Responsorum libri
Ex libro III
Ad Dig. 5,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 9.Scaevola lib. III. Resp. Titia setzte ihre Tochter zur Erbin ein, gab ihrem Sohn ein Vermächtniss und verordnete in demselben Testamente, folgendes: Alles das, was ich eben befohlen habe, dass geschehen und gegeben werden solle, das, will ich, soll geschehen und gegeben werden von einem Jeden, der mein Erbe oder Nachlassbesitzer, auch testamentslos, wird. Ebenso überlasse ich dasjenige, was ich zu geben befohlen habe, dass es geschehe und gegeben werde, dessen Redlichkeit; hier entstand die Frage, ob, wenn eine [andere enterbte] Schwester im Hundertmanngericht obgesiegt habe, zu den Fideicommissen im obengedachten Falle eine Verpflichtung vorhanden sei? Ich habe geantwortet, dass, wenn die Frage den Umstand beträfe, ob man der Redlichkeit derjenigen, von denen man glaube, dass sie testamentslos Erben oder Nachlassbesitzer werden würden, mit Recht etwas überlassen könne, dies zu bejahen sei. Paulus rügt dies11Weil es nämlich keine directe Antwort auf die Frage ist.; er behauptet, dass zu den Fideicommissen, als gleichsam von einem Verstandlosen [errichteten], auch wenn deren Entrichtung testamentslos anbefohlen worden, keine Verpflichtung vorhanden sei.
Scaevola lib. III. Respons. Als eine Niessbraucherin im Monat December gestorben war, wo der Pächter schon im Monat October die auf den [betreffenden] Aeckern gewachsenen Früchte eingeerntet hatte, so entstand die Frage, ob das Pachtgeld dem Erben der Niessbraucherin gezahlt werden müsse, wenn schon dieselbe vor dem ersten März, an dem die Pächte berichtigt werden müssen, gestorben sei, oder ob sie zwischen dem Erben der Niessbraucherin und dem Staat, dem die Eigenheit vermacht worden war, getheilt werden müssen? Ich habe geantwortet: der Staat habe gegen den Pächter keine Klage, sondern der Erbe der Niessbraucherin werde im vorliegenden Fall das Pachtgeld zu seiner Zeit unverkürzt erhalten. 1Dem Sempronius gebe und vermache ich den sechsten Theil vom Ertrag der Früchte, des Küchengewächses und Porré’s, den ich auf dem Farrarischen Acker habe; es fragt sich, ob mit diesen Worten der Niessbrauch als vermacht anzusehen sei? Ich habe geantwortet: dass nicht der Niessbrauch, sondern ein Theil von dem Ertrag vermacht sei. 2Eben so fragte man, ob, wenn es kein Niessbrauch wäre, er den sechsten Theil des Ertrags jährlich vermacht habe? Hier habe ich geantwortet, dass er als jährlich hinterlassen anzusehen sei; es müsste denn das Gegentheil vom Erben besonders erwiesen werden.
Scaevola lib. III. Resp. Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Was ich einem jeden meiner Kinder gegeben, oder geschenkt, oder zum Gebrauche überlassen habe, oder ein Jedes erworben, oder ihm Jemand gegeben, oder hinterlassen hat, das soll er zum Voraus nehmen, haben und behalten. Nun hatte der Vater im Namen seines Sohnes ein Schuldnerbuch22Calendarium. Vgl. u. Fr. 64. D. de leg. III. angelegt. Darauf wurde ein Urtheil gesprochen und entschieden, dass dasjenige, was unter dem Namen des Sohnes in dem Schuldnerbuche stehen geblieben, ihm gebühre, nicht aber auch das, was der Vater davon eingetrieben und auf eigene Rechnung gebracht hatte. Ich frage also: Wenn der Vater dasjenige, was er vor Errichtung des Testamentes auf die Forderungen des Sohnes eingetrieben hatte, nach der Testamentserrichtung wiederum als eine Forderung des Sohnes angemerkt hat; gehört dieses nach Inhalt des Urtheils dem Sohne? Ich habe geantwortet: was aus dieser Classe von Forderungen eingetrieben und wiederum zu derselben gebracht worden, gebühre dem Sohne. 1Ich ersuche dich, Titius, und vertraue deiner Redlichkeit an33Der dem Fideicommiss den Namen gebende Ausdruck: fidei tuae committo; peto, ich ersuche dich, bezeichnet es aber bekanntlich auch schon hinlänglich. Der Deutlichkeit wegen ist fidei tuae committo häufig mit: ich lege dir fideicommissweise auf, übersetzt worden., dass du die Sorge für meine Bestattung übernehmest, und dazu (pro hoc)44Wenn pro hoc dafür bedeutete, so hätte die Entscheidung anders ausfallen müssen. sollst du soviel Goldstücke zum Voraus erhalten. Ich frage, ob, wenn Titius weniger als [die vermachten] zehn Goldstücke [auf die Bestattung] verwendet hat, der Ueberschuss den Erben zu Gute komme? Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen komme er ihnen zu Gute. 2Eine [Witwe], die ihres Mannes Erbin geworden war, verordnete im Testamente Folgendes: Mävius und Sempronius, meine lieben Söhne, ihr sollt alles dasjenige zum Voraus nehmen, was aus der Erbschaft oder dem Vermögen des Titius, meines Herrn und eures Vaters, zur Zeit seines Todes auf mich gekommen ist, doch so, dass ihr alle Lasten dieser Erbschaft, sowohl für die Vergangenheit als die Zukunft, wie auch die, welche von der Zeit nach dem Tode meines Herrn Titius sich herschreiben, übernehmet. Ich frage, ob ihnen auch das zur Last falle, was sie [auf die Lasten] nach dem Tode des Mannes etwa abgetragen hätte, da sie doch die Nutzungen gezogen hat. Ich habe geantwortet: nach den vorgelegten Worten habe sie blos diejenigen Lasten, welche noch rückständig wären, den Legatarien auflegen wollen. 