Fideicommissorum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro III
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Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Im Allgemeinen behaupten wir, dass Diejenigen eine fideicommissarische Freiheit aussetzen können, welche ein Fideicommiss in Gelde hinterlassen können. 1Auch die einem Sclaven des Kaisers oder einer Municipalstadt und eines jeden Anderen ausgesetzte fideicommissarische Freiheit gilt. 2Wenn einem Sclaven der Feinde die fideicommissarische Freiheit ausgesetzt worden ist, so kann man fragen, ob sie nicht unwirksam sei? Nun könnte man zwar wohl sagen, dass ein Sclave der Feinde unwürdig sei, Römischer Bürger zu werden; aber wenn die Freiheit auf den Fall hinterlassen wird, in welchem er uns zu gehören anfängt, was steht dann im Wege zu sagen, dass die Freiheit gelte? 3Wenn einem freien Menschen die Freiheit durch ein Fideicommiss ausgesetzt sein, und der Fall eintreten sollte, dass derselbe in Sclaverei gerathen ist, so kann er die Freiheit fordern, sobald es sich findet, dass er zur Zeit des Todes [des Testators], oder des Eintritts der [beigefügten] Bedingung Sclave sei. 4Dem Sclaven Dessen, welcher noch nicht auf der Welt ist, wird die Freiheit rechtmässig durch ein Fideicommiss hinterlassen. 5Wenn ein Sclave in ein Bergwerk verurtheilt worden ist, so wird er die Freiheit nicht hoffen können. Wie nun, wenn ihm eine fideicommissarische Freiheit hinterlassen und er von der Bergwerksstrafe durch die Gnade des Kaisers befreit worden ist? Hierüber ist von unserem Kaiser11Antoninus Caracalla, s. Zimmern a. a. O. §. 100. a. rescribirt worden, dass ein solcher nicht in die Herrschaft seines früheren Herrn zurückgegeben werde; wem er aber gehören solle, wird nicht beigefügt; sicher wird er, da er Sclave des Fiscus wird, die fideicommissarische Freiheit hoffen können. 6Dem von einer in ein Bergwerk Verurtheilten empfangenen und geborenen Kinde wird die fideicommissarische Freiheit hinterlassen werden können; was Wunder, da ja der höchstselige Pius rescribirt hat, dass es auch als Sclave verkauft werden könne? 7Wenn von Seiten eines Testators das Verlangen ausgesprochen worden sein sollte, dass Stichus nachher nicht Sclave sein möchte, so hat man angenommen, dass auf diese Weise eine fideicommissarische Freiheit ertheilt zu sein scheine; denn wer darum bittet, dass [ein Sclave] nachher nicht Sclave sein solle, scheint zu bitten, dass demselben die Freiheit gewährt werden möge. 8Aber auch wenn [Jemand] so geschrieben hat: du mögest ihn nicht veräussern, du mögest ihn nicht verkaufen, wird man dasselbe sagen müssen, sobald es in der Absicht hinzugeschrieben worden ist, weil der Testator ihn hat in Freiheit gesetzt wissen wollen; sonst, wenn er es in einer andern Absicht geschrieben hat, z. B. weil er dem Erben den Rath gab, einen solchen Sclaven zu behalten, oder weil er den Sclaven hat bestrafen und peinigen wollen, dass er keinen besseren Herrn erhalten solle, oder in einer anderen Absicht, nicht mit dem Willen, die Freiheit zu ertheilen, so muss man sagen, dass die Gewährung der Freiheit wegfalle. Und so schreibt Celsus im drei und zwanzigsten Buche der Digesta. Denn nicht nur die Worte des Fideicommisses, sondern auch die Absicht des Testators pflegt die fideicommissarische Freiheit zu ertheilen. Da aber der Vermuthung nach die Freiheit [vom Testator] gewährt zu sein scheint, so ist es Sache des Erben, den entgegengesetzten Willen des Testators zu beweisen. 9Wenn Jemand Einen darum zum Vormund ernannt hat, weil er ihn für frei gehalten hat, so ist ganz gewiss, dass weder die Freiheit gefordert werden könne, noch die Vormundschaft der Gewährung der Freiheit Vorschub leiste; und so hat sowohl Marcellus im funfzehnten Buche der Digesta [geschrieben,] als auch unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt. 10Wenn Jemand [seinem] verpfändeten Sclaven die unmittelbare Freiheit ertheilt hat, so kann, wenngleich er sie nach dem strengen Recht wirkungslos ertheilt zu haben scheint, dennoch der Sclave, wie wenn ihm auch eine fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden wäre, fordern, dass er in Folge des Fideicommisses frei werde; denn die Begünstigung der Freiheit macht es räthlich, so auszulegen, dass die Worte des Testaments auch zur Forderung der Freiheit nützen, gleich als wenn der Sclave in Folge eines Fideicommisses für frei erklärt worden wäre; denn es ist ja nicht unbekannt, dass Vieles gegen die Strenge des Rechts für die Freiheit verordnet worden ist. 11Es ist hinlänglich bekannt, dass aus einem Testamente, welches als durch die Geburt einer Nachgeborenen umgestossen erwiesen worden ist, weder unmittelbare Freiheiten zustehen, noch die fideicommissarischen gewährt zu werden brauchen, wenn der Hausvater nicht auch den gesetzlichen Erben aufgelegt haben sollte, sie zu gewähren. 