Quaestionum libri
Ex libro XVIII
Papinian. lib. XVIII. Quaest. Ein Vater setzte seinen Sohn, den er noch in der väterlichen Gewalt hatte, antheilig zum Erben ein und hinterliess ihm zugleich ein Vermächtniss; sehr hart ist hier die Meinung derer, welche dafür halten, es sei ihm die Klage auf das Vermächtniss zu verweigern, wenn er von der väterlichen Erbschaft sich enthielt; denn wer aus triftigen Gründen sich mit den Erbschaftsangelegenheiten nicht befassen will, der ficht ja nicht die Bestimmungen (judicium) [des Erblassers] an.
Papinian. lib. XVIII. Quaest. Wie nun, wenn das Vermächtniss so gefasst ist: Ueber dieses11S. oben Fr. 19. pr. h. t. noch meinem Sohne —? Allerdings ist hier der Wille [des Testators] zu untersuchen; indess ist der Fall, in Beziehung auf die [gestattete] Vorsichtigkeit des Sohnes, dem vorigen nicht unähnlich; es müsste denn der entgegengesetzte Wille des Vaters einleuchtend bewiesen werden. 1Wenn dieser indess mehrere Söhne zu Erben eingesetzt22Und obigermaassen dabei ihnen vermacht hat; oder nach Haloanders Einschiebsel: und unter sie durch Vermächtnisse seiner Güter getheilt hat. hat, so ist derjenige, welcher der Erbschaft sich nicht anmasst, zur Klage wegen der Vermächtnisse nicht zuzulassen.
Papinian. lib. XVIII. Quaest. Ein Vater hatte das von seiner Schwiegertochter erhaltene Heirathsgut seinem enterbten Sohne vermacht; der Erbe des Vaters kann, wenn er den Einwand der Arglist aufgestellt hat, nicht eher zur Bezahlung des Vermächtnisses gezwungen werden, als bis ihm wegen der [dereinstigen] Vertretung nach aufgelöster Ehe Sicherheit bestellt worden ist. 1Hat jedoch die Frau, bevor dem Sohne das Vermächtniss ausgezahlt worden wäre, ihr Heirathsgut zurück empfangen, so ist die Klage des Sohnes auf das Vermächtniss vergebens. 2Sollte aber das Falcidische Gesetz bei dem Vermächtniss des Heirathsgutes gegen den enterbten Sohn zur Anwendung kommen, und die Frau die Zahlung genehmigen, so wird ihr wegen desjenigen Theils, den der Erbe etwa zurückbehielte, eine der Heirathsgutsklage analoge Klage gegeben. Soweit sie es nicht genehmigt, muss zwar der Erbe von dem Manne, welcher seine Vertretung angelobt hat, vertreten werden, im Falle jedoch der Mann den ganzen Prozess allein33Die Glosse sagt: in Auftrag des Erben. A. d. R. übernimmt, so muss ihr die Klage aus dem Erkenntniss, wenn keine Sicherheit44Das Erkannte zu leisten. A. d. R. bestellt worden ist, auf denjenigen Betrag, welchen sie wegen des Falcidischen Gesetzes zu fordern hat, wider den Erben nachgelassen werden. 3Wird die Frau früher geschieden, als dem Sohne das Vermächtniss gezahlt worden ist, so wird deshalb, wenn sie selbst auch das Heirathsgut noch nicht fordern könnte, die Klage des Sohnes nicht verzögert, weil zur Antwort ertheilt worden ist, dass alsdann das Heirathsgut dem Sohne in denselben Terminen gezahlt werden müsse. Wenn er zum Theil Erbe seines Vaters, und zur Vorausnahme des Heirathsguts nach aufgelöster Ehe und nachdem er Erbe geworden, zugelassen worden ist, 4und dabei etwa die Forderung einer Sicherheit wegen der Vertretung irrthümlich ausser Acht gelassen werden sein, und der Sohn auf den Grund des Fideicommisses das Heirathsgut empfangen haben sollte, so kann es als ein nicht schuldiges Fideicommiss nicht zurückgefordert werden. Denn die Nothwendigkeit einer Sicherheitsbestellung verschiebt nur die Zahlung, verwandelt aber eine Schuld nicht in eine Nichtschuld. Doch wird es nicht unbillig sein, dem Erben hier Vorschub zu leisten. 5Was aber dann, wenn der Erbe des Vaters zahlungsunfähig ist? wird dann der Frau gerechter Weise gegen den Mann nicht eine der Heirathsgutsklage analoge Klage gegeben? [Allerdings,] denn deshalb, dass der Erbe irrthümlich keine Sicherheit bestellt hat, darf sie das Heirathsgut nicht verlieren.
Papin. lib. XVIII. Quaest. Wenn ein Sohn in Abrede stellt, dass seines Vaters Testament zu Recht errichtet sei, so behält er des Erblassers Willen für sich, weil er nicht diesen bestritten, oder angeklagt, sondern blos über Rechtsgrundsätze [Streit erhoben] hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.