Responsorum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Resp. Jemand setzte im Testamente seinen Sohn und seine Ehefrau zu Erben ein; nachher soll er einen Brief geschrieben haben, wodurch er Alles, was der Sohn als Sondergut besass, demselben schenkte und hinzusetzte, derselbe solle dieses als Vorausnahme und unabhängiges Eigenthum nach seinem Tode behalten. Da er nun im Testamente gesagt hatte, Zettel, die er besiegelt und aufbewahrt haben würde, sollten als Codicille gelten, dieser Brief aber nicht besiegelt ist, so frage ich, ob dem Sohne dasjenige gebühre, was der Brief besagt. Ich habe geantwortet, wenn die Echtheit des hinterlassenen Briefes ausser Zweifel sei, so komme dem Sohne das zu, was der Testator ihm geben zu wollen darin ausgesprochen hat. 1Einer, der in Gemeinschaft des Vermögens mit seinem Bruder lebte, setzte seine Töchter zu Erbinnen ein, und verordnete Folgendes: Wegen alles dessen, was ich mit meinem Bruder, eurem Oheim, gemeinschaftlich besitze, dessen Werth sich im Ganzen auf zweitausend Goldstücke ergeben wird, vertraue ich eurer Treue an11Oder: lege ich euch als Fideicommiss auf., für euern Antheil tausend Goldstücke von eurem Oheim Lucretius Pacatus anzunehmen. Nach diesem Testamente lebte er noch fünf Jahre, und hinterliess beträchtliches Vermögen; nun wurde gefragt, ob die Erben des Lucretius Pacatus22Dieser muss jedoch nach dem Testator gestorben sein, weil sonst das ihm gegen Zahlung von tausend Goldstücken zugedachte Fideicommiss der Güterhälfte unkräftig worden wäre. nach vorstehenden Worten durch Erlegung von tausend Goldstücken das Fideicommiss erlangen könnten? Ich habe geantwortet, nach den vorgelegten Worten liege es nicht in dem Willen [des Testators], dass das Ganze gegen Zahlung von tausend Goldstücken gewährt werden müsse, sondern es müsse der Werth, den das Vermögen zur Zeit des Todes hatte, erlegt werden. 2Jemand ernannte seinem Erben den Sejus zum Nacherben, und machte zugleich diesem folgendes Vermächtniss: Dem Sejus, wenn er nicht mein Erbe wird, und seiner Gattin Marcella sollen funfzehn Pfund Silber gegeben werden. Da nun Sejus Erbe geworden ist, so frage ich, ob der Marcella die Hälfte des Vermächtnisses zukomme. Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen komme sie ihr allerdings zu. 3Lucius Titius wollte ohne Testament sterben, und setzte, da er eine Tochter und von ihr eine der Gewalt entlassene Tochter hatte, in sein Codicill diese Worte: Dieses Codicill geht meine Frau und meine Tochter an; erstens bitte ich, dass ihr gegen einander so handelt, wie ihr bei meinen Lebzeiten gehandelt habt; und so bitte ich auch, dass ihr Alles was entweder ich hinterlasse, oder ihr selbst besitzet, in Gemeinschaft behalten möget. Nun erlangte die Tochter in der Erbschaft des Vaters den Vermögensbesitz ab intestato33Die bonorum possessio unde liberi stand im ersten, die unde vir et uxor im sechsten (nach Andern im siebenten) Grade. Ulpian. Fragm. 28. 7.; es fragt sich also, ob ein Theil der Erbschaft des Lucius Titius, und welcher, der Mutter des Fideicommisses wegen gewährt werden muss? Ich habe geantwortet, nach den vorgetragenen Umständen komme der Witwe die Hälfte zu, sofern sie erbötig sei, ihr Vermögen in die Gemeinschaft einzuwerfen. 