3Du, der mein Erbe sein wird, oder ihr, die meine Erben sein werden! Lucius Eutychus soll über das, dass ich ihn zum Erben eingesetzt habe, aus der Erbschaft noch das Inventarium meiner Eisenhandlung vorausnehmen und mit dem Pamphilus, den ich frei erkläre, zugleich besitzen, so dass ihr55Nicht die vorher angeredeten Erben, sondern Eutychus und Pamphilus. das Geschäft treiben könnt. Nun starb Lucius Eutychus bei Lebzeiten der Testirerin und sein Erbtheil fiel dem Miterben zu; ich frage also, ob der in demselben Testamente freigelassene Pamphilus mit dem Anspruch auf seinen Antheil an dem Inventarium zuzulassen sei, obgleich die Handlung nicht so, wie die Testirerin gewollt hat, geführt werden kann. Ich habe geantwortet, er sei zuzulassen. 4Der Sempronia, die dem eingesetzten Erben zur Nacherbin ernannt war, waren auf den Fall, dass sie nicht Erbin würde, Vermächtnisse ausgesetzt. Nun erhob sie gegen den eingesetzten Erben Klage, indem sie behauptete, derselbe habe die Testirerin, welche die Absicht gehabt, sie zur ersten Erbin zu ernennen, hinterlistig an Aenderung des Testamentes verhindert; welchen Process sie verlor. Ich frage also, ob ihr der Anspruch auf die Vermächtnisse bleibe. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen bleibe ihr derselbe. 5Ein Testator hatte untersagt, die Vermächtnisse vor Ablauf von fünf Jahren zu fordern oder zu bezahlen, der Erbe aber einige freiwillig binnen der fünf Jahre bezahlt. Nun ward gefragt, ob er die Baarzahlung dessen, was er vor der Frist gezahlt hat, bei der Zahlung des Uebrigen anrechnen66Nämlich das Interusurium jener Summen von diesen abziehen. könne. Ich habe geantwortet, deshalb, weil etwas vor der Frist bezahlt worden, sei er um nichts minder die vermachte Summe schuldig77Die Verbesserung deberi statt videri ist unerlässlich, da Ereignisse nach dem Tode des Testators keine Auslegung des Testamentes begründen können. Bei videri würde es aber heissen. sei keinesweges eine geringere Summe als vermacht anzusehen.. 6Lucius Titius verordnete in seinem Testamente Folgendes: Ich will, dass mein Gütchen meinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts, auch denen, die ich in diesem Testamente frei erkläre, und meiner Pflegetochter Seja überlassen werde, so dass es von der Familie meines Namens nicht abkomme, bis das Eigenthum davon auf einen Einzigen gelangt. Nun frage ich, ob Seja ihren Antheil an der Gemeinschaft mit den Freigelassenen habe oder die Hälfte jenes Gütchens in Anspruch nehmen könne. Ich habe geantwortet, es sei klar, dass der Testirende alle zu gleichen Theilen berufen gewollt. 7Jemand setzte seinen unmündigen Sohn zum Erben ein, vermachte seiner Gattin ihre Aussteuer zum Voraus, sowie den Schmuck, die Sclaven und zehn Goldstücke, und ernannte dem Sohne, wenn er unmündig verstürbe, Nacherben, welchen er folgendes Vermächtniss auflegte: Alles, was ich im ersten Testamente88Es ist damit kein früheres gemeint; ein Testament mit Pupillarsubstitution ward nicht nur allemal als aus zwei Testamenten bestehend angesehen, sondern auch gewöhnlich wirklich in zwei Urkunden verfasst, wovon die erste die Erbeinsetzung, die zweite die Ernennung des Erben des eingesetzten Unmündigen enthielt. Dies geschah aus Vorsicht für die Sicherheit des Unmündigen. Gajus II. 180. 181. weggegeben habe, sollen auch die Erben meines Erben doppelt geben. Nun wird gefragt, ob, wenn der Unmündige stirbt, nach dieser Substitution auch das Heirathsgut nochmals entrichtet werden müsse. Ich habe geantwortet, der Testator scheine nicht gemeint gewesen zu sein, das Vermächtniss der Aussteuer zu verdoppeln. Ferner frage ich, ob die einzelnen vermachten Sachen, da sie noch immer unentgeltlich besessen werden, von den Nacherben gefordert werden können. Ich habe geantwortet: Nein. 8Meinen Mitbürgern vermache ich den Schuldschein des Cajus Sejus. Nachher untersagte er, mittelst Codicille, die Schuld vom Sejus einzutreiben und ersuchte den Erben, von der Schuld eines andern Schuldners, den er in Codicillen benannte, dem Gemeinwesen dieselbe Summe zu zahlen, nun wurde gefragt, ob, wenn der zweite nicht zahlungsfähig wäre, die Erben die ganze Summe gewähren müssten. Ich habe geantwortet, die Erben brauchten dem Gemeinwesen blos gegen den Schuldner, der der Angabe nach in den jüngsten Codicillen bezeichnet ist, die Klage abzutreten99Vgl. Fr. 44. §. 6. D. de leg. I.. 9Jemand setzte seine Tochter zur alleinigen Erbin ein, ernannte ihr seinen Enkel zum Nacherben und verordnete Folgendes: wenn, was die Götter verhüten mögen, weder meine Tochter, noch mein Enkel meine Erben werden, so soll mein Antheil an der Hälfte jenes Gutes meinen Freigelassenen zufallen. Da nun die Tochter sowohl als der Enkel vor dem Testator verstorben sind, und das Vermögen desselben ab intestato seinem Urenkel zugefallen ist, so wird gefragt, ob das Fideicommiss den Freigelassenen gehöre. