Quaestionum libri
Ex libro X
Idem lib. X. Quaest. Aus einem Mündeltestamente kann, wie Mäcianus schrieb, das frühere Haupttestament weder zum Theil, noch im Ganzen Bestätigung erhalten11Cujac. (ad lib. Paul. Quaest. ad h. l. T. II. p. 1130.) glaubt, es handle sich von dem Falle, wenn ein Vater im Mündeltestamente cavirte, dass sein eigenes Testament die Wirkung eines Fideicommisses habe. Pothier stimmt ihm bei. Cujac. sagt bei dieser Gelegenheit, kein Gesetz wäre von den Auslegern so missverstanden worden, als dieses Fragm..
Idem lib. X. Quaest. Ein Schuldner vermachte seinem Gläubiger Zehn, welche er ihm nach einem Jahre, unter Pfandsicherheit, zu zahlen schuldete, hier kann nicht, wie einige meinen, blos der Nutzen der Zwischenzeit22Die Zinsen, wenn das Capital unzinsbar war., sondern die ganze Summe der Zehn gefordert werden. Die Klage fällt auch nicht weg, wenn mittlerweile das Jahr abgelaufen ist; denn es ist genug, dass der Anfall wirksam eingetreten ist (utiliter dies cessit.): Wenn aber das Jahr bei Lebzeiten des Testators verstreicht, so ist das Vermächtniss als kraftlos geworden zu betrachten, obwohl es von Anfang zu Recht bestand. So ist auch in Betreff der zum Voraus vermachten Aussteuer begutachtet worden, dass sie nach dem Testamente ganz gefordert werden kann. Was sollte man auch sonst, nach jener andern Meinung, wenn das Vermächtniss blos auf die Zwischennutzung ginge, in dem Falle sagen, wenn ein Grundstück, das zu einer gewissen Frist abzutreten ist, vermacht wird? Hier kann weder Geld gefordert werden, weil keines vermacht ist, noch ist auch leicht ein Theil des Grundstücks anzugeben, der anstatt der Zinsen verlangt werden könnte. 1Wenn ein erster, zweiter und dritter Erbe ernannt und folgende Vermächtnisse ausgesetzt sind: Wenn der Erste nicht mein Erbe wird, so soll der Zweite dem Titius Zehn geben; wenn der Zweite nicht mein Erbe wird, so soll der Erste dem Sejus das Landgut bei Tusculum geben; und nun beide, der Erste und der Zweite, die Erbschaft ausschlagen, so fragt sichs ob und wem die ihnen gesetzten Nacherben die Vermächtnisse zu entrichten haben? Beide Nacherben sind die Vermächtnisse zu leisten schuldig. 2Valens schreibt, einem fremden Sclaven könne eine seinem Herrn gehörige Sache vermacht werden; so auch das, was man seinem Herrn unbedingt schuldig ist; denn wenn man einem fremden Sclaven etwas im Testamente zutheilt, so kommt die Person des Herrn nur insofern in Betracht, dass man ihn gültig im Testamente bedenken könne (ut sit cum eo testamenti factio); das Vermächtniss aber gilt in Beziehung auf die Person des Sclaven. Daher bestimmt Julianus sehr richtig, dass einem fremden Sclaven nur eine solche Sache, die er selbst, wenn er frei wäre, empfangen könnte, vermacht werden könne; blosse Verdrehung ist nämlich jene Bemerkung, dass einem Sclaven auch so vermacht werden könne: so lange er Sclav sein werde; denn auch dieses Vermächtniss bekommt seine Kraft durch die persönliche Eigenschaft des Sclaven. Sonst könnten wir auch das bemerken, dass es gewisse Sclaven gibt, die, wenn gleich sie die Freiheit nicht erlangen können, doch ihrem Herrn ein Vermächtniss und eine Erbschaft zu erwerben vermögen. Nach jenem oben erwähnten Grundsatz also, dass bei Testamenten auf die Person des Sclaven gesehen werde, ist auch angenommen, dass einem zu einer Erbschaft gehörigen Sclaven vermacht werden könne33S. oben Fr. 55. §. 1. h. t.. So ist es also nicht zu verwundern, dass etwas, was dem Herrn gehört, oder was man ihm schuldig ist, dem Sclaven unbedingt vermacht werden könne, obgleich solches seinem Herrn nicht gültig vermacht werden könnte.