4Jemand setzte vier Söhne zu gleichen Theilen zu Erben ein und vermachte einem jeden ein Grandstück zum Voraus. Da nun das ganze Vermögen des Vaters verpfändet war, so nahmen die Söhne Geld auf, bezahlten damit den Erbschaftsgläubiger und verpfändeten das Vermögen dem neuen Darleiher. Dieser verkaufte, weil ihm die Schuld nicht bezahlt wurde, vermöge seines Pfandrechts, die sämmtlichen Güter an einen der Erben. Es wird also gefragt, ob gegen diesen Sohn, welcher dieselben als Käufer besitzt, den Brüdern und Miterben eine Klage aufs Fideicommiss zustehe, oder ob solche dadurch erloschen sei, dass sie das Ganze gemeinschaftlich dem zweiten Gläubiger verpfändet haben. Ich habe geantwortet, es bleibe zwar allen gegenseitig die Klage aufs Fideicommiss gegen den, welchen es angeht; das Fideicommiss aber ist der Käufer und Miterbe nicht eher zu erstatten schuldig, als bis sie ihm die Schuld bezahlen. 5Jemand machte an seine Tochter folgendes Fideicomuniss: Ich bitte dich, meine Tochter, nach meinem Tode das Angelöbniss44Cautio. S. d. Anmerkung zu Fr. 71. §. 1. D. de leg. I. [der Rückgabe] des Heirathsguts abzuändern und so zu erneuern, dass deine Brüder sich dasselbe dahin stipuliren, dass auf den Fall, wenn du ohne Kinder oder ein Kind versterben solltest, das Heirathsgut ihnen zufalle. Nun starb nach dem Tode des Vaters auch der Ehemann, ehe das Angelöbniss der Aussteuer erneuert worden war, und nachher starb auch sie, ohne Kinder zu hinterlassen, nachdem sie einen Andern geheirathet hatte, und als von den Brüdern Einer, Titius, noch lebte. Es wurde also gefragt, ob Titius auf die Sachen, die zum Heirathsgute gehört haben, klagen könne. Ich habe geantwortet, es könne das Fideicommiss von den Erben der Schwester gefordert werden, wenn sie verhindert hat, dass der Bruder die Aussteuer stipulirte. 6Eine Frau setzte ihren Sohn und ihre Tochter zu Erben ein, ertheilte ihren Freigelassenen Vermächtnisse und machte an diese folgendes Fideicommiss: Ich ersuche euch, dass ihr euch damit begnügen möget, das, was ich euch vermacht habe, bei Lebzeiten zu haben, und es nachher meinen Kindern erstattet. Nun starb die Tochter der Testirerin, Mävia, nach ihr aber ein Freigelassener, nachdem er den Sohn der Freilasserin im Pflichttheil55Vgl. Gaj. III. 41. und in dem Ueberrest einen Fremden zu Erben eingesetzt. Es wurde also gefragt, ob nach Antritt der Erbschaft der Sohn der Freilasserin seinen Autheil an dem, was der Freigelassene Mävius nach dem Testamente der Mutter erhalten hat, von seinem Miterben fordern könne. Ich habe geantwortet, er könne von seinem Miterben seinen Antheil an demjenigen verlangen, was er hätte bekommen müssen, wenn er die Erbschaft nicht angetreten hätte. 7Ein Ehemann setzte seine Gattin zur alleinigen Erbin ein und machte ein Codicill, welches er nach ihrem Tode zu eröffnen befahl. Nun verkaufte die Frau ein zur Erbschaft gehöriges Gut, was sie für ihre Verhältnisse nicht nutzbar erachtete. Der Käufer fragt also, ob dieser Kauf nach dem Tode der Frau von denen, welchen die Erbschaft im Codicill fideicommissweise zugedacht sich finden wird, rückgängig gemacht werden könne, oder ob der Erbe der Frau nur den Betrag des Kaufschillings den Fideicommissaren entrichten müsse. Ich habe geantwortet, wegen der unverschuldeten Unwissenheit der Frau, wie des Käufers, müsse der Erbe der Frau dem Fideicommissar den Kaufschilling auszahlen, damit der Käufer das Gut behalten könne.
