Quaestionum libri
Ex libro XIII
Idem lib. XIII. Quaest. auch darf dem [Käufer] nicht eine analoge Klage11Nämlich utilis in rem actio s. rei vindicatio utilis. ertheilt werden, da es höchst unbillig ist, dem Eigenthümer das [durch eine Klage] zu entziehen, was ihm die Verjährung nicht weggenommen hat; denn es wird das nicht als verloren angesehen, was dem Anderen nicht weggenommen worden ist.
Ad Dig. 28,7,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Papin. lib. XIII. Quaest. Wenn ein Sohn bedingt zum Erben wurde, und die Enkel von ihm [seine Kinder] ihm substituirt werden, da wollen wir erwägen, ob, da es doch nicht angeht, unter irgend einer beliebigen Bedingung den Sohn zum Erben einzusetzen, sondern nur dann das Testament gültig ist, wenn die [beigefügte] Bedingung [zu erfüllen] in der Macht des Sohnes steht, es einen Unterschied mache, von welcher Art die Bedingung ist, ob so, dass sie vom Sohn im Augenblicke des Sterbens nicht mehr erfüllt werden konnte, wie z. B. mein Sohn soll Erbe sein, wenn er nach Alexandrien gegangen sein wird, und dieser Sohn zu Rom starb; oder von der Art, dass sie im letzten Augenblicke des Lebens noch erfüllt werden konnte, z. B. mein Sohn soll Erbe sein, wenn er dem Titius Zehn gegeben haben wird, eine Bedingung, die auch durch einen Andern kann erfüllt werden. Denn bei den obigen bedingten Fall haben noch bei Lebzeiten des Sohnes die Enkel sich Ansprüche auf die Erbschaft erworben; da dieser Sohn, wenn er zu seiner Sterbezeit keinen Subtituten hat, gesetzlicher Erbe seines Vaters sein würde. Zum Beweis dient auch das, was beim Servius erzählt wird. Er führt nämlich Jemanden an, der so [bedingt] zum Erben eingesetzt wurde, wenn er das Capitolium besteigen würde, thäte er dies nicht, so gab er ihm ein Vermächtniss; [allein] dieser starb noch eher als er [das Capitolium] bestieg. Hierüber antwortete Servius, es wäre die Bedingung durch den Tod [des Erben] ausgefallen; und deshalb sei mit seinem Tode das Vermächtniss fällig. Der andere Fall aber der Bedingung gibt den Enkeln noch bei Lebzeiten des Sohnes keine Ansprüche auf die Erbschaft [des Grossvaters,] die, wenn sie nicht wären substituirt worden, gesetzliche Erben ihres Grossvaters würden, auch stände ihnen der Sohn (ihr Vater) nicht im Wege da, nach seinem Tode das Testament seines Vaters umgestossen wird, auf dieselbe Weise, wie, wenn derselbe Sohn enterbt wurde und Enkel (Kinder von ihm) zu seiner Todeszeit vorhanden waren und die eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen22Cujac. rechnete diese schwierige Stelle unter die verdorbenen, deren mehrere so am Ende verunglückt wären, (ad lib. Pap. Quaest. T. I. p. 353. oper. posth.) und ergänzt sie so: quemadmodum si exheredato eodem filio, nepotes cum filius moreretur, fuissent et heredes instituti postea repudiassent. Der Fal ist dieser, der Sohn wurde enterbt, der Enkel präterirt, ein Extraneus instituirt. Während der Extraneus deliberirte starb der Sohn. Der Extran. schlug die Erbschaft aus; nun beerbt der Enkel seinen Grossvater als suus ab intestato..
Übersetzung nicht erfasst.
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