Quaestionum libri
Ex libro XVII
Papinian. lib. XVII. Quaest. Wenn dem Titius die Nutzung und dem Mävius die Eigenheit vermacht worden ist, und Titius noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgeht, so verbleibt dem eingesetzten Erben gar nichts; diesem trat auch Neratius bei. 1Der Niessbrauch hat zuweilen nicht die Wirkung, die ein Theil der Eigenheit11Partis effectum. Haloander hat proprietatis, sowie auch Ed. Fradin. von 1527, Baudoza und ein Codes Erlangensis (Glück IX. p. 286. n. 47.) die Lesart partis bestätigen, hingegen die Basiliken: οὐκ ἔοικεν η χρῆσις μέρει, und setzen nur noch hinzu: τὴς δεσποτείας Nach der Erklärung des Contius, dass unter partis: proprietatis zu verstehen sei, kann man sich über die Lesart füglich beruhigen (s. d. Gött. C. J.-Ausgabe). Es ist also nun zu verstehen, wie wenn geschrieben stände: partis proprietatis. hat; denn wenn auf einen Antheil an einem Grundstück oder der Benutzung Klage erhoben, nachher aber, wenn hier Lossprechung [des Beklagten] erfolgt ist, ein anderer, durch Zuwachs angefallener, Theil in Anspruch genommen wird, so steht zwar, schreibt Julian, die Einrede der entschiedenen Sache, wenn die Eigenheit Gegenstand des Processes ist, [dem Kläger] entgegen, nicht aber, wenn er die Nutzung betrifft, weil der Antheil an einem Grundstück [selbst], wie eine Anschwemmung dem [andern] Antheil, die Nutzung aber der Person durch Zuwachs anfällt.
Papin. lib. XVII. Quaest. Wird Zweien der Niessbrauch ein Jahr um das andere besonders vermacht, so besteht die Eigenheit fortwährend nur allein; da hingegen, wenn man nur einen Vermächtnissinhaber annimmt, dem der Niessbrauch ein Jahr um das andere vermacht ist, der Erbe während der Zeit, wo der Vermächtnissinhaber das Niessbrauchsrecht nicht hat, das volle Eigenthum hat. Stirbt einer von jenen Beiden, so besteht je nach dem Wechsel der Jahre volles Eigenthum; denn dem Andern kann hier nichts anwachsen, weil22Quoniam propria quisque tempora — fructus integri habuit — Haloander, Baudoza und ein Codex Erlang. (s. Glück IX. p. 285. n. 46.) lesen qu. per pr. t. — fructus integros hab. Dies halte ich mit Glück für richtiger, Ed. Fradin. hat ganz dieselbe Lesart, und die Glosse des Azo scheint zu verrathen, dass dieser auch so gelesen habe. jeder, ohne Theilnahme des Andern, seine eigene Zeit hindurch die Nutzungen ganz gezogen hat. 1Wenn nicht der Tod, sondern eine Standesrechtsveränderung eintritt, so wird, weil mehrere Vermächtnisse angenommen werden, nur der Genuss von dem [laufenden] Jahre, vorausgesetzt, dass der [Betheiligte] das Benutzungsrecht hatte, verloren gehen; dies lässt sich auch von einem Vermächtnissinhaber, der die Nutzungen auf einzelne Jahre zieht, behaupten, so dass die Erwähnung der [verschiedenen] Zeiträume die Wirkung einer Wiederholung hat. 2Wenn [zweien] Einzelnen die Nutzung ein Jahr um das andere abwechselnd vermacht worden ist, und sie sich auf dasselbe Jahr einigen, so werden sie hieran verhindert, weil man nicht annehmen kann, dass [der Testator] ein Zusammentreffen gewollt habe; denn es ist ein grosser Unterschied, ob zweien zugleich ein Jahr um das andere [etwas] vermacht worden ist, (weil hier [das Vermächtniss] sich über ein Jahr [jedesmal] nicht erstreckt, ebenso, wie wenn nur Einem so vermacht worden wäre), oder ob Einzelnen ein Jahr um das andere; denn wenn sie hier in einem Jahre beide die Nutzung ziehen wollen, so hindern sie sich entweder gegenseitig, wegen des Willens [des Testators], oder es geht der Niessbrauch, wenn dieser [ihnen] nicht entgegensteht, ein Jahr um das andere verloren.
