Quaestionum libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Quaest. Was man sagt, nämlich dass, wenn der Soldat innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung starb, sein Testament, welches er nach Soldatenrecht gemacht hatte, gelten solle, ist auch dann wahr, wenn die Bedingung, unter welcher er einsetzte, erst nach Verlauf dieses Jahres, innerhalb dessen er starb, eintrat. Wenn er nun seinem zum Erben ernannten Sohn substituirte, so kommt nichts darauf an, wann der Sohn starb, denn es reicht11Zur gültigen Pupillarsubstitution. zu, wenn der Vater innerhalb eines Jahres [nach seiner Entlassung] starb. 1Ein Soldat hatte ein Testament gemacht, hierauf wurde er [und zwar] nicht zu seiner Beschimpfung entlassen, alsdann wieder für den Kriegsdienst eingereiht. Nun entstand die Frage, ob sein Testament, das er während seines Kriegerstandes gemacht hatte, gültig sei. Ich ging zuerst darauf ein, ob er nach Soldaten- oder gemeinem Rechte testirt hatte. That er dies nach gemeinem Rechte, so unterliegt die Gültigkeit desselben gar keinem Zweifel. Testirte er aber als Soldat, so begann ich zu untersuchen, wann er, nach seinem Austritt aus dem Soldatenstand, wieder in denselben aufgenommen wurde, nämlich ob dies noch innerhalb eines Jahres, oder erst nachher geschah. Ich erfuhr, dass er noch ehe ein Jahr [seit seiner Entlassung] verflossen war, wieder aufgenommen wurde. Wenn er daher, da sein Testament noch nach Soldatenrechte galt, wiederum nach demselben Rechte testiren konnte, hat [das Testament] wohl auch, wenn nach einem Jahr sein Tod erfolgte, Gültigkeit? Mich machte der Umstand etwas unschlüssig, dass der spätere Kriegsdienst ein anderer [als der frühere] ist. Aber schonender ist es, das Testament gelten zu lassen, gleichsam als ständen diese beiden Militärdienstzeiten in einer Verbindung. Ich spreche aber nicht von einem Soldaten, der nach seiner Wiederaufnahme auch sein Testament gültig haben wollte, denn dieser hat gleichsam nach dem Beispiele eines Nichtsoldaten, der späterhin in Kriegsdienste trat, im nachfolgenden Kriegsdienst ein Testament gemacht.