Fideicommissorum libri
Ex libro I
Idem lib. I. Fideicomm. Es ist zu merken, dass nur derjenige ein Fideicommiss hinterlassen kann, der das Recht hat, zu testiren.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Solch ein Fideicommiss gilt dann, wenn der Sohn unmindig stirbt; stirbt er hingegen erst nach erlangter Mündigkeit, so fällt das Fideicommis weg.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Es fragt sich jedoch, ob nicht, wenn er ihn11Der Testator den Sclaven, welchem er im Testamente die Freiheit gibt. um etwas anstatt zu leistender Dienste22S. u. B. 38. Tit. 1. ersucht hat, ein solches Fideicommiss gelten müsse; was keineswegs zu bejahen ist, weil auch Dienste einem solchen Freigelassenen nicht auferlegt, und falls sie auferlegt worden, nicht gefordert werden können, wenngleich der Testator so verfügt hat.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemand ungewiss sein sollte, ob er ein Gefangener, oder von Strassenräubern festgehalten sei, so kann er kein Testament machen. Aber auch wenn [Jemand] seines Rechts unkundig sein, und aus Irrthum glauben sollte, dass er, weil er von Strassenräubern gefangen worden ist, ein Sclav sei, wie bei den Feinden, oder wenn ein Gesandter glaubt, dass er sich in Nichts von einem Gefangenen unterscheide, so ist gewiss, dass [ein solcher] kein Fideicommiss auflegen könne, weil auch der, welcher zweifelt, ob er testiren dürfe, nicht testiren kann. 1Ad Dig. 32,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Aber wenn ein Haussohn oder ein Sclav ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so gilt es nicht; wenn man jedoch anführen sollte, dass sie [aus der Gewalt] freigelassen verstorben seien, so werden wir folgerichtig sagen, dass das Fideicommiss [gültig] hinterlassen zu sein scheine, gleich als wäre es jetzt angeordnet, wo den [Haussohn oder Sclaven] der Tod trifft, wenn nämlich der Wille [desselben] nach der Freilassung derselbe geblieben ist. Es wird aber [gewiss] Niemand glauben, dass wir dies bei Testamenten billigen würden, weil Nichts in einem Testament gilt, so oft das Testament selbst nicht gilt, sondern [wir billigen es nur dann,] wenn Jemand sonst ein Fideicommiss hinterlassen haben wird. 2Diejenigen, denen Wasser und Feuer untersagt worden ist, ingleichen die Deportirten können kein Fideicommiss hinterlassen, weil sie auch nicht das Recht haben, ein Testament zu errichten, da sie ohne Vaterland sind. 3Unter den Deportirten müssen wir aber solche verstehen, denen der Kaiser Inseln [zum Aufenthalt] angewiesen oder deren Deportation er verordnet hat. Sonst bevor er die Handlung des Präsidenten billigt, scheint man noch nicht das Bürgerrecht verloren zu haben; wenn man demnach vorher verstorben wäre, so scheint man als Bürger verstorben zu sein, und das Fideicommiss, welches man eher hinterlassen hatte, als man das Urtheil erlitt, wird gelten; aber auch wenn man nach dem Urtheile, [jedoch] ehe es der Kaiser genehmigt, [verstorben wäre,] wird das [Fideicommiss,] welches errichtet worden ist, gelten, weil man bis dahin eine gewisse Rechtsfähigkeit gehabt hat. 4Dass aber die von den Praefecti praetorio, oder von dem, welcher an der Stelle des Präfectus in Folge der Mandate des Kaisers erkennen wird, ingleichen die vom Praefectus urbi Deportirten — weil auch dem letzteren durch eine Epistel des höchstseligen Severus und unsers Kaisers33Des Antoninus Caracalla. das Recht zu deportiren verliehen worden ist, — sogleich das Bürgerrecht verlieren und darum weder das Recht, ein Testament zu errichten, noch das, ein Fideicommiss zu hinterlassen, haben, ist bekannt. 5Ad Dig. 32,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 638, Note 17.Wenn freilich Jemand, der auf eine Insel deportirt worden ist, daselbst ein Codicill errichtet haben, und nachdem er durch die Gnade des Kaisers in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden ist, während dasselbe Codicill noch bestand, verstorben sein sollte, so kann man es vertheidigen, dass das Fideicommiss gelte, wenn er nur bei demselben Willen verblieben ist. 6Man muss aber wissen, dass Jemand denen ein Fideicommiss auferlegen könne, an welche durch den Tod desselben Etwas kommen wird, entweder indem es ihnen gegeben, oder indem es ihnen nicht genommen wird. 7Auch können wir nicht blos dem nächsten Nachlassbesitzer, sondern auch einem entfernteren ein Fideicommiss auflegen. 8Aber auch einem solchen, der noch nicht geboren ist, kann man ein Fideicommiss auflegen, wenn er uns nur nach seiner Geburt nachfolgen wird. 9Das sagt man freilich unbezweifelt, dass, wenn Jemand, der ohne ein Testament verstirbt, dem, welcher ihm im ersten Grade hätte nachfolgen können, ein Fideicommiss aufgelegt habe, [der Erbe des folgenden Grades] das Fideicommiss nicht zu leisten schuldig sei, wenn, indem jener die Erbschaft ausschlug, die Nachfolge an den folgenden Grad gekommen sei; und so hat unser Kaiser rescribirt. 10Aber auch wenn es [von einem Freigelassenen] seinem Freilasser aufgelegt, und, nachdem dieser gestorben, eins von den Kindern desselben zum Nachlassbesitz zugelassen worden sein sollte, wird dasselbe zu sagen sein.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn eine Frau sich ihr Heirathsgut stipulirt haben sollte und das Heirathsgut ihrem Ehemanne durch Annahme als Empfangen zu dem Zweck erlassen hat, damit er ein Fideicommiss gebe, so muss man sagen, dass das Fideicommiss geleistet werden müsse; denn er scheint Etwas von der Frau erhalten zu haben. Dies findet dann Statt, wenn die Frau ihrem Ehemanne in der Absicht, ihm [Etwas] auf den Todesfall zu schenken, [das Heirathsgut] erlassen hat; aber auch wenn sie dem Ehemanne auf den Todesfall das Heirathsgut vermehrt haben, oder [in der Absicht einer Schenkung] auf den Todesfall in die Ehe mit ihm zurückgekehrt sein sollte, so kann man sagen, dass das Fideicommiss von ihm geleistet werden müsse. 1Julianus schreibt, wenn mir ein Sclav vermacht, und ich [vom Erblasser] gebeten worden sei, denselben freizulassen, so könne mir kein Fideicommiss aufgelegt werden, nämlich wenn er ohne Nebenbestimmung bitte, denn wenn [es] unter einer Bedingung, oder einer Zeitbestimmung [geschähe,] so würde auch Julianus nicht zweifeln, dass ich wegen der Nutzungen der Zwischenzeit verbindlich gemacht werden könne. 2Wenn Jemand in Folge einer Stipulation eine Sache demjenigen schulden sollte, dem er die Sache vermacht hat, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, wenngleich [dieser] aus dem Vermächtniss einen Vortheil zu haben scheint, weil er das Eigenthum sogleich erlangt, und nicht die Klage aus der Stipulation abzuwarten braucht; vielleicht könnte man sagen, dass er auch die Processkosten gewinne, welche er tragen würde, wenn er in Folge der Stipulation streiten wollte; aber man kann keineswegs schliessen, dass ihm ein Fideicommiss aufgelegt werden könne. 3Aber auch wenn ich dir, der du die Eigenheit [einer Sache] hast, den Niessbrauch [an derselben] auf den Todesfall abgetreten haben werde, so kann man sagen, dass ich [dir] ein Fideicommiss auflegen könne; auch mag das Niemanden irre machen, dass der Niessbrauch durch den Tod zu erlöschen pflegt, denn wir müssen vielmehr an den Vortheil der Zwischenzeit denken, während welcher der, welcher geschenkt hat, lebt. 4Wenn ich aber das Pfand meines Schuldners auf den Todesfall befreit, und demselben ein Fideicommiss aufgelegt haben werde, so kann das Fideicommiss nicht gelten.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn einer Municipalstadt ein Vermächtniss hinterlassen sein sollte, so kann denen, welche das Gemeinwesen leiten, ein Fideicommiss aufgelegt werden. 1Wenn Jemand nicht dem Erben, oder Vermächtnissinhaber, sondern dem Erben des Erben oder des Vermächtnissinhabers ein Fideicommiss aufgelegt haben sollte, so ist es billig, dass dies gelte.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Wenn dem Sclaven eines Deportirten ein Fideicommiss ausgesetzt sein sollte, so muss man sagen, dass es dem Fiscus zufalle, ausser wenn der Deportirte den [Sclaven] beim Leben des Testators veräussert haben, oder in den vorigen Stand wieder eingesetzt sein sollte; dann nämlich wird es ihm zufallen müssen. 1Wenn ein Soldat einem Deportirten ein Fideicommiss hinterlassen haben sollte, so ist es wahrer, was auch Marcellus annimmt, dass derselbe es erwerben könne. 2Wenn Jemand seinem Gläubiger das vermacht haben sollte, was er [demselben] schuldet, so wird er ihm kein Fideicommiss auflegen können, ausser wenn [der Gläubiger] irgend einen Vortheil aus dem Vermächtniss erlangen sollte, etwa [durch Beseitigung] der Furcht vor einer Einrede, oder wenn Etwas unter einer Zeitbestimmung, oder einer Bedingung geschuldet gewesen ist.
