Notae ad Scaevolae Responsorum libros
Ex libro III
Scaevola lib. III. Resp. Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Was ich einem jeden meiner Kinder gegeben, oder geschenkt, oder zum Gebrauche überlassen habe, oder ein Jedes erworben, oder ihm Jemand gegeben, oder hinterlassen hat, das soll er zum Voraus nehmen, haben und behalten. Nun hatte der Vater im Namen seines Sohnes ein Schuldnerbuch11Calendarium. Vgl. u. Fr. 64. D. de leg. III. angelegt. Darauf wurde ein Urtheil gesprochen und entschieden, dass dasjenige, was unter dem Namen des Sohnes in dem Schuldnerbuche stehen geblieben, ihm gebühre, nicht aber auch das, was der Vater davon eingetrieben und auf eigene Rechnung gebracht hatte. Ich frage also: Wenn der Vater dasjenige, was er vor Errichtung des Testamentes auf die Forderungen des Sohnes eingetrieben hatte, nach der Testamentserrichtung wiederum als eine Forderung des Sohnes angemerkt hat; gehört dieses nach Inhalt des Urtheils dem Sohne? Ich habe geantwortet: was aus dieser Classe von Forderungen eingetrieben und wiederum zu derselben gebracht worden, gebühre dem Sohne. 1Ich ersuche dich, Titius, und vertraue deiner Redlichkeit an22Der dem Fideicommiss den Namen gebende Ausdruck: fidei tuae committo; peto, ich ersuche dich, bezeichnet es aber bekanntlich auch schon hinlänglich. Der Deutlichkeit wegen ist fidei tuae committo häufig mit: ich lege dir fideicommissweise auf, übersetzt worden., dass du die Sorge für meine Bestattung übernehmest, und dazu (pro hoc)33Wenn pro hoc dafür bedeutete, so hätte die Entscheidung anders ausfallen müssen. sollst du soviel Goldstücke zum Voraus erhalten. Ich frage, ob, wenn Titius weniger als [die vermachten] zehn Goldstücke [auf die Bestattung] verwendet hat, der Ueberschuss den Erben zu Gute komme? Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen komme er ihnen zu Gute. 2Eine [Witwe], die ihres Mannes Erbin geworden war, verordnete im Testamente Folgendes: Mävius und Sempronius, meine lieben Söhne, ihr sollt alles dasjenige zum Voraus nehmen, was aus der Erbschaft oder dem Vermögen des Titius, meines Herrn und eures Vaters, zur Zeit seines Todes auf mich gekommen ist, doch so, dass ihr alle Lasten dieser Erbschaft, sowohl für die Vergangenheit als die Zukunft, wie auch die, welche von der Zeit nach dem Tode meines Herrn Titius sich herschreiben, übernehmet. Ich frage, ob ihnen auch das zur Last falle, was sie [auf die Lasten] nach dem Tode des Mannes etwa abgetragen hätte, da sie doch die Nutzungen gezogen hat. Ich habe geantwortet: nach den vorgelegten Worten habe sie blos diejenigen Lasten, welche noch rückständig wären, den Legatarien auflegen wollen. 3Du, der mein Erbe sein wird, oder ihr, die meine Erben sein werden! Lucius Eutychus soll über das, dass ich ihn zum Erben eingesetzt habe, aus der Erbschaft noch das Inventarium meiner Eisenhandlung vorausnehmen und mit dem Pamphilus, den ich frei erkläre, zugleich besitzen, so dass ihr44Nicht die vorher angeredeten Erben, sondern Eutychus und Pamphilus. das Geschäft treiben könnt. Nun starb Lucius Eutychus bei Lebzeiten der Testirerin und sein Erbtheil fiel dem Miterben zu; ich frage also, ob der in demselben Testamente freigelassene Pamphilus mit dem Anspruch auf seinen Antheil an dem Inventarium zuzulassen sei, obgleich die Handlung nicht so, wie die Testirerin gewollt hat, geführt werden kann. Ich habe geantwortet, er sei zuzulassen. 