Responsorum libri
Ex libro IX
Idem lib. IX. Responsor. [Für den Fall] wenn eine weibliche Person, nachdem sie als Erbin auftrat, wegen ihres [minderjährigen] Alters in den vorigen Stand, um sich von der Erbschaft loszusagen, wieder eingesetzt worden sein sollte, habe ich den Bescheid gegeben, dass die zur Erbmasse gehörigen Sclaven, welche sie nach fideicommissarischer Verfügung [des Erblassers] mit Recht freigelassen hat, ihre Freiheit behalten; sie werden auch nicht zu nöthigen sein, für die Erhaltung ihrer Freiheit, die sie ja mit bestem Rechte erlangt zu haben scheinen, zwanzig Goldstücke11Dies war nämlich der gewöhnliche Preis der Sclaven. (Cf. l. 1. Cod. de com. servo manum. 7. 7.) zu bezahlen. Ferner wenn auch einige der Gläubiger ihr Geld von jener vor der Wiedereinsetzung derselben in den vorigen Stand bekommen haben sollten, so wird doch eine Klage der übrigen [Gläubiger] gegen diejenigen, welche [Geld] bekommen haben, auf Theilung dieses Geldes mit ihnen, nicht zugelassen werden.
Idem lib. IX. Respons. [Jemand] hat einem freigelassenen Sclaven ein Fideicommiss auf den Fall (ita) hinterlassen, wenn er zur Freiheit durch ein Testament gelangt sein sollte; nachdem er ohne Hilfe des Richters das Geld erhalten hatte, ist er für einen Freigeborenen erklärt worden; die Zurückforderung des nichtgeschuldeten Fideicommisses wird Statt finden.
Papinian. lib. IX. Resp. Wenn ein heimliches Fideicommiss22S. die Bem. zu L. 17. §. 2. D. de usur. 22. 1. demjenigen auferlegt wird, welcher sowohl in dem ersten, als in dem zweiten Testament auf denselben Theil, oder nachher auf einen grösseren zum Erben eingesetzt wird, so muss der Beweis, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, demjenigen obliegen, welcher belangt wird, da der Grund, dass das heimliche Vermächtniss übernommen worden ist (secreti suscepti ratio) gewöhnlich die Eigenthümer von Sachen (Erblasser) auf den Gedanken bringt, die, auf welche sie ihr Vertrauen gesetzt haben, auf solche Weise zu Erben einzusetzen33Es hatte Jemand einem Andern versprochen, ein Fideicommiss an eine erbunfähige Person auszuantworten, und war von diesem zum Erben eingesetzt. Nachher macht der Erblasser ein anderes Testament, in welchem er jenen wiederum zum Erben einsetzt. Der Fiscus, von dem heimlichen Fideicommiss in Kenntniss gesetzt, belangt deshalb den Erben. Dieser sagt, der Erblasser habe sein erstes Testament und somit auch das Fideicommiss durch das zweite Testament entkräftet. Der Regel nach würde diese Einrede die Vermuthung für sich haben und der Gegner das Gegentheil beweisen müssen. Allein weil die Erblasser, welche ein heimliches Fideicommiss auferlegt haben, das erste Testament aufzuheben pflegen, damit man glauben solle, es sei auch das Fideicommiss aufgehoben, während dies doch nicht geschehen ist, so wird dem Erben der Beweis, dass der Testator wirklich das Fideicommiss aufgehoben habe, auferlegt. S. v. Glück a. a. O. S. 248 ff..
Übersetzung nicht erfasst.
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Idem lib. IX. Resp. Was der höchstselige Marcus zur Erhaltung der Freiheiten für gut befunden hat44Es bezieht sich dies auf die Const. über die bonorum addictio libertatum conservandarum causa, s. tit. J. de eo, cui lib. c. etc. 3. 11. (12.) u. l. 2. sqq. im folg. Titel. Wie stimmen aber die letzten Worte dieses pr. mit §. 1. ex J. cit. u. l. 4. §. 17. D. cit. überein?, findet Statt, wenn, nachdem das Testament ungültig geworden ist, das Vermögen [des Verstorbenen] verkauft werden soll; [denn] dass sonst, wenn das Vermögen erblos und vom Fiscus in Anspruch genommen worden ist, die Constitution nicht Statt habe, wird deutlich verordnet. 1Er hat aber erklärt, dass die im Testament freigelassenen Sclaven, um das Vermögen zu übernehmen, dem Recht gemäss nicht weniger eine hinreichende Sicherheit bestellen müssen, als die übrigen Freigelassenen des Verstorbenen oder Fremde. Und diese Rechtswohlthat55Der Zusprechung des Vermögens. Im Folgenden ist mit dem Schol. ad Basil. XLVIII. 3. 50. nro. o. T. VI. p. 313. fg. hinzuzudenken, dass die minderjährigen Erben die Erbschaft zwar angetreten, aber in Folge ihres Vorrechts der rest. in integr. sich wieder von derselben losgesagt haben, so dass kein Erbe vorhanden ist. Vgl. §. 5. I. de eo, cui lib. etc. u. l. 4. §. 1. u. 2. im folg. Titel. wird, wenn Erben von minderjährigem Alter eingesetzt worden sind, Denen, welche die dem Nachlass ertheilte Hülfe auf die gewöhnliche Weise begehren, nicht genommen werden.
