Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro IV
Paulus zum vierten Buche der Digesten Julians bemerkt: Wenn irgend ein Anderer ohne hinterlistiges Zuthun des Bürgen durch Gewalt es dahin gebracht hat, dass der Bürge [vom Gläubiger] seiner Obliegenheit entlassen worden ist, so wird der Bürge nicht gehalten sein, dass er selbst die Verbindlichkeit des Schuldners wieder herstelle.
Ex libro VIII
Lib. VIII. Dig. Jul. Paul. notat. Wenn, etwa über eine Toga oder eine Schüssel, ein Kauf contrahirt worden ist, und sich der Verkäufer bedungen hat, den Kauf eines dieser beiden Gegenstände solle nicht bestehen bleiben, so glaube ich, die Verbindlichkeit werde nur hinsichtlich dieses Gegenstandes aufgelöst.
Ex libro XI
Jul. lib. XI. Digestor. Marcell. not. Bisweilen kann auch um dessen willen, was in den Nutzen des einen Mitgenossen verwendet worden, gegen den andern auf den Grund der Verwendung in [dessen] Nutzen geklagt werden, und ist er belangt, so kann er von dem Mitgenossen fordern, worein er verurtheilt worden ist. Denn was lässt sich sagen, wenn dem Sclaven von dem andern das Sondergut genommen worden ist? Paulus: folglich hat diese Frage Grund, wenn nicht aus dem Sondergut geklagt werden kann.
Ex libro XXIII
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro XXVII
Idem lib. XXVII. Dig. Marcellus bemerkt: Da Haussöhne, welche Soldaten sind, die freie Befugniss haben, wem sie wollen, durch ein Testament ihren Nachlass zuzuwenden, so kann man annehmen, dass das Verbot der Schenkungen auf den Todesfall ihnen auch erlassen sei. Paulus bemerkt: es ist solches [auch durch Constitutionen] ausgesprochen, und Schenkungen auf den Todesfall sind den Vermächtnissen gleichgestellt.
Ex libro XXXVI
Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn der Prätor denjenigen, von dem eine Schuld gefordert wird, vorgeladen, und nach beendeter Reihenfolge der Edicte ihn abwesend als schuldig verurtheilt hat, so darf der Richter, welcher [nachher] das Erkannte zu erörtern hat, nicht auch den Ausspruch des Prätors erörtern, denn sonst würden die Edicte und Decrete des Prätors lächerlich sein. Marcell bemerkt: wenn Jemand in böser Absicht wissentlich etwas fälschlich vorbringt, und es augenscheinlich dargethan ist, dass er auf diese Weise den Rechtsspruch11Ich lese hier mit Ed. Fradin. Cujac. Obs. XXV. c. 38. und Baudoza: sententiam. des Prätors erlangt habe, so glaube ich, muss der Richter eine Vorstellung des Beklagten zulassen. Paulus bemerkt: wenn der Beklagte durch Krankheit behindert oder Staatswegen hinweggerufen, sich nicht stellen kann, so glaube ich, dass eine Klage auf das Erkannte wider ihn in diesem Fall entweder abzuschlagen sei, oder der Prätor das auf diese Art Erkannte nicht beitreiben dürfe.
Ex libro XLII
Julian. lib. XLII. Dig. Wenn ein Vater seinem Sohn, einen Sclaven freizulassen, erlaubt hat, und unterdessen ohne Testament verstorben ist, und sodann der Sohn, ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben sei, die Freiheit ertheilt hat, so steht dem Sclaven die Freiheit in Folge der Begünstigung der Freiheit zu, da es sich nicht zeigt, dass der Wille des Herrn verändert sei. Wenn aber der Vater es, ohne dass es der Sohn wusste, durch einen Boten untersagt, und der Sohn, ehe er davon benachrichtigt wurde, den Sclaven freigelassen hatte, so wird er nicht frei. Denn damit durch das Freilassen des Sohnes der Sclave zur Freiheit gelange, muss des Vaters Wille fortdauern; denn wenn er verändert worden ist, so wird es nicht wahr sein, dass der Sohn mit dem Willen des Vaters freigelassen habe. 1So oft ein Herr seinen Sclaven freilässt, so ist es, obwohl er glaubt, dass derselbe einem Andern gehöre, nichtsdestoweniger wahr, dass der Sclave mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei, und darum wird er frei sein. Und umgekehrt [ist es wahr,] dass, wenn Stichus glauben sollte, dass er dem Freilassenden nicht gehöre, er nichtsdestoweniger die Freiheit erhalte. Denn es kommt mehr auf die Wirklichkeit, als auf die Meinung an, und in beiden Fällen ist es wahr, dass Stichus mit dem Willen seines Herrn freigelassen worden sei. Und dasselbe ist Rechtens, auch wenn der Herr und der Sclave sich in dem Irrthum befanden, dass weder jener sich für den Herrn, noch dieser sich für den Sclaven desselben hielte. 2Ein Herr, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, kann auch nicht ein Mal einen gemeinschaftlichen Sclaven ohne die [Billigung des] Raths22Sine consilio, d. h. ohne dass der dominus XX. annis minor vor dem, für die mit causae cognitio verbundenen Fälle der Freilassung ernannten, und in Rom aus 5 Senatoren und 5 equites, in den Provinzen aus 20 recuperatores cives Rom. bestehenden consilium, den grund der Freilassung erwiesen hat, und der Grund von dem consilium gebilligt worden ist. rechtsgültig freilassen. Paulus bemerkt: Aber wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, zugeben sollte, dass ein ihm verpfändeter Sclave freigelassen werde, so wird [derselbe] rechtsgültig freigelassen, weil man annimmt, dass jener nicht sowohl freilasse, als den Freilassenden nicht verhindere.