hinterlassen hatte, als man das Urtheil erlitt, wird gelten; aber auch wenn man nach dem Urtheile, [jedoch] ehe es der Kaiser genehmigt, [verstorben wäre,] wird das [Fideicommiss,] welches errichtet worden ist, gelten, weil man bis dahin eine gewisse Rechtsfähigkeit gehabt hat. 4Dass aber die von den Praefecti praetorio, oder von dem, welcher an der Stelle des Präfectus in Folge der Mandate des Kaisers erkennen wird, ingleichen die vom Praefectus urbi Deportirten — weil auch dem letzteren durch eine Epistel des höchstseligen Severus und unsers Kaisers33Des Antoninus Caracalla. das Recht zu deportiren verliehen worden ist, — sogleich das Bürgerrecht verlieren und darum weder das Recht, ein Testament zu errichten, noch das, ein Fideicommiss zu hinterlassen, haben, ist bekannt. 5Ad Dig. 32,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Wenn freilich Jemand, der auf eine Insel deportirt worden ist, daselbst ein Codicill errichtet haben, und nachdem er durch die Gnade des Kaisers in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden ist, während dasselbe Codicill noch bestand, verstorben sein sollte, so kann man es vertheidigen, dass das Fideicommiss gelte, wenn er nur bei demselben Willen verblieben ist. 6Man muss aber wissen, dass Jemand denen ein Fideicommiss auferlegen könne, an welche durch den Tod desselben Etwas kommen wird, entweder indem es ihnen gegeben, oder indem es ihnen nicht genommen wird. 7Auch können wir nicht blos dem nächsten Nachlassbesitzer, sondern auch einem entfernteren ein Fideicommiss auflegen. 8Aber auch einem solchen, der noch nicht geboren ist, kann man ein Fideicommiss auflegen, wenn er uns nur nach seiner Geburt nachfolgen wird. 9Das sagt man freilich unbezweifelt, dass, wenn Jemand, der ohne ein Testament verstirbt, dem, welcher ihm im ersten Grade hätte nachfolgen können, ein Fideicommiss aufgelegt habe, [der Erbe des folgenden Grades] das Fideicommiss nicht zu leisten schuldig sei, wenn, indem jener die Erbschaft ausschlug, die Nachfolge an den folgenden Grad gekommen sei; und so hat unser Kaiser rescribirt. 10Aber auch wenn es [von einem Freigelassenen] seinem Freilasser aufgelegt, und, nachdem dieser gestorben, eins von den Kindern desselben zum Nachlassbesitz zugelassen worden sein sollte, wird dasselbe zu sagen sein.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn eine Frau sich ihr Heirathsgut stipulirt haben sollte und das Heirathsgut ihrem Ehemanne durch Annahme als Empfangen zu dem Zweck erlassen hat, damit er ein Fideicommiss gebe, so muss man sagen, dass das Fideicommiss geleistet werden müsse; denn er scheint Etwas von der Frau erhalten zu haben. Dies findet dann Statt, wenn die Frau ihrem Ehemanne in der Absicht, ihm [Etwas] auf den Todesfall zu schenken, [das Heirathsgut] erlassen hat; aber auch wenn sie dem Ehemanne auf den Todesfall das Heirathsgut vermehrt haben, oder [in der Absicht einer Schenkung] auf den Todesfall in die Ehe mit ihm zurückgekehrt sein sollte, so kann man sagen, dass das Fideicommiss von ihm geleistet werden müsse. 1Julianus schreibt, wenn mir ein Sclav vermacht, und ich [vom Erblasser] gebeten worden sei, denselben freizulassen, so könne mir kein Fideicommiss aufgelegt werden, nämlich wenn er ohne Nebenbestimmung bitte, denn wenn [es] unter einer Bedingung, oder einer Zeitbestimmung [geschähe,] so würde auch Julianus nicht zweifeln, dass ich wegen der Nutzungen der Zwischenzeit verbindlich gemacht werden könne. 2Wenn Jemand in Folge einer Stipulation eine Sache demjenigen schulden sollte, dem er die Sache vermacht hat, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, wenngleich [dieser] aus dem Vermächtniss einen Vortheil zu haben scheint, weil er das Eigenthum sogleich erlangt, und nicht die Klage aus der Stipulation abzuwarten braucht; vielleicht könnte man sagen, dass er auch die Processkosten gewinne, welche er tragen würde, wenn er in Folge der Stipulation streiten wollte; aber man kann keineswegs schliessen, dass ihm ein Fideicommiss aufgelegt werden könne. 3Aber auch wenn ich dir, der du die Eigenheit [einer Sache] hast, den Niessbrauch [an derselben] auf den Todesfall abgetreten haben werde, so kann man sagen, dass ich [dir] ein Fideicommiss auflegen könne; auch mag das Niemanden irre machen, dass der Niessbrauch durch den Tod zu erlöschen pflegt, denn wir müssen vielmehr an den Vortheil der Zwischenzeit denken, während welcher der, welcher geschenkt hat, lebt. 4Wenn ich aber das Pfand meines Schuldners auf den Todesfall befreit, und demselben ein Fideicommiss aufgelegt haben werde, so kann das Fideicommiss nicht gelten.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn einer Municipalstadt ein Vermächtniss hinterlassen sein sollte, so kann denen, welche das Gemeinwesen leiten, ein Fideicommiss aufgelegt werden. 1Wenn Jemand nicht dem Erben, oder Vermächtnissinhaber, sondern dem Erben des Erben oder des Vermächtnissinhabers ein Fideicommiss aufgelegt haben sollte, so ist es billig, dass dies gelte.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn dem Sclaven eines Deportirten ein Fideicommiss ausgesetzt sein sollte, so muss man sagen, dass es dem Fiscus zufalle, ausser wenn der Deportirte den [Sclaven] beim Leben des Testators veräussert haben, oder in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein sollte; dann nämlich wird es ihm zufallen müssen. 1Wenn ein Soldat einem Deportirten ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so ist es wahrer, was auch Marcellus annimmt, dass derselbe es erwerben könne. 2Wenn Jemand seinem Gläubiger das vermacht haben sollte, was er [demselben] schuldet, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, ausser wenn [der Gläubiger] irgend einen Vortheil aus dem Vermächtniss erlangen sollte, etwa [durch Beseitigung] der Furcht vor einer Einrede, oder wenn Etwas unter einer Zeitbestimmung, oder einer Bedingung geschuldet gewesen ist.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Schuldner erst zu einem bestimmten Tage oder bedingt verpflichtet war.