Scaevola lib. IV. Resp. Mävia hatte ihren mündigen Enkel von ihrem Sohne Mävius zum Erben eingesetzt, und für den Lucius Titius folgendes Vermächtniss bestimmt: Der redliche Lucius Titius, dem ich für seine Dienstfertigkeit den innigsten Dank sage, soll, so lange er lebt, jährlich zehn Goldstücke erhalten, wenn er sich den Geschäften meines Enkels unterziehen und der gesammten Verwaltung des Vermögens meines Enkels seine Vorsorge widmen will. Ich frage an, ob, wenn Lucius Titius die Geschäfte des Mävius eine Zeitlang geführt hat, und es nicht an ihm liegt, sie nicht auch länger zu führen, Publius Mävius aber ihm die Verwaltung nicht länger lassen will, das Fideicommiss dennoch gegeben werden müsse. Ich ertheilte zur Antwort, dass, wenn er nicht wegen Betrugs, oder aus einem anderen gerechten Grunde seiner tadelnswürdigen Geschäftsführung von den Geschäften, welche er zu verwalten nach dem Willen der Verstorbenen bereit war, entfernt worden sei, er das Vermächtniss erhalten müsse. 1Jemand hatte, nachdem er seine Gattin zur Erbin eingesetzt, Folgendes verordnet: alle meine Freigelassenen sollen ein Jeder statt der Alimente jährlich zwölf Denare von meinem Erben erhalten, wenn sie sich nicht von meiner Gattin entfernen. Ich frage an, ob, da der Hausvater sich freiwillig nur selten aus der Stadt entfernte, sie aber beständig auf Reisen ist, die Freigelassenen mit ihr zu reisen verbunden sind? Ich ertheilte zur Antwort, dass dies so schlechthin nicht zu beantworten sei, indem viele Umstände eintreten können, welche nach der Billigkeit zu beurtheilen sind, deshalb müsse eine Differenz dieser Art durch das Gutachten eines rechtlichen Mannes entschieden werden. Ebenso wurde angefragt, ob, wenn sie ihnen bei der Abreise nichts über das Vermächtniss verabreicht und sie ihr aus diesem Grunde nicht gefolgt seien, das Vermächtniss dennoch gegeben werden müsse? Er antwortete: auch dies könne nur nach den weiteren oder kürzeren Ausflügen und nach dem Maasse des Vermächtnisses beurtheilt werden.
Scaevola lib. IV. Resp. Jemand vermachte dem Cajus Sejus dreihundert Goldstücke in der Art, dass derselbe von den Zinsen dieser Summe dessen Freigelassenen die von ihm ausgesetzten Nahrungsmittel und Kleidung verabreichen sollte; in seinem Codicill verbot er aber die Zahlung dieser Summe an den Cajus Sejus, und gebot, dieselbe dem Publius Mävius zu behändigen. Ist, frage ich, Mävius den Freigelassenen zu dem Fideicommiss verpflichtet? Er hat66Der Consequenz wegen ist hier die dritte Person wohl vorzuziehen. geantwortet, wenn Mävius nicht den Beweis zu führen im Stande sei, dass ihm der Testator etwas Anderes, worüber gar kein Zweifel Statt fand, auferlegt habe, so wird angenommen, dass er dem Willen des Testators zufolge diejenigen Lasten übernommen habe, welche auf der Summe hafteten, die durch das Codicill auf ihn getragen worden war. 1Ad Dig. 34,1,13,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 8.Der Kaiser Antoninus Pius an die Freigelassenen der Sextia Basilia: Obwohl die Worte des Testaments so lauten, dass Nahrung und Kleidung euch auf solange vermacht sein sollen, als ihr beim Claudius Justus sein werdet, so ist dennoch der Wille der Erblasserin dahin zu erklären, dass sie die Verabreichung derselben Alimente an euch auch nach des Justus Tode beabsichtigt habe. Er hat sein Gutachten dahin gestellt6: Worte dieser Art seien so zu verstehen, dass die Zwangspflicht zur Verabreichung der Alimente von fortwährender Dauer sei. — 2Ingleichen ist er über den Ausdruck: auch will ich, dass sie immer bei dir sein sollen, um Rath angegangen worden. Ich frage, ob, wenn sie, vom Erben freigelassen, längere Zeit bei ihm zugebracht haben, aber wegen schweren Dienstes von ihm weggegangen sind, sie noch ein Recht auf die Alimente haben, deren Entrichtung sich derselbe weigert, falls er nicht dagegen von ihrem Dienst Gebrauch machen könnte? Er hat sich dahin ausgesprochen, dass sie den vorliegenden Umständen nach darauf Anspruch machen könnten.
