Responsorum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Resp. Ein Hausvater hatte in seinem eigenen Testamente sein Nachkind sich zum Erben, im Mündeltestamente sich und seinem Sohne, wenn dieser vor seiner Mündigkeit stürbe, seinen Bruder Gajus Sejus, sodann dem Gajus Sejus den Titius substituirt, und nachher so verfügt; Wenn mein Bruder Gajus Sejus, den ich in der ersten Stelle substituirte, mein Erbe sein wird, dann hinterlasse ich dem Titius ein Fideicommiss. Nun frage ich, ob, da der Sohn Erbe seines Vaters wurde, vor erlangter Mündigkeit aber starb, und so des Erblassers Bruder zum Erben aus der Substitution macht, das Fideicommiss müsse geleistet werden, da es so war hinterlassen worden, wenn Gajus Sejus, sein Bruder, sein (des Erblassers) Erbe würde. Ich antwortete: der Bruder des Verstorbenen, der in beider Beziehung eingesetzt und substituirt war, müsse, da der unmündige Sohn starb, das, was der Erblasser hinterliess, [dem Fideicommissar] leisten, und es sind auch nicht die Worte [des Erblassers] dagegen: Wenn Gajus Sejus mein Erbe sein wird, dann will ich, dass [das Fideicommiss] verabreicht werde, da es ja ausgemacht ist, dass er (Gajus Sejus) Erbe des Erblassers würde.
Idem lib. IV. Resp. Cajus Sejus, mein Urenkel, soll mein Erbe zur Hälfte meines Vermögens sein, mit Ausnahme meines und des väterlichen Hauses, in welchen ich wohne, mit allem, was darin ist. Alles dieses gehört, das sollst du wissen, nicht zu dem Erbtheile, den ich dir gegeben habe. Ich frage nun, ob, da in diesen Häusern Silberzeug, Aufzeichnungen von Schuldnern (nomina debitorum)11Die tabulae, worin die expensilata unter den Namen der Schuldner eingetragen standen. (Calendaria; s. u. Fr. 88. pr. h. t.) Nomen kann hier nicht Forderung übersetzt werden; es steht im eigentlichen Sinne und bedeutet das im Buche mit dem Namen des Schuldners überschriebene Conto desselben, wie wir sagen würden. Auch können nicht Handschriften der Schuldner gemeint sein; denn diese würden allerdings im Vermächtnisse begriffen sein. Fr. 44. §. 5. D. de leg. I. Fr. 88. §. 8. h. t., Hausgeräthe, Sclaven sich befanden, alles dieses darin vorhandene den andern eingesetzten Erben gebühre. Paulus: Ich habe geantwortet, die Schuldforderungen (nomina debitorum) seien nicht darunter begriffen, sondern gehören Allen zusammen, auf das Uebrige aber habe der Urenkel keinen Anspruch. 1Titius vermachte seines Bruders Sohne Landgüter und Stadtgrundstücke, und darunter auch das Sejische Landgut, welches der Hausvater (Titius) selbst bei Lebzeiten zwar unter Einem Namen ganz besass, aber, um desto leichter Abpachter zu finden, in zwei Theilen verpachtete, so dass er nach der Beschaffenheit des Orts den höher gelegenen Theil das obere, und den niedrigern das untere Sejische Gut nannte. Ich frage nun, ob dieses Gut gauz dem Bruderssohn gebühre. Paulus antwortete: Wenn der Testator das ganze Sejische Landgut unter Einem Namen besessen hat, so muss es, obgleich er es in gesonderten Abtheilungen verpachtet hatte, doch vermöge des Fideicommisses ganz gewährt werden; es müsste denn der Erbe klar erweisen, welchen Theil der Erblasser gemeint habe.
Paul. lib. XIII. Resp. Wenn Mävia, und Negidia, meine Töchter, meine Erbinnen sein werden, dann soll Mävia aus der Erbmasse sich nehmen, vorweg erhalten und haben dies und jenes von meinen Landgütern, mit den Hüttchen und den Wächtern aller dieser Landgüter, und mit allen den Aeckern, welche in Verbindung mit einem jeden dieser Landgüterdurch Kauf oder durch irgend ein anderes Ereigniss gekommen sein werden; desgleichen mit allen Sclaven, dem Vieh, den Lastthieren, und allen anderen einzelnen Sachen, welche sich in demselben Landgute, oder einem von ihnen, wenn ich sterben werde, befinden werden, so vorzüglich, wie [die Landgüter] beschaffen sind22S. die Bem. zu L. 48. D. de evict. 21. 2., und so wie ich sie bis zu meinem Todestage besessen habe, und, um es vollständiger zu sagen, sowie sie in ihren Grenzen liegen; in einem von diesen Landgütern aber, welche voraus vermacht worden sind, ist ein Archiv, in welchem sich sowohl Kaufurkunden über mehrere Sclaven, aber auch über Landgüter, als auch Urkunden, über verschiedene Contracte, ausserdem auch Forderungen an Schuldner befinden; ich frage, ob die Urkunden [beiden Töchtern] gemeinschaftlich seien? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass den angeführten Umständen gemäss, die Urkunden über die Käufe, ingleichen über die Schulden, welche in dem voraus vermachten Landgute zurückgeblieben sind, in dem Vermächtniss nicht enthalten zu sein scheinen. 1[Ich habe das Gutachten ertheilt, dass wenn Häuser mit diesen Worten vermacht seien: Ich lege meinen Erben das Fideicommiss auf, dass sie dulden mögen, dass der meine Häuser, in denen ich wohne, durchaus keins ausgenommen, mit dem ganzen Beilass und Allem [darin] Aufgehobenen habe, der Testator das baare Geld oder die Schuldurkunden nicht im Sinne gehabt zu haben scheine.
