Quaestionum libri
Ex libro XIX
Papinian. lib. XIX. Quaestion. Das Nichtwissen eines Rechtssatzes nützt denen, welche erwerben wollen, nicht11D. h. schadet. S. die vor. Anm., denen aber, welche das Ihrige fordern, schadet es nicht.
Idem lib. XIX. Quaest. Wenn ein Soldat ein unvollendetes Testament hinterlässt, so behauptet eine Schrift von ihm, die vorgebracht wird, die Wirkung eines vollendeten Testamentes; denn ein Soldatentestament erhält durch den blossen Willen seine Vollständigkeit; und wer [als Soldat] verschiedene Tage hindurch Mehreres [in dieser Beziehung] schreibt, scheint oftmals ein Testament zu machen.
Idem lib. XIX. Quaest. Jemand, der von der Schwangerschaft seiner Frau nichts wusste, gab [Sclaven] die Freiheit in Codicillen, die er an seinen Sohn22Es können ja auch ab intestato Codicille gemacht werden. schrieb. Nach dem Tode des Vaters wurde eine Tochter geboren. Da es nun bestimmt ist, dass der Vater an diese nicht dachte, so nahm man auf, die Freiheiten könnten33Die Codicille gelten, weil sie nicht in einem Testamente bestätigt wurden, denn rupto testam. würden auch diese als pars test. umgestossen. blos vom Sohn44D. i. aequo jure, nicht aber jure (stricto) summo, weil es sich um einen servus communis handelt, den einer der Herren nicht allein manumittiren kann. geleistet werden,
Idem lib. XIX. Quaest. Denn man kann doch ohne Zweifel nicht behaupten, dass auch die Tochter zur Freilassung zu zwingen sei, da der Vater dies nicht von ihr begehrte, und sie nach eigenem Rechte Erbin wurde. 1Man pflegt auch über den sich zu befassen, welcher, ohne ein Testament gemacht zu haben, so in Codicillen schrieb: den Titius will ich zu meinem Erben haben. Allein es kommt viel darauf an, ob [der Erblasser] durch diese Schrift, welche bei ihm die Stelle von Codicillen vertreten soll, eine fideicommissarische Erbschaft von seinem gesetzlichen Erben aus hinterliess, oder ob er glaubte ein Testament zu machen. Im letzteren Falle wird von dem gesetzlichen Erben nichts gefordert werden können. Aber die Untersuchung, was der testatorische Wille war, wird meistens aus dem Geschriebenen ermittelt werden, denn hinterliess er etwa vom Titius [zu leistende] Vermächtnisse, und fügte [auf den Fall], wenn er nicht Erbe würde, einen Substituten bei, so wird sich ohne Zweifel daraus ergeben, dass er keine Codicille, sondern ein Testament habe machen wollen55Die Regel des älteren Civilrechts, dass man blos verbis civilibus, directis (heres esto,) nicht aber verbis precariis (volo, mando etc.) einen Erben direct ernennen könne, hob bekanntlich Justinian durch die Constitutio 15. C. de testam. 6. 23. auf..
