Responsorum libri
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XIII. Resp. Paulus hat das Gutachten ertheilt: auch wenn man finden sollte, dass der Sclave, welchen der Testator als seinen eigenen von einem der Erben habe freigelassen wissen wollen, ein fremder sei, so müsse doch Derjenige, welcher gebeten worden ist, [ihn freizulassen,] gezwungen werden, denselben zu kaufen und freizulassen, weil er [Paulus] der Meinung war, dass das Verhältniss der Freiheit und eines Fideicommisses in Geld nicht gleich sei. 1Paulus hat das Gutachten ertheilt in folgenden Worten: Glaube mir, Zoilus, dass sich mein Sohn Martialus sowohl gegen dich, als deine Kinder dankbar beweisen wird, sei der vollständige Wille des Verstorbenen, in Bezug darauf, dass dem Zoilus und den mit ihm verbundenen Personen Wohlthaten erwiesen werden sollen, enthalten11In der Florent. Hdsch. heisst es: plenam voluntatem (Haloander u. Beck in plena voluntate) contineri circa benefaciendum conjunctis personis (Halonder schaltet et ein) Zoilum. Die letzteren Worte sind auf jeden Fall verdorben. Das Schol. Basil. nro. q. T. VI. p. 377, hat den Satz so, wie er in der Uebersetzung gegeben ist.; und wenn diese Sclaven seien, so könne ihnen nichts so Angenehmes geleistet werden, als die Freiheit, und darum müsse der Präsident dem Willen des Verstorbenen nachkommen.