Idem lib. XIII. Resp. Cajus Sejus hatte der Mävia und Seja Grundstücke in verschiedenen Ortschaften vermacht und Folgendes bestimmt: Es sollen aus den Potitianischen Grundstücken und den Lutatianischen jährlich dreissigtausend Bund Rohr und einige tausend Bund vorzügliche Weiden gegeben werden. Ich frage an, ob dieses Vermächtniss mit dem Tode der Vermächtnissinhaberin erloschen ist? Paulus antwortete: eine zu Recht bestellte Dienstbarkeit liege nicht vor, weder für die Person noch für die Sache. Der Anspruch auf das Fideicommiss stehe vielmehr nur derjenigen zu, welcher die Lutatianischen Grundstücke vermacht worden. Deshalb sei, da es nur ein jährliches Vermächtniss gewesen, das Vermächtniss mit dem Tode des Vermächtnissinhabers als erloschen anzusehen.
Paul. lib. XIII. Resp. Ich frage an, was Rechtens sei, wenn Jemandem der Niessbrauch eines Landgutes vermacht worden ist, dem Auflagen auferlegt worden sind, welche nur eine Zeitlang dauern? Paulus antwortete, es finde Rücksichts der Auflagen, welche nachher auferlegt worden sind, dasselbe Statt, was über Bezahlung der ordentlichen Abgaben von ihm zur Antwort ertheilt worden sei, und deshalb treffe diese Last den Niessbraucher.
Paul. lib. XIII. Resp. Wenn die Sclaven, welche der Testator nach Errichtung seines Testamentes auf das der Seja hinterlassene Landgut, um es zu bebauen, versetzt hatte, sich auf diesem Landgute noch befanden, so müssen sie, wie ich zur Antwort ertheilt habe, auch unter dem Beilass des Gutes begriffen werden. Denn obgleich der Testator von den Sclaven geredet habe, welche zu der Zeit, als er das Vermächtniss aussetzte, sich daselbst befänden, so habe er doch der Sclaven nicht erwähnt, um das Vermächtniss zu vermindern, sondern um es zu vermehren; übrigens sei es unbestritten, dass zum Beilass eines Grundstückes auch die zur Bebauung des Ackers eingestellten Sclaven gehörten. 1Paulus antwortete, dass unter dem Beilass eines Landhauses weder die aufgeschütteten Früchte noch die Stuterei begriffen würden, dass aber der Hausrath zu dem Vermächtnisse gehöre. Dagegen werde der des Schmiedehandwerkes kundige Sclav, welcher einen jährlichen Pacht entrichtet habe, unter dem Beilass des Landhauses nicht mit begriffen.
Idem lib. XIII. Resp. Paulus hat das Gutachten ertheilt: auch wenn man finden sollte, dass der Sclave, welchen der Testator als seinen eigenen von einem der Erben habe freigelassen wissen wollen, ein fremder sei, so müsse doch Derjenige, welcher gebeten worden ist, [ihn freizulassen,] gezwungen werden, denselben zu kaufen und freizulassen, weil er [Paulus] der Meinung war, dass das Verhältniss der Freiheit und eines Fideicommisses in Geld nicht gleich sei. 1Paulus hat das Gutachten ertheilt in folgenden Worten: Glaube mir, Zoilus, dass sich mein Sohn Martialus sowohl gegen dich, als deine Kinder dankbar beweisen wird, sei der vollständige Wille des Verstorbenen, in Bezug darauf, dass dem Zoilus und den mit ihm verbundenen Personen Wohlthaten erwiesen werden sollen, enthalten33In der Florent. Hdsch. heisst es: plenam voluntatem (Haloander u. Beck in plena voluntate) contineri circa benefaciendum conjunctis personis (Halonder schaltet et ein) Zoilum. Die letzteren Worte sind auf jeden Fall verdorben. Das Schol. Basil. nro. q. T. VI. p. 377, hat den Satz so, wie er in der Uebersetzung gegeben ist.; und wenn diese Sclaven seien, so könne ihnen nichts so Angenehmes geleistet werden, als die Freiheit, und darum müsse der Präsident dem Willen des Verstorbenen nachkommen.