Idem lib. XIX. Quaest. Wenn einem von der Familie66Ohne Bestimmung, welchem. (des Testators) auf den Todesfall des Erben ein Fideicommiss von diesem ab hinterlassen ist, so muss der Erbe einen auswählen; demjenigen nun, welchen er erwählt hat, kann er nicht gültig in seinem Testamente dasselbe vermachen, was derselbe, in Folge der Erwählung, aus dem andern Testamente einklagen kann. Ist nun also das, was er vermacht, zu Recht nicht beständig, als einem Gläubiger vermacht77Vgl. Fr. 66. pr. in f. h. t.? oder kann der Sclav, so lange als der Erbe seinen Willen noch ändern kann, nicht passend mit einem Gläubiger verglichen werden? Es bleibe nun aber bei der Wahl, oder sie werde abgeändert, so ist er doch Gläubiger gewesen88Zur Zeit der Errichtung des Vermächtnisses, welches also, nach der regula Catoniana, durch die Aenderung nicht gültig werden kann., und er kann im letztern Fall aus keinem von beiden Testamenten etwas fordern. 1Wenn das Falcidische Viertheil auszumitteln ist, so wird überall dasselbe beobachtet, als wenn dem nachher Erwählten im ersten Testamente das Fideicommiss namentlich bestimmt gewesen wäre99Der erwählte Fideicommissar wird also als Gläubiger, nicht als Legatar dieses zweiten Testators behandelt.; denn die freie Bestimmung einer an sich nothwendigen Wahl ist nicht als Wohlthat aus eigener Freigebigkeit zu betrachten; und wie kann man sagen, dass der etwas von dem Seinigen vermacht habe, der, was er vermacht hat, schlechterdings herausgeben musste? 2Wenn nun zur Familie desjenigen, welcher das Fideicommiss hinterlassen hat, drei Personen, in gleichem oder ungleichem Grade verwandt, gehören, so reicht hin, wenn dasselbe einem von ihnen hinterlassen wird; denn nachdem der Wille [des Testators] erfüllt ist, fallen die Ansprüche der übrigen wegen nicht eingetretener Bedingung1010Nämlich der negativen, wenn nicht ein anderes Familienmitglied erwählt wird; die für jedes einzelne Familienglied stillschweigend in dem Fideicommisse liegt. weg. 3Wenn aber einer von der Familie zum Erben ernannt und jenes Grundstück1111Der Gegenstand des Fideicommisses. einem Fremden ausgesetzt ist, so kann auf das Fideicommiss aus dem ersten Testament ebenso gut geklagt werden, als wenn Niemand von der Familie Erbe des Erben geworden wäre; doch ist dies so zu verstehen, dass der zum Erben Eingesetzte, vermöge der Einrede der Gefährde, den Andern, die auf das Fideicommiss klagen, seinen Theil daran abziehen kann; denn aus demselben Grunde, weshalb die Ansprüche der anderen zuzulassen sind, rechtfertigt sich die stillschweigende Abrechnung1212Da Keiner aus der Familie erwählt worden ist, so gehört das Fideicommiss allen Familiengliedern, mithin auch dem eingesetzten Erben; deshalb soll dieser seinen Antheil innebehalten können. Cujac. Observ. lib. XV. c. 1.. 4Wenn er1313Der mit dem Fideicommiss des Grundstücks beschwerte Erbe. Zwei aus der Familie zu ungleichen Theilen zu Erben eingesetzt, und einen Theil, etwa den vierten, desselben Grundstücks einem Fremden vermacht hat, so findet, wegen der Antheile des Grundstücks, welche die beiden Erben vermöge ihres Erbrechts behalten, kein Anspruch aus dem Fideicommisse Statt; ebenso wenig, als wenn er dem Einen das Grundstück zum Voraus vermacht hätte; hingegen wegen des andern dem Fremden zugewendeten Theils können Alle, die zur Familie gehören, auf gleiche Antheile klagen, so dass, wegen der beiden Erben, zwei Antheile abgerechnet werden. 5Aber auch wenn der Erbe das Grundstück Einem von der Familie vermachte und ihm als Fideicommiss auflegte, dasselbe einem Fremden auszuantworten, hat man gefragt, ob dieses Fideicommiss gefordert werden könne. Ich habe gesagt, es könne nur insofern gefordert werden, als es von dem Werthe des Grundstücks verstanden würde. Wenn jener erste Testator das Fideicommiss so angeordnet hätte: ich ersuche dich, das Grundstück, wem oder welchen von der Familie du willst, zu hinterlassen, so würde Alles klar sein; hätten die Worte so gelautet: ich bitte, dass das Grundstück in der Familie bleibe, so ist der Erbe des Erben wegen des zweiten dem Fremden bestimmten Fideicommisses verpflichtet zu achten1414Nämlich zuer Bezahlung des Werthes., die übrigen aber können, nach dem Tode des zuerst Erwählten, aus dem ersten Testamente auf das Fideicommiss klagen. 