Quaestionum libri
Ex libro XI
Paul. lib. XI. Quaest. Es ist darüber Frage entstanden, ob, wenn dir ein Sohn unter der Bedingung in Annahme an Kindes Statt gegeben worden ist, dass du ihn nach drei Jahren mir in Annahme an Kindes Statt geben solles, deshalb eine Klage Statt finde? — Labeo glaubt, es finde keine Klage Statt, denn es kommt mit unsern Sitten nicht überin, Jemanden nur eine Zeitlang zum Sohne zu haben.
Paul. lib. XI. Quaest. Eine fernere Frage ist: ob auch dasjenige, was er bei Lebzeiten durch Schenkung der Gattin zugewendet hat, als zum Fideicommiss gehörig mit gefordert werden könne? Ich habe geantwortet, dies sei zu den Vermögen des Verstorbenen nicht zu rechnen, und also nicht im Fideicommiss begriffen, da sie solches auch, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wäre, bekommen haben würde. Allerdings kann aber der Ehemann der Frau ausdrücklich aufgeben, dieses als Fideicommiss zu erstatten.
Idem lib. XI. Quaest. Latinus Largus11Dieser schrieb nämlich das Folgende an den Paulus.: vor kurzem kam folgender Fall vor: Ein Freigelassener setzte seinen Freilasser zur Hälfte zum Erben ein, und seine Tochter zur andern Hälfte; der Tochter legte er als Fideicommiss auf, [ihre Hälfte] gewissen Sclavinnen des Freilassers, wenn sie freigelassen sein würden, zu erstatten; und falls diese Tochter nicht Erbin würde, ernannte er eben diese Sclavinnen zu Nacherbinnen. Da nun die Tochter nicht Erbin werden wollte, so traten die Sclavinnen auf Geheiss ihres Herrn, nämlich des Freilassers [des Testators] die Erbschaft an. Nach einiger Zeit aber wurden sie von ihm freigelassen und fragten nun, ob sie von demselben das Fideicommiss fordern könnten. Ich bitte dich also, mir zu schreiben, was du davon hältst. Ich habe geantwortet, das Fideicommiss erscheine nicht als auf diesen Fall wiederholt, sondern eines von beiden als ertheilt, entweder das Fideicommiss, oder die Erbschaft selbst; richtiger aber könne man sagen, sie seien auf denselben Fall, auf welchen ihnen das Fideicommiss beschieden ist, auch zu Nacherbinnen ernannt, und so als solche zur Erbschaft berufen. Denn wenn von einem der Erben ab einem fremden Sclaven, unter der Bedingung seiner Freilassung, ein Fideicommiss ausgesetzt, und derselbe Sclav diesem Erben zum Nacherben ernannt ist, so ist die Nacherbeneinsetzung, obschon unbedingt geschehen, doch unter derselben Bedingung, unter welcher dem Sclaven das Fideicommiss zugewendet ist, zu verstehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XI. Quaest. Wenn ich vom Sejus so stipulirt: Gelobst du soviel Geld zugeben, als ich dem Titius irgend einmal dargeliehen haben werde? und Bürgen angenommen, sodann dem Titius öfters dargeliehen haben werde, so ist Sejus auf alle Summen verbindlich und dadurch auch die Bürgen, und Das, was man aus seinem Vermögen erhalten kann, muss allen22Cujac. Observatt. XI. c. 33. versteht dies nicht, wie die Basil. XXVI. 1. 55. (T. IV. p. 107.) von allen Bürgen, sondern von allen Summen, welche verhältnismässig gekürzt würden. Vergl. l. 5. §. 2. D. de solut. 46. 3. gleichmässig nützen.