Scaevola lib. IV. Resp. Ein Vormund hatte bei seinem Ableben, nachdem er Andere zu Erben eingesetzt, verordnet, seinem Mündel, dessen Vormundschaft er geführt hatte, den dritten Theil seines Nachlasses [unter der Bedingung] zuzustellen, wenn er seinen Erben wegen der Vormundschaft keinen Streit erregen, sondern Allen deshalb Erlass ertheilt haben würde; der Mündel zog das Vermächtniss vor, forderte aber nachher nichts desto weniger Dasjenige, was durch Verkauf oder aus einem andern Grunde an seinen Vormund aus der Vormundschaft[sverwaltung] gekommen war. Ich frage, ob er durch die Worte des Testaments mit solchen Forderungen abgewiesen werde? Antwort: wenn er das Fideicommiss vor Erfüllung der Bedingung angenommen hat, und bei der Forderung dessen, womit er der Bedingung zuwider handelt, beharrt, so wird ihm die Einrede der Arglist entgegenstehen, er müsste denn zur Zurückgabe dessen, was er des Fideicommisses wegen empfangen hat, bereit sein, indem ihm dieses vermöge der Begünstigung seines Alters zu gestatten ist.
Scaevola lib. IV. Resp. [Eine Frau] setzte ihren Ehemann und den mit ihm erzeugten Sohn zu gleichen Theilen zu Erben ein. Hier entstand die Frage, ob dem Ehemann bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes dasjenige anzurechnen sei, was von derselben Nachverlassenschaft durch den Sohn an ihn gekommen ist? Die Antwort hat gelautet, wenn er aus der Erbeinsetzung des Sohnes soviel behalte, als zur Falcidia hinreiche, so finde Namens des Viertheils kein Abzug [von den Vermächtnissen] Statt. 1Jemand legte einem Freigelassenen, dem er ein Landgut vermacht hatte, durch ein Fideicommiss auf, der Seja jährlich zehn[tausend Sestertien] zu zahlen. Es entstand hier die Frage, ob, wenn das Falcidische Gesetz das Vermächtniss des Freigelassenen vermindert habe, auch das jährliche Fideicommiss der Seja als vermindert erscheine, sobald die Einkünfte [von dem Landgute] die jährliche Leistung noch abwerfen? Antwort: den vorliegenden Umständen nach erscheint dasselbe nicht als vermindert, wenn nicht eine entgegengesetzte Absicht des Testators erwiesen wird.
Scaevola lib. IV. Resp. Es hat Jemand seine Tochter, dass, wenn sie mit Hinterlassung von Kindern sterben würde, sie die Hälfte von dem, was vom väterlichen Nachlass an sie gelangt wäre, dem Bruder herausgeben möge, wenn aber ohne Kinder, das Ganze. Es fragt sich, ob, wenn dieselbe in stehender Ehe gestorben, und eine Tochter hinterlassen hat, ihr Erbe mit der Hälfte der Erbschaft auch die Hälfte davon, was als Mitgift gegeben worden war, herausgeben müsse? Antwort: dasjenige, was zur Mitgift bestellt worden ist, ist in der herauszugebenden Hälfte der Erbschaft nicht begriffen, sondern es muss, wenn eine Verpflichtung aus einem Versprechen der Mitgift vorhanden war, dies für eine Schuld erachtet werden. 1Jemand vermachte seinem Pflegesohn eine bestimmte Summe Geldes, und trug dem Sempronius deren Empfangnahme, zur Verabreichung bestimmter Zinsen an erstern, bis derselbe zum zwanzigsten Jahre gelangt sein würde, auf; nachher überliess er es der Treue seines Pflegesohnes, die Hälfte davon, wenn er ohne Kinder sterben sollte, dem Sempronius, und die andere Hälfte der Septicia herauszugeben. Hier ist die Frage entstanden, ob, wenn der Pflegesohn vor dem zwanzigsten Jahre gestorben sei, die Substituirten das Fideicommiss [gleich] fordern könnten, oder dies so lange verschoben werden müsse, bis der Pflegesohn, wenn er am Leben geblieben wäre, das zwanzigste Jahr erfüllt haben würde? Ich habe mich dahin ausgesprochen, den vorliegenden Umständen nach können sie [es gleich fordern].