6Wenn also, nachdem Einer erwählt worden, kein Fideicommiss einem Fremden ausgesetzt wird, so wird dem Erwählten das Fideicommiss nicht anders gewährt, als gegen geleistete Sicherheit, dass dasselbe nach seinem Tode, dafern er es nicht Jemandem aus der Familie wirksamer Weise hinterlassen würde, erstattet werde1515Nämlich der ganzen Familie.. 7Ich bitte dich, bei deinem Tode das Grundstück einem meiner1616Oder deiner? Freigelassenen, welchem du willst, zu hinterlassen. Nach diesen Worten hat er1717Der, welche, als Erben oder Legatar, das Grundstück hinterlassen ist. die freie Wahl, und es kann Niemand auf das Fideicommiss klagen, so lange ein Anderer vorgezogen werden kann; stirbt er aber, ehe er eine Wahl getroffen hat, so können es Alle fordern. So kommt es, dass etwas, das Einem bestimmt ist, doch, so lange Mehrere leben, von Einem nicht verlangt werden kann, sondern Alle auf eine Sache klagen können, die nicht Allen beschieden ist, nur dann aber ein Einziger darauf Anspruch machen kann, wenn er bei dessen1818Dem die Wahl freigestellt ist. Tode allein noch am Leben ist. 8Wenn ich dich zum Erben einsetze, und eine dir gehörige Sache, die ich für die meinige hielt, dem Titius vermache, so ist weder die Meinung des Neratius Priscus, noch die kaiserliche Verordnung1919Welche also nachher durch const. 10. D. de leg. 6. 37. nur näher bestimmt und beschränkt worden ist. anwendbar, welche bestimmt, dass der Erbe zur Entrichtung des Vermächtnisses2020Einer Sache, die der Testator für sein Eigenthum hielt, da sie einem Andern gehörte. nicht angehalten werden solle; denn man hat den Erben zu Hülfe kommen wollen, das sie nicht gezwungen würden, etwas anzukaufen, was der Testator in der Meinung, dass es das seinige sei, vermacht hat. Es sind nämlich die Testatoren gewöhnlich geneigter, ihre eigenen Sachen zu vermachen als fremde einkaufen zu lassen und [damit] ihre Erben zu beschweren2121Die allgemeine Gewohnheit gibt eine Grundlage der Auslegung ab. Fr. 34. D. de div. reg. juris. 50. 17.; was bei dem voliegenden Falle nicht eintritt, da das Eigenthum der Sache den Erben zusteht. 9Wenn die das Fideicommiss als solches bezeichnenden Worte ausgelassen sind, jedoch das, was ausserdem da steht, zu dem, was deshalb hätte hingesetzt werden sollen, passt, so ist dasselbe gültig verordnet, und das Fehlende wird nach dem Beispiel der Erbeinsetzungen und Vermächtnisse verstanden; welcher Ansicht auch unser vortrefflicher Kaiser Severus beigepflichtet hat. 10So hat auch der Kaiser Marcus rescribirt, dass Worte, die der Testator so gefasst hatte; er zweifle nicht, dass seine Frau Alles, was sie bekäme, seinen Kindern erstatten werde, für ein Fideicommiss zu achten seien. Dieses Rescript ist höchst heilsam; es sollte nämlich die ehrenvolle Anerkennung wohl geführter Ehe und das Vertrauen darauf, dass ihnen die Kinder gemeinsam, den Vater, der besser von der Mutter gedacht hatte, nicht täuschen; deshalb hat der umsichtige und gewissenhaft gerechte Fürst, da er den Mangel der das Fideicommiss ausdrückenden Worte bemerkte, rescribirt, dass diese Aeusserung als Fideicommiss zu verstehen sei.
Papinian. lib. XIX. Quaest. Ich bite dich, Lucius Titius, mit hundert Goldstücken dich zu begnügen. Hier ist angenommen und dahin rescibirt worden, dass das Fideicommiss gelte2222Vgl. Fr. 11. §. 4. D. de leg. III.. Wie nun, wenn Einer einen Erben antheilig eingesetzt und sich so ausgedrückt hat: ich bitte dich, Lucius Titius, zu deinem Antheil mit hundert Goldstücken dich zu begnügen? Es werden die Miterben den übrigen Theil der Erbschaft verlangen können, indem Jener das, womit er nach dem Willen des Erblassers sich begnügen sollte, inne behält oder voraus nimmt. Ohne Zweifel kann man dies noch lichter annehmen, als das erste, wo das Fideicommiss von solchen gefordert wird, an welche der Testator seine Worte nich gerichtet hat. Dasselbe gilt, wenn der Testator Jemanden zum alleinigen Erben einsetzt und in Beziehung auf den, der sein gesetzlicher Erbe sein würde, sagt: ich bitte dich, statt der Erbschaft, die ich dir hinterlasse und die nach gesetzlichem Erbrecht auf meinen Bruder fallen würde, dich mit hundert Goldstücken zu begnügen2323Es ist also der ganze Ueberrest als Fideicommiss dem Bruder zugewiesen. Vgl. jedoch unten Fr. 77. §. 