12Wenn Jemand gebeten worden ist, einen fremden oder seinen Sclaven freizulassen, und das, was er nach der Anordnung des Testators erhalten hat, weniger werth ist, als der Preis des Sclaven ausmacht, so ist zu sehen, ob er wohl gezwungen werde, entweder den fremden [Sclaven] zu kaufen, oder seinen freizulassen. Und Marcellus hat geschrieben, wenn er das Vermächtniss angenommen habe, so könne er jeden Falls gezwungen werden, seinen [Sclaven] freizulassen. Und in der That befolgen wir es als Recht, dass es ein grosser Unterschied sei, ob Jemand gebeten worden, seinen eigenen, oder einen fremden [Sclaven] freizulassen; wenn seinen, so wird er zum Freilassen gezwungen werden, auch wenn er etwas Unbedeutendes erhalten haben sollte, wenn aber einen fremden, so wird er nicht anders gezwungen werden können, als wenn er ihn für soviel kaufen kann, als er nach der Anordnung des Testators erhalten hat. 13Deshalb sagt Marcellus folgerichtig, auch Der, welcher zum Erben eingesetzt worden ist, könne dann, wenn nach Abzug der Schulden Etwas an ihn gekommen sei, gezwungen werden, seinen Sclaven freizulassen, wenn aber nichts an ihn gekommen sei, so könne er nicht gezwungen werden. 14Wenn freilich Einem weniger hinterlassen worden, aber das Vermächtniss aus irgend einem Grunde gewachsen ist, so wird es ganz billig sein, dass er gezwungen werde, den Sclaven für soviel zu kaufen, als an ihn gekommen ist, und er sich nicht beklagen dürfe, dass ihm weniger hinterlassen worden sei, da sein Vermächtniss durch eine Veranlassung des Testaments gewachsen ist; denn auch wenn wegen Verzugs Früchte oder Zinsen zu dem Fideicommiss hinzugekommen wären, würde man sagen müssen, dass die Freiheit zu gewähren sei. 15Deshalb muss man auch dann, wenn der Werth des Sclaven abgenommen hat, sagen, dass er zu zwingen sei, denselben zu kaufen. 16Wenn aber das Vermächtniss vermindert worden ist, so ist zu sehen, ob er gezwungen werde, den Sclaven freizulassen, da er gehofft hat, dass er ein reichlicheres Vermächtniss erlangen würde. Und ich möchte glauben, dass, wenn er bereit sei, das Vermächtniss zurückzugeben, er nicht gezwungen werden dürfe, [und zwar] deshalb, weil er das Vermächtniss in einer andern Voraussetzung angenommen hat, und dasselbe unerwartet vermindert worden ist; es wird ihm also, wenn er bereit ist, vom Vermächtniss zurückzutreten, zu gestatten sein, wenn nicht etwa das noch übrige Vermächtniss für den Preis des Sclaven hinreicht. 17Wie nun, wenn er gebeten worden ist, mehrere Sclaven freizulassen, und für den Preis einiger das, was [ihm] hinterlassen worden ist, hinreicht, für den aller aber nicht? Ist er dann zu zwingen, einige freizulassen? Und ich möchte glauben, dass er gezwungen werden müsse, wenigstens die, deren Preis es zulässt, freizulassen. Wer wird also bestimmen, welche freigelassen werden sollen? Soll der Vermächtnissnehmer selbst die wählen, welche er freilassen will, oder der Erbe? Es dürfte die Behauptung richtig sein, dass die Reihefolge der Schrift zu befolgen sei; wenn sich aber keine Reihefolge ergeben sollte, so werden sie entweder loosen müssen, damit der Prätor nicht etwa in den Verdacht der Parteilichkeit oder Begünstigung komme, oder sie müssen es selbst bestimmen, nachdem die Verdienste eines Jeden angeführt worden sind. 18Dasselbe wird man auch [dann] sagen müssen, wenn [Jemandem] befohlen worden ist, [Sclaven] zu kaufen und [denselben] die Freiheit zu gewähren, und das Geld, welches vermacht worden ist, zum Kauf aller Derer, welchen die Freiheit ertheilt worden ist, nicht hinreicht; denn auch hier wird dasselbe Statt finden, was wir oben gebilligt haben. 19Wenn Einem ein Vermächtniss hinterlassen, und er gebeten worden ist, einen eigenen Sclaven freizulassen, und demselben das, was ihm vermacht worden ist, zu leisten, muss dann wohl die fideicommissarische Freiheit gewährt werden? Einige macht das wankend, dass, wenn er gezwungen sein wird, die Freiheit zu gewähren, er nothwendigerweise auch zur Leistung des Fideicommisses wird gezwungen werden müssen; obwohl Andere glauben, dass er [dazu] nicht zu zwingen sei. Denn auch, wenn mir ein Vermächtniss hinterlassen, und ich gebeten worden wäre, es dem Titius auf der Stelle auszuantworten, und ausserdem meinem Sclaven die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, so würden wir ohne Zweifel sagen, dass ich zur Gewährung der Freiheit nicht zu zwingen sei, weil ich Nichts als Preis erhalten zu haben scheine. Wenn freilich [Jemand] etwa gebeten worden ist, nach einiger Zeit das ihm hinterlassene Vermächtniss auszuantworten, so kann man sagen, dass er wegen des Nutzens der Zwischenzeit zum Freilassen zu zwingen sei. 20Wenn Jemand gebeten worden ist, dem Einen ein Grundstück, wenn er sterben wird, dem Andern Hundert zu leisten, so ist er, wenn er aus den Nutzungen des Grundstücks so viel gezogen haben wird, als in dem Fideicommiss enthalten, zu zwingen, dasselbe zu leisten; so kommt es, dass das Fideicommiss in Geldwerth sowohl, als die Gewährung der fideicommissarischen Freiheit [im obigen Falle] schwankend bleibt. 