Digestorum libri
Ex libro XXII
Idem lib. XXII. Dig. Ein Ehemann hat seiner Ehefrau den Niessbrauch an einem Dritttheil [seines Vermögens], und wenn sie Kinder gehabt hätte, das Eigenthum [daran] legirt; die Erben haben diese Ehefrau wegen verfälschten Testaments und anderer Verbrechen angeklagt, und durch diesen Umstand ist die Forderung der Legate verhindert worden; unterdessen hat jene Frau auch einen Sohn geboren und dadurch ist die Bedingung des Legats eingetreten; man hat gefragt, ob, da es sich ergeben habe, dass das Testament nicht verfälscht sei, auch die Früchte der Frau geleistet werden müssen? [Scävola] hat zum Bescheid gegeben, dass sie zu leisten seien.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Scaevola lib. XXII. Dig. Der Sclave Aithaletus, dem in des Vetitus Callinicus, seines Herrn, Testamente durch ein Fideicommiss die Freiheit und eine Erbschaftsportion von Denen hinterlassen worden war, die zu elf Portionen zu Erben eingesetzt waren, machte der Maximilla, der Tochter des Testators, welche zum zwölften Theile zur Erbin eingesetzt worden war, die Anzeige, er könne nachweisen, das Testament des Vetitus Callinicus sei verfälscht, und gestand, von der Maximilla vor einem Staatsbeamten befragt, er wolle beweisen, in welcher Art das Testament fälschlicherweise errichtet worden sei; und als nun Maximilla schriftliche Anklage des Verbrechens der Verfälschung wider den Schreiber des Testaments und ihren Miterben Proculus erhoben hatte, so sprach der Präfect der Stadt Rom aus, das Testament sei nicht verfälscht, und befahl das Zwölftheil der Maximilla zu confisciren. Nun entstand die Frage, ob dem Aithaletus nach diesem Vorfall noch die Freiheit und das Fideicommiss gewährt werden müsse? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, ja.