Ad legem Iuliam et Papiam libri
Ex libro V
Terent Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Aber auch, wenn während der Ehe eine fremde Sache von dem Ehemanne der Ehefrau geschenkt sein wird11Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, lehrt das Folgende., so muss man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derselben gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den Todesfall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert wurde; denn das [über das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten] festgesetzte Recht bezieht sich auf solche Schenkungen, durch welche sowohl die Frau reicher, als auch der Ehemann an seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich eine Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] bei einer solchen Sache, welche ersessen werden kann, weil sie eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung] zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron seine Freigelassene zu dem Eide gezwungen hätte, dass sie, solange sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Julianus sagt, dass Derjenige nicht gegen das Aelisch-Sentische Gesetz gehandelt zu haben scheine, welcher seiner Freigelassenen keine immerwährende Wittwenschaft auferlegt hätte.
Übersetzung nicht erfasst.