Ulp. lib. I. Fideicommiss. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Schuldner erst zu einem bestimmten Tage oder bedingt verpflichtet war.
Ex libro II
Ad Dig. 30,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 634, Note 7.Idem. lib. II. Fideicommiss. Wenn aber eine fremde Sache, die der Legatar nicht erwerben kann, einem, der sie zu besitzen [auch] nicht das Recht hat, durch Fideicommiss hinterlassen wird, so muss, meines Erachtens, der Werth entrichtet werden.
Idem lib. II. Fideicomm. er mag es nun gewusst haben oder nicht44Dass die Sachen vermacht seien, oder auch dass der Testator sie für ein anderes Haus bestimmt hatte.;
Ulp. lib. II. Fideicommiss. Jemand hatte ein Fideicommiss so ausgesetzt: ich ersuche dich, meinen Freigelassenen, welchen du willst, es auszuantworten. Hier hielt Marcellus dafür, der Erbe könne auch einen Unwürdigen vorziehen. Aber wenn es so lautet: denen, die du für würdig halten wirst, so können, sagt er, nur die daraus klagen, die nichts verbrochen haben. Derselbe sagt, wenn der Erbe keinen erwähle, so seien alle als zur Klage aufs Fideicommiss befugt zu betrachten, indem es sofort zahlbar ausgesetzt ist, und bei dem Ausdruck: welchen du willst, er doch es Keinem anbietet. Freilich, wenn die übrigen verstorben wären, müsse es dem einen Ueberlebenden gegeben werden, oder seinem Erben, wenn er, ehe er es forderte, gestorben wäre. Scävola merkt aber an: Wenn alle das Vermächtniss fordern konnten, da es keinem angeboten wurde, warum haben es denn nicht auch die Verstorbenen auf ihre Erben verfällt? Zumal da der Erbe, wenn Einer klagt, nicht wählen kann, wem er es geben wolle? Denn Marcellus scheint, wenn ein Fideicommiss so ausgesetzt ist: welchem von meinen Freigelassenen du willst, dafür zu halten, dass, falls der Erbe es nicht dem, welchem er wolle, anbiete, und zwar sofort, ohne einigen Zeitaufschub anbiete, sofort allen die Klage zustehe, da sie also Allen zusteht, so wird er mit Recht getadelt, wenn er meint, es müsse dem einzigen Ueberlebenden allein gegeben werden; es müssten denn die Andern eher verstorben sein, als die gehörige Zeit, binnen welcher er die Wahl treffen konnte, verstrichen war.
Ulp. lib. II. Fideicommiss. Fideicommisse können in einer jeden Sprache hinterlassen werden, nicht blos in lateinischer oder griechischer, sondern auch in punischer oder gallischer, oder in der eines jeglichen anderen Volkes. 1So oft Jemand einen Testamentsaufsatz vorbereitet, und früher versterben sollte, als er testirt, so gilt das, was in dem Aufsatz geschrieben ist, nicht gleichwie in Folge eines Codicills, wenngleich die Schrift die Worte eines Fideicommisses enthält; und so schreibt Marcianus habe der Kaiser Pius decretirt. 2Der Kaiser Pius hat rescribirt, dass, wenn Jemand so geschrieben haben sollte: jenen empfehle ich dir, kein Fideicommiss geleistet zu werden brauche; denn etwas Anderes ist, eine Person empfehlen, etwas Anderes seinen Willen, ein Fideicommiss zu errichten, den Frben mittheilen. 3Da Jemand gebeten worden war, sein Erbtheil gegen den Empfang eines bestimmten Betrags auszuantworten, so hat man das Gutachten ertheilt, dass er selbst von freien Stücken das Fideicommiss vom Erben fordern könne. Aber ob er, wenn er wollen wird, seinen Theil voraus bekommen und ausantworten wird, oder ob er auch, wenn er nicht gewollt haben sollte, gezwungen werde, seinen Theil gegen den empfangenen Betrag auszuantworten, ist Gegenstand einer eigenen Betrachtung. Und in der That ist, wenn Jemand gebeten wird, gegen den Empfang eines bestimmten Betrags seinen Theil auszuantworten, ein doppeltes Fideicommiss vorhanden, das eine, dass er nämlich den Betrag fordern kann, wenn er bereit ist, seinen Theil abzutreten, das andere, dass, auch wenn er ihn nicht fordern wird, er doch gezwungen wird, dem Fideicommissar seinen Theil auszuantworten, wenn derselbe bereit ist, den Betrag zu leisten. 4Wenn Jemand so geschrieben haben sollte: es mögen dir die Weinberge, oder das Landgut genügen, so ist es ein Fideicommiss, weil wir auch glauben, dass das ein Fideicommiss sei: du sollst mit jener Sache zufrieden sein. 5Ad Dig. 32,11,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 4.Ein so hinterlassenes Fideicommiss: wenn nicht mein Erbe nicht gewollt haben wird, so will ich, dass jenem Zehn gegeben werden sollen, ist gleichsam ein bedingtes Fideicommiss und erfordert eine erste Willensäusserung; und darum wird es nach der ersten Willensäusserung nicht in der Willkühr des Erben stehen, zu sagen, dass er nicht gewollt habe. 6Dies Vermächtniss aber: wenn er gewollt haben wird, enthält einen Aufschub, so lange der lebt, dem das Fideicommiss auferlegt ist; aber wenn er, ehe er es gegeben hat, gestorben sein wird, so leistet es der Erbe desselben. Aber auch wenn der Fideicommissinhaber, ehe der Erbe einen Entschluss fasst, verstorben sein sollte, so scheint er nichts auf seinen Erben übertragen zu haben; denn es ist Niemandem zweifelhaft, dass das Vermächtniss ein bedingtes sei, und dass der Fideicommissar, während die Bedingung des Vermächtnisses schwebt, verstorben zu sein scheine. 7Obgleich ein folgender Maassen hinterlassenes Fideicommiss nicht geleistet zu werden braucht: wenn du gewollt haben wirst, so wird es doch geleistet werden müssen, wenn Folgendes beigeschrieben sein wird: wenn du es für gut befunden, wenn du gemeint, wenn du dafür gehalten haben wirst, wenn es dir nützlich geschienen haben wird, oder scheinen wird; denn er hat dem Erben nicht vollständige Freiheit des Willens gegeben, sondern es ist gleichsam ein einem redlichen Mann auferlegtes Fideicommiss hinterlassen worden. 8Deshalb wird, wenn ein Fideicommiss so hinterlassen sein sollte: jenem, wenn er es verdient haben wird, das Fideicommiss jeden Falls geleistet werden müssen, wenn nur der Fideicommissinhaber sich gleichwie bei einem redlichen Mann ein Verdienst hat erwerben können. Und wenn es so hinterlassen sein sollte: wenn er dich nicht beleidigt haben wird, so wird es auf gleiche Weise geleistet werden müssen; auch wird der Erbe nicht vorschützen können, [der Fideicommissar] habe es nicht verdient, wenn ein anderer redlicher und nicht feindseliger Mann ein Verdienst hätte zulassen können. 9Wenngleich diese Worte: ich bitte dich, mein Sohn, dass du die Grundstücke, welche an dich gekommen sein werden, nach deiner Achtsamkeit behandeln, und Sorge für dieselben tragen mögest, damit sie an deine Söhne kommen können, nicht gehörig ein Fideicommiss ausdrücken, sondern mehr den Rath, als die Nothwendigkeit zu hinterlassen, so scheinen gleichwohl jene Grundstücke bei den Enkeln nach dem Tod ihres Vaters die Kraft eines Fideicommisses zu enthalten. 10Wenn ein dem Sohn zu leistendes Fideicommiss dem zum Erben eingesetzten Vater [desselben] aufgelegt sein sollte, so kann man, wenn es auch den Worten nach nicht so hinterlassen ist: wenn der Vater sterben würde, aber dies angenommen werden kann, z. B. weil es so hinterlassen ist, dass er es dem Sohne hinterlassen solle, oder: ich will, dass derselbe haben, oder ich will, dass demselben gehören solle, es vertheidigen, dass das Fideicommiss auf die Zeit hinterlassen worden ist, zu welcher der Sohn eigenen Rechtens wird. 11Wenn Jemandem ein Fideicommiss so hinterlassen sein wird: wenn er durch den Tod seines Vaters eigenen Rechtens geworden sein wird, und er durch Entlassung aus der väterlichen Gewalt eigenen Rechtens geworden sein sollte, so scheint die Bedingung nicht unerfüllt geblieben zu sein; aber er wird auch, wenn den Vater der Tod treffen sollte, weil dann die Bedingung eingetreten, zum Fideicommiss zugelassen werden. 12Wenn ein Testator eine ihm gehörige Sache vermachte, und dieselbe, da die Noth dazu drängte, veräussert haben sollte, so kann das Fideicommiss gefordert werden, wenn nicht bewiesen werden sollte, dass der Testator es dem [Vermächtnissinhaber] habe entziehen wollen, der Beweis des veränderten Willens aber ist von den Erben zu verlangen. 