Ad Dig. 7,5,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 204, Note 7.Papin. lib. XVII. Quaest. [Jemand, der] drei Erben eingesetzt hatte, vermachte dem Titius den Niessbrauch an 15,000 [Sestertien], und befahl zweien der Erben für den Vermächtnissinhaber gut zu sagen; hier nahm man an, dass auch das Vermächtniss der Sicherheitsbestellung gültig, und dem Senatsbeschluss nicht zuwider gehandelt worden sei, weil der Sicherheitsbestellung nichts in den Weg trete, und gleichsam ein [doppeltes] Vermächtniss vorhanden sei, das eine über etwas Bestimmtes, das andere über etwas Unbestimmtes. In Bezug auf den Niessbrauch könne daher die Hälfte des Geldes von dem gefordert werden, dem von seinem Miterben die Bürgschaft bestellt worden ist, die Klage wegen etwas Unbestimmten aber gegen den erhoben werden, der noch keine Bürgschaft bestellt habe. Derjenige hingegen, welcher selbst Bürgschaft bestellt, und wegen der Zögerung seines Miterben noch keine bestellt erhalten hat, hafte einstweilen weder des Senatsbeschlusses wegen, für die Nutzungen, noch durch die Klage wegen etwas Unbestimmten, indem er seinem Miterben Bürgschaft geleistet hat. Auch das hat man angenommen, dass der Vermächtnissinhaber zu dem Versprechen [, nach beendigtem Niessbrauch das Geld wieder herauszahlen zu wollen] genöthigt werden könne. Werden aber nach Beendigung des Niessbrauchs die [beiden] Miterben aus der Bürgschaftsangelegenheit [vom dritten] belangt, so können sie ihrer Seits keine Auftragsklage [gegen den Vermächtnissinhaber oder seine Erben] erheben; denn sie haben keinen Auftrag besorgt, sondern dem Willen des Testators gehorcht, auch sind sie durch das Vermächtniss der Sicherheitsleistung [von Verantwortlichkeit] befreiet. Denn darüber kann nicht lange gezweifelt werden, dass das zweite Vermächtniss, das der Sicherheitsbestellung, nicht der Erben, sondern dessen wegen [als bestellt] anzusehen sei, dem der Niessbrauch am Gelde hinterlassen worden ist, für den der Testator sorgen wollte, und dem er dadurch zu dienen glaubte, dass er nicht, auf seine Gefahr, Bürgen zu suchen nöthig habe.
Idem lib. XVII. Quaest. Ohne dass noch das ganze As (Vermögen) ausgetheilt war, wurde so schriftlich verfügt: Der, welchen ich in den Codicillen zum Erben machen werde, soll Erbe sein. Nun setzte der Erblasser in den Codicillen den Titius zum Erben ein. Diese Einsetzung ist aus dem Grunde gültig, weil, obgleich in Codicillen keine Erbschaft gegeben werden kann, diese doch hier im Testament gegeben scheint. Aber es wird [dieser Erbe] nur soviel von der Erbschaft erhalten, als vom Asse übrig blieb.
Idem lib. XVII. Quaest. Mävius hat mir und dem Titius unter Bedingung ein Grundstück vermacht, und dessen Erbe hat eben dasselbe unter derselben Bedingung mir [allein] vermacht. Julianus sagt, es sei wohl anzunehmen, dass bei Eintritt der Bedingung aus beiden Testamenten derselbe Theil zu gewähren sei. Es ist jedoch auf den Willen33Des Erben, als zweiten Testators. zu sehen; denn es scheint unglaublich, dass der Erbe beabsichtigt habe, es solle derselbe Antheil derselben Person zweimal zukommen; vielmehr ist wahrscheinlich, dass er den andern Antheil gemeint habe. Die kaiserliche Verordnung, wodurch festgesetzt ist, dass durch wiederholtes Vermachen derselben bestimmten Sache der Erbe nicht [mehr als einmal] beschwert werden solle, handelt nur von [Wiederholungen in] Einem Testamente. Der Schuldner vermacht aber das, was er schuldig ist, nicht immer auf rechtsgültige Weise, sondern nur dann, wenn die Beschaffenheit des Vermächtnisses mehr gewährt; dann wird eben dasselbe unter der nämlichen Bedingung ausgesetzt, welchen Nutzen kann es haben? 1Ad Dig. 31,66,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 639, Note 4.In den Testamenten zweier Testatoren war ein Theil eines dem Mävius gehörigen Grundstücks dem Titius vermacht. Nicht ohne Scharfsinn nahm man hier an, dass, nachdem der eine Erbe den Antheil des Grundstücks, welchen Mävius besessen, gewährt habe, die Verbindlichkeit aus dem andern Testamente wegfalle, auch durch etwanige nachmalige Veräusserung dieses Antheils die einmal erloschene Klage nicht wieder hergestellt werde44Vgl. Fr. 34. §. 2. D. de leg. I.. 2Wenn aber ein Antheil des Grundstücks schlechthin, nicht der dem Mävius gehörige, vermacht ist, so hebt die erste Ausantwortung die andere Klage nicht auf, und der andere Erbe kann auch eben diesen Antheil, wenn er auf irgend eine Art sein Eigenthum geworden ist, gewähren; denn Mehrere haben an einem Grundstücke nur rechtlicher Annahme nach, nicht mittelst Theilung der Sache, zusammen das Eigenthum. 3Anders wird der Fall beurtheilt, wenn in zwei Testamenten überhaupt ein Sclav vermacht ist; es kann nämlich einer, der durch Ausantwortung des einen Erben Eigenthum des Legatars geworden ist, wenn er gleich nachher wieder veräussert worden, von dem andern Erben ihm nicht aufgedrungen werden. Ebenso verhält sichs mit der Stipulation; denn das Vermächtniss eines Sclaven begreift mit kurzen Worten einen jeden Sclaven; sowie es aber gleich Anfangs nicht auf diejenigen geht, die dem Legatar selbst gehörten, so kann auch einer, dessen Eigenthum der Legatar nachher erworben hat, nicht mit rechtlicher Wirkung ihm gegeben werden, wenn gleich er wieder aufgehört hat, dessen Eigenthümer zu sein55S. hierüber Cujac. Observ. lib. 14. c. 21.. 4Wenn der Erbe auf dem vermachten Grundstücke einen Todten begraben hat66Vgl. Fr. 57. §. 3. D. de leg. I., so ist die Schätzung auf den ganzen Werth des Grundstücks, zu welchem es vor Anlegung des Begräbnisses anzuschlagen war, zu richten; wenn dasselbe daher auch abgetreten worden ist, so findet doch die Klage aus dem Testamente wegen der veräusserten77D. h. dem Verkehr und dem Privateigenthum entzogenen. Stelle von Rechtswegen noch Statt. 5Ein Legatar, der von einem der Erben, welcher allein damit beschwert war, den Werth der vermachten Sache erhalten hat, kann, habe ich gesagt, nicht deshalb das Eigenthum dieser Sache erlangen, weil dieselbe in dem nachher eröffneten Codicille von allen Erben ab vermacht ist; denn wer verschiedene Rechtsverhältnisse [wegen Eines Vermächtnisses] anordnet, der vermacht nicht mehrmals dieselbe Sache, sondern erwähnt sie nur mehrmals. 6Ad Dig. 31,66,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 654, Note 23.Wenn an einem vermachten Grundstücke ein Dritter den Niessbrauch hat, so kann er gleichwohl von dem Erben gefordert werden; denn obwohl der Niessbrauch in einem [besondern] Rechte, nicht in einem Antheile besteht, so macht er doch den Vortheil der Sache aus. So kann ja auch, wenn ein Grundstück vermacht ist, wegen der übrigen Leistungen, die zum Vermächtnisse gehören, geklagt werden, zum Beispiel wenn das Grundstück verpfändet, oder in fremdem Besitz ist. Wegen der andern Grundgerechtigkeiten88Ausser dem Niessbrauch. wird nicht dasselbe angenommen. Wird aber meine eigene Sache mir vermacht, so wird durch diese Ursachen99Nämlich dadurch, dass ein Anderer den Niessbrauch, das Pfandrecht, den Besitz daran hat. Der Ausdruck wird zu dunkel, wenn man statt propter praeter liest, wie Haloander thut und Cujac. und Gothofred. billigen. Der Sinn würde dann gerade der entgegengesetzte sein; nämlich dass das Vermächtniss einer Sache des Legatars nur dann ungültig sei, wenn nicht Dritten Rechte an dieser Sache zustehen, sonst also von Loskaufung dieser Rechte zu verstehen sei; was freilich mit Fr. 86. pr. D. de leg. I. besser übereinstimmt. das Vermächtniss nicht gültig. 7Von einer zur Erbin eingesetzten Stadtgemeinde ab kann das Eigenthum einer Sache, mit Vorbehalt des Niessbrauchs für sie, vermacht werden, weil dieselbe durch Unterlassung der Benutzung den Niessbrauch verlieren kann1010Vgl. Fr. 56. D. de ususfr. et quemadm. 7. 1..
Ad Dig. 33,2,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 208, Note 8.Papinian. lib. XVII. Quaest. Sind Dienste eines Sclaven vermacht worden, so werden sie weder durch Veränderung des Standesrechts, noch durch Nichtgebrauch verloren. Und weil der Vermächtnissinhaber aus den Diensten Gewinn ziehen kann, so wird er selbst dessen Dienste vermiethen können. Sollte der Erbe ihn verhindern, solchen zu ziehen, so wird er [dem Vermächtnissinhaber] dafür gehalten sein. Eben so verhält es sich, wenn der Sclave sich selbst vermiethet hätte. Und weil der Vermächtnissinhaber nicht Nutzniesser ist, so trägt er das Vermächtniss der Dienste auch auf seine Erben über: wird aber der Sclav [von einem Andern] ersessen, so erlischt das Vermächtniss.
Papin. lib. XVII. Quaest. Wenn der Erbe ein vermachtes Gemälde1111Imago mit tabula hier so, B. abgekratzt, und die Tafel [worauf es gemalt gewesen] übergeben hat, so kann man die Fortdauer der Klage aus dem Testamente behaupten, weil das Bild vermacht worden war und nicht die Tafel.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.