Responsorum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Resp. Titius ernannte einen Testamentserben und stellte die Enterbung seines Sohnes, den er hatte, so: Alle meine übrigen Söhne und Töchter sollen enterbt sein. Paulus antwortete: der Sohn wäre auf die gehörige Weise enterbt. Als dieser nachmals um Rath befragt wurde: ob denn ein Sohn für enterbt angenommen würde, den der Vater für gestorben hielt? antwortete er: Söhne und Töchter müssten namentlich enterbt werden; über den vorliegenden Irrthum des Vaters aber dürfe man beim Richter eine Klage anbringen. 1Lucius Titius, der eine schwangere Enkelin (Tochterstochter) hatte, die aber auf dem Lande sich aufhielt, setzte in seiner letztwilligen Auordnung, die er in der Stadt machte, den Embryo derselben auf einen Theil zum Erben ein. Nun frage ich, ob, da gerade früh Morgens an dem Tage, an welchem Titius zur Mittagszeit11Hora sexta diei. das Testament in der Stadt anordnete, die Mävia auf dem Lande einen Knaben gebar, die Erbeinsetzung gültig ist, indem zur Zeit der Testamentserrichtung der Embryo schon geboren war. Paulus antwortete: die Worte des Testaments scheinen zwar auf einen Urenkel gerichtet zu sein, der erst nach der Testamentserrichtung geboren würde, allein wenn [, wie vorliegt,] die Enkelin des Erblassers an demselben22Quia quod fit uno eodemque die, discrimen ex tempore nullum capit, Cujac. v. Glück XXXIII. S. 415. Tage, an welchem das Testament gemacht wurde, vor Errichtung desselben, gebar, so könne doch rechtlich für die Gültigkeit der Erbeinsetzung gesprochen werden, obgleich dem Erblasser [die Niederkunft] unbekannt war.
Idem lib. XII. Resp. Lucius Titius setzte seine gesetzlichen und auch einen andern natürlichen Sohn zu Erben ein, und substituirte diese einander (gegenseitig). Der gesetzliche Sohn Titianus, den sein Vater als einjähriges Kind hinterliess, starb nach seines Vaters Tod als unmündig mit Hinterlassung seiner Mutter und seines natürlichen Bruders, der auch sein Miterbe war. Nun frage ich, ob die Erbschaft desselben aus dem Grund der Substitution an seinen natürlichen Bruder komme, oder ob seine Mutter [ihn beerbe]? Antwort: die Substitution, um die es sich handelt, beziehe sich nur auf die [Substitutions-]Art, [ welche dann eintritt,] wenn keine Erben vorhanden sind, nicht auf die andere, [welche eintritt,] wenn einer der Eingesetzten nachmals vor erlangter Mündigkeit starb33D. i. es ist blos eine Vulgar-, nicht auch eine Pupillarsubstitution vorhanden., da in der Person des natürlichen Sohnes keine Mündelsubstitution Statt wird finden können44Anders wäre das Verhältniss, wenn auch der natürliche Sohn in des Erblassers Gewalt gewesen wäre.. Es kommt deshalb die Mutter zur Erbfolge des gesetzlichen Sohnes als gesetzliche Erbin. Anders verhält es sich, wenn Kinder desselben, die in gleichem Verhältnisse sich befinden55Conditionis möchte ich mit Cujac. (Observat. XVII. 26.) der Lesart aetatis vorziehen. Schon A. August (Emend. III. 1. Thes. Ott. IV. p. 1497.) hält diesen ganze Satz von aliter an bis zum folgenden §. 1. für eine Zugabe, die sich jedoch schon in sehr alten Manuscripten findet, wie Cant. angibt. Beck hat diese Worte gar nicht in den Text recipirt., eingesetzt und sich gegenseitig substituirt wurden; denn alsdann fällt, wenn Eines [von diesen Kindern] unmündig starb, dessen Beerbung nicht an die Mutter, sondern an den Substituten desselben. 1Paulus antwortete, wenn alle eingesetzte Erben Jedem gegenseitig substituirt wurden, so komme der Antheil dessen, der nach dem Tode einiger Erben seinen Antheil verschmähte, in Folge der Substitution blos an den, welcher zu der Zeit sich noch am Leben befindet.
Paul. lib. XII. Resp. Ad Dig. 29,2,90 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 596, Note 11.[Paulus antwortete:] Durch einen Stellvertreter66Curator statt procurator wie öfter. Die Sylbe pro kann auch durch das vorangehende per weggefallen sein, wie Brencm. lehrt. S. Averan. a. a. O. L. I. 12. kann man keine Erbschaft erwerben77Weil die cretio oder additio hered. ein actus legitimus war.. 1Derselbe antwortete, wenn ein Enkel auf Befehl seines Grossvaters die Hinterlassenschaft seines Vaters, der über sein castrensisches Sondergut ein Testament gemacht hatte, antrat, so habe er (der Enkel) ihm (dem Grossvater) dadurch das, worüber sein Vater testiren konnte, erworben; weil durch den Wechsel der Person die Eigenschaft eines castrensischen Sonderguts88Diese Bemerkung des Juristen ist singulär, obgleich die Sache selbst bei sehr vielen veränderten Stellungen vorkommt. aufhört.
Übersetzung nicht erfasst.