13Also wird man auch, wenn Jemand die Forderung von seinem Schuldner eingefordert haben sollte, welche er durch ein Fideicommiss hinterlassen hat, jedoch nicht in der Absicht, als wollte er das Fideicommiss aufheben, sagen können, dass es geleistet werden müsse, wenn nicht etwa zwischen diesen Fällen55Nämlich zwischen dem in diesem §. erwähnten, in welchem der Testator die vermachte Schuldforderung eingeklagt hat, und dem Fall des vorhergehenden §., in welchem er die vermachte Sache veräussert hat. ein Unterschied Statt findet; denn in diesem erlöscht das Wesen der Schuld selbst, in jenem bleibt die Sache bestehen, obgleich sie veräussert ist. Da jedoch Jemand die Forderung von seinem Schuldner eingefordert und das Geld niedergelegt gehabt hatte, so habe ich dafür gehalten, dass die Forderung des Fideicommisses noch vorhanden sei, vorzüglich weil er nicht selbst eingefordert, sondern der Schuldner von selbst das Geld angeboten hatte, welches er doch, da dieser selbst es anbot, nicht hat zurückweisen können. Wir werden es also wohl zulassen, dass auch, wenn er von diesem Theil des Geldes eine Sache angeschafft haben sollte, es jedoch nicht in der Absicht eingefordert hat, um den Fideicommissinhaber des Fideicommisses zu berauben, die Forderung des Fideicommisses noch vorhanden sein könne. 14Wenn Jemand unerlaubt gebaut hätte, das heisst, etwas, was die Constitutionen einzureissen befehlen, so wollen wir sehen, ob er daran ein Fideicommiss hinterlassen könne; und ich glaube, dass er es könne, denn da das Einreissen nothwendig ist, so ist kein Zweifel, dass der Senatsschluss66Nämlich der in der Bem. zu L. 45. D. de donatt. int. V. et U. 24. 1. erwähnte. S. auch L. 21. §. 2. h. t. nicht hinderlich ist. 15Wenn der Erbe [vom Erblasser] gebeten sein sollte, eine gewisse Summe zu bestimmten Zinsen auszuleihen, so ist das Fideicommiss wirksam; aber Marcianus glaubt, dass er nicht anders zum Darleihen zu zwingen sei, als wenn ihm gehörig Sicherheit gegeben werde; ich bin jedoch geneigter, zu glauben, dass keine Sicherheit zu fordern sei. 16Wenn einem fremden Sclaven eine einträgliche Stelle hinterlassen werden sollte, so fragt es sich, ob das Vermächtniss für den Herrn desselben erworben werde. Und entweder weiss [der Testator], dass [der Vermächtnissinhaber] ein Sclav sei, und [dann] sage ich, dass der Werth geleistet werden müsse77Weil nämlich ein Sclav zur Erwerbung der militia selbst unfähig ist., oder er hat es nicht gewusst, und [dann] muss die Verfolgung des Fideicommisses versagt werden, weil er es nicht hinterlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass [der Vermächtnissinhaber] ein Sclav sei. 17Hieraus erhellt, dass, wenn durch ein Fideicommiss etwas hinterlassen wird, dies selbst zu leisten sei, was hinterlassen worden ist, wenn aber dies selbst nicht geleistet werden kann, der Werth zu leisten sei. 18Man fragte, ob, wenn Jemand einem Zehn durch ein Fideicommiss hinterlassen, und auf den Fall, wenn er das, was durch das Testament hinterlassen worden ist, verloren hätte, sie ihm wiederum hinterlassen habe, das zweite Fideicommiss gelte, oder ob der Erbe Sicherheit fordern dürfe, dass die Zehn erhalten werden würden, damit er nicht zur [wiederholten] Leistung [derselben] gezwungen werde, und ob, wenn er [sie] öfters verloren hätte, ihm das Fideicommiss öfters ersetzt werden würde? Der Kaiser Pius hat [hierauf] rescribirt, dass sowohl keine Sicherheit zu fordern, als auch [das Fideicommiss] nicht öfters als ein Mal, nachdem [der Fideicommissinhaber] es verloren hätte, zu leisten sei; denn es ist ja der Erbe nicht so zu belästigen, dass er ins Unendliche, so oft [der Fideicommissinhaber das Fideicommiss] verloren hat, demselben eben soviel erstatten müsse, sondern so, dass durch das letztere Fideicommiss die Vermächtnisse desselben verdoppelt zu sein scheinen und es nicht weiter auf die Gefahr des Erben geht, wenn jener nachher etwas verthan haben sollte, nachdem auch das letztere Fideicommiss ausgezahlt worden ist. 19Desgleichen wenn Jemand Einem einen bestimmten Betrag hinterlassen, und hinzugefügt hat, dass diese Summe leichter aufgerechnet werden könne, da der Fideicommissinhaber in Folge der Erbschaft des Cajus Sejus [sein] Schuldner sei, und jener nun die Erbschaft des Cajus Sejus nicht antreten will, sondern das Fideicommiss fordert, so hat unser Kaiser88Antoninus Caracalla. rescribirt, dass er gegen den Willen des Testirenden das Fideicommiss fordere, da bei Fideicommissen vorzüglich der Wille des Testators zu berücksichtigen und aufrecht zu erhalten sei. 20Gewöhnlich trägt es sich zu, dass an dem, was hinterlassen wird, Vielen gelegen ist, der Testator aber einen Einzigen hat bedenken wollen; und es ist diese Ansicht des Marcellus sehr wahr. 21So kommt es, dass zuweilen, wenn der Testator Mehrere hat bedenken wollen, und an Mehrere gedacht hat, obwohl es nur ein einziges Vermächtniss ist, gleichwohl Mehrere zur Verfolgung desselben zugelassen werden, z. B. wenn zehn Theilnehmer einer Stipulation desselben [Erblassers] vorhanden waren, und der Erbe oder Fideicommissinhaber gebeten worden ist, dass er ihnen zahlen möchte; denn hier werden, wenn Allen daran gelegen ist, und der Testator an Alle gedacht hat, Alle das hinterlassene Fideicommiss fordern können. Aber ob sie [ein jeder] auf einen Theil, oder aufs Ganze klagen müssen, wollen wir sehen; und ich glaube, sie werden es erlangen, nachdem wie einem jeden daran gelegen ist. Einer also, welcher [den übrigen] zuvorkommt, erlangt dadurch, dass er klagt, das Ganze, so dass er Sicherheit gibt, dass der, welcher gezahlt hat, gegen die übrigen Fideicommissare werde vertheidigt werden, mögen sie Gesellschafter sein, oder nicht. 22Zuweilen wird der Name des Einen im Testamente geschrieben, einem Anderen aber steht die Forderung des Fideicommisses oder Vermächtnisses zu, z. B. wenn dem Erben das Fideicommiss aufgelegt werden sollte, dass er für den Titius die öffentliche Abgabe leisten solle; dies Fideicommiss oder Vermächtniss fordert nicht der Staatspächter, wenn es gleich demselben zugeschrieben worden ist, sondern der selbst, zu dessen Besten das Vermächtniss hinterlassen worden ist, wird es fordern können. Ich glaube aber, dass es ein grosser Unterschied sei, für wen der Testator gesorgt wissen wolle, und in Rücksicht auf wen er es gethan habe; gewöhnlich ist aber anzunehmen, dass er es um der Privatperson willen gethan habe, obgleich der Vortheil davon dem Staatspächter erworben wird. 23Der Kaiser Marcus und Lucius Verus haben an die Procula rescribirt, dass wenn etwas zur Errichtung eines Werkes in einer Stadt hinterlassen sei, ein jeder Erbe aufs Ganze gehalten sei; sie haben jedoch dem Miterben eine Zeit festgesetzt, innerhalb welcher er zur Errichtung des Werkes [Arbeiter] schicken solle, und haben gewollt, dass nach derselben die Procula allein es errichten solle, indem dieselbe dem Miterben die Kosten nach Verhältniss seines Erbtheils anrechnen würde. 24Demnach hat auch in Bezug auf eine Statue, und in Bezug auf eine Dienstbarkeit und die übrigen Sachen, welche keine Theilung zulassen, der Kaiser Marcus dasselbe rescribirt. 25Wenn Jemand, dem vom Testator anbefohlen worden ist, ein Werk zu errichten, bereit sein sollte, das Geld der Stadt zu geben, damit sie selbst es errichte, so wird er, da der Testator gewollt hat, dass es durch ihn selbst errichtet werden solle, nicht gehört werden; und so hat der Kaiser Marcus rescribirt.
Ulp. lib. II. Fideicommiss. Ist Jemandem eine jährliche Rente hinterlassen worden, jedoch ohne Hinzufügung einer Summe, so ist, wie Mela behauptet, solches als nicht geschrieben anzusehen. Richtiger ist jedoch die Meinung des Nerva, dass alsdann dasjenige als Vermächtniss anzunehmen sei, was der Testator gewöhnlich zu geben pflegte; wo nicht, so müsse es nach dem Stand der Person festgesetzt werden.
