Regularum libri
Ex libro II
Paul. lib. II. Regul. Ein Sclav, dem im Testamente seines Herrn die Freiheit geschenkt wurde, der aber vom Tode seines Herrn, und davon, dass die Erbschaft desselben schon angetreten sei, nichts weiss, kann kein Testament machen, ob er gleich bereits in Keines Gewalt mehr steht und sein eigener Herr ist; denn wer über seinen bürgerlichen Zustand keine Gewissheit hat, kann keine letztwilligen Bestimmungen geben.
Paul. lib. II. Regul. Ein auf einen Theil zum Erben eingesetzter Sclav wird, wenn auch sein Miterbe die Erbschaft noch nicht antrat, frei und nothwendiger Erbe, weil er die Freiheit nicht vom Miterben, sondern von ihm selbst erhält; es müsste denn die Einsetzung so geschehen sein: Wenn dieser oder jener (quis) mein Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein.