Quaestionum libri
Ex libro IX
Paul. lib. IX. Quaest. Clemens Patronus hatte in seinem Testamente die Verfügung getroffen, dass, würde ihm ein Sohn geboren, dieser Erbe sein solle, würden es zwei Söhne sein, so sollten sie zu gleichen Theilen Erben sein, ebenso wenn zwei Töchter [ihm geboren würden]. Würde [ihm] aber ein Sohn und eine Tochter [geboren werden], so bestimmte er dem Sohn zwei Theile [seines Vermögens], der Tochter den dritten [Theil desselben]. Es wurden ihm zwei Söhne und eine Tochter geboren; nun war die Frage, wie man im vorliegenden Falle die Theile ausmachen soll, indem die Söhne zwar gleiche Theile, aber auch jeder noch einmal soviel als die Tochter erhalten sollen. [Hier] müssen nun fünf Theile [aus dem Vermögen] gemacht werden, von diesen erhalten die Knaben je zwei Theile, das Mädchen [aber nur] einen Theil. 1Wenn der Erblasser so schrieb: Sempronius soll auf den Theil mein Erbe sein, zu welchem ich ablas, dass Titius mich zu seinem Erben eingesetzt hatte, so ist dies keine captatorische Einsetzung. Las nun der Erblasser selbst kein Testament vor, so wird die Einsetzung nichtig sein, auch fiel hierdurch der Verdacht einer captatorischen Einsetzung weg.
Paul. lib. IX. Quaest. Ein gegebener Fall veranlasste [folgende] Anfrage. Jemand, der einen stummen, mündigen Sohn hatte, erhielt vom Kaiser die Erlaubniss, diesem Stummen substituiren zu dürfen, und substituirte ihm den Titius. Nach dem Tod seines Vaters nahm der Stumme eine Frau, diese gebar ihm einen Sohn. Nun fragt sichs, ob das Testament umgestossen wird? Ich antwortete: Kaiserliche Begünstigungen legen zwar gewöhnlich die Kaiser selbst aus, aber den Willen des Kaisers begreifend, kann man annehmen, er habe diese [Gunst dem Vater] so lange wollen angedeihen lassen, als sein Sohn in diesem kranken Zustande sich befindet; und sowie nach bürgerlichem Rechte sich ein Mündeltestament mit eingetretener Mündigkeit endigt, so ahmte auch der Kaiser [diesen Grundsatz] bei einem solchen nach, der wegen Gebrechlichkeit sich keinen Erben ernennen kann. Denn wenn dieser (Vater) auch einem wahnsinnigen Sohn substituirt hätte, so würden wir sagen, dies Testament verliert seine Gültigkeit, wenn [dieser Sohn] wieder vernünftig wurde, weil er bereits nun selbst sich ein Testament machen kann. Denn es würde die kaiserliche Begünstigung drückend werden, wenn sie einem Menschen von gesundem Verstande seine Testamentsfähigkeit entziehen wollte. Man muss nun auch annehmen, dass durch die Geburt eines Eigenerben die Substitution umgestossen werde, weil es keinen Unterschied macht, ob dieser Sohn späterhin einen anderen Erben sich ernannte, oder ob er nach dem Rechte einen Eigenerben erhielt. Auch habe weder der Vater noch der Kaiser an diesen Umstand gedacht, denn sonst wäre wahrscheinlich der späterhin Geborene enterbt worden. Es kommt auch Nichts darauf an, auf welche Art die kaiserliche Gunst sich in Bezug der Testamentserrichtung äussert, ob sie auf eine Person, oder auf mehrere sich erstreckt. 1Gleichfalls frage ich, ob, wenn eine Substitution so angegeben wird: Wenn mein Sohn vor seinem zehnten Jahre stirbt, so soll Titius, stirbt er vor dem vierzehnten, so soll Mävius Erbe sein, und [wenn nun] der Sohn in seinem achten Jahre starb, aus dieser Substitution Titius allein, oder ob auch Mävius Erbe sein wird, weil doch gewiss der Sohn innerhalb des zehnten und vierzehnten Jahres starb. Meine Antwort war: dem Vater steht es zwar frei, für die ganze Zeit der Unmündigkeit seinem Kinde einen Nacherben zu ernennen, allein dies hört mit der Mündigkeit auf. Aber es ist gerathener, bei jedem dieser beiden Substituten die ihm besonders zugewiesene Zeit zu beachten, wenn nicht der Wille des Erblassers deutlich das Gegentheil anzeigt. 2Lucius Titius, der Söhne in seiner Gewalt hatte, setzte seine Frau zur Erbin ein, und substituirte ihr diese Söhne. Nun wurde gefragt, ob die Einsetzung der Frau deswegen ohne Wirkung sei, weil von ihrem Grade aus die Söhne nicht waren enterbt worden? Meine Antwort war, der Grad, in welchem die Söhne übergangen wurden, wäre ohne Wirkung, und ebenso sähe man diese (Söhne), da sie ja auch substituirt wurden, als Testamentserben an, weil nämlich Söhne nicht das ganze Testament, sondern nur den Grad [der Einsetzung] entkräften, welcher schon gleich Anfangs ungültig war; sowie auch [in dem Falle] geantwortet werde, wenn vom eingesetzten Erben aus der Sohn übergangen, vom Substituten aus [aber] enterbt wurde. Es kommt aber nichts darauf an, auf welche Weise die Einsetzung des Substituten gültig ist, ob [deswegen], weil von ihm aus der Sohn enterbt, oder weil der Sohn selbst substituirt wurde. 