Ulp. lib. II. Fideicommiss. Mela sagt, wenn einem Knaben oder einem Mädchen Alimente hinterlassen würden, so reiche die Verpflichtung bis zur Mündigkeit; aber das ist nicht wahr; die Verpflichtung dazu dauert vielmehr so lange, als es der Testator gewollt hat, oder wenn es sich nicht ausmitteln lässt, was er gemeint habe, so dauert die Verpflichtung Zeitlebens. 1Wenn aber die Alimente bis zur Mündigkeit letztwillig ausgesetzt worden sind, und sich Jemand danach richten will, wie die Alimente für Knaben und Mädchen bisher gegeben wurden, so ist zu bemerken, dass Hadrianus bestimmt habe, die Knaben sollten bis zum achtzehnten, und die Mädchen bis zum vierzehnten Jahre ernährt werden; die Beobachtung dieser von Hadrianus erlassenen Vorschrift hat auch unser Kaiser verordnet. Wenn nun gleich der Begriff der Mündigkeit im Allgemeinen nicht so bestimmt wird, so ist es doch aus dem Gesichtspunct der Barmherzigkeit betrachtet, nicht unbillig, rücksichtlich des einzigen Punctes wegen der Alimente den gedachten Altersabschnitt zu beobachten. 2Wenn er aber diejenigen Alimente hinterlassen hat, welche er bei seinen Lebzeiten zu verabreichen pflegte, so brauchen blos diejenigen verabreicht zu werden, die jener zur Zeit seines Ablebens zu verabreichen pflegte; wenn er sie mithin bald so, bald so gegeben hat, so nimmt man darauf Rücksicht, wie er sie das letzte Mal vor seinem Ableben gegeben hat. Wie aber dann, wenn er, als er das Testament errichtete, weniger verabreichte, und zur Zeit seines Todes mehr, oder umgekehrt? — Auch dann wird man noch behaupten müssen, dass man sich nach der zuletzt geschehenen Verabreichung richten müsse. 3Ad Dig. 34,1,14,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 202, Note 2.Es hatte Jemand seinen Freigelassenen ebenso wie Alimente auch Wasser fideicommissweise hinterlassen. Man fragte mich wegen des Fideicommisses um Rath; es fand nämlich der Fall in derjenigen Gegend von Africa oder vielleicht von Aegypten Statt, wo das Wasser Gegenstand des Kaufes ist. Ich erwiederte daher, dass dies allerdings eine Begünstigung des Fideicommisses sei, es möge nun Jemand, der Cisternen hat, dasselbe errichtet haben, oder ein Anderer, so dass also das Fideicommiss diejenige Quantität an Wasser begreife, als wieviel man kaufen würde; auch werde das Fideicommiss nicht darum ungültig sein, als sei Jemandem eine Dienstbarkeit an einem Grundstück hinterlassen worden, der keine angrenzende Besitzung habe. Denn das Wasserschöpfen ist wie der Antrieb des Viehs zur Tränke zwar eine Dienstbarkeit, wird aber dennoch der Person dessen, der nicht Nachbar ist, gültiger Weise99In diese verdorbene Stelle ist jedenfalls eine Negation vor inutiliter hineinzuschieben, Glück IX. p. 9. Mir sagt Canegiessers Emendation (Glück IX. p. 158. n. 34.) am meisten zu; — s. Edmund. Merillii Comment. ad Tit. de Serv. leg. 15. (Th. Ott. III. p. 647.) hinterlassen. Dasselbe ist in Betreff [der Befugniss] sich in einer Säufte tragen zu lassen, oder auf deinem Grund und Boden Trauben zu pressen, oder deine Tenne zum Ausdreschen von Getreide und andern Hülsenfrüchten zu brauchen der Fall; denn das Wasser ist im obigen Fall der Person hinterlassen.
Ulp. lib. II. Fideicommiss. Wenn tägliche Speisung oder Nahrungsbedarf hinterlassen worden ist, so ist es klar, dass weder zur Wohnung noch Kleidung noch Schuhwerk eine Verpflichtung darin begriffen sei, weil der Testator blos die Speise gemeint hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. II. Fideicomm. Das, was in schriftlichen Aufsätzen überflüssig ist, pflegt dieselben nicht ungültig zu machen.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Der, welcher auf den Grund des Testamentes nicht Erbe werden wollte, sondern ohne dasselbe die Erbschaft besitzt, muss die Sclaven1010Nach dem Befehl des Erblassers. in die Freiheit setzen, damit diesen die Handlung dessen, der nicht als Testamentserbe antreten wollte, nicht Schaden bringe; jedoch so, dass sie seine Freigelassenen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Im Allgemeinen behaupten wir, dass Diejenigen eine fideicommissarische Freiheit aussetzen können, welche ein Fideicommiss in Gelde hinterlassen können. 1Auch die einem Sclaven des Kaisers oder einer Municipalstadt und eines jeden Anderen ausgesetzte fideicommissarische Freiheit gilt. 2Wenn einem Sclaven der Feinde die fideicommissarische Freiheit ausgesetzt worden ist, so kann man fragen, ob sie nicht unwirksam sei? Nun könnte man zwar wohl sagen, dass ein Sclave der Feinde unwürdig sei, Römischer Bürger zu werden; aber wenn die Freiheit auf den Fall hinterlassen wird, in welchem er uns zu gehören anfängt, was steht dann im Wege zu sagen, dass die Freiheit gelte? 3Wenn einem freien Menschen die Freiheit durch ein Fideicommiss ausgesetzt sein, und der Fall eintreten sollte, dass derselbe in Sclaverei gerathen ist, so kann er die Freiheit fordern, sobald es sich findet, dass er zur Zeit des Todes [des Testators], oder des Eintritts der [beigefügten] Bedingung Sclave sei. 4Dem Sclaven Dessen, welcher noch nicht auf der Welt ist, wird die Freiheit rechtmässig durch ein Fideicommiss hinterlassen. 5Wenn ein Sclave in ein Bergwerk verurtheilt worden ist, so wird er die Freiheit nicht hoffen können. Wie nun, wenn ihm eine fideicommissarische Freiheit hinterlassen und er von der Bergwerksstrafe durch die Gnade des Kaisers befreit worden ist? Hierüber ist von unserem Kaiser1111Antoninus Caracalla, s. Zimmern a. a. O. §. 100. a. rescribirt worden, dass ein solcher nicht in die Herrschaft seines früheren Herrn zurückgegeben werde; wem er aber gehören solle, wird nicht beigefügt; sicher wird er, da er Sclave des Fiscus wird, die fideicommissarische Freiheit hoffen können. 6Dem von einer in ein Bergwerk Verurtheilten empfangenen und geborenen Kinde wird die fideicommissarische Freiheit hinterlassen werden können; was Wunder, da ja der höchstselige Pius rescribirt hat, dass es auch als Sclave verkauft werden könne? 7Wenn von Seiten eines Testators das Verlangen ausgesprochen worden sein sollte, dass Stichus nachher nicht Sclave sein möchte, so hat man angenommen, dass auf diese Weise eine fideicommissarische Freiheit ertheilt zu sein scheine; denn wer darum bittet, dass [ein Sclave] nachher nicht Sclave sein solle, scheint zu bitten, dass demselben die Freiheit gewährt werden möge. 8Aber auch wenn [Jemand] so geschrieben hat: du mögest ihn nicht veräussern, du mögest ihn nicht verkaufen, wird man dasselbe sagen müssen, sobald es in der Absicht hinzugeschrieben worden ist, weil der Testator ihn hat in Freiheit gesetzt wissen wollen; sonst, wenn er es in einer andern Absicht geschrieben hat, z. B. weil er dem Erben den Rath gab, einen solchen Sclaven zu behalten, oder weil er den Sclaven hat bestrafen und peinigen wollen, dass er keinen besseren Herrn erhalten solle, oder in einer anderen Absicht, nicht mit dem Willen, die Freiheit zu ertheilen, so muss man sagen, dass die Gewährung der Freiheit wegfalle. Und so schreibt Celsus im drei und zwanzigsten Buche der Digesta. Denn nicht nur die Worte des Fideicommisses, sondern auch die Absicht des Testators pflegt die fideicommissarische Freiheit zu ertheilen. Da aber der Vermuthung nach die Freiheit [vom Testator] gewährt zu sein scheint, so ist es Sache des Erben, den entgegengesetzten Willen des Testators zu beweisen. 9Wenn Jemand Einen darum zum Vormund ernannt hat, weil er ihn für frei gehalten hat, so ist ganz gewiss, dass weder die Freiheit gefordert werden könne, noch die Vormundschaft der Gewährung der Freiheit Vorschub leiste; und so hat sowohl Marcellus im funfzehnten Buche der Digesta [geschrieben,] als auch unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt. 10Wenn Jemand [seinem] verpfändeten Sclaven die unmittelbare Freiheit ertheilt hat, so kann, wenngleich er sie nach dem strengen Recht wirkungslos ertheilt zu haben scheint, dennoch der Sclave, wie wenn ihm auch eine fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden wäre, fordern, dass er in Folge des Fideicommisses frei werde; denn die Begünstigung der Freiheit macht es räthlich, so auszulegen, dass die Worte des Testaments auch zur Forderung der Freiheit nützen, gleich als wenn der Sclave in Folge eines Fideicommisses für frei erklärt worden wäre; denn es ist ja nicht unbekannt, dass Vieles gegen die Strenge des Rechts für die Freiheit verordnet worden ist. 11Es ist hinlänglich bekannt, dass aus einem Testamente, welches als durch die Geburt einer Nachgeborenen umgestossen erwiesen worden ist, weder unmittelbare Freiheiten zustehen, noch die fideicommissarischen gewährt zu werden brauchen, wenn der Hausvater nicht auch den gesetzlichen Erben aufgelegt haben sollte, sie zu gewähren. 