Quaestionum libri
Ex libro XVII
Papinian. lib. XVII. Quaest. Wenn dem Titius die Nutzung und dem Mävius die Eigenheit vermacht worden ist, und Titius noch bei Lebzeiten des Testators mit Tode abgeht, so verbleibt dem eingesetzten Erben gar nichts; diesem trat auch Neratius bei. 1Der Niessbrauch hat zuweilen nicht die Wirkung, die ein Theil der Eigenheit11Partis effectum. Haloander hat proprietatis, sowie auch Ed. Fradin. von 1527, Baudoza und ein Codes Erlangensis (Glück IX. p. 286. n. 47.) die Lesart partis bestätigen, hingegen die Basiliken: οὐκ ἔοικεν η χρῆσις μέρει, und setzen nur noch hinzu: τὴς δεσποτείας Nach der Erklärung des Contius, dass unter partis: proprietatis zu verstehen sei, kann man sich über die Lesart füglich beruhigen (s. d. Gött. C. J.-Ausgabe). Es ist also nun zu verstehen, wie wenn geschrieben stände: partis proprietatis. hat; denn wenn auf einen Antheil an einem Grundstück oder der Benutzung Klage erhoben, nachher aber, wenn hier Lossprechung [des Beklagten] erfolgt ist, ein anderer, durch Zuwachs angefallener, Theil in Anspruch genommen wird, so steht zwar, schreibt Julian, die Einrede der entschiedenen Sache, wenn die Eigenheit Gegenstand des Processes ist, [dem Kläger] entgegen, nicht aber, wenn er die Nutzung betrifft, weil der Antheil an einem Grundstück [selbst], wie eine Anschwemmung dem [andern] Antheil, die Nutzung aber der Person durch Zuwachs anfällt.
Papin. lib. XVII. Quaest. Wird Zweien der Niessbrauch ein Jahr um das andere besonders vermacht, so besteht die Eigenheit fortwährend nur allein; da hingegen, wenn man nur einen Vermächtnissinhaber annimmt, dem der Niessbrauch ein Jahr um das andere vermacht ist, der Erbe während der Zeit, wo der Vermächtnissinhaber das Niessbrauchsrecht nicht hat, das volle Eigenthum hat. Stirbt einer von jenen Beiden, so besteht je nach dem Wechsel der Jahre volles Eigenthum; denn dem Andern kann hier nichts anwachsen, weil22Quoniam propria quisque tempora — fructus integri habuit — Haloander, Baudoza und ein Codex Erlang. (s. Glück IX. p. 285. n. 46.) lesen qu. per pr. t. — fructus integros hab. Dies halte ich mit Glück für richtiger, Ed. Fradin. hat ganz dieselbe Lesart, und die Glosse des Azo scheint zu verrathen, dass dieser auch so gelesen habe. jeder, ohne Theilnahme des Andern, seine eigene Zeit hindurch die Nutzungen ganz gezogen hat. 1Wenn nicht der Tod, sondern eine Standesrechtsveränderung eintritt, so wird, weil mehrere Vermächtnisse angenommen werden, nur der Genuss von dem [laufenden] Jahre, vorausgesetzt, dass der [Betheiligte] das Benutzungsrecht hatte, verloren gehen; dies lässt sich auch von einem Vermächtnissinhaber, der die Nutzungen auf einzelne Jahre zieht, behaupten, so dass die Erwähnung der [verschiedenen] Zeiträume die Wirkung einer Wiederholung hat. 2Wenn [zweien] Einzelnen die Nutzung ein Jahr um das andere abwechselnd vermacht worden ist, und sie sich auf dasselbe Jahr einigen, so werden sie hieran verhindert, weil man nicht annehmen kann, dass [der Testator] ein Zusammentreffen gewollt habe; denn es ist ein grosser Unterschied, ob zweien zugleich ein Jahr um das andere [etwas] vermacht worden ist, (weil hier [das Vermächtniss] sich über ein Jahr [jedesmal] nicht erstreckt, ebenso, wie wenn nur Einem so vermacht worden wäre), oder ob Einzelnen ein Jahr um das andere; denn wenn sie hier in einem Jahre beide die Nutzung ziehen wollen, so hindern sie sich entweder gegenseitig, wegen des Willens [des Testators], oder es geht der Niessbrauch, wenn dieser [ihnen] nicht entgegensteht, ein Jahr um das andere verloren.
Ad Dig. 7,5,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 204, Note 7.Papin. lib. XVII. Quaest. [Jemand, der] drei Erben eingesetzt hatte, vermachte dem Titius den Niessbrauch an 15,000 [Sestertien], und befahl zweien der Erben für den Vermächtnissinhaber gut zu sagen; hier nahm man an, dass auch das Vermächtniss der Sicherheitsbestellung gültig, und dem Senatsbeschluss nicht zuwider gehandelt worden sei, weil der Sicherheitsbestellung nichts in den Weg trete, und gleichsam ein [doppeltes] Vermächtniss vorhanden sei, das eine über etwas Bestimmtes, das andere über etwas Unbestimmtes. In Bezug auf den Niessbrauch könne daher die Hälfte des Geldes von dem gefordert werden, dem von seinem Miterben die Bürgschaft bestellt worden ist, die Klage wegen etwas Unbestimmten aber gegen den erhoben werden, der noch keine Bürgschaft bestellt habe. Derjenige hingegen, welcher selbst Bürgschaft bestellt, und wegen der Zögerung seines Miterben noch keine bestellt erhalten hat, hafte einstweilen weder des Senatsbeschlusses wegen, für die Nutzungen, noch durch die Klage wegen etwas Unbestimmten, indem er seinem Miterben Bürgschaft geleistet hat. Auch das hat man angenommen, dass der Vermächtnissinhaber zu dem Versprechen [, nach beendigtem Niessbrauch das Geld wieder herauszahlen zu wollen] genöthigt werden könne. Werden aber nach Beendigung des Niessbrauchs die [beiden] Miterben aus der Bürgschaftsangelegenheit [vom dritten] belangt, so können sie ihrer Seits keine Auftragsklage [gegen den Vermächtnissinhaber oder seine Erben] erheben; denn sie haben keinen Auftrag besorgt, sondern dem Willen des Testators gehorcht, auch sind sie durch das Vermächtniss der Sicherheitsleistung [von Verantwortlichkeit] befreiet. Denn darüber kann nicht lange gezweifelt werden, dass das zweite Vermächtniss, das der Sicherheitsbestellung, nicht der Erben, sondern dessen wegen [als bestellt] anzusehen sei, dem der Niessbrauch am Gelde hinterlassen worden ist, für den der Testator sorgen wollte, und dem er dadurch zu dienen glaubte, dass er nicht, auf seine Gefahr, Bürgen zu suchen nöthig habe.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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