Idem lib. IV. Resp. Wenn ein Landgut mit der gesammten Einrichtung hinterlassen worden ist, so fragt es sich, in welcher Art es übergeben werden müsse, ob mit der Einrichtung, die zur Zeit des Ablebens des Testators vorhanden war, oder zu der Zeit, wo das Codicill [, in dem das Fideicommiss ausgesetzt worden,] errichtet ward, oder zu der, wo Klage erhoben ward? Antwort: es muss diejenige Einrichtung verabreicht werden, womit das Landgut ausgestattet war, als der Verfalltag des Vermächtnisses eintrat.
Scaevola lib. IV. Resp. Jemand, welcher einen Sclaven Cratistus hatte, hat in seinem Testament so verordnet: mein Sclave Cratinus soll frei sein; ich frage, ob der Sclave Cratistus zur Freiheit gelangen könne, da der Testator einen Sclaven Cratinus nicht hatte, sondern blos diesen Cratistus? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, es schade Nichts, dass er sich in einer Sylbe geirrt hätte. 1Die in einem Testament eingesetzten Erben haben vor angetretner Erbschaft mit den Gläubigern sich dahin verglichen, dass [diese] mit der Hälfte zufrieden sein sollten, und nachdem ein Decret der Art vom Prätor erlassen worden war, haben sie die Erbschaft angetreten. Ich frage, ob die in jenem Testament ertheilten Freiheiten [den Sclaven] zugestanden haben? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, wenn der Testator nicht die Absicht zu betrügen gehabt hätte, die Freiheiten zuständen.
Scaevola lib. IV. Resp. Ich will, dass meine Sclavin Thais, wenn sie zehn Jahre lang Sclavin meines Erben gewesen sein wird, meine Freigelassene sei. Man fragt: ob, da er gewollt habe, dass sie seine Freigelassene sein sollte, aber weder der Erbe dies habe bewirken können, noch ihr eine unmittelbare Freiheit unbedingt ertheilt worden sei, sie auch nach zehn Jahren in der Sclaverei verbleiben würde? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, es werde kein Grund angeführt, warum der Thais die Freiheit nicht gebühre. 1Lucius Titius hat so verordnet: Ich bitte dich, Maevius, theuerster Sohn, dass du, wenn Stichus und Damas und Pamphilus es um dich verdient haben werden, sie von ihren Schulden befreien mögest, damit sie die Sclaverei bei keinem Anderen als bei dir erleiden mögen. Ich frage, ob die Sclaven dann, wenn es an dem Erben gelegen habe, dass die Schulden nicht bezahlt wurden, auf den Grund des Fideicommisses die Freiheit erlangen können? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es sei zwar dem Erben nicht anzurechnen, wenn er zum Nutzen der Verwaltung seines Vermögens die Schulden später bezahlt habe; aber wenn bewiesen würde, seine Absicht, als er nicht zahlte, sei darauf gerichtet gewesen, dass ein Verzug der Freiheit Statt finden solle, so sei die Freiheit zu ertheilen. 2[Jemand] hat dem Vormund, welchen selbst auch er im Testament seinen Kindern bestellt hatte, ein Fideicommiss wegen freizulassender Sclaven des Vormunds selbst auferlegt; aber jener hatte sich gegen die Vormundschaft entschuldigt. Ich frage: ob die Vormünder, welche an die Stelle Dessen, welcher sich entschuldigt hat, bestellt die Vormundschaft verwalteten, denselben Sclaven die Freiheit gewähren müssten? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss scheine die Freiheit so ertheilt zu sein, dass sie auch von den eingesetzten Erben zu gewähren sei. 3Dem Sejus drei Pfund Gold, und den Schnellschreiber77Notarium. S. v. Savigny Gesch. d. R. R. im Mittelalter. B. 1. S. 47. f. Stichus, welchen Du, ich bitte, freilassen mögest. Sejus, in demselben Testament zum Vormund ernannt, hat sich gegen die Vormundschaft entschuldigt. Man fragt: ob die fideicommissarische Freiheit nichtsdestoweniger zuständig sei? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es liege Nichts vor, warum sie nicht gebühren sollte. 4Jemand hat, nachdem er seine Schwester zur Erbin eingesetzt hatte, in Betreff seiner Sclaven so verordnet: „Ich will und bitte Dich, geliebteste Schwester, dass Du Dir den Stichus und Damas, meine Geschäftsführer, mögest empfohlen sein lassen, welche ich [so lange] nicht freigelassen habe, bis sie Rechnung abgelegt haben werden; aber wenn sie auch Dir gefallen sollten, so habe ich Dir meine Meinung angedeutet.“ Ich frage: ob die Erbin zu hören sei, wenn sie, da die Geschäftsführer bereit sind, Rechnung abzulegen, die Freiheit nicht gewährt, indem sie angiebt, dass die Sclaven ihr nicht gefielen? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es sei nicht darauf zu sehen, was den Erben misfiele, sondern auf das, was einem redlichen Manne gefallen könne, damit [die Sclaven] die Freiheit erlangten. 5Lucia Titia hat ihren Erben das Fideicommiss auferlegt, dass sie die Pamphila, die Sclavin der Seja, mit ihren Kindern kaufen und freilassen möchten, und ein Gerichtshalter hat geschätzt, für wie viel jeder Einzelne zu kaufen wäre; in der Zwischenzeit, ehe das Geld gezahlt wurde, hat Pamphila geboren. Ich frage: ob das Kind, welches von der Pamphila geboren worden ist, den Erben der Seja, oder dem Erben der Titia gehöre? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, das Kind, welches von der Pamphila geboren worden ist, gehöre zwar Dem, welchem sie damals, als sie gebar, gehörte: es müsse aber der Erbe, wenn er sich einen Verzug bei der fideicommissarischen Freiheit hat zu Schulden kommen lassen, auch genöthigt werden, das Kind in Freiheit zu setzen. 6Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet: Ich empfehle dir diesen und jenen [Sclaven,] welche Aerzte sind; es wird in deinem Ermessen stehen, ob du gute Freigelassene und Aerzte haben willst. Ich habe aber gefürchtet, [dass,] wenn ich ihnen die Freiheit gegeben hätte, [sie mir das thun würden,] was meiner theuersten Schwester die Aerzte, ihre Sclaven, nachdem sie von ihr freigelassen waren, gethan haben, welche dieselbe nemlich, nachdem [ihnen] die Besoldung bezahlt war, verlassen haben. Ich frage, ob den oben Genannten die fideicommissarische Freiheit zustehen kann? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss, sei den Erben keine Nothwendigkeit auferlegt, sondern ein Ermessen gestattet. 7Titius hat seinem Sclaven Stichus die Freiheit dann gegeben, wenn er Rechnung abgelegt habe. Ich frage, ob die durch ihn geführte Rechnung so berechnet werden müsse, dass die Schäden, welche sich durch Zufall ereignet haben, nicht zur Last des Rückstands gehören? [Scaevola] hat zum Gutachten ertheilt, dass bei einem Geschäft, welches er, wie man anführe, mit dem Willen seines Herrn verwaltet habe, diejenigen Schulden, welche sich durch Zufall so ereignet hätten, dass dem Sclaven Nichts zugerechnet werden könne, nicht zur Last des Rückstandes gehören. 8Desgleichen frage ich: da dem [Sclaven] befohlen worden ist, das ganze Sondergut zurückzugeben, ob das Sondergut so berechnet werden müsse, dass blos das zu demselben zu gehören scheine, was für den Herrn aus irgend einer Ursache übrig bleiben müsse? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: in dem fraglichen Falle dürfe vom Sondergute das, was dem Herrn geschuldet werde, nicht abgezogen werden. 