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen und wenn kein anderer Erbe und Nacherbe, als die Tochter und der Enkel, eingesetzt seien, sei das Fideicommiss als den gesetzlichen Erben zur Leistung auferlegt zu verstehen. 10Wer nur immer mein Erbe sein wird, soll wissen, dass ich dem Demetrius, meinem väterlichen Oheim, drei Denare schuldig bin, und dass mein väterlicher Oheim Seleucus drei Denare bei mir niedergelegt hat. Dies soll ihnen auch sofort zurückgegeben und bezahlt werden. Es wurde nun gefragt, ob, wenn er diese Summen nicht wirklich schuldig gewesen, eine Klage Statt fände? Ich habe geantwortet, wenn er sie nicht schuldig gewesen, so finde [zwar] nicht wegen Schuld, wohl aber aus dem Fideicommisse eine Klage Statt. 11Lucius Titius entliess seine Freigelassenen, Dama und Pamphilus, zwei Jahre vor seinem Tode aus seinem Hause und hörte auf, ihnen die bis dahin gegebene Kost zu reichen. Darauf machte er ein Testament und darin folgendes Vermächtniss: Wer nur immer mein Erbe sein wird, soll allen meinen Freigelassenen, sowohl die ich in diesem Testamente frei erklärt, als die ich vorher gehabt und die ich freizulassen gebeten habe, monatlich eine gewisse Summe zum Unterhalt geben. Nun wurde gefragt, ob Dama und Pamphilus Anspruch auf das Fideicommiss hätten. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen sei dasselbe [nur] dann zu leisten, wenn die Kläger klar bewiesen, es habe der Freilasser, als er das Testament machte, gegen sie die Gesinnung angenommen, dass er auch ihnen das Vermächtniss zugedacht; widrigenfalls ist ihnen nichts zu gewähren. 12Eine Frau vermachte dem Dama und dem Pamphilus, die sie im Testamente frei erklärt hatte, ein Landgut, so dass sie es nach ihrem1010Der Freigelassenen und Legatare. Tode ihren10 Kindern hinterlassen sollten; in demselben Testamente ersuchte sie ihre Erben, die Pamphila freizulassen, welche Pamphila die natürliche1111Ein Sclav konnte keine andern als natürliche Kinder haben. Tochter des Pamphilus war. Derselbe Pamphilus setzte nun, nachdem ihm das Vermächtniss angefallen war (post diem legati sui cedentem)1212Also nach dem Tode des Testators oder nach dem damaligen Rechte der L. Julia et Papia Poppaea, von Augustus bis Justinianus, nach Eröffnung des Testamentes. in seinem Testamente den Mävius zum Erben ein und legte ihm das Fideicommiss auf, seine Erbschaft, nämlich die Hälfte des obgedachten Landgutes, welche der einzige aus dem Testamente seiner Freilasserin herrührende Theil seines Vermögens war, seiner Tochter Pamphila, sobald sie frei sein würde, zu erstatten. Ich frage also, ob Pamphila, nach ihrer Freilassung, aus dem ersten Testamente, dem der Freilasserin ihres Vaters, oder aus dem ihres natürlichen Vaters, unter Berücksichtigung des Falcidischen Gesetzes, ihren Antheil verlangen könne. Ich habe geantwortet, aus dem Vorgetragenen ergebe sich, dass die Pamphila blos aus dem ersteren Testamente das Fideicommiss fordern könne. Claudius: Weil man annimmt, dass unter der Benennung Kinder (filiorum) auch die natürlichen, das heisst die im Sclavenstande erzeugten, Kinder (liberi) begriffen seien. 13Scävola: Jemand vermachte dem Sejus mittelst Codicille Hundert, und legte ihm fideicommissweise auf, solche einer Sclavin des Testators zu geben; ich frage nun, ob ein solches Fideicommiss, was der Legatar der Sclavin des Testators entrichten soll, gültig sei? Ich habe geantwortet: Nein. Ferner: wenn es nicht gültig ist, muss der Legatar dem Erben, welchem die Sclavin gehört, dasselbe zahlen? Ich habe geantwortet: Nein, aber auch der Legatar selbst kann das Vermächtniss nicht fordern. 14Jemand vermachte ein zu Vermiethungen eingerichtetes Haus (insula) seinen Freigelassenen beiderlei Geschlechts, so dass aus den Einkünften die männlichen doppelte, die weiblichen einfache Antheile ziehen sollten, und verbot, dasselbe zu verkaufen. Es ist aber mit Bewilligung Aller vom Erben verkauft worden. Ich frage nun, ob auch vom Kaufgelde die Männer doppelten, die Weiber einfachen Antheil zu bekommen haben? Ich habe geantwortet, wegen des Kaufgeldes stehe ihnen die Fideicommissklage nicht zu; sie müssten denn in der Absicht in den Verkauf gewilligt haben, dass von dem Kaufgelde gleichfalls die Männer doppelten, die Weiber einfachen Antheil erhalten sollten. 15Ein Testator hatte seinen Sohn zum Erben eingesetzt und seine Enkel, dessen Kinder, der väterlichen Gewalt entlassen. Nun verordnete er Folgendes: Ich will, dass meine Häuser von meinen Erben nicht verkauft, noch auch darauf Darlehne aufgenommen werden, sondern dieselben ihnen und ihren Kindern und Nachkommen1313Nach der versio vulgata: meinen Söhnen und Enkeln. auf alle Zeiten rein1414Nach der versio vulgata: fest. verbleiben sollen; wollte jedoch einer von ihnen seinen Antheil verkaufen oder darauf borgen, so soll ihm freistehen, an seinen Miterben zu verkaufen oder von ihm zu borgen; dafern aber Einer diesem zuwider handelt, so soll das Verhandelte1515Nach der versio vulgata: das Verpfändete. unkräftig und ungültig sein. Da nun der Sohn des Erblassers von der Flavia Dionysia Geld aufgenommen, und seinen Antheil an den Zinsen des vermietheten Hauses der Gläubigerin abgetreten hat, so wird gefragt, ob die Bedingung des Testamentes eingetreten sei, so dass er seinen Kindern wegen des Fideicommisses verantwortlich sei. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen sei dieselbe nicht eingetreten. 16Jemand setzte seine Mutter und seine Gattin zu Erben ein, und verordnete Folgendes: Ich ersuche dich, geliebte Gattin, bei deinem Tode deinen Brüdern nichts zu hinterlassen, du hast ja die Söhne deiner Schwestern, denen du es hinterlassen magst; du weisst, dass einer deiner Brüder unsern Sohn getödtet hat, indem er ihn beraubte; aber auch ein Anderer hat mir Schlimmes angethan. Da nun die Frau ohne Testament verstorben ist, und gesetzlich die Erbschaft dem Bruder zufällt, so frage ich, ob die Schwestersöhne von ihm das Fideicommiss fordern können? Ich habe geantwortet, es lasse sich vertheidigen, dass das Fideicommiss entrichtet werden müsse. 17Ich, Lucius Titius, habe dieses mein Testament ohne einen Rechtskundigen verfasst, indem ich mehr meiner Gesinnung, als einer übertriebenen und kleinlichen Genauigkeit nachgegangen bin; und wenn ich etwas nicht gehörig gesetzmässiger, oder kundiger Weise gemacht haben sollte, so muss der Wille eines vernünftigen Menschen als gesetzliches Recht gelten. Darauf setzte er Erben ein. Da nun [nach seinem Tode] zu seinem Nachlass der erbschaftliche Vermögensbesitz ab intestato gesucht wurde, so ward gefragt, ob die von ihm ausgesetzten Erbtheile als Fideicommisse gefordert werden könnten? Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen allerdings.
Scaevola lib. III. Resp. Lucius Titius hat in seinem Testamente verordnet, dass sein Erbe das vorstädtische Grundstück1616S. oben L. 38. §. 4. oder das Haus auf keine Weise veräussern sollte; die zur Erbin eingesetzte Tochter desselben hat ihre Tochter als Erbin hinterlassen, welche dieselben Sachen lange besessen und sterbend Fremde zu Erben eingesetzt hat; man hat gefragt, ob die Grundstücke der Julia, welche den Lucius Titius, den Testator, zum Grossoheim gehabt hat, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass nichts, was gegen den Willen des Verstorbenen geschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] dem fremden Erben nicht gehören könnten, vorliege, da das [Obige] eine blosse Vorschrift ist. 1Ich befehle, dass der Sempronia, meiner Frau, von meinen Erben die hundert Goldstücke, welche ich [von ihr] dargeliehen erhalten hatte, zurückgegeben werden sollen; man hat gefragt, ob, wenn die Sempronia, da sie dieses Geld als geschuldet forderte, besiegt worden sei, das Fideicommiss gefordert werden könne. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, dasjenige aus dem Grunde des Fideicommisses gefordert werden könne, was sich als aus einem anderen Grunde nicht geschuldet ergeben hätte. 2Jemand hat seinen Freigelassenen Grundstücke vermacht, indem er folgende Worte beifügte: sowie sie von mir besessen sind; und Alles, was sich dort befinden wird, wenn ich sterben werde; man hat gefragt, ob die Sclaven, welche sich auf diesen Grundstücken entweder um landwirthschaftlicher Arbeit oder um einer anderen Dienstleistung willen aufgehalten haben, und die übrigen Sachen, welche dort gewesen sind, den Vermächtnissinhabern gehörten? Er hat das Gutachten ertheilt, dass sie [denselben] gehörten. 3Man hat gefragt, ob das, was die Erben ihren Brüdern auszuantworten gebeten wären, auch den Schwestern gehöre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass es ihnen gehöre, wenn nicht bewiesen werde, dass der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt habe. 4[Jemand] hat der Schmiedeinnung ein Landgut mit den Wäldern, welche zu demselben zu gehören pflegen, frei von allen Dienstbarkeiten, vermacht, ich frage, ob auch das, was bis zum Todestag dort gewesen wäre, das heisst, das Heu, das Futter, die Streu, ingleichen die Maschine, die Weingefässe, das heisst die Tonnen und Fässer, welche in dem Keller befestigt sind, desgleichen die Kornspeicher vermacht wären. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das, was nicht vermacht wäre, nicht mit Recht gefordert werde. 5[Jemand] hat, nachdem er einen Erben auf die Hälfte eingesetzt hatte, [demselben] als Vermächtniss zum Voraus ein Landgut vermacht, und denselben folgender Maassen gebeten: Ich bitte dich, dass du als Miterben in meinem Julianischen Landgute, welches du nach meiner Anordnung noch ausserdem vorausnehmen sollst, den Clodius Verus, meinen Enkel, deinen Verwandten, aufnehmen mögest; ich frage, ob die Hälfte des Landguts in Folge des Fideicommisses dem Enkel gebühre. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass sie [demselben] gebühre.