21So oft aber die fideicommissarische Freiheit wirksam hinterlassen wird, so steht sie in dem Verhältniss, dass sie weder durch Veräusserung, noch durch Ersitzung erlöschen kann; denn an wen auch immer der Sclave, welchem die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden ist, gekommen sein mag, derselbe wird gezwungen, ihn freizulassen; und so ist sehr oft verordnet worden. Es wird also Derjenige, an welchen der Sclave gekommen ist, gezwungen werden, die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, wenn Der, welcher darum gebeten worden ist, dies lieber gewollt hat; denn man hat dies in weiterer Ausdehnung verstanden, so dass er, auch wenn ihm unter einer Bedingung die Freiheit hinterlassen, und er, während die Bedingung schwebt, veräussert worden ist, doch mit seinem Verhältniss veräussert werde. Wenn er aber etwa von diesem nicht freigelassen, sondern lieber von Dem, welcher ihn freizulassen gebeten worden war, in Freiheit gesetzt werden will, so haben der höchstselige Hadrianus und der höchstselige Pius rescribirt, dass er gehört werden müsse. Ja selbst, wenn er schon freigelassen worden ist, jedoch lieber von Dem in Freiheit gesetzt werden will, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, hat der höchstselige Pius rescribirt, dass er zu hören sei. Aber auch, wenn der Sclave, nachdem er freigelassen worden, nachweisen kann, dass durch die Person des Freilassers, oder aus irgend einer Ursache sein Recht bei der Freilassung verletzt worden sei, muss ihm in Folge dieser Constitutionen geholfen werden, damit nicht seine Lage gegen den Willen des Verstorbenen härter gestellt werde. Wenn freilich der Wille des Verstorbenen der sein sollte, dass er ihn, von wem es auch sei, hat freigelassen wissen wollen, so muss man sagen, dass die obenerwähnten Constitutionen wegfallen.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Wenn aber Derjenige, welcher gebeten worden ist, einen fremden Sclaven freizulassen, durch seinen Tod genöthigt, oder wegen Einziehung seines Vermögens von Seiten des öffentlichen Schatzes, den Sclaven an einen Andern gebracht hat, so glaube ich mehr, dass die Constitutionen Statt haben, damit die Lage der fideicommissarischen Freiheit nicht schlechter werde. Denn es ist verordnet worden, dass auch [dann,] wenn Jemand gebeten worden wäre, wenn er sterben würde, einen Sclaven freizulassen, und er gestorben sei, ohne dem Sclaven die Freiheit ertheilt zu haben, es ebenso anzusehen sei, als wenn der Sclave von ihm in Freiheit gesetzt worden wäre; denn er hätte [demselben] in seinem Testamente die Freiheit, wenigstens unmittelbar, geben können. So geschieht es, dass so oft Jemand die fideicommissarische Freiheit erhalten hat, er [dann,] wenn er von einem Anderen, als Dem, welcher gebeten worden war, freigelassen wird, die Hülfe der Constitutionen für sich hat und es ebenso angesehen wird, als wenn er von jenem freigelassen worden wäre, weil den fideicommissarischen Freiheiten eine [besondere] Begünstigung zu Theil wird, auch die bestimmte fideicommissarische Freiheit nicht zu Grunde zu gehen pflegt; denn wer mit derselben beschenkt worden ist, scheint unterdessen im Besitz der Freiheit zu sein. 1Es zeigt sich also, dass man den fideicommissarischen Freiheiten zu Hülfe gekommen ist, so dass bei ihnen der Verzug22In re mora, s. d. Bem. zu l. 32. pr. D. de usur. 22. 1. von selbst entstanden erscheint. [Die] von dem Tage an, an welchem die Freiheit hat gefordert werden können, [von einer Sclavin, welcher die fideicommissarische Freiheit ertheilt worden ist, gebornen Kinder] werden nun der Mutter übergeben werden, um sie freizulassen; von dem Tage an aber, wo [die Freiheit] gefordert worden ist, werden sie als Freigeborne geboren werden. Denn gewöhnlich wird in Folge der Nachlässigkeit, oder Schüchternheit Derer, welchen die fideicommissarische Freiheit hinterlassen wird, oder in Folge der Unbekanntschaft mit ihrem Recht, oder in Folge des Ansehns und der Würde Derer, welchen sie auferlegt worden ist, die fideicommissarische Freiheit entweder später gefordert, oder ganz und gar nicht gefordert; und dieser Umstand darf der Freiheit nicht schaden. Das also, was