4Der Sempronia, die dem eingesetzten Erben zur Nacherbin ernannt war, waren auf den Fall, dass sie nicht Erbin würde, Vermächtnisse ausgesetzt. Nun erhob sie gegen den eingesetzten Erben Klage, indem sie behauptete, derselbe habe die Testirerin, welche die Absicht gehabt, sie zur ersten Erbin zu ernennen, hinterlistig an Aenderung des Testamentes verhindert; welchen Process sie verlor. Ich frage also, ob ihr der Anspruch auf die Vermächtnisse bleibe. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen bleibe ihr derselbe. 5Ein Testator hatte untersagt, die Vermächtnisse vor Ablauf von fünf Jahren zu fordern oder zu bezahlen, der Erbe aber einige freiwillig binnen der fünf Jahre bezahlt. Nun ward gefragt, ob er die Baarzahlung dessen, was er vor der Frist gezahlt hat, bei der Zahlung des Uebrigen anrechnen55Nämlich das Interusurium jener Summen von diesen abziehen. könne. Ich habe geantwortet, deshalb, weil etwas vor der Frist bezahlt worden, sei er um nichts minder die vermachte Summe schuldig66Die Verbesserung deberi statt videri ist unerlässlich, da Ereignisse nach dem Tode des Testators keine Auslegung des Testamentes begründen können. Bei videri würde es aber heissen. sei keinesweges eine geringere Summe als vermacht anzusehen.. 6Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Ich will, dass mein Gütchen meinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts, auch denen, die ich in diesem Testamente frei erkläre, und meiner Pflegetochter Seja überlassen werde, so dass es von der Familie meines Namens nicht abkomme, bis das Eigenthum davon auf einen Einzigen gelangt. Nun frage ich, ob Seja ihren Antheil an der Gemeinschaft mit den Freigelassenen habe oder die Hälfte jenes Gütchens in Anspruch nehmen könne. Ich habe geantwortet, es sei klar, dass der Testirende alle zu gleichen Theilen berufen gewollt. 7Jemand setzte seinen unmündigen Sohn zum Erben ein, vermachte seiner Gattin ihre Aussteuer zum Voraus, sowie den Schmuck, die Sclaven und zehn Goldstücke, und ernannte dem Sohne, wenn er unmündig verstürbe, Nacherben, welchen er folgendes Vermächtniss auflegte: Alles, was ich im ersten Testamente77Es ist damit kein früheres gemeint; ein Testament mit Pupillarsubstitution ward nicht nur allemal als aus zwei Testamenten bestehend angesehen, sondern auch gewöhnlich wirklich in zwei Urkunden verfasst, wovon die erste die Erbeinsetzung, die zweite die Ernennung des Erben des eingesetzten Unmündigen enthielt. Dies geschah aus Vorsicht für die Sicherheit des Unmündigen. Gajus II. 180. 181. weggegeben habe, sollen auch die Erben meines Erben doppelt geben. Nun wird gefragt, ob, wenn der Unmündige stirbt, nach dieser Substitution auch das Heirathsgut nochmals entrichtet werden müsse. Ich habe geantwortet, der Testator scheine nicht gemeint gewesen zu sein, das Vermächtniss der Aussteuer zu verdoppeln. Ferner frage ich, ob die einzelnen vermachten Sachen, da sie noch immer unentgeltlich besessen werden, von den Nacherben gefordert werden können. Ich habe geantwortet: Nein. 8Meinen Mitbürgern vermache ich den Schuldschein des Cajus Sejus. Nachher untersagte er, mittelst Codicille, die Schuld vom Sejus einzutreiben und ersuchte den Erben, von der Schuld eines andern Schuldners, den er in Codicillen benannte, dem Gemeinwesen dieselbe Summe zu zahlen, nun wurde gefragt, ob, wenn der zweite nicht zahlungsfähig wäre, die Erben die ganze Summe gewähren müssten. Ich habe geantwortet, die Erben brauchten dem Gemeinwesen blos gegen den Schuldner, der der Angabe nach in den jüngsten Codicillen bezeichnet ist, die Klage abzutreten88Vgl. Fr. 44. §. 