Quaestionum libri
Ex libro XVI
Papinian. lib. XVI. Quaest. Ein in väterlicher Gewalt stehender Sohn, der unter einer vom Senat, oder dem Kaiser verbotenen [Potestativ-] Bedingung zum Erben war eingesetzt worden, entkräftet ebenso das väterliche Testament, als ob die Bedingung [zu erfüllen] nicht in seiner Macht stände; denn Handlungen, welche den frommen Sinn, den guten Ruf, unser Zartgefühl verletzen, und überhaupt zu sagen, welche gegen die guten Sitten gehen, sind so zu halten, als wären sie uns zu leisten unmöglich.
Ad Dig. 29,2,84Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 597, Note 5.Papin. lib. XVI. Quaest. Wenn ein emancipirter Sohn, oder ein Fremder, mit Uebergehung einer Leibesfrucht zum Erben eingesetzt wurde, so ist die testamentarische Beerbung so lange nicht angetragen, als das Testament kann umgestossen werden. War aber die Frau nicht schwanger, und es starb bei dieser Ungewissheit ein in väterlicher Gewalt stehender11D. i. zum Erben einsetzter. Sohn, so soll er Erbe gewesen sein; ein Emancipirter oder Fremder kann nicht anders die Erbschaft erhalten, als wenn er weiss, dass die Frau nicht schwanger ist. Wird es nun, wenn die Frau wirklich bei vollem Leibe ist, nicht unvernünftig sein, zu behaupten, dass der verstorbene Sohn seinem Erben inzwischen nichts hinterlasse? Man muss daher dem Sohn durch ein Decret22Nämlich durch die bon. poss. decret. contra tab. oder unde liberi. zu Hülfe kommen, weil er, [auf jeden Fall,] mag ihm ein Bruder geboren werden oder nicht, Erbe seines Vaters sein wird. Aus demselben Grunde muss man aber auch dem Emancipirten Hülfe bringen, der33Wenn er am Leben ist. [ebenso] auf jeden Fall44Denn wurde auch ein Posthumus geboren, so kann er die b. p. unde liberi agnosciren. das Vermögen erhalten wird.
Papinian. lib. XVI. Quaest. Julianus schreibt, ein Vater, der seiner, ihm substituirten Tochter befahl, die Erbschaft anzutreten, soll die Vermächtnisse, die ihm zu leisten auferlegt wurden, nach dem Sinne55Nicht nach den Worten, denn diese gehen nur auf die, welche omissa c. test. ab intestato Erben wurden — allein der Betrug ist gleich, deshalb erstreckt sich die sententia edicti auch auf die om. c. inst. ex subst. Succedirenden — auch war, wie bemerkt, das Fr. 74. D. de leg. J. noch nicht in Gebrauch. des Edicts entrichten, weil die Tochter ihrem Vater nur auf den Fall hin, [wenn dieser nicht Erbe werden sollte,] und nicht deshalb substituirt wird, damit ein Kührrecht hinterlassen würde. Wurden aber durch verschiedene Vermächtnissgebungen drei Viertheile [des Vermögens] überschritten, so muss man zuerst auf die, welche die Tochter hat leisten sollen66„D. i. ipso jure, was auch später bei den ab instituto relictis Statt fand.“ Schulting a. a. O., Rücksicht nehmen. Denn es ging der Vater betrüglich zu Werke, indem er, mit Hintansetzung seiner eigenen Beehrung, des [blossen] Gewinnstes wegen einer fremden Erbernennung den Vorzug gibt. 1Wenn endlich der seiner Tochter substituirte Vater die Erbschaft antrat, so begeht er, nach Julianus Meinung, keinen Betrug, weil wohl Niemand einen Vater seiner Tochter gegen die elterlichen Wünsche77Es möchte der Vater die Tochter — die Eltern die Kinder — turbato mortalitatis ordine überleben., sondern um ihm eine willkührliche Wahl zu hinterlassen, substituiren mag.
Idem lib. XVI. Quaest. Ein vermachtes Sondergut kann sich vermehren und vermindern, wenn dazu gehörige Sachen nachher entstehen oder aufhören zu sein. Eben das gilt von dem Sclavengesinde, wenn Jemand sein Gesinde, entweder das sämmtliche, oder ein bestimmtes, z. B. das in der Stadt, oder das auf dem Lande, vermacht, und nachher die Geschäfte oder Dienste der Sclaven verändert hat; ebenso auch wenn die Sänftenträger oder die Nachtreter vermacht sind. 1Ad Dig. 31,65,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 8.Einige glauben, das Vermächtniss eines Viergespanns erlösche durch den nachher erfolgten Tod eines Pferdes in dem Fall, wenn das gestorbene Pferd das leitende des Zugs (qui demonstrabat quadrigam) gewesen sei; wird aber der Abgang mittlerweile ersetzt, so gehört dies dem Legatar88S. Fr. 21. 22. D. de leg. I.. 2Stichus ist dem Titius vermacht und nach dem Tode des Titius ihm die Freiheit beschieden worden. Hier ist sowohl das Vermächtniss, nach Antritt der Erbschaft, als die Freilassung, nach dem Tode des Titius, zu leisten. Dasselbe gilt, wenn ihm bei dem Tode des Titius die Freiheit bestimmt ist. 3Wenn aber ein Sclav dem Titius, der antheilig zum Erben eingesetzt ist, vermacht und zugleich nach dem Tode des Titius frei erklärt ist, so gebührt ihm — Titius, auf dessen Tod seine Freiheit ausgesetzt ist, mag nun die Erbschaft antreten oder nicht — die Freiheit, sobald derselbe stirbt.
Papin. lib. XVI. Quaest. Obgleich die Testamentsfähigkeit fremder Sclaven hauptsächlich von der Person ihrer Herrn abhängt, so gilt doch das, was Sclaven verlassen wird, nur insoweit, als es, freien Menschen vermacht, gelten würde. Daher wird ein Weg zu dem Landgute seines Herrn einem Sclaven wirkungslos vermacht.
Idem lib. XVI. Quaest. Wenn Jemand [in einem zweiten Testamente] Personen zu Erben eingesetzt hat, die er nicht einsetzen konnte, so wird den [im ersten Testamente] eingesetzten Erben, obwohl die Erbeinsetzung [im zweiten Testament] ungültig, und das erste Testament nicht umgestossen worden ist, nach einem schon längst geltenden Beschluss des Senats die Erbschaft dennoch darum als Unwürdigen entzogen, weil sie den letzten Willen des Testators nicht für sich haben. Dies hat der Kaiser Marcus auch in Ansehung dessen ausgesprochen, dessen Namen der Testator nach vollendetem Testamente wieder ausgestrichen hat; denn er überwies die Sache an die Vorsteher der Schatzkammer. Die einer solchen Person zu entrichten auferlegten Vermächtnisse werden aber aufrecht erhalten. In Ansehung des demselben zum Voraus Ausgesetzten wird es aber auf den Willen des Testators ankommen, und es wird ihm das, was ihm vermacht worden ist, nicht verweigert werden, sobald sich nicht angenscheinlich ergibt, dass es des Testators Wille gewesen sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XVI. Quaest. Divus Hadrianus rescribirte in Betreff eines Soldaten, den seine Ehegattin zum Erben eingesetzt hatte, es sei derselbe [obgleich noch] Haussohn, Erbe geworden99D. h. ohne der Zustimmung seines Vaters zum Erbschaftsantritte zu bedürfen., und die von ihm freigelassenen Erbschaftssclaven würden dessen eigene Freigelassene.