Responsorum libri
Ex libro XIV
Paul. lib. XIV. Resp. Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn man (als Erbe) bei der Leistung eines Fideicommisses sich einen Verzug habe zu Schulden kommen lassen, auch die von den [in dem Fideicommiss enthaltenen] Sclavinnen geborenen Kinder auszuantworten seien. 1Ein Erbe war [von dem Testator] gebeten worden, nach seinem Tode die Erbschaft ohne den Ertrag [derselben] auszuantworten; man hat gefragt, ob die auch bei Lebzeiten des Erben geborenen Kinder der Sclavinnen wegen der Worte des Testaments, bei welchen der Testator blos an den Abzug des Ertrags gedacht hat, auszuantworten wären? Paulus hat zun Bescheid gegeben, dass die Kinder der Sclavinnen, welche, ehe der Termin [der Leistung] des Fideicommisses zu laufen angefangen habe, geboren seien, in dem Fideicommiss nicht enthalten seien. Neratius berichtet im ersten Buche so: derjenige, welcher auf ähnliche Weise gebeten worden wäre, dass er eine Frau (Sclavin) ausantworten sollte, sei nicht zu zwingen, das von derselben geborene Kind auszuantworten, wenn es nicht damals geboren worden wäre, als er sich beim Ausantworten des Fideicommisses einen Verzug habe zu Schulden kommen lassen; und ich glaube, dass es keinen Unterschied mache, ob eine Sclavin ins Besondere, oder eine Erbschaft Gegenstand des Fideicommisses sei.
Paul. lib. XIV. Resp. Wenn ein Testament durchaus für unvollendet anzusehen ist, so kann man auch nicht auf Fideicommisse, die in diesem Aufsatze enthalten sind, Anspruch machen. 1Fügte ein Familienvater dem Testamentsaufsatze die Worte bei: Ich wünsche, dass dieses Testament gültig sei, auf welche Weise dies nur immer sein kann; so scheint es sein Wille gewesen zu sein, dass seine Anordnung gelten solle, wenn auch die gesetzlichen Erben zu seinem Nachlass gerufen würden.
Idem lib. XIV. Resp. Titia hat verordnet, dem Sejus dreissig Tage nach ihrem Tode eine Getreideanweisung11Vgl. oben Fr. 49. §. 1. h. t. zu kaufen; da nun Sejus bei Lebzeiten der Testirerin eine Getreideanweisung unentgeltlicher Weise erworben hatte, und er nicht auf das klagen kann, was er schon hat22Man konnte also nicht zwei solcher Anweisungen besitzen., so frage ich, ob ihm eine Klage zustehe. Paulus antwortete: dem, von welchem die Rede ist, müsse der Werth der Anweisung entrichtet werden33S. das angef. Fr. 49. §. 1., weil ein solches Fideicommiss mehr in einer Quantität, als in einer bestimmten Sache besteht. 1Ad Dig. 31,87,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 278, Note 11.Ich habe begutachtet, dass einem Mädchen, welches über fünfundzwanzig Jahre alt war, von Zeit des verhängten Verzugs an, Zinsen vom Fideicommisse entrichtet werden müssten; denn wenngleich [nur] verordnet ist44Wir haben darüber nur spätere Rescripte, von Diocletian. und Maximian. c. 3. Cod. in qu. caus. in int. rest. n. est necessaria 2. 41. c. 5. Cod. de act. E. et V. 4. 49., dass noch nicht Fünfundzwanzigjährigen unbedingt Zinsen gewährt werden müssen, so ist dies doch nicht vom Verzuge zu verstehen; dieser braucht nur einmal eingetreten zu sein, so ist die Verbindlichkeit zu fortlaufenden Zinsen begründet. 2Seja vermachte ihren Sclaven ein Landgut und ordnete ihnen folgendes Fideicommiss an: Eurer Redlichkeit vertraue ich an55Fidei vestrae committo, die das Fideicommiss bezeichnenden Worte., Verus und Sapidus, dass ihr dieses Gut nicht verkaufet, und der, welcher unter euch zuletzt stirbt, es bei seinem Tode meinem Freigelassenen und Nachfolger66D. i. Erben. Symphorus und dem Beryllus und Sapidus, die ich unten frei erklärt habe, oder wer von ihnen dann noch am Leben sein wird, hinterlasse. Da sie nun in dem ersten Theile des Testaments, wo sie das Gut zum Voraus vermachte, sie einander nicht substituirt, in dem zweiten aber die Worte: welcher zuletzt stirbt, beibefügt hat: so frage ich, ob, wenn Einer verstirbt, dessen Antheil dem Andern gehört? Paulus antwortete: die Testirerin scheint in dem Fideicommisse, wovon die Rede ist, zwei Grade der Substitution77Der fideicommissarischen nämlich. angeordnet zu haben, den ersten, wornach der früher Sterbende dem Andern [seinen Antheil], und den zweiten, wornach der zuletzt Versterbende denen, welche sie nachher namentlich aufgezählt hat, [das Ganze] hinterlassen sollte. 