Idem lib. IX. Resp. Eine fideicommissarische Freiheit darf unter dem Vorwand, als wäre [von dem Sclaven] die Erbschaft geplündert oder eine Rechnung geführt worden, nicht verschoben werden. 1Wenn von dem Erben eine fideicommissarische Freiheit nicht gewährt worden ist, so muss der Erbe des Erben, welcher nach dem Trebellianischen Senatsschluss die Erbschaft ausgeantwortet hat, gezwungen werden, dieselbe zu gewähren, wenn Der, welcher freigelassen werden soll, die Person desselben [zu diesem Behufe] erwählt. 2Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn ein Vater durch die Worte eines Fideicommisses erklärt hat, er wolle einen zu dem im Felde erworbenen Sondergute [eines seiner Söhne] gehörigen Sclaven, von seinen Söhnen, als gesetzlichen Erben befreit wissen, der Sohn, welcher Soldat ist, oder welcher als Soldat gedient hat, wenn er Erbe seines Vaters geworden ist, gezwungen werden könne, [den Sclaven] freizulassen, weil der Verstorbene nach der seinem Sohne gemachten Schenkung [des Sclaven irrthümlich] geglaubt hat, dass er seinen eigenen Sclaven freigelassen habe; es könne nemlich der Bruder, welcher Miterbe ist, ohne Verletzung des [väterlichen] Willens nicht gezwungen werden, die Hälfte [des Sclaven] von seinem Bruder, dessen Herrn, zu kaufen66Um ihn mit freilassen zu können. A. d. R., auch brauche wegen desselben Irrthums [des Vaters] das Uebrige, was der Vater seinem in den Kriegsdienst gehenden Sohn geschenkt hat, dem Bruder, welcher in der [väterlichen] Gewalt geblieben ist, nicht eingeworfen zu werden, da der Sohn das im Felde erworbene Sondergut auch unter den gesetzlichen Erben zum Voraus behalte. 3Auch eine fideicommissarische Freiheit, welche als vom Sohne [des Erblassers] nach einem gewissen Alter desselben zu gewähren, ertheilt worden ist, wird, wenn der Knabe nicht jenes Alter erreicht hat, vom Erben des Sohnes zu dem festgesetzten Termin gewährt werden. Man hat jedoch angenommen, dass diese als besonderes Recht angenommene Meinung nicht auf die übrigen hinterlassenen Fideicommisse ausgedehnt werden dürfe. 4[Ein Erblasser] hat gewollt, dass ein Sclave von seinem Sohn nach fünf Jahren, wenn er dem Sohn während dieser Zeit den täglichen [durch seine Arbeit verdienten] Lohn geleistet hätte, freigelassen werden solle; da [der Sclave] in den nächsten zwei Jahren umhergeschweift war, so hatte er [den Lohn] nicht geleistet. Es schien, als sei die Bedingung nicht in Erfüllung gegangen; man hat jedoch angenommen, dass, wenn der Erbe, der Sohn, oder die Vormünder desselben den Sclaven während der zwei Jahre zur Bedienung ausgewählt hätten, dieser Umstand aus der Vergangenheit, weil es an dem Erben gelegen hätte, kein Hinderniss für die [Erfüllung der] noch übrigen Bedingung sei.
Idem lib. IX. Respons. Es scheint nicht an dem Bedingtfreien zu liegen, dass die Bedingung der Freiheit nicht eintritt, wenn er von dem Sondergute, welches er als Sclave bei dem Verkäufer gehabt hat, das Geld, [welches Gegenstand] der Bedingung [ist], nicht anbieten kann; denn auf ein fremdes Sondergut hat sich der Wille des Verstorbenen nicht erstrecken können. Dasselbe wird auch dann Statt finden, wenn der Sclave mit dem Sondergute verkauft worden ist, und der Verkäufer sein Versprechen gebrochen, und das Sondergut zurückbehalten hat; denn obgleich die Klage aus dem Kaufe Statt findet, so hat doch der Sclave das Sondergut nicht bei dem Käufer gehabt.
Papin. lib. IX. Respons. Eine Mutter hatte ihrer Tochter Sclaven geschenkt, so dass die Tochter dafür sorgen sollte, dass dieselben nach ihrem Tode frei wären. Da sie der Bedingung der Schenkung nicht nachgekommen war, so habe ich das Gutachten ertheilt, dass nach dem Geiste der Constitution des höchstseligen Marcus die Freiheit mit Einwilligung der Mutter eintrete; wenn aber die Mutter vor der Tochter gestorben sei, auf jeden Fall77D. h. auch wenn die Tochter nicht einwillige. Vgl. l. 3. h. t..
Übersetzung nicht erfasst.