wir behaupten, ist so zu bestimmen, dass [die Kinder von Sclaven] von der Zeit an als Freigeborene geboren worden, seit welcher bei der Freiheitsertheilung ein Verzug Statt gefunden hat; dass aber von der Zeit an das Kind freigelassen werden müsse33D. h. das nach der Zeit, wo die Freiheit hat gefordert werden können, geborene Kind aber freigelassen werden müsse. A. d. R., seit welcher die Freiheit hat gefordert werden können, obwohl sie nicht gefordert worden ist. Doch ist denen, welche jünger als fünf und zwanzig Jahre sind, auch in dieser Hinsicht Hülfe zu ertheilen, so dass der Verzug von selbst Statt gefunden zu haben scheint; denn auf die Weise, auf welche entschieden und vom höchstseligen Severus verordnet worden ist, dass in Betreff der Fideicommisse in Geldwerth, welche Minderjährigen hinterlassen worden sind, der Verzug von selbst vorhanden sei, muss noch vielmehr auch bei Freiheiten eben dies zugelassen werden. 2Als ein gewisser Caecilius [in seinem Testament] erklärt hatte, dass eine Sclavin, welche er verpfändet hatte, nach Abfindung des Gläubigers, in Folge eines Fideicommisses freigelassen werden solle, und als, weil die Erben den Gläubiger nicht befreiten, die Kinder, welche [von der Sclavin] nachher geboren worden, vom Gläubiger verkauft worden waren, so hat unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt, dass dem gemäss, was der höchstselige Pius für gut befunden habe, damit die Knaben nicht um die ihnen bestimmte freie Geburt gebracht würden, sie nach Rückerstattung des Preises an den Käufer, ebenso gut Freigeborene sein würden, als wenn ihre Mutter zu der gehörigen Zeit freigelassen worden wäre. 3Eben dieser unser Kaiser hat mit seinem Vater rescribirt, wenn nach fünf Jahren seit dem Tod des Testators das Testament oder der Codicill eröffnet worden wäre, und in der Zwischenzeit ein Kind geboren sei, so sei, damit nicht der zufällige Verzug dem Kinde die Sclaverei auferlege, das Kind seiner Mutter zu übergeben, damit es von derselben in Freiheit gesetzt werde. 4Es erhellt also aus diesem Rescript, desgleichen aus dem, was wir als vom höchstseligen Pius rescribirt angeführt haben, dass die [Kaiser] nicht gewollt haben, dass ein zufälliger Verzug bei der Freiheitsertheilung dem Kinde schade, welches von einer Sclavin, welcher die fideicommissarische Freiheit ertheilt worden wäre, geboren worden ist. 5Es wird jedoch [dann,] wenn einer Sclavin die fideicommissarische Freiheit, als von dem Substituten eines Unmündigen zu leisten, ertheilt worden ist, und sie beim Leben des Unmündigen ein Kind geboren hat, oder wenn sie eine nach einiger Zeit oder unter einer Bedingung zu gewährende Freiheit erhalten, und vor dem Termin oder der Bedingung ein Kind geboren hat, das Kind nicht in Freiheit gesetzt werden, weil die Lage solcher Kinder eine andere ist; denn sie haben den Verzug nicht zufällig, sondern in Folge des Willens des Testators erlitten. 6Wenn das Vermächtniss eines Sclaven, welchem die Freiheit fideicommissweise ertheilt worden, für nicht ausgesetzt erachtet worden ist, so ist es die Frage, ob die fideicommissarische Freiheit untergehen müsse, und ob, wenn der Sclave die fideicommissarische Freiheit von Dem fordere, bei welchem er geblieben war, nachdem das Dem hinterlassene Vermächtniss, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, für nicht ausgesetzt erachtet, oder, wenn der Sclave selbst, wie oben gesagt worden, vermacht gewesen ist, die Freiheit nicht untergehen müsse? Und ich möchte glauben, dass man sagen müsse, die fideicommissarische Freiheit sei unverletzt, wenngleich an Den, welcher [um die Freilassung] gebeten worden war, nichts gekommen ist; es wird also Der, an welchen das Vermächtniss gekommen ist, gezwungen werden, die Freiheit zu gewähren, weil die fideicommissarische Freiheit kein Hinderniss erleiden darf. 7Es ist den Freiheitsertheilungen durch den Senatsschluss geholfen worden, welcher zu den Zeiten des höchstseligen Trajanus unter den Consuln Rubrius Gallus und Caelius Hispon44Im J. d. Stadt 854, nach Chr. 101. S. Zimmern a. a. O. §. 203. S. 748. u. Kaemmerer l. cit. §. 4. not. 5. et 6. errichtet worden ist [und zwar] in folgenden Worten: Wenn Die, von welchen die Freiheit geleistet werden musste, nachdem sie vom Prätor vorgeladen worden, nicht hätten zugegen sein wollen, so werde, wenn der Prätor nach Untersuchung der Sache ausgesprochen hätte, dass diesen [Sclaven] die Freiheit gebühre, der Rechtszustand [derselben] nach demselben Recht beurtheilt, als wenn sie unmittelbar freigelassen worden wären. 