Paul. lib. X. Quaest. Sempronius Attalus verordnete, dass sein Erbe nach zehn Jahren dem Cajus ein in Italien gelegenes Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs übergeben sollte. Ich frage an, ob, nachdem der Erbe in der Mitte dieses zehnjährigen Zeitraums gestorben, nach Ablauf dieser zehn Jahre das Landgut mit dem vollen Eigenthume dem Vermächtnissinhaber gehöre? Denn es veranlasst mich [zu dieser Meinung besonders der Umstand,] dass das Vermächtniss oder Fideicommiss doch eigentlich schon angefallen und hiernach auch auf den Erben des Vermächtnissinhabers würde übergehen können, und deshalb der Niessbrauch durch den Tod des Erben wie von einem schon schuldigen Vermächtniss erloschen ist, und nicht auf den Erben des Erben übergehen kann. Ich antwortete, zwar fällt ein Fideicommiss oder Vermächtniss sofort an, wo der Erbe ersucht oder verpflichtet wird, es nach einer bestimmten Zeit herauszugeben, der Niessbrauch [als solcher] aber gehört, [wenn wir das strenge Recht in Betracht ziehen44Dieser und der unten folgende Zusatz sind hier zum Verständniss, nach Noodt de Usufr. lib. II. c. 12., dringend nothwendig. A. d. R.], nicht eher dem Erben, als bis er das Eigenthum nach Abzug des Niessbrauchs herausgegeben hat. Daher kann durch Veränderung des Standesrechts oder durch den Tod das nicht erlöschen, was er noch nicht gehabt hat. Eben dies ist der Fall, wenn die Eigenheit mit Ausschluss des Niessbrauchs unter einer Bedingung vermacht worden ist, und der Erbe stirbt, während die Bedingung noch schwebt. Denn alsdann fängt der Niessbrauch, welcher in seiner Person sich endigen würde, erst bei dem Erben des Erben an. Allein [die Billigkeit erfordert es] in diesen Fällen auf die Meinung des Testators zu sehen, welcher überall nur den Ausschluss des Niessbrauchs im Sinne gehabt hat, welcher mit der Person des Erben verbunden war. Nach Erlöschung desselben sollte das volle Eigenthum dem Vermächtnissinhaber gehören, es kann daher nicht mehr auf seinen Nachfolger, der noch gar nicht angefangen hat, den Niessbrauch zu haben, übertragen werden, als geschehen würde, wenn [der Erbe] desselben damit schon den Anfang gemacht hätte. 1Wenn Zweien ein Landgut vermacht worden ist, einem Andern aber der Niessbrauch, so wird der Niessbrauch nicht in drei Theile, sondern in Hälften getheilt, und eben dies findet umgekehrt Statt, wenn Zwei die Niessbraucher sind und einem Dritten die Eigenheit vermacht worden ist. Und nur unter diesen findet das Anwachsungsrecht Statt.
Paul. lib. X. Quaest. Jemand, dem jährliche Alimente letztwillig hinterlassen worden waren, war zu Bergwerksarbeit verurtheilt, jedoch durch die Gnade des Kaisers wieder in den vorigen Stand eingesetzt worden. [Auf geschehenes Befragen] habe ich mich hierüber dahin ausgesprochen, dass er sowohl die Alimente der verflossenen Jahre mit vollem Rechte gezogen habe, als auch zu denen der folgenden berechtigt sei.
Ad Dig. 34,3,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 657, Note 11.Paul. lib. X. Quaest. Ich habe dem Titius das, was mir [von ihm] geschuldet ward, entweder mit dem Beisatz der bestimmten Quantität oder Bezeichnung, oder ohne denselben vermacht; oder umgekehrt, jedoch auch mit dieser Unterscheidung, z. B.: dem Titius, was ich ihm verschulde, oder so: dem Titius Hundert, die ich ihm verschulde. Ich frage dich, ob du glaubst, dass es vor Allem darauf ankomme, zu untersuchen, ob eine Schuld vorhanden sei, und ersuche dich, auf das hierher Gehörige genauer einzugehen, denn es kommt täglich vor. Ich habe mich so ausgesprochen: wenn derjenige, dem Titius schuldig war, ihm seine Schuld hat erlassen wollen, so ist es einerlei, ob er seinem Erben anbefohlen, ihm Erlass angedeihen zu lassen, oder verboten hat, die Schuld einzuziehen; denn in beiden Fällen muss dem Schuldner Erlass seiner Verbindlichkeit gewährt werden, und in beiden Fällen steht dem Schuldner eine Klage zu diesem Zwecke zu. Ist [namentlich z. B.] einer Schuld im Betrag zu hundert Goldstiicken, oder eines schuldigen Landgutes dabei