Regularum libri
Ex libro singulari
Paul. lib. sing. Regul. Die, welche die Processe des Fiscus führen, werden nicht abgehalten, ihren eigenen Process, oder den ihrer Söhne und Eltern, oder den der Mündel, deren Vormundschaften sie führen, auch gegen den Fiscus zu führen. Auch die Decurionen11So hiessen die Mitglieder des Stadtraths in den einzelnen Städten Italiens ausser Rom. werden, ausser den oben genannten Personen, [davon] abgehalten, Processe gegen ihre Vaterstadt zu führen.
Paul. lib. singul. Regular. Ein Sclave, welcher unter der Bedingung verkauft worden ist, dass er nicht freigelassen werden soll, oder, welchen freizulassen, in einem Testament verboten worden ist, oder, welchen freizulassen, vom Stadtvorsteher oder Präsidenten wegen irgend eines Verbrechens verboten worden ist, kann nicht in Freiheit gesetzt werden.
Paul. lib. sing. Regular. Vorzugsrechte33Persönliche nemlich. Vergl. fr. 11. §. 1. qui pot in pign. 20. 4. werden nicht nach der Zeit beurtheilt, sondern nach der Sache, und haben sie den nemlichen Rechtsgrund, so geniessen sie gleiche Ansprüche, wenn gleich Verschiedenheit der Zeit unter ihnen obwaltet.
Paul. lib. sing. Regul. Wer die Wache am Pallast verlassen hat, wird mit dem Tode bestraft. 1Derjenige aber, welcher nach der Desertion in die Rechte des Soldatenstandes wiedereingesetzt worden ist, empfängt lediglich alsdann für die Zwischenzeit Sold und Geschenke, wenn es ihm die kaiserliche Freigebigkeit besonders verwilligt hat.
Ex libro I
Ex libro II
Paul. lib. II. Regul. Ein Sclav, dem im Testamente seines Herrn die Freiheit geschenkt wurde, der aber vom Tode seines Herrn, und davon, dass die Erbschaft desselben schon angetreten sei, nichts weiss, kann kein Testament machen, ob er gleich bereits in Keines Gewalt mehr steht und sein eigener Herr ist; denn wer über seinen bürgerlichen Zustand keine Gewissheit hat, kann keine letztwilligen Bestimmungen geben.
Paul. lib. II. Regul. Ein auf einen Theil zum Erben eingesetzter Sclav wird, wenn auch sein Miterbe die Erbschaft noch nicht antrat, frei und nothwendiger Erbe, weil er die Freiheit nicht vom Miterben, sondern von ihm selbst erhält; es müsste denn die Einsetzung so geschehen sein: Wenn dieser oder jener (quis) mein Erbe sein wird, so soll Stichus frei und Erbe sein.
Ex libro III
Paul. lib. III. Regul. Ist Mehreren dieselbe Sache, und zwar zusammen vermacht, so wird, wenn auch der Eine die dingliche, der Andere die [persönliche] Klage aus dem Testamente anstellt, doch der, welcher aus dem Testamente klagt, nicht mehr als seinen Theil bekommen44Vgl. unten Fr. 85. h. t.. Ist die Sache Jedem besonders vermacht, und es leuchtet klar ein, dass der Testator sie dem ersten Legatar entzogen und seinen Sinn dem andern zugewandt habe, so kann nur der Letztgenannte das Vermächtniss erhalten. Falls aber dieses durchaus nicht zu ersehen ist, so haben Alle zu gleichen Antheilen auf dasselbe Anspruch, vorausgesetzt ist, dass nicht der Testator selbst nach seinem Niedergeschriebenen offenbar gewollt hat, dass Jeder das Ganze bekomme; denn dann wird dem Einen der Werth, dem Andern die Sache selbst zugetheilt, wobei die Wahl zwischen Sache und Werth demjenigen vorzubehalten ist, welcher die Frage wegen des Vermächtnisses oder Fideicommisses zuerst rechtshängig gemacht hat (litem contestatus est), doch so, dass ihm nicht freistehe, nach einmal getroffener Wahl des einen zu dem andern überzugehen.
Paul. lib. III. Regul. Städten kann auch vermacht werden, was zur Ehre oder Zierde einer Stadt gereicht; als zur Zierde, was zu Erbauung eines Forums, eines Theaters, einer Rennbahn vermacht wird; zur Ehre, was zu Ausrichtung eines Fechter- oder Thierkampfspiels, zu Schauspielen, Wettrennen ausgesetzt, oder was zur Austheilung unter die einzelnen Bürger, oder zu einer Mahlzeit hinterlassen wird. Ferner wird als zur Ehre der Stadt gereichend erachtet, was zum Unterhalt schwachen Alters, als den Greisen oder den Knaben und Mädchen, hinterlassen wird. 1Lucius Titius und Cajus Sejus sollen verbunden sein, dem Publius Mävius Zehn zu zahlen. Cajus Sejus wurde aber nicht Erbe. Hier sagt nun Sabinus, Titius allein sei das ganze Vermächtniss schuldig; denn Sejus sei als gar nicht genannt anzusehen. Diese Meinung ist richtig; nämlich Titius muss die ganze Summe von Zehn entrichten55S. o. Fr. 16. §. 1. h. t.. 2Wenn Jemandem ein Grundstück unter der Bedingung vermacht ist, dass er dem Erben Hundert auszahle, das Grundstück aber gerade soviel werth ist, als er dem Erben zahlen soll, so kann er nicht genöthigt werden, ein ihm etwa auferlegtes Fideicommiss zu entrichten; denn wer eben soviel herauszahlt, als er bekommt, von dem kann man nicht sagen, dass er etwas aus dem Testamente erhalte66S. o. Fr. 114. §. 3. in f. h. t..
Ex libro IV
Ex libro VI
Paul. lib. VI. Regul. Wenn ich einer Frau Geld gegeben haben sollte, damit sie es meinem Gläubiger zahlen, oder expromittiren möge, so, schreibt Pomponius, habe der Senatsschluss nicht Statt, wenn sie expromittirt haben sollte, weil eine auf die Auftragsklage verbindlich gemachte [Frau] in ihrer eigenen Angelegenheit verbindlich gemacht zu werden scheint.
Paul. lib. VI. Regular. In Bezug auf das Vermögen Derjenigen, welche aus der Sclaverei oder dem Zustand eines Freigelassenen in den eines Freigeborenen gefordert worden sind, ist ein Senatsschluss errichtet worden, durch welchen in Betreff Derjenigen, welche aus der Sclaverei vertheidigt worden wären, verordnet wird, dass sie nur Das mit sich nehmen sollten, was sie in das Haus eines jeden [Herrn] eingebracht hätten; in Bezug auf das Vermögen Derjenigen aber, welche nach der Freilassung ihren Ursprung hätten darthun wollen, ausserdem noch, dass sie auch Das, was sie nach der Freilassung nicht aus dem Vermögen des Freilassers erworben hätten, mit sich nehmen, das übrige Vermögen Dem lassen sollten, aus dessen Familie sie herausgetreten wären.