Responsorum libri
Ex libro VI
Scaevola lib. VI. Resp. Es findet auch dann eine Vergütung [für dei Uebernahme] der Gefahr Statt11Diese Stelle handlet von einer Ausdehung der bei der trajecticia pecunia geltenden Grundsätze auf solche Fälle, wo Jemand Geld so dargeliehen hat, dass es nur dann wiedergegeben werden sollte, wenn eine gewisse Bedingung eingetreten, oder nicht eingetreten sein würde. Auch in diesem Falle soll sich nämlich der Gläubiger für die Uebernahme der Gefahr des Verlustes seines Geldes höhere Zinsen als Vergütung ausbedingen dürfen. S. über diese ganze schwierige Stelle v. Glück a. a. O. S. 153 ff., wenn du auf den Fall, dass eine Bedingung, sei es auch eine Straf-[Bedingung], nicht eintritt, das, was du gegeben haben wirst, wiedererhalten wirst und überdies noch Etwas ausser dem Geld, wenn [das Geschäft] nur nicht in eine Art verbotenen Spieles übergeht, wie z. B. die [Geschäfte nicht verboten sind], aus welchen Condictionen22Condictiones für conditiones nach den Basilic. S. v. Glück a. a. O. S. 155. zu entstehen pflegen, wie: wenn du freilassen solltest, wenn du das nicht thun solltest, wenn ich nicht werde gesund werden und so weiter. Auch wird man [über den Fall] kein Bedenken tragen, wenn ich einem Fischer, der für die Werkzeuge [zum Fischfang] eine Ausgabe machen will, viel Geld [unter der Bedingung] gegeben haben sollte, dass er es mir [nur dann,] wenn er [Etwas] gefangen hätte, wiedergeben sollte, und [wenn ich] einem Wettkämpfer [Geld], mit welchem er [die Kosten für] seinen Unterhalt und seine körperlichen Uebungen bestreiten sollte33Unde se exhiberet exerceretque. Die athletae pflegten sich durch besondere kräftige Kost und durch Uebungen zum Wettkampf vorzubereiten. S. v. Glück a. a. O. S. 166 — In diesen beiden Fällen kann sich also der Gläubiger, weil er sein Geld verliert, wenn der Fischer Nichts fängt und der Wettkämpfer nicht siegt, höhere Zinsen stipuliren., [unter der Bedingung gegeben haben sollte,] dass er es [nur dann], wenn er gesiegt hätte, zurückgeben sollte. 1In allen diesen Fällen aber nützt auch ein Pactum ohne Stipulation zur Vermehrung der Verbindlichkeit.
Idem lib. VI. Resp. Es hatte Jemand seine Söhne zu Erben eingesetzt, seiner Gattin das Gewebe, den weiblichen Schmuck, Wolle, Leinenzeug und andere Sachen vermacht und sodann hinzugefügt: die Eigenheit der obengenannten Sachen soll an meine Töchter, welche alsdann noch leben werden, zurückfallen. Es wurde angefragt, ob dadurch die Eigenheit oder der Niessbrauch dieser Sachen vermacht worden sei? Er antwortete, man müsse die Eigenheit als vermacht ansehen.
Idem lib. VI. Resp. Sejus und Agerius, wenn sie binnen dreissig Tagen nach meinem Tode unserer Stadt Sicherheit geleistet haben werden, mit so und soviel Goldstücken, ohne von der Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes Gebrauch machen zu wollen, zufrieden zu sein, sollen meine Erben sein; ich substituire sie einander gegenseitig; wenn sie meinem Willen nicht Gehorsam leisten, so sollen sie enterbt sein. Es ist hier Frage erhoben worden, ob die eingesetzten Erben die Erbschaft antreten können, wenn sie der Bedingung nicht Folge leisten wollen, und ihnen andere unter derselben Bedingung substituirt sind? Antwort: Sejus und Agerius, die zuerst eingesetzt worden sind, können ganz ebenso die Erbschaft antreten, als wenn die zur Umgehung [des Getetzes] hinzugesetzte Bedingung gar nicht beigefügt worden wäre.
Scaevola lib. VI. Respons. Scaevola hat das Gutachten ertheilt: du fragst, ob Der sich des Rechts der freien Geburt bedienen könne, welchen der ehrwürdigste und erhabenste Kaiser in seinen Geburtsstand zurückversetzt hat? Aber diese Sache hat weder einen Zweifel, noch hat sie jemals einen solchen gehabt, weil es ausgemacht ist, dass Der in jeder Hinsicht in den Stand der freien Geburt versetzt werde, welcher jene Wohlthat des Kaisers geniesst.
Scaevola lib. VI. Respons. Zwischen einer Gläubigerin und ihrem Schuldner war das Pactum geschlossen worden, dass, wenn die Hundert, welche sie dargeliehen habe, dann, wenn sie zuerst gefodert worden wären, nicht gezahlt würden, sie den zum Pfand gegebenen Schmuck innerhalb einer bestimmten Zeit verkaufen dürfte, und dass, wenn er etwa um weniger verkauft wäre, als was an Hauptstamm und Zinsen geschuldet würde, dies der Gläubigerin erstattet werden sollte, und es ist ein Bürge angenommen worden. Man hat gefragt, ob der Bürge auf die ganze Summe habe verbindlich gemacht werden können? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei der Bürge auf Das gehalten, was man weniger aus den verkauften Pfändern gelöst hätte.