Scaev. lib. III. Resp. Es vermachte Jemand einer Stadt gewisse Grundstücke, um aus den Einkünften derselben jährlich Spiele anzustellen, und fügte hinzu: ich bitte und wünsche aber, Decurionen, dass ihr diese Vermächtnisse weder auf andere Art, noch zu anderem Gebrauche verwenden wollet. Die Stadt stellte nun vier Jahre hindurch diese Spiele nicht an; ich frage, ob die Stadt die Einkünfte, welche sie vier Jahre hindurch gezogen, den Erben zurückerstatten muss, oder sie auf ein in diesem Testamente ihr hinterlassenes Vermächtniss anderer Art in Abrechnung bringen kann. — Er antwortete: es müsse die Stadt, wenn sie wider Willen der Erben den Besitz derselben schon ergriffen, sowohl die gezogenen Nutzungen herausgeben, als sie das nicht nach dem Willen des Testators Verwendete gegen andere [Vermächtnisse], welche sie noch zu fordern hat, in Abrechnung stellen könne.
Idem lib. III. Resp. Meine Frau soll, so lange sie lebt, die Einkünfte des Aebutianischen Landgutes erhalten. Ich frage an, ob der Vormund des Erben das Landgut verkaufen und der Vermächtnissinhaberin denjenigen Betrag jährlich anbieten darf, welchen der Hausvater bei seinen Lebzeiten aus der Verpachtung jährlich zu entnehmen pflegte? Er antwortete, dass er es könne. Desgleichen frage ich an, ob ihr ohne Schadloshaltung die Wohnung versagt werden könne? Er antwortete, dass der Erbe zur Gestattung einer Wohnung nicht verpflichtet worden sei. Eben so frage ich an, ob der Erbe angehalten werden kann, das Grundstück, [wenn Verbesserungen erforderlich sind,] wieder in Stand zu setzen. Er antwortete, sind durch eine Handlung des Erben die Einkünfte verringert worden, so verlange der Vermächtnissinhaber mit Recht die Verringerung ersetzt. Eben so frage ich an, worin dies Vermächtniss sich vom Niessbrauche unterscheidet? Er antwortete, aus der oben ertheilten Antwort leuchte der Unterschied ein.
Scaevola lib. III. Resp. Jemand, welcher das Heirathsgut in baarem Gelde und in taxirten Sachen erhalten hatte, hinterliess seiner Ehegattin folgendes Vermächtniss: Meine Gattin Seja soll, wenn sie alle Sachen, welche in der Ehestiftung verzeichnet sind, meinem Erben vorgezeigt und übergeben haben wird, diejenige Summe im Heirathsgut, welche ihr Vaer für sie mir bestellt hat, und noch ausserdem zehn Denarien erhalten. Da einige der als Heirathsgut eingebrachten Sachen durch den Gebrauch selbst verloren gegangen und bei dem Tode des Mannes nicht mehr vorhanden waren, so wurde angefragt, ob das Vermächtniss, als gleichsam unter einer unmöglichen Bedingung hinterlassen, entrichtet werden müsse? Ich antwortete: die Bedingung sei als erfüllt anzunehmen, wenn nur das in die Hände des Erben gelangt, was von den Mitgiftsgegenständen noch vorhanden ist.
Scaevola lib. III. Resp. Seiner Ehegattin hatte Jemand folgendes Vermächtniss hinterlassen: Meine Gattin soll das, was ich ihr angeschafft habe und sie mir zugebracht hat, aus der Erbmasse an sich nehmen. Ich frage an, ob das Heirathsgut als voraus vermacht anzusehen sei? Er antwortete: nach den vorgetragenen Worten sei anzunehmen, er habe auch von einem Vermächtniss des Heirathsguts gesprochen, insofern nicht nachgewiesen würde, dass der Testator etwas Anderes gewollt habe. 1Meiner Gattin Titia vermache ich, was ich baar oder durch Stipulation als ihr Heirathsgut erhalten habe, dieses Heirathsgut beträgt nach zwei ausgefertigten Ehestiftungen hundert Goldstücke. Es wurde angefragt, ob sie beide Summen verlangen könne? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, welcher dem entgegenstände.