12Wenn Jemand gebeten worden ist, einen fremden oder seinen Sclaven freizulassen, und das, was er nach der Anordnung des Testators erhalten hat, weniger werth ist, als der Preis des Sclaven ausmacht, so ist zu sehen, ob er wohl gezwungen werde, entweder den fremden [Sclaven] zu kaufen, oder seinen freizulassen. Und Marcellus hat geschrieben, wenn er das Vermächtniss angenommen habe, so könne er jeden Falls gezwungen werden, seinen [Sclaven] freizulassen. Und in der That befolgen wir es als Recht, dass es ein grosser Unterschied sei, ob Jemand gebeten worden, seinen eigenen, oder einen fremden [Sclaven] freizulassen; wenn seinen, so wird er zum Freilassen gezwungen werden, auch wenn er etwas Unbedeutendes erhalten haben sollte, wenn aber einen fremden, so wird er nicht anders gezwungen werden können, als wenn er ihn für soviel kaufen kann, als er nach der Anordnung des Testators erhalten hat. 13Deshalb sagt Marcellus folgerichtig, auch Der, welcher zum Erben eingesetzt worden ist, könne dann, wenn nach Abzug der Schulden Etwas an ihn gekommen sei, gezwungen werden, seinen Sclaven freizulassen, wenn aber nichts an ihn gekommen sei, so könne er nicht gezwungen werden. 14Wenn freilich Einem weniger hinterlassen worden, aber das Vermächtniss aus irgend einem Grunde gewachsen ist, so wird es ganz billig sein, dass er gezwungen werde, den Sclaven für soviel zu kaufen, als an ihn gekommen ist, und er sich nicht beklagen dürfe, dass ihm weniger hinterlassen worden sei, da sein Vermächtniss durch eine Veranlassung des Testaments gewachsen ist; denn auch wenn wegen Verzugs Früchte oder Zinsen zu dem Fideicommiss hinzugekommen wären, würde man sagen müssen, dass die Freiheit zu gewähren sei. 15Deshalb muss man auch dann, wenn der Werth des Sclaven abgenommen hat, sagen, dass er zu zwingen sei, denselben zu kaufen. 16Wenn aber das Vermächtniss vermindert worden ist, so ist zu sehen, ob er gezwungen werde, den Sclaven freizulassen, da er gehofft hat, dass er ein reichlicheres Vermächtniss erlangen würde. Und ich möchte glauben, dass, wenn er bereit sei, das Vermächtniss zurückzugeben, er nicht gezwungen werden dürfe, [und zwar] deshalb, weil er das Vermächtniss in einer andern Voraussetzung angenommen hat, und dasselbe unerwartet vermindert worden ist; es wird ihm also, wenn er bereit ist, vom Vermächtniss zurückzutreten, zu gestatten sein, wenn nicht etwa das noch übrige Vermächtniss für den Preis des Sclaven hinreicht. 17Wie nun, wenn er gebeten worden ist, mehrere Sclaven freizulassen, und für den Preis einiger das, was [ihm] hinterlassen worden ist, hinreicht, für den aller aber nicht? Ist er dann zu zwingen, einige freizulassen? Und ich möchte glauben, dass er gezwungen werden müsse, wenigstens die, deren Preis es zulässt, freizulassen. Wer wird also bestimmen, welche freigelassen werden sollen? Soll der Vermächtnissnehmer selbst die wählen, welche er freilassen will, oder der Erbe? Es dürfte die Behauptung richtig sein, dass die Reihefolge der Schrift zu befolgen sei; wenn sich aber keine Reihefolge ergeben sollte, so werden sie entweder loosen müssen, damit der Prätor nicht etwa in den Verdacht der Parteilichkeit oder Begünstigung komme, oder sie müssen es selbst bestimmen, nachdem die Verdienste eines Jeden angeführt worden sind. 18Dasselbe wird man auch [dann] sagen müssen, wenn [Jemandem] befohlen worden ist, [Sclaven] zu kaufen und [denselben] die Freiheit zu gewähren, und das Geld, welches vermacht worden ist, zum Kauf aller Derer, welchen die Freiheit ertheilt worden ist, nicht hinreicht; denn auch hier wird dasselbe Statt finden, was wir oben gebilligt haben. 19Wenn Einem ein Vermächtniss hinterlassen, und er gebeten worden ist, einen eigenen Sclaven freizulassen, und demselben das, was ihm vermacht worden ist, zu leisten, muss dann wohl die fideicommissarische Freiheit gewährt werden? Einige macht das wankend, dass, wenn er gezwungen sein wird, die Freiheit zu gewähren, er nothwendigerweise auch zur Leistung des Fideicommisses wird gezwungen werden müssen; obwohl Andere glauben, dass er [dazu] nicht zu zwingen sei. Denn auch, wenn mir ein Vermächtniss hinterlassen, und ich gebeten worden wäre, es dem Titius auf der Stelle auszuantworten, und ausserdem meinem Sclaven die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, so würden wir ohne Zweifel sagen, dass ich zur Gewährung der Freiheit nicht zu zwingen sei, weil ich Nichts als Preis erhalten zu haben scheine. Wenn freilich [Jemand] etwa gebeten worden ist, nach einiger Zeit das ihm hinterlassene Vermächtniss auszuantworten, so kann man sagen, dass er wegen des Nutzens der Zwischenzeit zum Freilassen zu zwingen sei. 20Wenn Jemand gebeten worden ist, dem Einen ein Grundstück, wenn er sterben wird, dem Andern Hundert zu leisten, so ist er, wenn er aus den Nutzungen des Grundstücks so viel gezogen haben wird, als in dem Fideicommiss enthalten, zu zwingen, dasselbe zu leisten; so kommt es, dass das Fideicommiss in Geldwerth sowohl, als die Gewährung der fideicommissarischen Freiheit [im obigen Falle] schwankend bleibt. 21So oft aber die fideicommissarische Freiheit wirksam hinterlassen wird, so steht sie in dem Verhältniss, dass sie weder durch Veräusserung, noch durch Ersitzung erlöschen kann; denn an wen auch immer der Sclave, welchem die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden ist, gekommen sein mag, derselbe wird gezwungen, ihn freizulassen; und so ist sehr oft verordnet worden. Es wird also Derjenige, an welchen der Sclave gekommen ist, gezwungen werden, die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, wenn Der, welcher darum gebeten worden ist, dies lieber gewollt hat; denn man hat dies in weiterer Ausdehnung verstanden, so dass er, auch wenn ihm unter einer Bedingung die Freiheit hinterlassen, und er, während die Bedingung schwebt, veräussert worden ist, doch mit seinem Verhältniss veräussert werde. Wenn er aber etwa von diesem nicht freigelassen, sondern lieber von Dem, welcher ihn freizulassen gebeten worden war, in Freiheit gesetzt werden will, so haben der höchstselige Hadrianus und der höchstselige Pius rescribirt, dass er gehört werden müsse. Ja selbst, wenn er schon freigelassen worden ist, jedoch lieber von Dem in Freiheit gesetzt werden will, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, hat der höchstselige Pius rescribirt, dass er zu hören sei. Aber auch, wenn der Sclave, nachdem er freigelassen worden, nachweisen kann, dass durch die Person des Freilassers, oder aus irgend einer Ursache sein Recht bei der Freilassung verletzt worden sei, muss ihm in Folge dieser Constitutionen geholfen werden, damit nicht seine Lage gegen den Willen des Verstorbenen härter gestellt werde. Wenn freilich der Wille des Verstorbenen der sein sollte, dass er ihn, von wem es auch sei, hat freigelassen wissen wollen, so muss man sagen, dass die obenerwähnten Constitutionen wegfallen.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Wenn aber Derjenige, welcher gebeten worden ist, einen fremden Sclaven freizulassen, durch seinen Tod genöthigt, oder wegen Einziehung seines Vermögens von Seiten des öffentlichen Schatzes, den Sclaven an einen Andern gebracht hat, so glaube ich mehr, dass die Constitutionen Statt haben, damit die Lage der fideicommissarischen Freiheit nicht schlechter werde. Denn es ist verordnet worden, dass auch [dann,] wenn Jemand gebeten worden wäre, wenn er sterben würde, einen Sclaven freizulassen, und er gestorben sei, ohne dem Sclaven die Freiheit ertheilt zu haben, es ebenso anzusehen sei, als wenn der Sclave von ihm in Freiheit gesetzt worden wäre; denn er hätte [demselben] in seinem Testamente die Freiheit, wenigstens unmittelbar, geben können. So geschieht es, dass so oft Jemand die fideicommissarische Freiheit erhalten hat, er [dann,] wenn er von einem Anderen, als Dem, welcher gebeten worden war, freigelassen wird, die Hülfe der Constitutionen für sich hat und es ebenso angesehen wird, als wenn er von jenem freigelassen worden wäre, weil den fideicommissarischen Freiheiten eine [besondere] Begünstigung zu Theil wird, auch die bestimmte fideicommissarische Freiheit nicht zu Grunde zu gehen pflegt; denn wer mit derselben beschenkt worden ist, scheint unterdessen im Besitz der Freiheit zu sein. 1Es zeigt sich also, dass man den fideicommissarischen Freiheiten zu Hülfe gekommen ist, so dass bei ihnen der Verzug1212In re mora, s. d. Bem. zu l. 32. pr. D. de usur. 22. 