Regularum libri
Ex libro III
Paul. lib. III. Regul. Ist Mehreren dieselbe Sache, und zwar zusammen vermacht, so wird, wenn auch der Eine die dingliche, der Andere die [persönliche] Klage aus dem Testamente anstellt, doch der, welcher aus dem Testamente klagt, nicht mehr als seinen Theil bekommen11Vgl. unten Fr. 85. h. t.. Ist die Sache Jedem besonders vermacht, und es leuchtet klar ein, dass der Testator sie dem ersten Legatar entzogen und seinen Sinn dem andern zugewandt habe, so kann nur der Letztgenannte das Vermächtniss erhalten. Falls aber dieses durchaus nicht zu ersehen ist, so haben Alle zu gleichen Antheilen auf dasselbe Anspruch, vorausgesetzt ist, dass nicht der Testator selbst nach seinem Niedergeschriebenen offenbar gewollt hat, dass Jeder das Ganze bekomme; denn dann wird dem Einen der Werth, dem Andern die Sache selbst zugetheilt, wobei die Wahl zwischen Sache und Werth demjenigen vorzubehalten ist, welcher die Frage wegen des Vermächtnisses oder Fideicommisses zuerst rechtshängig gemacht hat (litem contestatus est), doch so, dass ihm nicht freistehe, nach einmal getroffener Wahl des einen zu dem andern überzugehen.
Paul. lib. III. Regul. Städten kann auch vermacht werden, was zur Ehre oder Zierde einer Stadt gereicht; als zur Zierde, was zu Erbauung eines Forums, eines Theaters, einer Rennbahn vermacht wird; zur Ehre, was zu Ausrichtung eines Fechter- oder Thierkampfspiels, zu Schauspielen, Wettrennen ausgesetzt, oder was zur Austheilung unter die einzelnen Bürger, oder zu einer Mahlzeit hinterlassen wird. Ferner wird als zur Ehre der Stadt gereichend erachtet, was zum Unterhalt schwachen Alters, als den Greisen oder den Knaben und Mädchen, hinterlassen wird. 1Lucius Titius und Cajus Sejus sollen verbunden sein, dem Publius Mävius Zehn zu zahlen. Cajus Sejus wurde aber nicht Erbe. Hier sagt nun Sabinus, Titius allein sei das ganze Vermächtniss schuldig; denn Sejus sei als gar nicht genannt anzusehen. Diese Meinung ist richtig; nämlich Titius muss die ganze Summe von Zehn entrichten22S. o. Fr. 16. §. 1. h. t.. 2Wenn Jemandem ein Grundstück unter der Bedingung vermacht ist, dass er dem Erben Hundert auszahle, das Grundstück aber gerade soviel werth ist, als er dem Erben zahlen soll, so kann er nicht genöthigt werden, ein ihm etwa auferlegtes Fideicommiss zu entrichten; denn wer eben soviel herauszahlt, als er bekommt, von dem kann man nicht sagen, dass er etwas aus dem Testamente erhalte33S. o. Fr. 114. §. 3. in f. h. t..