Scaev. lib. III. Resp. Der zur Hälfte zur Erbin eingesetzten Seja hatte Jemand, wenn sie die Erbschaft antreten würde, Landgüter mit völliger Einrichtung, mit den dazu gehörigen Verwaltern und den Pachtgeldern1717Reliqua colonorum sunt pensiones a colonis debitae. Briss. der Pächter zum Voraus beschieden; verordnete jedoch in seinem Codicill Folgendes: Auch fällt mir noch nachträglich ein, Seja soll die Landgüter, welche ich ihr hinterlassen habe, sowie sie mit ländlichem Beilass, Hausrath, Vieh und Verwaltern versehen sind, mit den Pachtgeldern der Pächter und mit dem Vorrathshause erhalten. Es wurde angefragt, ob auch das, was sich zum täglichen Gebrauche des Hausvaters auf den Gütern befand, in dem Vermächtuisse begriffen sei? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Testamente sei zwar der Seja das Landgut obendrein vermacht worden, doch dürfe ihr dazu nicht mehr verabfolgt werden, als was der Testator, wie er ganz klar in seinem Codicill, welches er unstreitig errichtet habe, nachdem er die Bestimmung im Testamente vergessen gehabt, gezeigt habe, unter der Benennung Einrichtung begriffen haben wolle. 1Seinem Freigelassenen hatte Jemand Grundstücke mit diesen Worten vermacht: meinem Freigelassenen Sejus vermache ich dieses und jenes Landgut, sowie sie eingerichtet sind, mit dem Zubehör, den von den Pächtern zu zahlenden Pachtgeldern, den Trifthütern und mit den dabei befindlichen Sclavenpaaren und deren Kindern beiderlei Geschlechts. Es wurde angefragt, ob der Sclav Stichus, welcher eines dieser Landgüter bewirthschaftete, und eine bedeutende Summe rückständig war, auf den Grund des Fideicommisses auch dem Sejus gebühre? Er antwortete: habe er das Landgut nicht gegen Rechnung auf Treu und Glauben des Herrn, sondern gegen Pachtgeld, wie fremde Pächter, bewirthschaftet, so gebühre er demselben nicht. 2Mein Pflegling Cajus Sejus soll dieses und jenes meiner Landgüter, sowie sie eingerichtet sind, und mein oberes Haus erhalten. Es wurde angefragt, ob es der Wille des Testators gewesen, dass ihm auch das Haus mit der Einrichtung gegeben werden solle? Er ertheilte zur Antwort: in dem vorgetragenen Falle sei allerdings anzunehmen, dass er es ihm so vermacht habe, in sofern nicht derjenige, von dem es verlangt würde, klar nachzuweisen vermöge, dass der Testator es anders im Sinne gehabt habe. Sollte er jedoch [blos] den zur Wohnung also zum Gebäude selbst gehörigen Beilass vermacht haben, so gehörten dazu nicht die zu persönlichen Diensten oder zu anderen Geschäften angeschafften Sclaven. 3Es hatte Jemand Landgüter mit der Einrichtung, mit dem Zubehör, den Pachtgeldern der Pächter und Meier, mit den Sclaven, mit sämmtlichem Vieh, mit den Sondergütern und mit dem Verwalter vermacht. Es wurde angefragt, ob die Pachtreste der Pächter, welche nach beendigtem Pacht von der Pachtung nach Bestellung einer Sicherheit abgegangen waren, nach den oben erwähnten Worten auch zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortet: es sei nicht anzunehmen, dass auch an diese Pachtgelder gedacht worden sei. 4Eben derselbe fragte bei dem Vermächtnisse eines Verwalters an, ob auch dessen Gattin und Tochter zu dem Vermächtnisse gehörten, da der Verwalter nicht auf den Gütern, sondern in der Stadt sich aufgehalten habe. Er antwortete: es sei kein Grund vorhanden, warum sie dazu gehören sollten. 5Eben derselbe fragte an, als der Testator nach Errichtung eines Testamentes in die Provinz gereist war, ob die Sclaven, welche nach seiner Abreise oder nach seinem Tode ohne irgend Jemandes Erlaubniss aus eigener Willkür sich zu ihren Verwandten und Bekannten auf die vermachten Landgüter begeben hätten, zu dem Vermächtnisse gehörten. Er antwortete: diejenigen seien nicht mit vermacht worden, welche gleichsam wie auf einer Reise vorübergehenden Aufenthalt daselbst genommen hätten. 6Meine Freigelassene Pamphila soll mein Titianisches Landgut mit dem Beilass und Allem erhalten, was sich, wenn ich sterbe, daselbst befinden wird. Es wurde angefragt, ob der Sclav Stichus, welcher vor dem Todesjahre des Testators von dem Landgute fortgebracht und in die Lehre gethan worden, nachher aber auf das Landgut nicht zurückgekehrt ist, derselben auch gebühre? Er antwortete, dass er ihr allerdings verabfolgt werden müsse, wenn der Testator ihn des Unterrichts wegen fortgeschickt habe und nicht, um ihn von diesem Landgute wo anders hin zu bringen. 7Meiner Schwester Tyranna vermache ich mein Gräzianisches Landgut mit der Heerde und allem ländlichen Beilass. Es wird angefragt, ob vermöge der Benennung Landgut auch die Weideplätze, welche er zugleich mit dem Landgute erlangt und bei dieser Besitzung stets im Gebrauch gehabt, zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortete: wenn er diese Wiesen mit dem Gräcianischen Landgute dergestalt verbunden habe, dass sie unter einem Gutsnamen mit begriffen würden, so müssten sie ihr allerdings verabfolgt werden. 8Bei einem Vermächtnisse von Häusern mit der Einrichtung wurde das mit vergoldetem Silber beschlagene Ruhebett zur Zeit des Todes der Titia in den Häusern nicht aufgefunden, sondern kurz darauf in den Niederlagen verborgen. Ich frage an, ob auch dieses gewährt werden muss? Er antwortete: wenn es sich im Hause zu befinden pflegte und nur, um es an einem sicherern Ort zu haben, in die Niederlage gebracht worden sei, so müsse es dessenungeachtet verabfolgt werden. 9Der Zusatz des Testators: wie ich es besessen habe, bezeichnet er die Einrichtung wie er sie gerade besass, d. h. mit Sclaven, Vieh und dem ländlichen Beilass? Er antwortete, dass eine Rechtsfrage hier nicht vorliege1818Sondern blos eine quaestio facti. A. d. R..
Scaevola lib. III. Resp. [Jemand verordnete:] Du, mein Sohn Titus, sollst voraus empfangen, an dich nehmen und für dich behalten jenes Haus und hundert Goldstücke. Hiernächst hatte er in einem besonderen Satze die Sondergüter allen seinen Söhnen zum Voraus vermacht. Es wurde angefragt, ob mit dem zum Voraus vermachten Sondergute auch die hundert Goldstücke und die Zinsen derselben gewährt werden müssten, da er in den Rechnungsbüchern bei den Schulden sowohl Capital als Zinsen unter die übrigen Gläubiger1919Die Glosse sagt zwar hier melius diceret, debitores, aber offenbar unrichtig; der Vater hatte den Sohn unter seinen Gläubigern aufgeführt und sich dadurch zu dessen Schuldner bekannt. mit eingetragen habe? Er antwortete, habe er das Darlehn Namens des Sohnes gegeben, und die Zinsen, sowie es vorgetragen worden, dem Sohne zugeschrieben, so müssten sie auch mit dem vermachten Sondergute gewährt werden.