8Dieser Senatsschluss bezieht sich auf Diejenigen, welchen aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit gebührt. Deshalb steht dann, wenn die Freiheit nicht gebührt, man jedoch vom Prätor [ein Decret] über die Freiheit erschlichen hat, und [von demselben] ein Ausspruch geschehen ist, die Freiheit in Folge dieses Senatsschlusses nicht zu; und so hat unser Kaiser mit seinem Vater rescribirt. 9Es müssen aber Die, welche die fideicommissarische Freiheit gewähren müssen, vom Prätor vorgeladen werden; sonst, wenn sie nicht vorgeladen worden sind, fällt der Rubrianische Senatsschluss weg. Deshalb sind sie durch Ankündigungen und Edicte, und durch Schreiben vorzuladen. 10Dieser Senatsschluss bezieht sich auf Alle, welche eine fideicommissarische Freiheit gewähren müssen, und sich verborgen halten. Deshalb hat der Senatsschluss Statt, möge nun der Erbe, oder irgend ein Anderer [freizulassen] gebeten sein; denn überhaupt Alle, welche die fideicommissarische Freiheit leisten müssen, befinden sich in der Lage, dass sie dem Senatsschlusse unterworfen sind. 11Wenn daher zwar der Erbe sich verborgen hält, aber der Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar, welcher gebeten worden ist, die Freiheit zu leisten, gegenwärtig ist, so fällt der Senatsschluss weg, und die Freiheit kann nichtsdestoweniger verhindert werden; denn wir wollen den Fall setzen, der Vermächtnissnehmer habe noch nicht das Eigenthum an dem Sclaven erlangt.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Wenn einen solchen Sclaven, welchem die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden, Derjenige, welcher gebeten worden war, ihn freizulassen, verkauft hat, und der Käufer zwar sich verborgen hält, Der aber, welcher gebeten worden war, gegenwärtig ist, hat dann der Rubrianische Senatsschluss Statt? Und Marcellus sagt, er habe Statt, weil Der abwesend ist, welcher freilassen soll. 1Diese Worte aber: nicht hätten zugegen sein wollen, fordern nicht schlechterdings, dass Derjenige, welcher die Freiheit wird leisten müssen, sich verborgen halte; denn auch, wenn er sich nicht verborgen hält, aber absichtlich nicht kommt, wird der Senatsschluss Statt haben. 2Dasselbe wird auch dann beobachtet, wenn mehrere Erben eingesetzt, und eine fideicommissarische Freiheit zu gewähren, gebeten worden sind, [und dann] durch Rechtsspruch erkannt worden ist, dass sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien. 3Der Sclave wird der Freigelassene Derjenigen, welche aus einem rechtmässigen Grunde abwesend waren, und Derjenigen, welche gegenwärtig [sind, und] für die fideicommissarische Freiheit keinen Verzug bewirken, ebenso sein, als wenn sie allein gebeten [worden wären, und den Sclaven] in eine rechtmässige Freiheit gesetzt hätten. 4Wenn Jemand, der gebeten worden ist, einen nicht zur Erbschaft gehörigen Sclaven freizulassen, sich verborgen hält, so ist [für einen solchen Fall] ein Senatsschluss unter den Consuln Aemilius Juncus und Julius Severus55Dies Juncianum SC. wurde unter Commodus im J. d. St. 935, nach Chr. 182 errichtet. S. Zimmern a. a. O. S. 751. in folgenden Worten errichtet worden: [der Senat] findet für gut, dass wenn behauptet werden wird, dass Einer von denen, welche eine fideicommissarische Freiheit aus irgend einem Grunde einem Sclaven leisten mussten, welcher zur Zeit des Todes Demjenigen nicht gehört hat, welcher um die Freilassung gebeten hat, nicht anwesend sei, der Prätor die Sache untersuchen solle, und wenn Jener sich in der Lage zu befinden scheinen wird, dass er, wenn er gegenwärtig wäre, freizulassen gezwungen werden müsste, aussprechen solle, dass dies sich so verhalte. Und wenn er so ausgesprochen hat, so wird dasselbe Rechtens sein, was Rechtens sein würde, wenn der Sclave so, wie er in Folge des Fideicommisses hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre. 5Nur von Denjenigen ist zu sagen, dass sie aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien, welche keinen unrechtmässigen Grund zur Abwesenheit haben, da es genügt, dass sie nicht zur Hinterziehung der Freiheit abwesend seien, um als aus einem rechtmässigen Grunde abwesend zu erscheinen. Uebrigens ist es nicht nothwendig, dass sie um des Staats willen abwesend seien. Wenn daher Jemand anderswo seinen Wohnsitz haben sollte, als wo die fideicommissarische Freiheit gefordert wird, so muss man sagen, dass es nicht nothwendig sei, ihn vorzuladen, der die fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig sein soll, weil auch in Abwesenheit desselben, wenn es erwiesen worden ist, dass die Freiheit gebühre, ansgesprochen werden kann, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, er auch dadurch den Freigelassenen nicht verliert; denn dass Die, welche sich in ihren Behausungen und ihrem Wohnsitze befinden, aus einem rechtmässigen Grunde abwesend seien, wird Niemand bezweifeln.