6. D. de leg. I.. 9Jemand setzte seine Tochter zur alleinigen Erbin ein, ernannte ihr seinen Enkel zum Nacherben und verordnete Folgendes: wenn, was die Götter verhüten mögen, weder meine Tochter, noch mein Enkel meine Erben werden, so soll mein Antheil an der Hälfte jenes Gutes meinen Freigelassenen zufallen. Da nun die Tochter sowohl als der Enkel vor dem Testator verstorben sind, und das Vermögen desselben ab intestato seinem Urenkel zugefallen ist, so wird gefragt, ob das Fideicommiss den Freigelassenen gehöre. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen und wenn kein anderer Erbe und Nacherbe, als die Tochter und der Enkel, eingesetzt seien, sei das Fideicommiss als den gesetzlichen Erben zur Leistung auferlegt zu verstehen. 10Wer nur immer mein Erbe sein wird, soll wissen, dass ich dem Demetrius, meinem väterlichen Oheim, drei Denare schuldig bin, und dass mein väterlicher Oheim Seleucus drei Denare bei mir niedergelegt hat. Dies soll ihnen auch sofort zurückgegeben und bezahlt werden. Es wurde nun gefragt, ob, wenn er diese Summen nicht wirklich schuldig gewesen, eine Klage Statt fände? Ich habe geantwortet, wenn er sie nicht schuldig gewesen, so finde [zwar] nicht wegen Schuld, wohl aber aus dem Fideicommisse eine Klage Statt. 11Lucius Titius entliess seine Freigelassenen, Dama und Pamphilus, zwei Jahre vor seinem Tode aus seinem Hause und hörte auf, ihnen die bis dahin gegebene Kost zu reichen. Darauf machte er ein Testament und darin folgendes Vermächtniss: Wer nur immer mein Erbe sein wird, soll allen meinen Freigelassenen, sowohl die ich in diesem Testamente frei erklärt, als die ich vorher gehabt und die ich freizulassen gebeten habe, monatlich eine gewisse Summe zum Unterhalt geben. Nun wurde gefragt, ob Dama und Pamphilus Anspruch auf das Fideicommiss hätten. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen sei dasselbe [nur] dann zu leisten, wenn die Kläger klar bewiesen, es habe der Freilasser, als er das Testament machte, gegen sie die Gesinnung angenommen, dass er auch ihnen das Vermächtniss zugedacht; widrigenfalls ist ihnen nichts zu gewähren. 12Eine Frau vermachte dem Dama und dem Pamphilus, die sie im Testamente frei erklärt hatte, ein Landgut, so dass sie es nach ihrem99Der Freigelassenen und Legatare. Tode ihren9 Kindern hinterlassen sollten; in demselben Testamente ersuchte sie ihre Erben, die Pamphila freizulassen, welche Pamphila die natürliche1010Ein Sclav konnte keine andern als natürliche Kinder haben. Tochter des Pamphilus war. Derselbe Pamphilus setzte nun, nachdem ihm das Vermächtniss angefallen war (post diem legati sui cedentem)1111Also nach dem Tode des Testators oder nach dem damaligen Rechte der L. Julia et Papia Poppaea, von Augustus bis Justinianus, nach Eröffnung des Testamentes. in seinem Testamente den Mävius zum Erben ein und legte ihm das Fideicommiss auf, seine Erbschaft, nämlich die Hälfte des obgedachten Landgutes, welche der einzige aus dem Testamente seiner Freilasserin herrührende Theil seines Vermögens war, seiner Tochter Pamphila, sobald sie frei sein würde, zu erstatten. Ich frage also, ob Pamphila, nach ihrer Freilassung, aus dem ersten Testamente, dem der Freilasserin ihres Vaters, oder aus dem ihres natürlichen Vaters, unter Berücksichtigung des Falcidischen Gesetzes, ihren Antheil verlangen könne. Ich habe geantwortet, aus dem Vorgetragenen ergebe sich, dass die Pamphila blos aus dem ersteren Testamente das Fideicommiss fordern könne. Claudius: Weil man annimmt, dass unter der Benennung Kinder (filiorum) auch die natürlichen, das heisst die im Sclavenstande erzeugten, Kinder (liberi) begriffen seien. 