1. von selbst entstanden erscheint. [Die] von dem Tage an, an welchem die Freiheit hat gefordert werden können, [von einer Sclavin, welcher die fideicommissarische Freiheit ertheilt worden ist, gebornen Kinder] werden nun der Mutter übergeben werden, um sie freizulassen; von dem Tage an aber, wo [die Freiheit] gefordert worden ist, werden sie als Freigeborne geboren werden. Denn gewöhnlich wird in Folge der Nachlässigkeit, oder Schüchternheit Derer, welchen die fideicommissarische Freiheit hinterlassen wird, oder in Folge der Unbekanntschaft mit ihrem Recht, oder in Folge des Ansehns und der Würde Derer, welchen sie auferlegt worden ist, die fideicommissarische Freiheit entweder später gefordert, oder ganz und gar nicht gefordert; und dieser Umstand darf der Freiheit nicht schaden. Das also, was wir behaupten, ist so zu bestimmen, dass [die Kinder von Sclaven] von der Zeit an als Freigeborene geboren worden, seit welcher bei der Freiheitsertheilung ein Verzug Statt gefunden hat; dass aber von der Zeit an das Kind freigelassen werden müsse1313D. h. das nach der Zeit, wo die Freiheit hat gefordert werden können, geborene Kind aber freigelassen werden müsse. A. d. R., seit welcher die Freiheit hat gefordert werden können, obwohl sie nicht gefordert worden ist. Doch ist denen, welche jünger als fünf und zwanzig Jahre sind, auch in dieser Hinsicht Hülfe zu ertheilen, so dass der Verzug von selbst Statt gefunden zu haben scheint; denn auf die Weise, auf welche entschieden und vom höchstseligen Severus verordnet worden ist, dass in Betreff der Fideicommisse in Geldwerth, welche Minderjährigen hinterlassen worden sind, der Verzug von selbst vorhanden sei, muss noch vielmehr auch bei Freiheiten eben dies zugelassen werden. 2Als ein gewisser Caecilius [in seinem Testament] erklärt hatte, dass eine Sclavin, welche er verpfändet hatte, nach Abfindung des Gläubigers, in Folge eines Fideicommisses freigelassen werden solle, und als, weil die Erben den Gläubiger nicht befreiten, die Kinder, welche [von der Sclavin] nachher geboren worden, vom Gläubiger verkauft worden waren, so hat unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt, dass dem gemäss, was der höchstselige Pius für gut befunden habe, damit die Knaben nicht um die ihnen bestimmte freie Geburt gebracht würden, sie nach Rückerstattung des Preises an den Käufer, ebenso gut Freigeborene sein würden, als wenn ihre Mutter zu der gehörigen Zeit freigelassen worden wäre. 3Eben dieser unser Kaiser hat mit seinem Vater rescribirt, wenn nach fünf Jahren seit dem Tod des Testators das Testament oder der Codicill eröffnet worden wäre, und in der Zwischenzeit ein Kind geboren sei, so sei, damit nicht der zufällige Verzug dem Kinde die Sclaverei auferlege, das Kind seiner Mutter zu übergeben, damit es von derselben in Freiheit gesetzt werde. 4Es erhellt also aus diesem Rescript, desgleichen aus dem, was wir als vom höchstseligen Pius rescribirt angeführt haben, dass die [Kaiser] nicht gewollt haben, dass ein zufälliger Verzug bei der Freiheitsertheilung dem Kinde schade, welches von einer Sclavin, welcher die fideicommissarische Freiheit ertheilt worden wäre, geboren worden ist. 5Es wird jedoch [dann,] wenn einer Sclavin die fideicommissarische Freiheit, als von dem Substituten eines Unmündigen zu leisten, ertheilt worden ist, und sie beim Leben des Unmündigen ein Kind geboren hat, oder wenn sie eine nach einiger Zeit oder unter einer Bedingung zu gewährende Freiheit erhalten, und vor dem Termin oder der Bedingung ein Kind geboren hat, das Kind nicht in Freiheit gesetzt werden, weil die Lage solcher Kinder eine andere ist; denn sie haben den Verzug nicht zufällig, sondern in Folge des Willens des Testators erlitten. 6Wenn das Vermächtniss eines Sclaven, welchem die Freiheit fideicommissweise ertheilt worden, für nicht ausgesetzt erachtet worden ist, so ist es die Frage, ob die fideicommissarische Freiheit untergehen müsse, und ob, wenn der Sclave die fideicommissarische Freiheit von Dem fordere, bei welchem er geblieben war, nachdem das Dem hinterlassene Vermächtniss, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, für nicht ausgesetzt erachtet, oder, wenn der Sclave selbst, wie oben gesagt worden, vermacht gewesen ist, die Freiheit nicht untergehen müsse? Und ich möchte glauben, dass man sagen müsse, die fideicommissarische Freiheit sei unverletzt, wenngleich an Den, welcher [um die Freilassung] gebeten worden war, nichts gekommen ist; es wird also Der, an welchen das Vermächtniss gekommen ist, gezwungen werden, die Freiheit zu gewähren, weil die fideicommissarische Freiheit kein Hinderniss erleiden darf. 7Es ist den Freiheitsertheilungen durch den Senatsschluss geholfen worden, welcher zu den Zeiten des höchstseligen Trajanus unter den Consuln Rubrius Gallus und Caelius Hispon1414Im J. d. Stadt 854, nach Chr. 101. S. Zimmern a. a. O. §. 203. S. 748. u. Kaemmerer l. cit. §. 4. not. 5. et 6. errichtet worden ist [und zwar] in folgenden Worten: Wenn Die, von welchen die Freiheit geleistet werden musste, nachdem sie vom Prätor vorgeladen worden, nicht hätten zugegen sein wollen, so werde, wenn der Prätor nach Untersuchung der Sache ausgesprochen hätte, dass diesen [Sclaven] die Freiheit gebühre, der Rechtszustand [derselben] nach demselben Recht beurtheilt, als wenn sie unmittelbar freigelassen worden wären. 8Dieser Senatsschluss bezieht sich auf Diejenigen, welchen aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit gebührt. Deshalb steht dann, wenn die Freiheit nicht gebührt, man jedoch vom Prätor [ein Decret] über die Freiheit erschlichen hat, und [von demselben] ein Ausspruch geschehen ist, die Freiheit in Folge dieses Senatsschlusses nicht zu; und so hat unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt. 9Es müssen aber Die, welche die fideicommissarische Freiheit gewähren müssen, vom Prätor vorgeladen werden; sonst, wenn sie nicht vorgeladen worden sind, fällt der Rubrianische Senatsschluss weg. Deshalb sind sie durch Ankündigungen und Edicte, und durch Schreiben vorzuladen. 10Dieser Senatsschluss bezieht sich auf Alle, welche eine fideicommissarische Freiheit gewähren müssen, und sich verborgen halten. Deshalb hat der Senatsschluss Statt, möge nun der Erbe, oder irgend ein Anderer [freizulassen] gebeten sein; denn überhaupt Alle, welche die fideicommissarische Freiheit leisten müssen, befinden sich in der Lage, dass sie dem Senatsschlusse unterworfen sind. 11Wenn daher zwar der Erbe sich verborgen hält, aber der Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar, welcher gebeten worden ist, die Freiheit zu leisten, gegenwärtig ist, so fällt der Senatsschluss weg, und die Freiheit kann nichtsdestoweniger verhindert werden; denn wir wollen den Fall setzen, der Vermächtnissnehmer habe noch nicht das Eigenthum an dem Sclaven erlangt.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Wenn einen solchen Sclaven, welchem die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden, Derjenige, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, verkauft hat, und der Käufer zwar sich verborgen hält, Der aber, welcher gebeten worden war, gegenwärtig ist, hat dann der Rubrianische Senatsschluss Statt? Und Marcellus sagt, er habe Statt, weil Der abwesend ist, welcher freilassen soll. 1Diese Worte aber: nicht hätten zugegen sein wollen, fordern nicht schlechterdings, dass Derjenige, welcher die Freiheit wird leisten müssen, sich verborgen halte; denn auch, wenn er sich nicht verborgen hält, aber absichtlich nicht kommt, wird der Senatsschluss Statt haben. 2Dasselbe wird auch dann beobachtet, wenn mehrere Erben eingesetzt, und eine fideicommissarische Freiheit zu gewähren, gebeten worden sind, [und dann] durch Rechtsspruch erkannt worden ist, dass sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien. 3Der Sclave wird der Freigelassene Derjenigen, welche aus einem rechtmässigen Grunde abwesend waren, und Derjenigen, welche gegenwärtig [sind, und] für die fideicommissarische Freiheit keinen Verzug bewirken, ebenso sein, als wenn sie allein gebeten [worden wären, und den Sclaven] in eine rechtmässige Freiheit gesetzt hätten. 