9Desgleichen frage ich, ob, wenn er von dem Rückstand Etwas ins Sondergut verwendet habe, dies von dem zurückzugebenden Sondergut abgezogen werden müsse? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, wenn das, was aus dem angeführten Grunde ins Sondergut verwendet worden, als Rückstand mitgezahlt worden ist, so geschehe der Bedingung Genüge, wenn das, was vom Sondergut übrig ist, bezahlt werde. 10Jemand hat so in seinem Testamente verordnet: Ich will, dass mein Sclave Cupitus, wenn mein Sohn Marcianus sechszehn Jahre zurückgelegt haben wird, nach abgelegter Rechnung frei sein soll; nach dem Tode des Testators haben die Vormünder [des Marcianus] dem Cupitus die Eintreibung [der aussenstehenden Gelder] übertragen, und er hat die eingeforderten Gelder denselben Vormündern ausgezahlt; sodann ist der Sohn unmündig verstorben, und seine Mutter seine Erbin geworden, und hat bewirkt, dass ihr der Vormund des Sohnes auf die Vormundschaftsklage verurtheilt worden ist. Cupitus macht nun auf die Freiheit zu der Zeit Anspruch, zu welcher Marcianus, wenn er lebte, sechszehn Lebensjahre gezählt haben würde, indem er die Rechnungen von einem einzigen Jahre bis auf den Todestag des Testators vorlegt, weil die übrigen [von demselben] unterschrieben gewesen sind. Man hat gefragt, ob Cupitus genöthigt werden müsse, auch diejenigen Rechnungen abzulegen, welche die Vormünder auf ihre Gefahr geführt haben. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: Derjenige, wegen dessen gefragt wird, scheine dann der Bedingung, Rechnung abzulegen, Folge geleistet zu haben, wenn er Alles, was [er] aus dem [Geschäft,] welches er geführt hat, [noch hat,] und was man mit Recht verlangen kann, zurückgegeben habe; denn die andere Bedingung könne nach einer billigeren Erklärung so verstanden werden, dass es, nachdem der Mündel verstorben, genügt habe, die Zeit abzuwarten, zu welcher er, wenn er noch lebte, sechszehn Jahre zurückgelegt haben würde. 11Stichus und Damas, meine Sclaven, ihr sollt frei sein, wenn ihr die Rechnung abgelegt haben werdet. Man hat gefragt, ob nicht blos die Rechnungen, sondern auch was etwa durch Absicht und Betrug derselben weggebracht worden ist, von ihnen geleistet werden müssten, damit sie zur Freiheit gelangten? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, in der Bedingung, Rechnungen abzulegen, sei Alles enthalten, was sich auf irgend eine Art der Geschäftsführung und die Redlichkeit des Sclaven bezöge. 12Innerhalb der bestimmten Fristen haben sie der Bedingung, Rechnung abzulegen, nicht Folge geleistet; nachher waren sie dazu bereit. Man hat gefragt, ob sie zur Freiheit gelangten? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, wenn es an ihnen selbst gelegen hätte, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der Bedingung keine Folge leisteten, so würden sie deshalb nicht frei werden, dass sie nachher Rechnung ablegen wollten. 13Meine Erben bitte ich und lege ihnen das Fideicommiss auf, dass sie, wenn mein Sohn funfzehn Jahre zurückgelegt haben wird, den Stichus, nachdem er Rechnung abgelegt haben wird, freilassen mögen. Ich frage, ob der Testator gewollt habe, dass derselbe Sclave bis zum Tage der Mündigkeit seines Sohnes die Geschäfte führen solle. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, es sei augenscheinlich, dass der Testator auch über diese Geschäftsführung Rechnung vom Stichus habe abgelegt wissen wollen. 