13Scävola: Jemand vermachte dem Sejus mittelst Codicille Hundert, und legte ihm fideicommissweise auf, solche einer Sclavin des Testators zu geben; ich frage nun, ob ein solches Fideicommiss, was der Legatar der Sclavin des Testators entrichten soll, gültig sei? Ich habe geantwortet: Nein. Ferner: wenn es nicht gültig ist, muss der Legatar dem Erben, welchem die Sclavin gehört, dasselbe zahlen? Ich habe geantwortet: Nein, aber auch der Legatar selbst kann das Vermächtniss nicht fordern. 14Jemand vermachte ein zu Vermiethungen eingerichtetes Haus (insula) seinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts, so dass aus den Einkünften die männlichen doppelte, die weiblichen einfache Antheile ziehen sollten, und verbot, dasselbe zu verkaufen. Es ist aber mit Bewilligung Aller vom Erben verkauft worden. Ich frage nun, ob auch vom Kaufgelde die Männer doppelten, die Weiber einfachen Antheil zu bekommen haben? Ich habe geantwortet, wegen des Kaufgeldes stehe ihnen die Fideicommissklage nicht zu; sie müssten denn in der Absicht in den Verkauf gewilligt haben, dass von dem Kaufgelde gleichfalls die Männer doppelten, die Weiber einfachen Antheil erhalten sollten. 15Ein Testator hatte seinen Sohn zum Erben eingesetzt und seine Enkel, dessen Kinder, der väterlichen Gewalt entlassen. Nun verordnete er Folgendes: Ich will, dass meine Häuser von meinen Erben nicht verkauft, noch auch darauf Darlehne aufgenommen werden, sondern dieselben ihnen und ihren Kindern und Nachkommen1212Nach der versio vulgata: meinen Söhnen und Enkeln. auf alle Zeiten rein1313Nach der versio vulgata: fest. verbleiben sollen; wollte jedoch einer von ihnen seinen Antheil verkaufen oder darauf borgen, so soll ihm freistehen, an seinen Miterben zu verkaufen oder von ihm zu borgen; dafern aber Einer diesem zuwider handelt, so soll das Verhandelte1414Nach der versio vulgata: das Verpfändete. unkräftig und ungültig sein. Da nun der Sohn des Erblassers von der Flavia Dionysia Geld aufgenommen, und seinen Antheil an den Zinsen des vermietheten Hauses der Gläubigerin abgetreten hat, so wird gefragt, ob die Bedingung des Testamentes eingetreten sei, so dass er seinen Kindern wegen des Fideicommisses verantwortlich sei. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen sei dieselbe nicht eingetreten. 16Jemand setzte seine Mutter und seine Gattin zu Erben ein, und verordnete Folgendes: Ich ersuche dich, geliebte Gattin, bei deinem Tode deinen Brüdern nichts zu hinterlassen, du hast ja die Söhne deiner Schwestern, denen du es hinterlassen magst; du weisst, dass einer deiner Brüder unsern Sohn getödtet hat, indem er ihn beraubte; aber auch ein Anderer hat mir Schlimmes angethan. Da nun die Frau ohne Testament verstorben ist, und gesetzlich die Erbschaft dem Bruder zufällt, so frage ich, ob die Schwestersöhne von ihm das Fideicommiss fordern können? Ich habe geantwortet, es lasse sich vertheidigen, dass das Fideicommiss entrichtet werden müsse. 17Ich, Lucius Titius, habe dieses mein Testament ohne einen Rechtskundigen verfasst, indem ich mehr meiner Gesinnung, als einer übertriebenen und kleinlichen Genauigkeit nachgegangen bin; und wenn ich etwas nicht gehörig gesetzmässiger, oder kundiger Weise gemacht haben sollte, so muss der Wille eines vernünftigen Menschen als gesetzliches Recht gelten. Darauf setzte er Erben ein. Da nun [nach seinem Tode] zu seinem Nachlass der erbschaftliche Vermögensbesitz ab intestato gesucht wurde, so ward gefragt, ob die von ihm ausgesetzten Erbtheile als Fideicommisse gefordert werden könnten? Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen allerdings.