3Ad Dig. 31,87,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 586, Note 13.Der Kaiser Alexander Augustus an den Claudius Julianus, Präfecten der Stadt: Wenn du dich überzeugt hast, lieber Julianus, dass die Grossmutter, zu Umgehung der Lieblosigkeitsklage, ihr Vermögen durch dem Enkel gemachte Schenkungen erschöpft hat, so verlangt das Recht (ratio), dass das Verschenkte zur Hälfte88S. über diese Stelle Cujac. obs. lib. V. cap. 14. Kritz Abhandlungen über ausgewählte Materien des Civilrechts, Leipzig 1824. S. 117. rückgängig gemacht werde. 4Lucius Titius, der fünf Kinder hatte, entliess sie alle der väterlichen Gewalt, wandte Einem Sohne, Cajus Sejus durch Schenkungen ein sehr grosses Vermögen zu, behielt sich selbst nur einen mässigen Ueberrest vor und setzte dann alle seine Kinder nebst seiner Gattin zu Erben ein; in demselben Testamente vermachte er zwei Besitzungen, die er zurückbehalten hatte, demselben Cajus Sejus zum Voraus und ersuchte ihn, aus den Einkünften der Güter, die er ihm bei Lebzeiten geschenkt hatte, der Tochter Mävia soviel, und dem andern Bruder soviel Goldstücke zu geben. Als den Sejus darauf seine Schwester Mävia verklagt, beruft er sich aufs Falcidische Gesetz. Da nun der treffliche Kaiser, wie vorstehend, das Verschenkte gegen den Willen des Schenkers zurückzufordern nachgelassen hat, so frage ich, ob Cajus Sejus angehalten werden könne, nach dem Willen des Vaters dem Erben der Schwester das Fideicommiss aus den Schenkungen zu entrichten. Paulus antwortete, nach dem Rescript unsers Kaisers leide es keinen Zweifel, dass man auch in dem Falle, welcher Gegenstand dieser Frage ist, den Kindern helfen müsse, deren Erbtheil durch die Einem Sohne zugewendeten Schenkungen vermindert worden ist, zumal da unser Kaiser [sogar] gegen den Willen des Vaters Hülfe gewährt hat, in dem vorgelegten Falle aber auch der Wille des Vaters für die, welche das Fideicommiss fordern, spricht, dass also, wenn auch das Falcidische Gesetz als anwendbar erscheint99Weil die vermachten Goldstücke mehr als drei Viertheile von dem betragen, als das, was der begünstigte Sohn nun noch nach dem Testamente erhält., die Fideicommisse doch, aus Rücksicht auf die unmässigen Schenkungen, ganz zu entrichten seien.
Ad Dig. 34,1,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 656, Note 1.Idem lib. XIV. Resp. Lucius Titius hinterliess seinen Freigelassenen Nahrungs- und Kleidungsbedarf in einer bestimmten Geldsumme, und verordnete im letzten Theile seines Testamentes Folgendes: das und das von meinen Landgütern soll ihnen des Fideicommisses wegen dergestalt verpfändet sein, dass sie aus deren Einkünften die obgedachten Alimente ziehen sollen. Hier entstand die Frage, ob, wenn die Einkünfte von geringerem Betrage sind, als die [nöthige] Quantität zum Nahrungs- und Kleidungsbedarf, die Erben mit der Zahlung des Nachschusses belästiget werden können, oder ob, wenn sich in einem Jahre ein Ueberschuss ergäbe, derselbe auf den geringern Ertrag des vorigen Jahres eingerechnet werden müsse? Paulus hat geantwortet: es müsse der Kleidungs- und Nahrungsbedarf den Freigelassenen des Erblassers unverkürzt gewährt werden, und es sei nicht anzunehmen, als habe der Testator dadurch, dass er ihnen nachher diese Grundstücke unterpfandsweise verpflichten wollen, so dass sie die Alimente aus deren Ertrage ziehen sollten, das Vermächtniss verringert, oder vermehrt.
Paul. lib. XIV. Resp. Meiner Freundin Titia, mit der ich ohne Unwahrheit1010Sine mendacio, d. h. in Wirklichkeit, ohne dass dies Vorgeben unwahr wäre, s. Noodt Comm. ad h. l. p. 375. Jensius Strictur. ad Rom. Jur. Pand. p. 292. (Ed. II.) will candido utrimque animo verstehen. [in der Ehe] gelebt habe, verordne ich fünf Pfund Gold zu geben. Ich frage, ob die Erben zur Entrichtung der ganzen Masse in Golde, oder zu der des Werthes, und eines wie grossen, genöthigt werden können? Paulus antwortet hierauf, es müsse ihr entweder das fragliche Gold selbst oder der Preis, wofür dasselbe augeschafft werden könne, entrichtet werden. 1Ingleichen frage ich, muss, wenn der Prätor nach Einleitung des Verfahrens sich dahin ausgesprochen hat, dass die Masse entrichtet werden solle, von dessen Nachfolger denjenigen Vormündern Gehör ertheilt werden, welche für ihren Mündel, wider welchen erkannt worden ist, gegen dieses Erkenntniss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen? Paulus hat sich dahin ausgesprochen, der Prätor, welcher bei einem Vermächtniss von Gold die Entrichtung der Masse des bestimmten Gewichts anbefohlen hat, dessen Ausspruch wird als den Rechten gemäss betrachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
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