3Julius Longinus, ein Vater, substituirte die sich selbst ernannten Erben seinem Sohne so: Jeder, der sein Erbe werden würde [, soll auch Erbe des Sohnes sein]. Einer von den eingesetzten Erben, der stillschweigend sein Wort gegeben hatte, Einem, der [aus Testamenten] Nichts erwerben durfte, einen Theil von dem, was er selbst empfing, zu geben, wurde aus der Substitution Erbe des Unmündigen, [nun fragt sichs,] ob er zu dem Theil, welchen er [wirklich] erhielt11Z. B. er wurde auf eine Dritttheil (⅓) eingesetzt, versprach davon die Hälfte (⅙) einem incapax (orbus, caelebs etc.) zu geben. Diese Hälfte (⅙) wurde ihm genommen. — Nun tritt die Substitution ein, erbt er hier nach seinem Dritttheil, oder nach dem Sechtheil, das er erhielt, weil das andere (⅙) ihm entrissen wurde? oder zu dem, auf welchen er eingesetzt wurde22Diese Wortstellung scheint mir passender., so Erbe wird, dass er als Substitute nunmehr einen grössern Theil erhält? Ich antwortete: Wer, um das Gesetz zu umgehen, sein Wort gibt, wird durch sein Autreten Erbe, und verliert auch diese Eigenschaft nicht wieder, obgleich ihm die Gegenstände, welche ihm hinterlassen wurden, entzogen werden. Deswegen kann er denn auch aus der Substitution auf soviel [verhältnissmässig] Erbe werden, als er war eingesetzt worden. Denn er wurde hinlänglich darin, worin er eben gegen die Gesetze handelte, bestraft. Ja, wenn er auch aufhörte, Erbe zu sein, so würde ich dasselbe sagen; wie man dies auch bei dem zu nehmen hat, welcher zum Erben eingesetzt, nach Antretung der Erbschaft in Sclaverei kam, und nachmals mit der Freiheit beschenkt wurde; denn auch diesem ist es erlaubt, als Substitut die Erbschaft zu erwerben, welche ihm im Testamente war hinterlassen worden. Ob er nämlich gleich in Folge der Einsetzung nicht Erbe werden konnte, (die Erbschaft verlor,) so solle er doch aus der Substitution den Theil, welchen er verlor, wieder erhalten.
Idem lib. IX. Quaest. Wenn ein Haussohn, der Soldat ist, in Gefangenschaft gerieth, und beim Feinde starb, so werden wir die Anwendung des Cornelischen Gesetzes auch auf dessen Testament zugeben. Aber wir wollen sehen, ob, wenn sein (des Soldaten) Vater früherhin im Staate mit Hinterlassung eines Enkels von diesem Sohn starb, auf ähnliche Weise das väterliche Testament umgestossen werde? Man muss annehmen, das Testament werde nicht umgestossen, weil [der Sohn] von jener Zeit an für todt angesehen wird, wo er gefangen wurde33Stirbt der Grossvater vor dem Vater des Enkels (welche beide in seiner Gewalt stehen), so agnascirt der Enkel seinem Vater und stösst als präterirt dessen Testament um; allein nach der fictio legis Cornel. ist der Sohn durch seine Gefangenschaft für todt, also vor seinem Vater für gestorben zu halten, es kann ihm deshalb sein präterirter Sohn nicht als suus heres nach des Grossvaters Tode agnasciren, und somit sein Testament umstossen. Wohl aber vernichtet dieser Enkel, übergangen, das grossväterliche Testament, da er in der Gewalt des Grossvaters stand. Auf dieses Entkräften des grossväterlichenhen Testamentes bezieht sich das similiter im Texte, und Paulus sagt, nicht auf ähnliche Weise werde das väterliche Testament, wie gezeigt wurde, umgestossen. Cujac. lobt hier die Glosse, obgleich sie sich etwas dunkel ausdrückt..
Paul. lib. IX. Quaest. Wenn Jemand in seinem Testamente seinen Kindern, die er zu Erben einsetzte, nicht als gesetzlichen, sondern als ernannten Erben, Fideicommisse auferlegt hat und das Testament durch irgend ein Ereigniss ungültig44Irritum. S. §. 4. 5. Inst. 2. 17. wird, so können die Kinder, die als Intestaterben eintreten, zu Entrichtung der Fideicommisse nach dem Testamente nicht gezwungen werden.
Paul. lib. IX. Quaest. Wenn einem Sclaven, dem mit der Freiheit zugleich ein Vermächtniss ausgesetzt, der darauf aber verkauft worden, die Freiheit [ausdrücklich] wiederum entzogen worden ist, so wird, obwohl diese Zurücknahme als in Bezug auf einen fremden Sclaven [an sich] unnütz ist, das Vermächtniss dennoch nicht an den Käufer gelangen; und mit allem Rechte; denn die Entziehung [der Freiheit] gilt, weil er wiedergekauft werden kann, sowie deren Ertheilung [unter derselben Voraussetzung55D. h. wenn er zurückgekauft wird; die Erl. dieses Gesetzes bei Altamiran. tract. 8. ad lib. 8. Quaest. Scaevolae (T. M. II. p. 481.) Detlev. Langebeck Annat. cap. 32. (T. O. I. 570.) Westphal a. a. O. p. 990.], wenn sie an den geschieht, der zur Zeit der Testamentserrichtung dem Testator gehörte, nachher verkauft ward, und dem darauf in einem Codicill die Freiheit ertheilt wird. 1Wie nun, wenn Jemand denjenigen, den er freizulassen [und ihm ein Vermächtniss zu verabreichen] anbefohlen, noch bei seinen Lebzeiten freigelassen, und ihm nachher im Codicill die Freiheit wieder entzogen hat? wird die vergebliche Entziehung der Freiheit das Vermächtniss zerstören? Einige glauben es; allein ein überflüssiger Beisatz schadet nichts.
Übersetzung nicht erfasst.