Ad Sabinum libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. II. ad Sabin. Wenn Jemand so geschrieben hat: Stichus soll frei sein, und mein Erbe soll demselben Zehn geben, so ist kein Zweifel, dass [die Zehn] demselben gebühren, auch wenn der Hausvater bei seinem Leben denselben freigelassen haben sollte. 1Aber auch wenn so: Stichus soll frei sein, sei es sogleich, oder nach einiger Zeit, und ihm soll, wenn er frei sein wird, mein Erbe Zehn geben, so ist dasselbe zu sagen. 2Das ist ausgemacht, [dass,] wenn [einem Sclaven], nachdem [ihm] die Freiheit ertheilt worden ist, so vermacht worden ist: und ihm soll, wenn ich ihn durch den Stab befreit haben werde, mein Erbe Zehn geben, wenngleich nach einer allzugrossen Spitzfindigkeit das Vermächtniss vom Testament getrennt ist, dennoch aus Rücksicht auf die Billigkeit das Vermächtniss gelten wird, wenn [der Testator] bei seinem Leben denselben freigelassen hat.
Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn Titius und Sejus, jeder besonders, sich auf diese Weise stipulirt haben: Gelobst du jenes Landgut, wenn du es dem Andern nicht gegeben hast, mir zu geben? so wird der letzte Termin, wo es dem Andern gegeben werden kann, der sein, wo die Einleitung auf das Verfahren erfolgt ist, und deshalb wird auch Demjenigen, der zuerst zur Klage greift, die Klage verbleiben.11Nach der Einlassung konnte der Beklagte das Streitobject nicht mehr verändern; das Object wurde litigiös. Donellus verbreitet sich über dieses Fragment sehr gründlich und ausführlich in seinem Commentar. ad h. tit. [Charondas in Schol. ad h. tit. (T. O. I. 817). sagt: Hujus responsi hacc videtur esse ratio, ut Titius et Sejus, qui eandem rem separatim ab eodem stipulati sunt, nihil interesse existimaverint, utri eorum daretur fundus, ac si essent duo rei stipulandi; cum igitur duae sint stipulationes, sub conditione in promissoris arbitrio posita conceptae, utri stipulatorum det, eligere potest. Sobald nun Einleitung des Verfahrens mit dem Einen erfolgt ist, fällt die Verbindlichkeit gegen den Andern weg, und darum heisst es, actio est occupantis. Zus. d. R.]
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