30. h. t.. 1Wenn ein Landgut der Familie zum Besten vermacht ist und nun, nicht freiwillig, sondern wegen Bankerotts des Erben, verkauft wird, so muss es dem Käufer so lange bleiben, als der Schuldner es, wenn er nicht in Concurs gerathen wäre, behalten hätte; nach dessen Tode kann er es nicht mehr behalten, da auch ein fremder Erbe es würde herausgeben müssen2424Vgl. Fr. 48. §. 1. D. de J. F. 49. 14.. 2Eine Mutter setzte ihren unmündigen Sohn zum Erben ein, ernannte ihm zugleich einen Vormund, und schrieb diesem fideicommissweise vor, die Erbschaft, falls der Sohn vor seinem vierzehnten Jahre versterben sollte, dem Sempronius auszuantworten. Hier ist das Fideicommiss deshalb, weil die Mutter keinen Vormund ernennen konnte, nicht weniger gültig. Denn auch wenn ein Vater in einem nicht rechtsbeständigen Testamente dem Vormunde ein Fideicommiss auferlegt hätte, würde dasselbe ebenso gut entrichtet werden müssen, als wenn das Testament auf rechtsgültige Weise errichtet gewesen wäre; weil es hinreicht, um ein Fideicommiss als dem Unmündigen aufgelegt anzusehen2525In unserer und andern Ausgaben fehlt nach videatur das Komma, wodurch der Sinn völlig entstellt wird, und es scheint, als ob bei sufficit der subjective Satz mit ut angefangen wäre., wenn es nur demjenigen auferlegt ist, den der Ertheiler des Fideicommisses zum Vormund bestellt oder von dem er doch geglaubt hatte, er werde Vormund sein. Dasselbe gilt von dem Curator eines Unmündigen oder Minderjährigen; so macht es auch keinen Unterschied, wenn der rechtsgültig ernannte Vormund bei Lebzeiten des Vaters stirbt oder vermöge irgend eines Vorrechts die Vormundschaft ablehnt, oder wegen des Alters dessen, dem er zum Vormund gegeben war, nicht Vormund werden kann; in allen diesen Fällen erlischt ja das Fideicommiss nicht2626Welches diesem zum Vormund bestimmten Manne namentlich auferlegt ist., da es als dem Unmündigen auferlegt betrachtet werden muss. Aus diesem Grunde ist auch angenommen, dass einem Vormunde, der nichts bekommt, zum Besten des Mündels kein Fideicommiss auferlegt werden kann, denn was von ihm ab einem Fremden vermacht wird, das ist er nicht für sich, sondern für seinen Miindel zu geben schuldig. 3Jemand setzte seinen Bruder zum Erben ein und bat, dass sein Haus nicht veräussert werden, sondern in der Familie bleiben möchte; wenn nun der Erbe diesen Willen nicht befolgt, sondern das Haus veräussert, oder nach Einsetzung eines fremden Erben stirbt, so können Alle, die zur Familie gehören, auf das Fideicommiss klagen. Wie aber, wenn sie nicht in gleichem Grade [der Verwandschaft] stehen? Das Sachverhältniss ist so zu bestimmen, dass immer der Nächste als zuerst berufen betrachtet werde; deshalb darf jedoch das Recht der Nachfolgenden um der Nähern willen für die Zukunft nicht beeinträchtigt werden, sondern das Haus ist dem jedesmal Nächsten nur dann zu überlassen, wenn er bereit ist für dessen [einstmalige] Erstattung an die Familie Sicherheit zu bestellen (cavere). Ist jedoch von dem zuerst Eingetretenen keine Sicherstellung verlangt worden, so findet zwar keine persönliche Klage (condictio) deshalb Statt2727Unter der Sicherstellung, cautio, ist also hier nichts alls eine Stipulation, Sponsion, Angelöbniss, zu verstehen. Vgl. Fr. 1. pr. u. §. 1. D. usufr. quemadm. cav. 7. 9. Fr. 25. §. 4. D. de probatt. 22. 3. Fr. 27. D. depositi 16. 3. Fr. 63. §. 4. D. pro socio 17. 2. Fr. 71. §. 1. D. de leg. I. Fr. 77. §. 9. in f. h. t.; sobald aber das Haus an einen Fremden gelangt, steht der Familie die [dingliche] Klage auf das Fideicommiss zu. Es kann aber meines Erachtens auf den Grund der Einrede der Gefährde auch dann Sicherstellung mit Recht verlangt werden, wenn Niemand weiter aus der Familie übrig wäre2828Da in diesem Fall die Sicherstellung (das Angelöbniss) ohne alle Folgen ist, so kann sich der das Fideicommiss Fordernde um so weniger weigern, si auf den Fall, dass gleichwohl noch jetzt unbekannte Familienmitglieder sich meldeten, zu leisten.. 4Wenn Einige späterhin der väterlichen Gewalt entlassen worden sind, so kann man fragen, ob auch diese mit Recht auf das Fideicommiss klagen können; und ich halte dafür, dass sie es können, weil unter dem Namen der Familie auch solche Personen als mitbezeichnet verstanden werden.
