Quaestionum libri
Ex libro XIV
Idem lib. XIV. Quaest. Denn wenn auch die Eltern keinen Anspruch darauf haben, ihre Kinder zu beerben, wegen des Wunsches [, dass letztere sie überleben mögen,] und ihrer natürlichen Liebe gegen dieselben, so muss dennoch, wenn die [gewöhnliche] Ordnung der Sterblichkeit sich umkehrt, den Eltern nicht weniger, wie den Kindern aus kindlicher Liebe [etwas] hinterlassen werden. 1Dem Erben dessen, der nach getroffener Vorbereitung zur Lieblosigkeitsklage mit Aenderung seines Willens gestorben ist, wird diese Klage nicht verstattet; denn es reicht nicht hin, den Streit zu erheben, wenn man nicht bei demselben beharrt. 2Ein Sohn, der gegen zwei Erben die Lieblosigkeitsklage angestellt, und verschiedene Erkenntnisse erhalten, nämlich den einen besiegt hat, vom andern aber besiegt worden ist, kann sowohl die [Erbschafts] schuldner theilweise belangen, als selbst von den Gläubigern [theilweise] belangt werden, Sachen klagend einfordern und zur Erbschaftstheilung schreiten; es steht ihm auch die Erbtheilungsklage zu, weil angenommen wird, dass er gesetzmässiger Erbe zum Theil geworden sei, und daher ein Theil der Erbschaft im Testament verblieben ist. Hier ist die Annahme, [der Testator] sei zum Theil untestirt gestorben, gar nicht falsch.
Paul.22Dieses und das folgende Fragment schreibt Cujac. (Oper. posth. T. I. p. 382. u. 523. edit. Paris.) dem Papinianus zu. lib. XIV. Quaest. Das Testament eines solchen Soldaten der dem Gefühl des Schmerzes erliegend, oder aus Lebensüberdruss den Tod vorzog, ist gültig, oder es kann sein Vermögen von den gesetzlichen Erben in Anspruch genommen werden, wie der höchstselige Hadrianus rescribirte. 1Ein aus dem Kriegsdienst Entlassener begann innerhalb eines Jahres [nachher] ein Testament zu errichten, konnte es aber nicht vollenden. Hier kann man annehmen, ein [früheres] Testament, das er während seiner Dienstzeit machte, sei dadurch nur alsdann aufgehoben, wenn es nach Soldatenrecht niedergeschrieben war, ausserdem, wenn es nach gemeinem Rechte galt, sei es dadurch33D. i. durch das späterhin innerhalb eines Jahres nach der Entlassung vom Soldaten errichtete Testament. Es handelt sich nämlich von zwei Testamenten, wovon das spätere in benannter Eigenschaft das frühere nur dann aufhebt, wenn dieses jure militiae geschrieben war, weil ja ein späteres unvollkommenes nur ein früheres gleichfalls unvollkommenes Testament aufheben kann. nicht vernichtet. 2Dieser Unterschied kommt jedoch bei einem, der Kriegsdienste thut, nicht in Anwendung, denn dieser mag, auf welche Weise er nur will, ein Testament gemacht haben, so wird [das Frühere immer] durch die neueste Willensbestimmung aufgehoben werden, weil jede Willensäusserung eines Soldaten desselben Testament44Die Flor. liest: quoniam voluntas quoque militis testamenti est. Die Richtigkeit dieser Lesart wurde jedoch zu allen Zeiten bezweifelt. ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. XIV. Quaest. Ein Vater, der seinen in Soldatenstande befindlichen Sohn zur Annahme an Kindesstatt übergiebt, kann ihm sein Sondergut nicht entziehen, weil55Quod = quia. Glossa. es der Sohn einmal nach Soldatenrecht besessen. Aus diesem Grunde kann er auch, wenn er seinen Sohn aus der väterlichen Gewalt entlässt, ihm sein Sondergut nicht nehmen, weil er es ihm auch alsdann nicht, wenn er ihn in seiner Familie zurückbehält, entziehen kann.