Responsorum libri
Ex libro V
Scaevol. lib. V. Respons. Ein Mündel wollte sich schon der väterlichen Erbschaft enthalten, als der Vormund mit einem grossen Theil der Gläubiger dahin abschloss, dass sie nur eine gewisse Quote erhalten sollten; dasselbe thaten auch die Curatoren mit Andern. Ich frage, ob auch der Vormund, welcher zugleich Gläubiger des Vaters ist, mit derselben Quote vorlieb nehmen muss? Ich habe geantwortet, dass der Vormund, welcher die Uebrigen zu einer Quote vermöge, selbst mit derselben zufrieden sein müsse.
Ad Dig. 12,6,61Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 31.Scaevola lib. V. Resp. Die Vormünder eines Mündels haben einigen Gläubigern [seines] Vaters aus dem väterlichen Vermögen Zahlung geleistet, aber nachher, da das [väterliche] Vermögen [dazu] nicht hinreichte, haben sie den Mündel [von demselben] losgesagt; man fragt, ob das, was den Gläubigern durch die Vorminder des Mündels, mehr11Als ihnen nach der Grösse der väterlichen Erbschaft und mit Rücksicht auf die übrigen Gläubiger gebührte. gezahlt worden ist, oder das Ganze, was sie erhalten haben, sie (die Gläubiger) zurückerstatten müssen? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass, wenn nichts mit böser Absicht geschehen sei, so müsse dem Vormund oder dem Mündel nichts [zurückerstattet] werden, den andern Gläubigern aber seien sie auf das, was mehr von dem ihnen Geschuldeten gezahlt worden ist, gehalten.
Idem lib. V. Resp. Ein Schuldner hat sich anheischig gemacht, dass Alles, was in die verpfändeten Grundstücke hineingeführt, geschafft und getragen, oder daselbst geboren und bereitet worden, an Unterpfandes Statt sein solle; ein Theil dieser Grundstücke war ohne Pächter, und diese übergab der Schuldner seinem Verwalter zur Bewirthschaftung mit Ueberweisung der dazu nothwendigen Sclaven; es fragt sich nun, ob auch der Rechnungsführer Stichus, und die übrigen zur Bewirthschaftung dahingesendeten Sclaven, sowie des Stichus Untersclaven verpfändet seien? Die Antwort hat gelautet, es seien blos diejenigen verpfändet, welche von dem Herrn in der Absicht dahingeführt worden seien, dass sie dort immerwährend verbleiben sollten, nicht die blos auf eine Zeitlang daselbst beschäftigt worden wären.
Idem lib. V. Resp. Eine Frau übergab ihrem Ehemann ein verpfändetes Grundstück zur Mitgift, und setzte dann in ihrem Testamente ihren Mann und die mit ihm und einem andern Mann erzeugten Kinder zu Erben ein; der Gläubiger, der sich an die zahlungsfähigen Erben hätte halten können, griff das Landgut an; kann derselbe, wenn ihm der rechtmässige Besitzer Zahlung anbietet, zur Abtretung seiner Forderung an diesen genöthigt werden? Ich habe geantwortet, die Forderung sei nicht ungerecht.
Idem lib. V. Resp. Ein Vormund, der [zugleich] auch des Mündels Miterbe war, leistete, da er belangt wurde, in Bezug auf das Fideicommiss auf das Ganze Sicherheit. Nun entstand die Frage, ob gegen den Pflegbefohlenen nach erlangter Mündigkeit eine analoge Klage zu geben sei. Die Antwort war: sie sei zu gestatten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 39,5,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 11.Scaevola lib. V. Resp. Lucius Titius schrieb folgenden Brief: N. enthietet dem N. seinen Gruss: „In jener Behausung magst Du, so lange Du wohnen willst, alle oberen Zimmer umsonst gebrauchen, und dass Du solches mit meiner Zustimmung thuest, thue ich Dir durch diesen Brief zu wissen.“ Ich frage, ob seine Erben die Wohnung versagen können? Das Gutachten war, den vorliegenden Umständen zufolge könnten die Erben den Willen ändern22Es liegt hierin blos ein precarium. A. d. R..
Scaevola lib. V. Resp. Es kaufte Jemand einen fremden leeren Platz im guten Glauben, und fing vor Erfüllung des langen Besitzes an, zu bauen; als der Eigenthümer des Grund und Bodens ihm deshalb Anzeige machte, verharrt er binnen der Zeit des langen Besitzes [im Besitz]. Ich frage, ob die [Ersitzung] unterbrochen, oder da sie einmal angefangen, auch fortgedauert habe? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, habe keine Unterbrechung stattgefunden.