Ulp. lib. V. Fideicommiss. Als im Betreff Jemands, wie wenn er abwesend wäre, ein Decret ertheilt worden war, dass er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sei, er aber schon gestorben war, so hat unser Kaiser rescribirt, dass das Decret auf die Person des Erben zu übertragen sei, und dass das Recht desselben sich in derselben Lage befinde, als wenn [der Prätor] ausgesprochen hätte, dass dieser selbst aus demselben Grunde abwesend sei. 1Wenn sich ein Kind unter Denjenigen, welche freilassen müssen, befindet, so hat der Senat verordnet66Ohne Zweifel durch das SC. Vitrasianum, s. §. 4. u. 6., dass, wenn das Alter eines Einzigen hinderlich sei, die Sclaven und Sclavinnen, welchen die Freiheit in Folge eines Fideicommisses geleistet werden müsse, frei sein sollten. 2Ebendieses wird auch zu sagen sein, wenn ein Solcher, welcher noch nicht sprechen kann, zum alleinigen Erben eingesetzt worden ist. 3Wenn aber ein Unmündiger einen Vormund hat, und dieser etwa seine Ermächtigung zur Leistung der Freiheit nicht ertheilen will, so darf es so wenig dem Mündel, so dass er keine Freigelassenen erhalte, als der Freiheit hinderlich sein, dass die höchstseligen Brüder rescribirt haben, es müsse dem Sclaven aus dem Grunde des Fideicommisses die Freiheit ebenso gewährt werden, als wenn er vom Mündel selbst unter Ermächtigung des Vormundes freigelassen worden wäre. 4Welcher Fall also auch immer eintreten mag, in welchem Einer, welcher noch nicht sprechen kann, der Gewährung einer fideicommissarischen Freiheit unterworfen ist, so werden wir den Geist des Senatsschlusses zur Anwendung bringen, welcher auch auf einen Erben, der noch Kind und um die Freilassung gebeten worden, zu beziehen ist. 5Es ist aber auch aus diesem Grunde der Prätor anzugehen, vorzüglich da durch ein Rescript des höchstseligen Pius bewirkt worden ist, dass, wenn einige von den um die Freilassung Gebetenen gegenwärtig sind, andere sich verborgen halten, noch andere aus Gründen abwesend sind, und die Person eines Kindes sich darunter befindet, der Sclave nicht der Freigelassene Aller wird, sondern nur des Kindes und Derjenigen, welche aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sind, oder auch der Gegenwärtigen. 6Wenn mehrere Erben eingesetzt sind, und unter ihnen auch ein solcher, der noch nicht sprechen kann, aber dieser nicht selbst gebeten worden ist, einen Sclaven freizulassen, so darf die Freiheit deshalb nicht zu Grunde gehen, weil das Kind seinen Miterben den [Sclaven] nicht verkaufen kann. Hierüber ist zwar ein Senatsschluss, der Vitrasianische77Unter Vespasianus oder Hadrianus; s. Zimmern a. a. O. S. 749 f., vorhanden, doch hat auch der höchstselige Pius an den Cassius Dexter rescribirt, dass die Sache so zu Stande gebracht werden solle, dass die Antheile an den Sclaven, denen durch das Fideicommiss die Freiheit ertheilt worden ist, zu ihrem wahren Werthe geschätzt, und dann der Sclave von Denen, welche darum gebeten worden sind, freigelassen werden solle. Diejenigen aber, welche dieselben freigelassen haben, werden wegen des Preises ihren Brüdern und Miterben ebenso verbindlich sein, als wenn wegen dieser Sache gegen sie auf den Grund eines Urtheils geklagt werden könnte. 7In Betreff der Person eines Rasenden hat der höchstselige Pius rescribirt, dass die fideicommissarische Freiheit nicht durch die Bedingung, unter welcher der Erbe eingesetzt worden ist, verhindert werde, welcher, wie versichert wird, seines Verstandes nicht mächtig ist. Daher wird, wenn erwiesen worden, dass dem [Sclaven] durch ein Fideicommiss die Freiheit richtig ertheilt worden sei, ein Decret erlassen werden, welches ebendies enthalten muss. 8Nach dem Beispiele, [wie es] bei einem Kinde [gehalten wird,] wird man also auch bei einem Stummen und bei einem Tauben [der Freiheit] zu Hülfe kommen. 9Aber auch, wenn Jemand, der eine fideicommissarische Freiheit leisten musste, ohne einen Erben oder anderen Nachfolger gestorben sein sollte, hat der Senat verordnet, dass, nachdem der Prätor angegangen worden, die Freiheit zu leisten sei. 10Aber auch, wenn ein Eigenerbe sich [von der Erbschaft] losgesagt hat, ist der fideicommissarischen Freiheit durch den Senatsschluss geholfen worden, wenngleich Der nicht ohne Erben ist, der einen Eigenerben hat, obwohl dieser sich [von der Erbschaft] lossagte. 