Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro VIII
Terent. Clem. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Dem Sohn eines Patrons wird gegen die väterliche Freigelassene, die zugleich seine Ehefrau ist, dasselbe Recht, welches dem Patron selbst gegeben wurde, dem Geiste des Gesetzes gemäss gegeben. Und dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn der Sohn des einen Patrons bei Lebzeiten des anderen die Freigelassene derselben zur Frau genommen haben wird. 1Wenn ein Patron seine Freigelassene, die [durch ihren Lebenswandel] beschimpft ist, zur Frau genommen haben sollte, so nimmt man an, dass er, weil er gegen das Gesetz ihr Ehemann ist, diese Wohlthat des Gesetzes nicht habe. 2Wenn der eine von zwei Söhnen die dem anderen angewiesene [Freigelassene] zur Frau genommen haben sollte, so ist ihm nicht dasselbe Recht, wie dem Patron, zu ertheilen; er wird nämlich kein Recht haben, weil der Senat das ganze Recht an angewiesenen Freigelassenen auf den übertragen hat, dem der Vater dies ertheilt hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich in der Gewalt des Patrons befindet, ohne dessen Willen [die Freigelassene] zu dem Eide gezwungen, oder sich stipulirt hat, dass sie nicht heirathen wolle, so wird der Patron, wenn er dies nicht erlässt, oder die Freigelassene [davon] befreit, dem Gesetz verfallen; denn er wird ebendies mit böser Absicht zu thun scheinen. 1Durch das Aelisch-Sentische Gesetz wird den Patronen nicht verboten, einen Lohn von den Freigelassenen zu nehmen, wohl aber sie [dazu] verbindlich zu machen; wenn daher ein Freigelassener freiwillig seinem Patron einen Lohn geleistet hat, so wird er keinen Vortheil dieses Gesetzes erlangen11Der Patron, welcher sich merces statt der operae hatte versprechen lassen, verlor die jura patronatus. L. 6. §. 1. D. de jure patr. 37. 14.. 2Derjenige, welcher Dienste, oder statt jedes einzelnen Dienstes eine gewisse Summe versprochen hat, gehört nicht unter dieses Gesetz, weil er dadurch, dass er Dienste leistet, befreit werden kann. Dasselbe billigt Octavenus, und fügt hinzu: Man nimmt an, das Derjenige sich seinen Freigelassenen verbindlich mache, um Lohn statt der Dienste zu erhalten, welcher blos das beabsichtigt, jeden Falls einen Lohn zu erhalten, auch wenn er sich denselben unter dem Vorwande der Dienste stipulirt hat.