Scaevola lib. V. Resp. Jemand, der [einen Sclaven] als geschenkt zu besitzen angefangen, handelte dadurch, dass er ihn freiliess, ungültig, weil er das Eigenthum nicht erlangt hatte; es frug sich nun, ob er [auch] zu ersitzen aufgehört habe? Ich habe zur Antwort gegeben: die fragliche Person scheine den Besitz verloren zu haben, und daher sei die Ersitzung unterbrochen.
Scaevola lib. V. Respons. Eine Mündel wurde, unter Beitritt ihres Vormundes, aus einem Contract ihres Vaters verklagt und verurtheilt; nachher schlugen die Vormünder für sie die väterliche Erbschaft aus, und so fiel das väterliche Vermögen auf den Nacherben, oder auf die Miterben. Es fragt sich nun, ob diese aus dem Urtheil gehalten seien? Er hat geantwortet, es sei die Klage gegen sie zu gestatten, wenn anders die Mündel nicht durch Schuld der Vormünder verurtheilt worden sei.
Idem lib. V. Respons. Einer von mehrern Gläubigern hatte für eine alte33S. Note 220. Schuld Pfänder empfangen. Nun frage ich: ist dies, als zu Hintergehung der übrigen geschehen, ungültig? Er antwortete, der Gläubiger sei nicht deshalb von Verfolgung seiner Pfänder auszuschliessen, weil er deren Verpfändung für eine alte Schuld bedungen habe, ausser wenn solches zu Hintergehung der übrigen Gläubiger geschehen wäre und hierdurch der Rechtsweg, mittels dessen Hintergehungen der Gläubiger für ungültig erklärt worden, offen stünde.
Scaevola lib. V. Respons. Ein für die Entwährung bestellter und verurtheilter Bürge ist bereit, das entwährte Grundstück und Alles zu gewähren, was im Kaufcontracte benannt ist; ich frage, ob er den auf den Grund des Erkenntnisses klagenden Käufer mit der Einrede der Arglist abwehren könne? Antwort: diese Einrede kann zwar vorgeschützt werden, der Richter wird aber dafür Sorge tragen, dass dem Käufer für die Schäden Genugthuung werde.
Scaevola lib. V. Respons. Wenn Jemand ein Versprechen auf folgende Weise geleistet hat: Ich will dir zehn geben, an welchem Tage du es verlangen wirst, und davon monatliche Zinsen: so frage ich, ob die Zinsen vom Tage der Stipulation oder von dem Tage an gebühren, wo das Capital gefodert worden ist? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle gebührten sie von dem Tage der Stipulation an, wenn nicht klar erwiesen würde, dass etwas Anderes verhandelt worden sei. 1Desgleichen wurde angefragt, wann mir obliege, das Geld zurückzugeben, [wenn stipulirt worden] nachdem es erst gefodert worden? Er antwortete, die vorgetragenen Worte nähmen von dem Tage an, wo die Stipulation eingegangen worden, den Anfang. 2Ad Dig. 45,1,135,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Seja bekannte dem Lucius Titius, dass sie in seinem Auftrage Gärten gekauft habe, und dass sie, wenn sie den ganzen Kaufpreis mit Zinsen von ihm wieder empfangen, auf ihn das Eigenthum der Gärten übertragen wolle. Hiernächst wurde jedoch auf der Stelle zwischen ihnen eine Uebereinkunft geschlossen, dass der Machtgeber innerhalb der ersten Kalenden des Aprils die ganze Summe zahlen und die Gärten in Empfang nehmen solle. Es wird angefragt: ob, wenn zwar der Seja nicht der ganze Kaufpreis mit Zinsen vor den Kalenden des Aprils von dem Lucius Titius bezahlt worden, derselbe jedoch bereit gewesen ist, ihr nach einem mässigen Zwischenraume den ganzen Kaufpreis mit Zinsen zu bezahlen, sie ihn aber nicht hat annehmen wollen, und auch bis jetzt noch Titius an der Verzögerung der Zahlung des Restes nicht Schuld ist, Seja nichtsdestoweniger aus der Stipulation klagen könne, ohnerachtet Lucius Titius bereit gewesen ist, ihr den ganzen Kaufpreis zu bezahlen? Er antwortete, sie könne dies allerdings, insofern er es nicht kurz nachher angeboten habe, und ihr aus dem Verzuge kein Interesse erwachsen sei, was jedoch Alles der richterlichen Beurtheilung überlassen werden müsse. 3Titius hat schriftlich bekannt, dass ihm von der Seja ein Sclave mit der Bestimmung geschenkt und übergeben worden sei, dass derselbe weder an seinen Bruder, noch Sohn, Gattin oder Schwiegermutter gelangen solle, und hat dasselbe auch mittels Stipulation der Seja angelobt. Nach zwei Jahren hinterliess er die Seja und seinen Bruder zu Erben, in Rücksicht dessen es ausdrücklich ausgemacht worden war, dass ihm der Sclave nicht dienen solle. Es wird angefragt, ob Seja gegen den Bruder und Miterben aus der Stipulation klagen könne? Er antwortete, sie könne auf das Interesse klagen. 4Eine Tochter, welche beabsichtigte, wegen lieblosen Testaments zu klagen, sich jedoch verglichen hatte, klagte, nachdem sie darüber eine Stipulation mit den Erben eingegangen und der Klausel der Arglist sich unterworfen hatte, bei dem Präfecten wegen falschen Testaments, führte jedoch über die Falschheit keinen Beweis; ich frage an, ob sie aus der Klausel der Arglist belangt werden kann? Er ertheilte zur Antwort, dass nichts von Dem, was, wie vorgetragen wurde, nachher geschehen, auf diese Stipulation zu beziehen sei.