4Wenn Jemand, der gebeten worden ist, einen nicht zur Erbschaft gehörigen Sclaven freizulassen, sich verborgen hält, so ist [für einen solchen Fall] ein Senatsschluss unter den Consuln Aemilius Juncus und Julius Severus1515Dies Juncianum SC. wurde unter Commodus im J. d. St. 935, nach Chr. 182 errichtet. S. Zimmern a. a. O. S. 751. in folgenden Worten errichtet worden: [der Senat] findet für gut, dass wenn behauptet werden wird, dass Einer von denen, welche eine fideicommissarische Freiheit aus irgend einem Grunde einem Sclaven leisten mussten, welcher zur Zeit des Todes Demjenigen nicht gehört hat, welcher um die Freilassung gebeten hat, nicht anwesend sei, der Prätor die Sache untersuchen solle, und wenn Jener sich in der Lage zu befinden scheinen wird, dass er, wenn er gegenwärtig wäre, freizulassen gezwungen werden müsste, aussprechen solle, dass dies sich so verhalte. Und wenn er so ausgesprochen hat, so wird dasselbe Rechtens sein, was Rechtens sein würde, wenn der Sclave so, wie er in Folge des Fideicommisses hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre. 5Nur von Denjenigen ist zu sagen, dass sie aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien, welche keinen unrechtmässigen Grund zur Abwesenheit haben, da es genügt, dass sie nicht zur Hinterziehung der Freiheit abwesend seien, um als aus einem rechtmässigen Grunde abwesend zu erscheinen. Uebrigens ist es nicht nothwendig, dass sie um des Staats willen abwesend seien. Wenn daher Jemand anderswo seinen Wohnsitz haben sollte, als wo die fideicommissarische Freiheit gefordert wird, so muss man sagen, dass es nicht nothwendig sei, ihn vorzuladen, der die fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig sein soll, weil auch in Abwesenheit desselben, wenn es erwiesen worden ist, dass die Freiheit gebühre, ansgesprochen werden kann, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, er auch dadurch den Freigelassenen nicht verliert; denn dass Die, welche sich in ihren Behausungen und ihrem Wohnsitze befinden, aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien, wird Niemand bezweifeln.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Als im Betreff Jemands, wie wenn er abwesend wäre, ein Decret ertheilt worden war, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, er aber schon gestorben war, so hat unser Kaiser rescribirt, dass das Decret auf die Person des Erben zu übertragen sei, und dass das Recht desselben sich in derselben Lage befinde, als wenn [der Prätor] ausgesprochen hätte, dass dieser selbst aus demselben Grunde abwesend sei. 1Wenn sich ein Kind unter Denjenigen, welche freilassen müssen, befindet, so hat der Senat verordnet1616Ohne Zweifel durch das SC. Vitrasianum, s. §. 4. u. 6., dass, wenn das Alter eines Einzigen hinderlich sei, die Sclaven und Sclavinnen, welchen die Freiheit in Folge eines Fideicommisses geleistet werden müsse, frei sein sollten. 2Ebendieses wird auch zu sagen sein, wenn ein Solcher, welcher noch nicht sprechen kann, zum alleinigen Erben eingesetzt worden ist. 3Wenn aber ein Unmündiger einen Vormund hat, und dieser etwa seine Ermächtigung zur Leistung der Freiheit nicht ertheilen will, so darf es so wenig dem Mündel, so dass er keine Freigelassenen erhalte, als der Freiheit hinderlich sein, dass die höchstseligen Brüder rescribirt haben, es müsse dem Sclaven aus dem Grunde des Fideicommisses die Freiheit ebenso gewährt werden, als wenn er vom Mündel selbst unter Ermächtigung des Vormundes freigelassen worden wäre. 4Welcher Fall also auch immer eintreten mag, in welchem Einer, welcher noch nicht sprechen kann, der Gewährung einer fideicommissarischen Freiheit unterworfen ist, so werden wir den Geist des Senatsschlusses zur Anwendung bringen, welcher auch auf einen Erben, der noch Kind und um die Freilassung gebeten worden, zu beziehen ist. 5Es ist aber auch aus diesem Grunde der Prätor anzugehen, vorzüglich da durch ein Rescript des höchstseligen Pius bewirkt worden ist, dass, wenn einige von den um die Freilassung Gebetenen gegenwärtig sind, andere sich verborgen halten, noch andere aus Gründen abwesend sind, und die Person eines Kindes sich darunter befindet, der Sclave nicht der Freigelassene Aller wird, sondern nur des Kindes und Derjenigen, welche aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sind, oder auch der Gegenwärtigen. 6Wenn mehrere Erben eingesetzt sind, und unter ihnen auch ein solcher, der noch nicht sprechen kann, aber dieser nicht selbst gebeten worden ist, einen Sclaven freizulassen, so darf die Freiheit deshalb nicht zu Grunde gehen, weil das Kind seinen Miterben den [Sclaven] nicht verkaufen kann. Hierüber ist zwar ein Senatsschluss, der Vitrasianische1717Unter Vespasianus oder Hadrianus; s. Zimmern a. a. O. S. 749 f., vorhanden, doch hat auch der höchstselige Pius an den Cassius Dexter rescribirt, dass die Sache so zu Stande gebracht werden solle, dass die Antheile an den Sclaven, denen durch das Fideicommiss die Freiheit ertheilt worden ist, zu ihrem wahren Werthe geschätzt, und dann der Sclave von Denen, welche darum gebeten worden sind, freigelassen werden solle. Diejenigen aber, welche dieselben freigelassen haben, werden wegen des Preises ihren Brüdern und Miterben ebenso verbindlich sein, als wenn wegen dieser Sache gegen sie auf den Grund eines Urtheils geklagt werden könnte. 7In Betreff der Person eines Rasenden hat der höchstselige Pius rescribirt, dass die fideicommissarische Freiheit nicht durch die Bedingung, unter welcher der Erbe eingesetzt worden ist, verhindert werde, welcher, wie versichert wird, seines Verstandes nicht mächtig ist. Daher wird, wenn erwiesen worden, dass dem [Sclaven] durch ein Fideicommiss die Freiheit richtig ertheilt worden sei, ein Decret erlassen werden, welches ebendies enthalten muss. 8Nach dem Beispiele, [wie es] bei einem Kinde [gehalten wird,] wird man also auch bei einem Stummen und bei einem Tauben [der Freiheit] zu Hülfe kommen. 9Aber auch, wenn Jemand, der eine fideicommissarische Freiheit leisten musste, ohne einen Erben oder anderen Nachfolger gestorben sein sollte, hat der Senat verordnet, dass, nachdem der Prätor angegangen worden, die Freiheit zu leisten sei. 10Aber auch, wenn ein Eigenerbe sich [von der Erbschaft] losgesagt hat, ist der fideicommissarischen Freiheit durch den Senatsschluss geholfen worden, wenngleich Der nicht ohne Erben ist, der einen Eigenerben hat, obwohl dieser sich [von der Erbschaft] lossagte. 11Dasselbe [ist auch dann] zu sagen, wenn Jemand, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, die Erbschaft Dessen, der eine fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig war, angetreten hat, und, um sich von derselben loszusagen, in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden ist. 12Es ist aber die Frage: wessen Freigelassener Jener sei? Denn nach der Constitution steht dem Sclaven die Freiheit ebenso zu, als wenn er die Freiheit in Folge des Testaments erlangt hätte. Er wird also ein orcinischer Freigelassener, nicht der Freigelassene Desjenigen sein, welcher die fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig war. 13[Für den Fall,] wenn der Eine ohne einen Nachfolger verstorben, der Andere aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, ist ein Rescript des höchstseligen Marcus und Verus vorhanden, welche sagen, dass der Sclave ebenso zur Freiheit gelangen werde, als wenn er von Dem, welcher ohne Nachfolger gestorben, und von Dem, welcher aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, so wie es hätte geschehen müssen, in Freiheit gesetzt worden wäre. 14Man kann passend fragen: ob, wenn der Erbe ohne Nachfolger verstorben sei, man solange warten müsse, bis es gewiss geworden, dass kein Erbe oder Nachlassbesitzer vorhanden sein werde, oder aber, ob der Sclave, auch während es ungewiss ist, etwa weil der eingesetzte Erbe überlegt, zur Freiheit gelangen könne? Und es ist richtiger, dass man warten müsse, bis es gewiss geworden, dass kein Nachfolger vorhanden sei. 15Unser Kaiser Antoninus hat rescribirt, dass Der, welchem eine fideicommissarische Freiheit gebühre, ohne die Freiheit Etwas1818Die Vulg. u. Hal. schieben non ein, s. jedoch Basil. l. c. p. 337. u. Schol. u. p. 372. aus dem Testamente des Erben erhalten könne. 16Auch der höchstselige Marcus hat rescribirt, dass die fideicommissarische Freiheit weder durch das Alter, noch durch die Lage, noch durch den Verzug Derjenigen, welche [sie leisten müssten, und] nicht leisten, oder zu spät ertheilen, vernichtet, oder in einen schlechteren Zustand versetzt werden solle. 17Obgleich aus ungültigen Codicillen die Freiheit nicht gewährt zu werden braucht, so wird doch dann, wenn der Erbe diese Codicille für gültig gehalten, und Einiges in Folge derselben geleistet, und, um die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, gewollt hat, dass die Sclaven sich in der Freiheit befinden sollen, durch ein Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters erklärt, dass sie zu einer rechtmässigen Freiheit gelangt seien.