Erwähnung gethan worden, so muss dem Schuldner; wenn es zu erweisen steht, dass er ein solcher gewesen, Erlass seiner Verbindlichkeit zu Theil werden; ist er aber nichts schuldig, so könnte man55Diese Stelle hat durch die Stellung der Worte dem Inhalt nach nicht geringe Schwierigkeiten; Ulr. Hubers (Prael. ad h. tit. h. l.) Ansicht verstehe ich nicht; Voet (Commentar. ad h. l.) greift zu der Conjectur vor peti ein non einzuschieben, als dem einzigen Weg, Sinn herzustellen, obwohl Jauch. de Negat. p. 221. nichts davon wissen, sondern der Sache durch ein Fragezeichen abhelfen will. So versteht Azo auch das folgende: se poterit hoc dici interrogative, wo er dann hinzusetzt: et respond. non. Auf den richtigsten Weg hilft Bynkershoek Obs. VI. 25., dem ich gefolgt bin; man lasse besonders die entgegengesetzten Fälle nicht ausser Acht! Vgl. auch den weitläuftigen Excurs bei Jensius l. l. p. 295. ff. sagen, dass er, wie wenn eine unrichtige Bezeichnung beigefügt worden wäre, das Gemeinte auch fordern könne; dies würde auch anwendbar sein, wenn er bei dem Vermächtniss sich so ausgedrückt hat: die hundert Goldstücke, welche er mir schuldig ist, oder: den Stichus, den er mir schuldig ist, soll mein Erbe nicht fordern dürfen. Ja, auch wenn er so gesagt hätte: mein Erbe soll dem Titius diejenigen hundert Goldstücke zu geben verbunden sein, welche Titius mir schuldig ist, könnte man behaupten wollen, dass hierauf, vermöge der beigefügten falschen Bezeichnung Klage erhoben werden könne; allein hiermit kann ich durchaus gar nicht übereinstimmen, indem der Testator das Wort geben als auf eine wirkliche Schuld bezüglich verstanden hat. Wenn umgekehrt der Schuldner seinem Gläubiger [dessen Forderung an ihn] vermacht, so sehe ich dabei gar keinen Nutzen, sobald er keine Quantität ausgedrückt hat. Ebenso wenig Nutzen ist vorhanden, wenn er Das näher bezeichnet, was er schuldig zu sein geständig ist, ausser in den Fällen, wo er den aus einer Schuld entspringenden Vortheil erweitert. Vermacht er aber hundert Goldstücke mit der Angabe, sie schuldig zu sein, so ist, wenn er sie wirklich schuldig ist, das Vermächtniss unnütz; wenn er sie aber nicht schuldig ist, so ist dasselbe allgemeiner Annahme nach gültig; denn eine bestimmte Summe baaren Geldes steht dem mit einer falschen Bezeichnung vermachten Stichus gleich; so hat auch der Kaiser Pius in Betreff einer bestimmten, Namens einer empfangenen Mitgift vermachten, Summe Geldes verordnet.
Idem lib. X. Quaest. Der Kläger oder der Beklagte [in einem Erbschaftsprocess] legte seinem Erben auf, die Klage vor dem Hundertmanngericht66Vor dem alle Erbschaftsstreitigkeiten verhandelt wurden; aus diesem Zusatz erhellt überhaupt, dass eine solche gemeint sei. nicht fortzustellen; es fragte sich um die Gültigkeit des Vermächtnisses. Die Antwort lautete, dasselbe sei nur alsdann als gültig zu betrachten, wenn der Gegner des Testators ungerechte Sache hatte, so dass er, wenn der Erbe den Streit fortgesetzt hätte, hätte unterliegen müssen, denn der Erbe muss dem Vermächtnissinhaber dann nicht blos den Streitgegenstand, sondern auch die bereits aufgelaufenen Kosten ersetzen; hat er aber gerechte Sache, so besagt das Vermächtniss nichts, nicht einmal in Betreff der Kosten, was Einige geglaubt haben.
Paul. lib. X. Quaest. Wenn zwei der Stipulation Theilhaftige in der Art vorhanden sind, dass der Eine gültig, der Andere aber ungültig stipulirt hat, so wird Demjenigen nicht rechtsbeständig Zahlung geleistet, welcher keinen verpflichteten Versprecher hat, weil ihm nicht für den Andern Zahlung geleistet wird, sondern wegen der gegen ihn eingegangenen Verbindlichkeit, welche nichtig ist. Aus demselben Grunde wird auch, wenn Jemand den Stichus oder Pamphilus stipulirt hat, und die Verbindlichkeit nur in Rücksicht des einen Bestand hätte, weil der andere schon dem Stipulator gehörte, auch wenn er [inzwischen] aufgehört hätte, ihm zu gehören, dieser mit Bestande Rechtens nicht entrichtet; weil die Verbindlichkeit, und nicht die Zahlung, auf beide Sclaven sich bezieht.