Scaevola lib. III. Respons. Alle meine Vorräthe sollen meiner Mutter und meinen Kindern, welche sich bei derselben aufhalten, gehören. Ich frage an, wenn die Vorminder des unmündigen [Erben] behaupten, dass nur diejenigen Vorräthe entrichtet zu werden brauchten, welche sich in der Speisekammer befinden, in den Magazinen aber auch Krüge sich vorfinden, ob auch diese verabfolgt werden müssen? Er antwortete, was [der Testator] an Vorräthen zum Gebrauch nur irgendwo gehabt habe, müsse gewährt werden.
Idem lib. III. Resp. [Ein Testator sagte in seinem Testamente]: Stichus, der Enkel meiner Amme, soll frei sein; ich verordne ihm jährlich zehn Goldstücke zu geben; nachdem er hierauf die [dazu nöthigen] Gelder angewiesen hatte, vermachte er demselben Stichus seine Bettgenossin und Kinder, und diesen das, was er ihnen bei seinen Lebzeiten verabreichte; in einem andern Abschnitt verordnete er darauf, allen seinen Freigelassenen das, was er ihnen bei seinen Lebzeiten reichte, zu geben. Ich frage nun, ob Stichus ausser seinem Vermächtniss auch die Alimente fordern könne? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach könne er es nicht. 1Müssen ferner, wenn er die Verabreichung von Alimenten an seine Freigelassenen beiderlei Geschlechts einer Stadtgemeinde von den ihr vermachten Grundstücken zu leisten aufgegeben, der Bettgenossin und den Kindern des Stichus tägliche Speisung und Kleidung, welche er bei seinen Lebzeiten ihnen reichte, von der Stadtgemeinde, oder von dem eingesetzten Erben gewährt werden? Die Antwort lautete: man könne vermöge einer günstigen Auslegung des Willens den Schluss ziehen, dass auch ihnen dieselben von der Stadtgemeinde gereicht werden müssen. 2Titia vermachte den Niessbrauch eines Landgutes dem Mävius, und überliess es seiner Redlichkeit, der Pamphila und dem Stichus aus dessen Einkünften jährlich, so lange sie lebten, hundert Goldstücke zu geben. Ist nach des Mävius Tode sein Erbe zu den Alimenten verpflichtet? Die Antwort lautete: es ist kein Grund vorhanden, anzunehmen, warum der Erbe der Titia sie übernehmen müsse, ebensowenig aber für den Erben des Vermächtnissinhabers, es müsste denn klar erwiesen werden können, dass die Verabreichung nach Endigung des Niessbrauchs auch in des Testators Willen gelegen habe, sobald nur der Ertrag des Niessbrauchs zur Gewährung des Gegenstandes hinreicht. 3Ad Dig. 34,1,20,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Eine Mutter setzte ihren Sohn zum Erben ein, und ertheilte dem Sclaven Pamphilus durch ein Fideicommiss die Freiheit; auch setzte sie ihm zu Nahrungsmitteln fünf Goldstücke und zu Kleidung jährlich Funfzig auf den Fall aus, dass er bei ihrem Sohn verbliebe. Dauert hier die Verpflichtung zu den Alimenten nach des Sohnes Ableben fort? Die Antwort lautete: wenn er der Bedingung Gehorsam geleistet hat, ja.
Scaevola lib. III. Resp. Ich überlasse es der Redlichkeit meiner Erben, meiner geliebten Seja einen goldenen Becher nach ihrer Auswahl zu verabreichen. Kann hier, wenn sich im Nachlass nur Weinschöpfer, Henkelkrüge2020Zu dieser Stelle s. Cujac. Obs. XI. 7., Kannen und Flaschen vorfinden, Seja von diesen Sorten wählen? Die Antwort ging dahin, da alles Trinkgeschirr unter dem Namen Becher begriffen wird, so kann sie auch aus jenen die Wahl treffen.
Scaevola lib. III. Resp. Titia setzte in ihrem Testamente so wie in ihrem Codicill fideicommissweise viele einzelne Stücke in Silber und Kleidern aus. Gehören hier nicht auch andere Stücke zum Vermächtniss, als blos diejenigen, welche sich im Nachlass vorfinden? Antwort: es gehört dazu, was vorgefunden wird; in Ansehung der übrigen muss Sicherheit bestellt werden, sie [annoch] zu entrichten, sobald sie sich vorfinden. 1Der Sempronia Pia verordne ich noch die Tabianischen2121Ein Ort in Italien, wo diese Decken gearbeitet wurden. Man sehe zu dieser Stelle Bynkershoek Obs. IV. 24. Decken und drei Tuniken mit Kopfbedeckungen nach ihrer Auswahl zu geben. Kann hier Sempronia die Auswahl der einzelnen Tuniken und Kopfbedeckungen aus der gesammten Garderobe, d. h. aus einem ganzen zusammen gehörenden Anzug auswählen? Antwort: wenn einzelne besondere Tuniken mit Kopfbedeckungen hinterlassen worden sind, so kann die Auswahl nur aus ihnen getroffen werden; ist dies aber nicht der Fall, so muss der Erbe entweder die Tuniken und Kopfbedeckungen, und wäre es aus einem ganzen Anzug, verabreichen, oder deren wirklichen Werth erlegen. 2Seja hatte in ihrem Testamente so gesagt: wenn mir es bei meinen Lebzeiten noch vergönnt ist, werde ich es noch selbst verrichten; wo nicht, so will ich, dass es von Seiten meiner Erben geschehe, und verordne hiermit, das Bild2222Signum ist eine Statue aus Erz, B. eines Gottes aus hundert Pfund in dem und dem Tempel und in meiner Heimath mit der Unterschrift meines Namens zu errichten. Da sich nun in jenem Tempel nur eherne2323Aerea aut etc., man hat hier durch retrograde Gemination aurea einschieben wollen, s. Eckhards Hermeneutica Jur. (ed. III. 1802.) p. 73. n. **). oder silberne Weihgeschenke befanden, so entstand die Frage, ob die Erben der Seja zur Errichtung des Bildes aus Gold oder aus Silber genöthigt werden müssten, oder nur zu einem aus Erz? Die Antwort hat gelautet: den vorliegenden Umständen nach müsse eine solche aus Silber errichtet werden.