Ex libro VI
Ulp. lib. VI. Fidcssor. Die an erlauchte Personen verheiratheten Frauen werden unter dem Namen erlauchter Personen mitbegriffen. Unter dieser Benennung werden aber die Töchter der Senatoren, wenn sie nicht an erlauchte Männer verheirathet sind, nicht verstanden; denn den Weibern verleihen die Ehemänner die Würde der Erlauchtheit, und den Töchtern die Eltern nur so lange, als sie sich nicht an Leute niedern Standes verheirathen. Es ist daher eine Frau so lange erlaucht, als sie mit einem Senator, oder einer erlauchten Person verheirathet ist, oder von demselben getrennt, sich an Niemanden geringern Standes verehlicht.
Ulp. lib. VI. Fideicommissorum. Als ein gewisses Mädchen bei dem competenten Richter auf eine Klage sich eingelassen hatte, darauf verurtheilt worden, und nachher in die Ehe mit einem einer andern Gerichtsbarkeit unterworfenen Manne getreten war, so entstand die Frage, ob des erstern Richters Urtheil vollstreckt werden dürfe? Ich habe gesagt, es dürfe, weil vor Eingehung der Ehe das Urtheil gesprochen war. Aber auch, wenn nach Uebernahme der Untersuchung jedoch vor dem Endurtheil, dies vorfallen sollte, so möchte ich dasselbe für wahr halten, und das Urtheil wird vom frühern Richter mit Recht gesprochen. Und dies ist auch in allen Fällen dieser Art im Allgemeinen zu befolgen. 1So oft die Summe, bis zu welcher sich die Competenz der Gerichtsbarkeit erstreckt, in Frage kommt, so muss immer untersucht werden, wieviel verlangt werde, nicht, wieviel die Schuld betrage.
Ulp. lib. VI. Fideicommissor. Wenn von Jemandem ein Fideicommiss verlangt wird, und derselbe behauptet, dass der grössere Theil der Erbschaft sich anderwärts befinde, so kann er zur Gewährung nicht genöthigt werden; und so ist auch in vielen Constitutionen vorgeschrieben worden, dass ein Fideicommiss da gefordert werden soll, wo sich der grössere Theil der Erbschaft befindet, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Testator gewollt habe, das Fideicommiss solle da gewährt werden, wo es verlangt wird. 1Hier entstand in Bezug auf [Erbschafts] schulden die Frage, ob, wenn in der Provinz, wo das Fideicommiss verlangt wird, mehr Schulden vorhanden sind, die Einrede, es sei gewissermaassen ein grösserer Theil der Erbschaft anderwärts, Statt habe? Allein auch hier hat man den Grundsatz angenommen, dass der Name der Schulden nichts thue, indem die Schulden sich nicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf das ganze Vermögen erstrecken; denn es ist bekannt, dass Schulden den Gesammtbetrag des Vermögens verringern, und nicht dessen Bestand an einem bestimmten Ort. Wie aber, wenn dieser Vermögenstheil etwa zu einer bestimmten Beschwerung angewiesen ist, z. B. zur Verabreichung von Alimenten, welche das Familienhaupt befohlen hatte, zu Rom zu gewähren, oder zu Abgaben oder andern unvermeidlichen Lasten, kann da die Einrede Statt haben? Hier, sollte ich meinen, werde man richtiger sagen, sie finde Statt. 2Es ist aber auch verordnet, dass das Fideicommiss da verlangt werden solle, wo der Erbe seinen Wohnsitz hat. 3Sobald aber Jemand schon angefangen hat, ein Fideicommiss zu zahlen, so kann er sich jener Einrede nicht bedienen,
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Hat sich Jemand auf eine Klage wegen eines Fideicommisses eingelassen, und während er andere Einreden gebraucht hat, diese weggelassen, so kann er nachher, wenn auch noch vor dem Urtheil, zu dieser Einrede nicht mehr greifen. 1Hat Jemand gewollt, dass seinen Freigelassenen Getraideanweisungen gekauft werden sollen, so wird, selbst wenn der grössere Theil der Erbschaft sich in der Provinz befindet, dennoch dieses Fideicommiss zu Rom entrichtet werden müssen, wenn es aus der Art des Ankaufs den Anschein gewinnt, als sei dies des Testators Absicht gewesen. 2Aber auch, wenn man den Fall annimmt, dass einem oder dem andern hochstehenden Mann einige Pfund Gold oder Silber hinterlassen worden, und das zu Rom befindliche Vermögen [des Erblassers] zu Fideicommissen dieser Art ausreichend sei, wenn schon der grössere Theil desselben sich in der Provinz befindet, so muss deren Entrichtung in Rom geschehen; denn es ist unwahrscheinlich, dass der Erblasser, welcher denjenigen, denen er jene hinterliess, damit eine Ehre zu erweisen beabsichtigte, gewollt habe, dass so geringfügige Fideicommisse in der Provinz entrichtet werden sollten. 3Ad Dig. 5,1,52,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 282, Note 7.Wenn die mittelst eines Fideicommisses hinterlassene Sache sich an dem Orte selbst befindet, so darf dem, der sie [hier] fordert, die Einrede, dass der grössere Theil der Erbschaft anderwärts sei, nicht entgegengesetzt werden. 4Wird aber an diesem Orte nicht das Fideicommiss, sondern [blos] Sicherheit für dasselbe verlangt, so fragt es sich, ob jene Einrede Statt finde? Ich glaube nicht. Denn es muss sogar, selbst wenn gar nichts an dem Orte vorhanden ist, dennoch [dem Erben] Sicherheitsbestellung anbefohlen werden; denn warum soll er dies fürchten, da, wenn er keine Sicherheit bestellt, der Gegner, um das Fideicommiss zu erhalten, in den Besitz gesetzt wird?
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Wenn eine mir durch ein Fideicommiss hinterlassene Sache auch dir vermacht oder durch ein Fideicommiss hinterlassen sein sollte, nicht in der Absicht, sie zwischen uns gemeinschaftlich zu machen, sondern Beiden aufs Ganze, so ist kein Bedenken zu tragen, dass, wenn sie dem Einen geleistet worden sei, der Andere zwar kein Recht auf die Sache selbst habe, er aber die Klage wegen des Werthes ungeschmälert behalte.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Der höchstselige Marcus hat rescribirt, dass, wenn die fideicommissarische Freiheit [einem Sclaven] unbedingt ertheilt sei, und angegeben werde, dass dieser Sclave Rechnungen verwaltet habe, kein Verzug bei der Freiheitsertheilung Statt finden dürfe, jedoch auf der Stelle ein nach seinem billigen Ermessen urtheilender Richter bestellt werden solle, welcher die Berechnung mache. Die Worte des Rescripts lauten so: Es scheint billiger zu sein, dass dem Trophimus die Freiheit auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, da es ausgemacht ist, dass sie ohne die Bedingung, Rechnung abzulegen, ertheilt sei; auch würde es nicht menschlich sein, wenn wegen der Untersuchung einer Geldsache die Freiheit Aufschub leiden sollte. Wenn sie jedoch ertheilt worden ist, so wird vom Prätor ein nach seinem Ermessen urtheilender Richter bestellt werden müssen, bei welchem der Freigelassene die Rechnung, von welcher sich ergeben hat, dass er sie geführt habe, der Redlichkeit gemäss ablege. Er wird also nur gezwungen werden, Rechnung abzulegen. Aber ob er auch den Rückstand zurückerstatten müsse, darüber wird nichts hinzugefügt; auch glaube ich nicht, dass er dazu zu zwingen sei, denn wegen [eines Geschäfts,] welches er in der Sclaverei geführt hat, kann er nach [Erlangung] der Freiheit nicht belangt werden. Dazu freilich ist er durch den Prätor zu zwingen, dass er die Rechnungsbücher und die Sachen oder Gelder, welche er etwa in Folge der Rechnungen noch hat, zurückerstatte, desgleichen, dass er über jedes Einzelne Auskunft gebe.
Ad Dig. 42,4,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 6b.Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Wer eine Sache durch Tausch bekommen hat, ist einem Käufer gleichzuachten. Ebenso wer eine Sache an Zahlungsstatt bekommen, oder wegen gerichtlicher Schätzung seines Schadens (lite aestimata) zurückbehalten, oder vermöge eines Angelöbnisses, jedoch nicht durch Freigebigkeit, erworben hat.
Idem lib. VI. Fideicommiss. Wenn ein Sclave, welcher Etwas kauft, es weiss, sein Herr aber nicht, oder umgekehrt, so ist die Frage, wessen Wissenschaft hier vorgehe? — spricht mehr dafür, auf die Wissenschaft Dessen zu sehen, der die Sache gehandelt hat, als Dessen, für den sie erworben wird; und darum tritt die Strafe des Streitigen1919D. h. die Einrede. ein; natürlich setze ich hiebei voraus, dass er nicht im Auftrage des Herrn gekauft habe; hat er dies gethan, so schadet, wenn es der Sclave gewusst und der Herr nicht, [des Erstern] Wissenschaft nicht; dies schreibt Julianus von streitigen Gegenständen.
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Unser Kaiser hat verordnet, dem Fiscus stünden bei einem stillschweigenden Fideicommisse dingliche Klagen zu.
Idem lib. VI. Fideicomm. Niemand zweifelt, dass Der zahlungsfähig zu sein scheine, welcher vertheidigt wird.