Papinian. lib. XIX. Quaest. Was mir Sempronius schuldig ist, das, will ich, soll nicht von ihm gefordert werden; hier ist auf Befragen als Gutachten ertheilt worden, dass der Schuldner [hieraus] nicht nur eine Einrede, sondern [daran] ein [wirkliches] Fideicommiss habe, dergestalt, dass er Klage darauf erheben kann, ihm Erlass angedeihen zu lassen.
Idem lib. XIX. Quaest. Dem Titius wurde ein Landgut auf den Fall vermacht, dass er nicht nach Asien kommen würde, und wenn dies geschehen, dem Sempronius; da in Betreff aller Bedingungen, die mit dem Tode der Vermächtnissinhaber erledigt werden, Bestellung der Mucianischen Sicherheit angenommen worden ist, so empfing der Erbe die letztere von Titius und gab ihm das Landgut; wenn nun derselbe nachher doch nach Asien gekommen ist, so wird der Erbe mittelst analoger Klage genöthigt, dem Sempronius dasjenige zu gewähren, was er [durch die Klage] aus der Stipulation über die bestellte Sicherheit erhalten kann; ist jedoch die Sicherheit während der in der Mitte liegenden Zeit ausgeblieben, obwohl mit allem Eifer gefordert worden, so wird der Erbe nicht aus seinen Mitteln Ersatz leisten, sondern es genügt für ihn, da ihm nichts zum Vorwurf gemacht werden kann, die Abtretung der [ihm selbst zustehenden] Klagen. Ist Sempronius, nachdem Titius nach Asien gekommen, früher mit Tode abgegangen, als er das Vermächtniss erhalten hat, so erhält sein Erbe das Recht darauf, was der Verstorbene hätte fordern können.
Idem lib. XIX. Quaest. Man hat in Bezug auf die Falcidia die Meinung angenommen, dass nachher gewonnene Früchte, die zur Zeit des Todes des Erblassers schon reif waren, die Würderung der Erbschaft rücksichtlich eines Landgutes [insofern] vermehren, als dasselbe zu jener Zeit einen grösseren Werth gehabt zu haben angenommen wird. 1Rücksichtlich der von einer Sclavin zu hoffenden Geburt ist aber kein Unterschied der Zeit zugelassen worden, und mit Recht, weil ein ungeborenes Kind nicht wohl als Sclav betrachtet werden kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. XIX. Quaest. Ich bitte, dass Stichus nicht die Sclaverei bei einem anderen Herrn erfahren möge. Der Kaiser hat angenommen, dass eine fideicommissarische Freiheit ertheilt sei. Denn was ist der Sclaverei so entgegengesetzt, als die Freiheit? Sie wird jedoch nicht als auf die Zeit nach dem Tode des Erben ertheilt erscheinen, was die Wirkung hat, dass, wenn ihn [der Erbe] bei seinem Leben veräussert haben wird, auf der Stelle die Freiheit gefordert werden kann, und es auch zur Verhinderung der Forderung der Freiheit nichts nützt, wenn er ihn wiedergekauft haben sollte, da die Bedingung desselben einmal eingetreten ist. Dasselbe ist nur [dann] zu billigen, wenn keine freiwillige Veräusserung vom Erben vorgenommen worden ist; auch wird dem nicht entgegenstehen, dass die Veräusserung nicht auf seine Veranlassung geschehen sei; denn der Sclave war gleichsam ein Bedingtfreier, und die Bedingung ist auf eine Weise, es sei welche es wolle, erfüllt worden.