Scaevola lib. III. Resp. Ein Gläubiger setzte seinem Schuldner folgendes Vermächtniss aus: dem Cajus Sejus, verordne ich, sollen meine Erben dasjenige gewähren, was er mir unter Verpfändung seiner Gärten schuldig gewesen ist. Ich frage, ob, wenn der Testator noch bei seinen Lebzeiten vom Sejus etwas eingezogen hat, dasselbe auf den Grund des Vermächtnisses in Anspruch genommen werden kann? Die Antwort lautete: den vorliegenden Umständen nach, nein. Derselbe fragte aber nochmals an, und bezog sich darauf, es habe der Testator bereits vor Errichtung des Codicills, worin er das Vermächtniss ausgesetzt habe, beinahe das ganze Capital mit den Zinsen eingezogen, so dass nur noch ein geringer Schuldbetrag an Capital und Zinsen vorhanden sei, und fragte, ob ihm nicht die Rückforderung [des bereits Gezahlten] zustehe, wegen der auf die Vergangenheit bezüglichen Worte: was er mir schuldig gewesen ist. Die Antwort lautete: es ist zwar vorher, den vorliegenden Umständen nach, richtig geantwortet worden; allein im folgenden Fall habe der Richter, wegen dessen, was in Betreff der Zeit hinzugefügt worden, sein Ermessen auf die Untersuchung zu richten, ob [der Testator] es aus Vergessenheit, dass das Geld gezahlt worden, oder weil es ohne sein Wissen geschehen, gethan, oder absichtlich, weil er [dem Schuldner] die früher schuldig gewesene Summe zugedacht habe, und nicht blos Erlass seiner Verbindlichkeit. 1Es vermachte Jemand unter anderem seinem Freigelassenen folgendermaassen: und wenn er bei meinen Lebzeiten ein Geschäft für mich geführt hat, so untersage ich, ihm Rechnungsablegung abzufordern. Es ist die Frage, ob er die Papiere, worauf die Rechnungen geschrieben sind, sowie den nach [Balancirung] der Einnahme und Ausgabe vorhandenen Vorrath den Erben herausgeben müsse? Die Antwort lautete: der Erbe kann das in Rede Stehende eigenthümlich in Anspruch nehmen; was jener hingegen seinen Mitsclaven, die bei der Erbschaft verbleiben, vorgeschossen, und in den Nutzen des Herrn verwendet habe, höre auf, zum Vorrath zu gehören. 2Titia, welche zwei Vormünder gehabt hatte, verordne letztwillig: die Rechnung von meiner Vormundschaft, welche Publius Mävius mit dem Lucius Titius geführt hat, verordne ich, soll von ihm nicht gefordert werden. Es fragt sich, ob, wenn aus dieser Vormundschaft Geld in seinen Händen geblieben ist, dasselbe von ihm gefordert werden könne? Antwort: es ist kein Grund vorhanden, warum nicht2424Ich habe diese berühmte Stelle ohne alle Rücksicht auf die nöthige kritische Hülfe übersetzt. Dass dieses non herauszuwerfen sei, darüber scheint man nu einig zu sein; s. Glück XXXII. S. 188. ff. das der Unmündigen gehörige und beim Vormund verbliebene Geld als demselben vermacht betrachtet werden sollte. 3Ingleichen fragt es sich, ob der Mitvormund für befreiet von seiner Obliegenheit zu betrachten sei? Die Antwort lautete hier aber verneinend. 4Dem um mich hochverdienten Cajus Sejus vermache und verordne ich noch, das zuzugestehen, dass weder er selbst, noch seine Erben auf irgend Etwas, das er mir entweder aus Handschriften oder Rechnungen verschuldet, oder vorgeschossen erhalten hat, oder in Ansehung wessen ich mich für ihn verbürgt habe, in Anspruch genommen werden soll. Ich frage, ob blos dasjenige als vermacht zu betrachten sei, was er zur Zeit der Testamentserrichtung schuldig war, oder ob auch der durch die davon nachher aufgelaufenen Zinsen entstandene Zuwachs zum Vermächtniss gehöre? Antwort: den vorliegenden Umständen zufolge scheint es, als habe er dem Sejus durch das Fideicommiss seiner ganzen Verbindlichkeit entlassen wollen. 5Ingleichen ist darüber Frage erhoben worden, ob, wenn später eine Erneuerung der Schuld geschehen und er eine grössere Summe schuldig geworden, der Schuldbetrag aus dem vorigen Contract nichts desto weniger fortwährend Gegenstand des Vermächtnisses verbleibe, oder ob der Schuldner, in Folge der geschehenen Erneuerung, gleichsam als ein neuer Schuldner der vergrösserten Summe belangt werden könne? Die Antwort lautete: es werde nur dasjenige als vermacht betrachtet, was er früher schuldig war, vorausgesetzt, dass der Testator bei seinem früheren Willen beharrt habe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.