Regularum libri
Ex libro singulari
Paul. lib. sing. Regul. Die, welche die Processe des Fiscus führen, werden nicht abgehalten, ihren eigenen Process, oder den ihrer Söhne und Eltern, oder den der Mündel, deren Vormundschaften sie führen, auch gegen den Fiscus zu führen. Auch die Decurionen11So hiessen die Mitglieder des Stadtraths in den einzelnen Städten Italiens ausser Rom. werden, ausser den oben genannten Personen, [davon] abgehalten, Processe gegen ihre Vaterstadt zu führen.
Paul. lib. singul. Regular. Ein Sclave, welcher unter der Bedingung verkauft worden ist, dass er nicht freigelassen werden soll, oder, welchen freizulassen, in einem Testament verboten worden ist, oder, welchen freizulassen, vom Stadtvorsteher oder Präsidenten wegen irgend eines Verbrechens verboten worden ist, kann nicht in Freiheit gesetzt werden.
Paul. lib. sing. Regular. Vorzugsrechte33Persönliche nemlich. Vergl. fr. 11. §. 1. qui pot in pign. 20. 4. werden nicht nach der Zeit beurtheilt, sondern nach der Sache, und haben sie den nemlichen Rechtsgrund, so geniessen sie gleiche Ansprüche, wenn gleich Verschiedenheit der Zeit unter ihnen obwaltet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro I
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ex libro VI
Paul. lib. VI. Regul. Wenn ich einer Frau Geld gegeben haben sollte, damit sie es meinem Gläubiger zahlen, oder expromittiren möge, so, schreibt Pomponius, habe der Senatsschluss nicht Statt, wenn sie expromittirt haben sollte, weil eine auf die Auftragsklage verbindlich gemachte [Frau] in ihrer eigenen Angelegenheit verbindlich gemacht zu werden scheint.
Paul. lib. VI. Regular. In Bezug auf das Vermögen Derjenigen, welche aus der Sclaverei oder dem Zustand eines Freigelassenen in den eines Freigeborenen gefordert worden sind, ist ein Senatsschluss errichtet worden, durch welchen in Betreff Derjenigen, welche aus der Sclaverei vertheidigt worden wären, verordnet wird, dass sie nur Das mit sich nehmen sollten, was sie in das Haus eines jeden [Herrn] eingebracht hätten; in Bezug auf das Vermögen Derjenigen aber, welche nach der Freilassung ihren Ursprung hätten darthun wollen, ausserdem noch, dass sie auch Das, was sie nach der Freilassung nicht aus dem Vermögen des Freilassers erworben hätten, mit sich nehmen, das übrige Vermögen Dem lassen sollten, aus dessen Familie sie herausgetreten wären.