11Dasselbe [ist auch dann] zu sagen, wenn Jemand, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, die Erbschaft Dessen, der eine fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig war, angetreten hat, und, um sich von derselben loszusagen, in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden ist. 12Es ist aber die Frage: wessen Freigelassener Jener sei? Denn nach der Constitution steht dem Sclaven die Freiheit ebenso zu, als wenn er die Freiheit in Folge des Testaments erlangt hätte. Er wird also ein orcinischer Freigelassener, nicht der Freigelassene Desjenigen sein, welcher die fideicommissarische Freiheit zu gewähren schuldig war. 13[Für den Fall,] wenn der Eine ohne einen Nachfolger verstorben, der Andere aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, ist ein Rescript des höchstseligen Marcus und Verus vorhanden, welche sagen, dass der Sclave ebenso zur Freiheit gelangen werde, als wenn er von Dem, welcher ohne Nachfolger gestorben, und von Dem, welcher aus einem rechtmässigen Grunde abwesend ist, so wie es hätte geschehen müssen, in Freiheit gesetzt worden wäre. 14Man kann passend fragen: ob, wenn der Erbe ohne Nachfolger verstorben sei, man solange warten müsse, bis es gewiss geworden, dass kein Erbe oder Nachlassbesitzer vorhanden sein werde, oder aber, ob der Sclave, auch während es ungewiss ist, etwa weil der eingesetzte Erbe überlegt, zur Freiheit gelangen könne? Und es ist richtiger, dass man warten müsse, bis es gewiss geworden, dass kein Nachfolger vorhanden sei. 15Unser Kaiser Antoninus hat rescribirt, dass Der, welchem eine fideicommissarische Freiheit gebühre, ohne die Freiheit Etwas88Die Vulg. u. Hal. schieben non ein, s. jedoch Basil. l. c. p. 337. u. Schol. u. p. 372. aus dem Testamente des Erben erhalten könne. 16Auch der höchstselige Marcus hat rescribirt, dass die fideicommissarische Freiheit weder durch das Alter, noch durch die Lage, noch durch den Verzug Derjenigen, welche [sie leisten müssten, und] nicht leisten, oder zu spät ertheilen, vernichtet, oder in einen schlechteren Zustand versetzt werden solle. 17Obgleich aus ungültigen Codicillen die Freiheit nicht gewährt zu werden braucht, so wird doch dann, wenn der Erbe diese Codicille für gültig gehalten, und Einiges in Folge derselben geleistet, und, um die fideicommissarische Freiheit zu gewähren, gewollt hat, dass die Sclaven sich in der Freiheit befinden sollen, durch ein Rescript unsers Kaisers und seines höchstseligen Vaters erklärt, dass sie zu einer rechtmässigen Freiheit gelangt seien.
Ex libro VI
Ulp. lib. VI. Fidcssor. Die an erlauchte Personen verheiratheten Frauen werden unter dem Namen erlauchter Personen mitbegriffen. Unter dieser Benennung werden aber die Töchter der Senatoren, wenn sie nicht an erlauchte Männer verheirathet sind, nicht verstanden; denn den Weibern verleihen die Ehemänner die Würde der Erlauchtheit, und den Töchtern die Eltern nur so lange, als sie sich nicht an Leute niedern Standes verheirathen. Es ist daher eine Frau so lange erlaucht, als sie mit einem Senator, oder einer erlauchten Person verheirathet ist, oder von demselben getrennt, sich an Niemanden geringern Standes verehlicht.
Ulp. lib. VI. Fideicommissorum. Als ein gewisses Mädchen bei dem competenten Richter auf eine Klage sich eingelassen hatte, darauf verurtheilt worden, und nachher in die Ehe mit einem einer andern Gerichtsbarkeit unterworfenen Manne getreten war, so entstand die Frage, ob des erstern Richters Urtheil vollstreckt werden dürfe? Ich habe gesagt, es dürfe, weil vor Eingehung der Ehe das Urtheil gesprochen war. Aber auch, wenn nach Uebernahme der Untersuchung jedoch vor dem Endurtheil, dies vorfallen sollte, so möchte ich dasselbe für wahr halten, und das Urtheil wird vom frühern Richter mit Recht gesprochen. Und dies ist auch in allen Fällen dieser Art im Allgemeinen zu befolgen. 1So oft die Summe, bis zu welcher sich die Competenz der Gerichtsbarkeit erstreckt, in Frage kommt, so muss immer untersucht werden, wieviel verlangt werde, nicht, wieviel die Schuld betrage.
Ulp. lib. VI. Fideicommissor. Wenn von Jemandem ein Fideicommiss verlangt wird, und derselbe behauptet, dass der grössere Theil der Erbschaft sich anderwärts befinde, so kann er zur Gewährung nicht genöthigt werden; und so ist auch in vielen Constitutionen vorgeschrieben worden, dass ein Fideicommiss da gefordert werden soll, wo sich der grössere Theil der Erbschaft befindet, wenn nicht bewiesen werden kann, dass der Testator gewollt habe, das Fideicommiss solle da gewährt werden, wo es verlangt wird. 1Hier entstand in Bezug auf [Erbschafts] schulden die Frage, ob, wenn in der Provinz, wo das Fideicommiss verlangt wird, mehr Schulden vorhanden sind, die Einrede, es sei gewissermaassen ein grösserer Theil der Erbschaft anderwärts, Statt habe? Allein auch hier hat man den Grundsatz angenommen, dass der Name der Schulden nichts thue, indem die Schulden sich nicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf das ganze Vermögen erstrecken; denn es ist bekannt, dass Schulden den Gesammtbetrag des Vermögens verringern, und nicht dessen Bestand an einem bestimmten Ort. Wie aber, wenn dieser Vermögenstheil etwa zu einer bestimmten Beschwerung angewiesen ist, z. B. zur Verabreichung von Alimenten, welche das Familienhaupt befohlen hatte, zu Rom zu gewähren, oder zu Abgaben oder andern unvermeidlichen Lasten, kann da die Einrede Statt haben? Hier, sollte ich meinen, werde man richtiger sagen, sie finde Statt. 2Es ist aber auch verordnet, dass das Fideicommiss da verlangt werden solle, wo der Erbe seinen Wohnsitz hat. 3Sobald aber Jemand schon angefangen hat, ein Fideicommiss zu zahlen, so kann er sich jener Einrede nicht bedienen,
Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Hat sich Jemand auf eine Klage wegen eines Fideicommisses eingelassen, und während er andere Einreden gebraucht hat, diese weggelassen, so kann er nachher, wenn auch noch vor dem Urtheil, zu dieser Einrede nicht mehr greifen. 1Hat Jemand gewollt, dass seinen Freigelassenen Getraideanweisungen gekauft werden sollen, so wird, selbst wenn der grössere Theil der Erbschaft sich in der Provinz befindet, dennoch dieses Fideicommiss zu Rom entrichtet werden müssen, wenn es aus der Art des Ankaufs den Anschein gewinnt, als sei dies des Testators Absicht gewesen. 2Aber auch, wenn man den Fall annimmt, dass einem oder dem andern hochstehenden Mann einige Pfund Gold oder Silber hinterlassen worden, und das zu Rom befindliche Vermögen [des Erblassers] zu Fideicommissen dieser Art ausreichend sei, wenn schon der grössere Theil desselben sich in der Provinz befindet, so muss deren Entrichtung in Rom geschehen; denn es ist unwahrscheinlich, dass der Erblasser, welcher denjenigen, denen er jene hinterliess, damit eine Ehre zu erweisen beabsichtigte, gewollt habe, dass so geringfügige Fideicommisse in der Provinz entrichtet werden sollten. 3Ad Dig. 5,1,52,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 282, Note 7.Wenn die mittelst eines Fideicommisses hinterlassene Sache sich an dem Orte selbst befindet, so darf dem, der sie [hier] fordert, die Einrede, dass der grössere Theil der Erbschaft anderwärts sei, nicht entgegengesetzt werden. 4Wird aber an diesem Orte nicht das Fideicommiss, sondern [blos] Sicherheit für dasselbe verlangt, so fragt es sich, ob jene Einrede Statt finde? Ich glaube nicht. Denn es muss sogar, selbst wenn gar nichts an dem Orte vorhanden ist, dennoch [dem Erben] Sicherheitsbestellung anbefohlen werden; denn warum soll er dies fürchten, da, wenn er keine Sicherheit bestellt, der Gegner, um das Fideicommiss zu erhalten, in den Besitz gesetzt wird?
Übersetzung nicht erfasst.
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Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Der höchstselige Marcus hat rescribirt, dass, wenn die fideicommissarische Freiheit [einem Sclaven] unbedingt ertheilt sei, und angegeben werde, dass dieser Sclave Rechnungen verwaltet habe, kein Verzug bei der Freiheitsertheilung Statt finden dürfe, jedoch auf der Stelle ein nach seinem billigen Ermessen urtheilender Richter bestellt werden solle, welcher die Berechnung mache. Die Worte des Rescripts lauten so: Es scheint billiger zu sein, dass dem Trophimus die Freiheit auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, da es ausgemacht ist, dass sie ohne die Bedingung, Rechnung abzulegen, ertheilt sei; auch würde es nicht menschlich sein, wenn wegen der Untersuchung einer Geldsache die Freiheit Aufschub leiden sollte. Wenn sie jedoch ertheilt worden ist, so wird vom Prätor ein nach seinem Ermessen urtheilender Richter bestellt werden müssen, bei welchem der Freigelassene die Rechnung, von welcher sich ergeben hat, dass er sie geführt habe, der Redlichkeit gemäss ablege. Er wird also nur gezwungen werden, Rechnung abzulegen. Aber ob er auch den Rückstand zurückerstatten müsse, darüber wird nichts hinzugefügt; auch glaube ich nicht, dass er dazu zu zwingen sei, denn wegen [eines Geschäfts,] welches er in der Sclaverei geführt hat, kann er nach [Erlangung] der Freiheit nicht belangt werden. Dazu freilich ist er durch den Prätor zu zwingen, dass er die Rechnungsbücher und die Sachen oder Gelder, welche er etwa in Folge der Rechnungen noch hat, zurückerstatte, desgleichen, dass er über jedes Einzelne Auskunft gebe.
Ad Dig. 42,4,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 6b.Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Wer eine Sache durch Tausch bekommen hat, ist einem Käufer gleichzuachten. Ebenso wer eine Sache an Zahlungsstatt bekommen, oder wegen gerichtlicher Schätzung seines Schadens (lite aestimata) zurückbehalten, oder vermöge eines Angelöbnisses, jedoch nicht durch Freigebigkeit, erworben hat.
Idem lib. VI. Fideicommiss. Wenn ein Sclave, welcher Etwas kauft, es weiss, sein Herr aber nicht, oder umgekehrt, so ist die Frage, wessen Wissenschaft hier vorgehe? — spricht mehr dafür, auf die Wissenschaft Dessen zu sehen, der die Sache gehandelt hat, als Dessen, für den sie erworben wird; und darum tritt die Strafe des Streitigen99D. h. die Einrede. ein; natürlich setze ich hiebei voraus, dass er nicht im Auftrage des Herrn gekauft habe; hat er dies gethan, so schadet, wenn es der Sclave gewusst und der Herr nicht, [des Erstern] Wissenschaft nicht; dies schreibt Julianus von streitigen Gegenständen.
Übersetzung nicht erfasst.
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