Scaevola lib. V. Respons. Wenn, ein Bürge den Gläubiger aufgefordert hat, dass er den Schuldner zur Zahlung des Geldes antreiben, oder das Pfand verkaufen sollte, und derselbe gesäumt hat, kann da wohl der Bürge ihn mit der Einrede der Arglist zurückweisen? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass er es nicht könne.
Scaevola lib. V. Respons. Ad Dig. 46,3,102 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 346, Note 3.Der Gläubiger hat, als ihm vom Schuldner das schuldige Geld angeboten wurde, die Annahme desselben verschoben, indem er es an einem anderen Tage annehmen wollte; bald darauf ist die Münzart, welche in jener Stadt in Gebrauch war, als zu viel Kupfer enthaltend, auf Befehl des Präses aufgehoben worden. Desgleichen ist Mündelgeld, welches aufbewahrt worden war, damit es auf sichere Posten ausgeliehen werden könnte, auf jene Weise unbrauchbar geworden. Man hat gefragt, wessen Schaden es wäre. Ich habe das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss wäre es weder der Schaden des Gläubigers, noch der des Vormunds44S. über diese Stelle Averan. l. l. III. 13. u. die bei Smallenburg l. l. p. 127. sq. angef. Schriftsteller.. 1Da der schuldige Hauptstamm gewiss war, [aber] über die Zinsen gestritten wurde, ist zuletzt in Folge der Appellation erkannt worden, dass zwar die gezahlten Zinsen nicht zurückgefordert werden könnten, sie aber nicht für die Zukunft geschuldet würden. Ich frage, ob das gezahlte Geld auf die Zinsen abgehen müsse, was der Gläubiger vertheidigte, oder aber dem Hauptstamm zu Gute komme. Ich habe das Gutachten ertheilt, wenn Der, welcher es gab, gesagt hätte, er gebe es auf den Hauptstamm, so dürfe es den Zinsen nicht zu Gute kommen. 2Valerius, der Sclave des Lucius Titius, hat geschrieben: Ich habe vom Marius Marinus von der grösseren Summe so und so viel Goldstücke erhalten. Ich frage, ob diese Summe demselben auf das nächste Jahr gut geschrieben werden müsse, da er sich noch aus dem vorigen Jahre in Rückstand befindet. Ich habe das Gutachten ertheilt, es scheine die Befreiung allemal der ersten (älteren) Summe zu Gute zu kommen. 3Titius hat Geld zum Darlehn erhalten und Fünf vom Hundert als Zinsen gelobt, und sie wenige Jahre hindurch gezahlt; nachher hat er, ohne dass ein Pactum eingegangen war, aus Irrthum und Unwissenheit Sechs vom Hundert als Zinsen bezahlt. Ich frage, ob, wenn der Irrthum entdeckt worden, Das, was mehr an Zinsen gezahlt worden wäre, als man in die Stipulation gebracht hatte, den Hauptstamm vermindern würde. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er aus Irrthum an Zinsen mehr gezahlt hätte, als er schuldete, so sei Das, was mehr gezahlt worden wäre, auf den Hauptstamm zu rechnen.
Idem lib. V. Respons. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass man nicht blos mit Worten, sondern auch durch eine Handlung genehmigen könne; sonach sei die Stipulation nicht verfallen, wenn der Geschäftsherr den Rechtsstreit, welchen der Procurator angefangen hätte, fortsetzte, indem er [das bisher Geschehene dadurch] billigte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.