Responsorum libri
Ex libro III
Ad Dig. 5,2,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 631, Note 9.Scaevola lib. III. Resp. Titia setzte ihre Tochter zur Erbin ein, gab ihrem Sohn ein Vermächtniss und verordnete in demselben Testamente, folgendes: Alles das, was ich eben befohlen habe, dass geschehen und gegeben werden solle, das, will ich, soll geschehen und gegeben werden von einem Jeden, der mein Erbe oder Nachlassbesitzer, auch testamentslos, wird. Ebenso überlasse ich dasjenige, was ich zu geben befohlen habe, dass es geschehe und gegeben werde, dessen Redlichkeit; hier entstand die Frage, ob, wenn eine [andere enterbte] Schwester im Hundertmanngericht obgesiegt habe, zu den Fideicommissen im obengedachten Falle eine Verpflichtung vorhanden sei? Ich habe geantwortet, dass, wenn die Frage den Umstand beträfe, ob man der Redlichkeit derjenigen, von denen man glaube, dass sie testamentslos Erben oder Nachlassbesitzer werden würden, mit Recht etwas überlassen könne, dies zu bejahen sei. Paulus rügt dies11Weil es nämlich keine directe Antwort auf die Frage ist.; er behauptet, dass zu den Fideicommissen, als gleichsam von einem Verstandlosen [errichteten], auch wenn deren Entrichtung testamentslos anbefohlen worden, keine Verpflichtung vorhanden sei.
Scaevola lib. III. Respons. Als eine Niessbraucherin im Monat December gestorben war, wo der Pächter schon im Monat October die auf den [betreffenden] Aeckern gewachsenen Früchte eingeerntet hatte, so entstand die Frage, ob das Pachtgeld dem Erben der Niessbraucherin gezahlt werden müsse, wenn schon dieselbe vor dem ersten März, an dem die Pächte berichtigt werden müssen, gestorben sei, oder ob sie zwischen dem Erben der Niessbraucherin und dem Staat, dem die Eigenheit vermacht worden war, getheilt werden müssen? Ich habe geantwortet: der Staat habe gegen den Pächter keine Klage, sondern der Erbe der Niessbraucherin werde im vorliegenden Fall das Pachtgeld zu seiner Zeit unverkürzt erhalten. 1Dem Sempronius gebe und vermache ich den sechsten Theil vom Ertrag der Früchte, des Küchengewächses und Porré’s, den ich auf dem Farrarischen Acker habe; es fragt sich, ob mit diesen Worten der Niessbrauch als vermacht anzusehen sei? Ich habe geantwortet: dass nicht der Niessbrauch, sondern ein Theil von dem Ertrag vermacht sei. 2Eben so fragte man, ob, wenn es kein Niessbrauch wäre, er den sechsten Theil des Ertrags jährlich vermacht habe? Hier habe ich geantwortet, dass er als jährlich hinterlassen anzusehen sei; es müsste denn das Gegentheil vom Erben besonders erwiesen werden.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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