14Ich befehle, dass mein Sclave Stichus meiner Tochter und Ehefrau, meinen Erbinnen, ohne alle Widerrede so und so viel Goldstücke gebe, leiste, und lege ihnen das Fideicommiss auf, dass sie ihn freilassen mögen. Man hat gefragt, ob Stichus, da die Ehefrau sich von der Erbschaft losgesagt habe, Beiden, oder der Tochter [allein] die Goldstücke leisten müsse? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt: es sei der Tochter, welche, wie angeführt wurde, Erbin des ganzen Vermögens geworden ist, das Ganze zu leisten. 15Jemand hat, nachdem er seinen Sohn zum Erben des ganzen Vermögens eingesetzt hatte, die Freiheit mit folgenden Worten ertheilt: December, mein Rechnungsführer, Severus, der Verwalter, und Victorina, die Verwalterin, die Schlafgenossin des Severus, sollen in acht Jahren frei sein, während welcher sie nach meinem Willen im Dienste meines Sohnes sein sollen. Dich aber, Severus, theuerster Sohn, bitte ich, dass du den December und Severus für dir empfohlen halten mögest, welchen ich die Freiheit nicht sogleich jetzt gegeben habe, damit du zuverlässige Bedienungen haben möchtest; und ich hoffe, dass du an ihnen auch zuverlässige Freigelassene haben wirst. Ich frage, da zu der Zeit, zu welcher Titius das Testament machte, sein Sohn neun Jahr alt gewesen war, und Titius nach zwei Jahren und sechs Monaten gestorben ist, die acht Jahre, auf welche die Freiheit verschoben war, von der Zeit der Testamentserrichtung, oder aber des Todes gezählt werden müssen? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, es könne scheinen, dass der Testator die acht Jahre, während welcher die Freiheit aufgeschoben worden ist, gemeint habe, welche vom Tage der Testamentserrichtung zu rechnen seien, wenn nicht bewiesen würde, dass der Testator etwas Anderes gewollt habe. 16Wenn meine Tochter sich in der Familie verheirathet haben wird, so soll Spendophorus, wenn er meiner Tochter die geführten Rechnungen genügend abgelegt haben wird, frei sein; die Tochter ist, da sie noch unmündig war, beim Leben ihres Vaters verstorben, und in Folge einer Substitution ist Sejus Erbe geworden. Ich frage, ob Spendophorus, da er die Rechnungen der Tochter nicht geführt hat, und beim Leben des Hausvaters aufgehört hat, die Rechnungen desselben zu führen, und Titia [die Tochter,] wenn sie lebte, mehr als zwölf Jahr zählen würde, in Folge des Testaments frei sei? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, wenn er keine Rechnungen geführt hätte, welche er dem Erben ablegen müsste, so sei er den angeführten Umständen gemäss frei. 17Ich will, dass Stichus, nachdem er Rechnung abgelegt haben wird, freigelassen werde; Stichus hat als Cassirer unter Genehmigung seines Herrn Schuldforderungen begründet, und zeigt [über dieselben] die von dem Herrn unterschriebenen Rechnungen vor; und hat nachher weiter keine Schuldforderung begründet. Ich frage, ob, wenn etwa Schuldner, für welche andere Einforderer angeordnet waren, zahlungsunfähig gewesen sind, der Bedingung noch nicht Genüge geschehen zu sein scheine? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss gehöre es nicht zu der Last, Rechnung abzulegen, dass die Schuldner nicht zahlungsfähig seien.
Scaevola lib. IV. Respons. Der Erbe eines Schuldners hat einen verpfändeten Sclaven freigelassen. Man hat gefragt: ob er frei wäre? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss, wenn das Geld auch jetzt noch geschuldet würde, durch die Freilassung nicht frei geworden sei. Paulus [bemerkt hierzu:] Wenn also das Geld gezahlt worden ist, so wird er dem Willen Jenes gemäss frei.