Quaestionum libri
Ex libro XIV
Idem lib. XIV. Quaest. Denn wenn auch die Eltern keinen Anspruch darauf haben, ihre Kinder zu beerben, wegen des Wunsches [, dass letztere sie überleben mögen,] und ihrer natürlichen Liebe gegen dieselben, so muss dennoch, wenn die [gewöhnliche] Ordnung der Sterblichkeit sich umkehrt, den Eltern nicht weniger, wie den Kindern aus kindlicher Liebe [etwas] hinterlassen werden. 1Dem Erben dessen, der nach getroffener Vorbereitung zur Lieblosigkeitsklage mit Aenderung seines Willens gestorben ist, wird diese Klage nicht verstattet; denn es reicht nicht hin, den Streit zu erheben, wenn man nicht bei demselben beharrt. 2Ein Sohn, der gegen zwei Erben die Lieblosigkeitsklage angestellt, und verschiedene Erkenntnisse erhalten, nämlich den einen besiegt hat, vom andern aber besiegt worden ist, kann sowohl die [Erbschafts] schuldner theilweise belangen, als selbst von den Gläubigern [theilweise] belangt werden, Sachen klagend einfordern und zur Erbschaftstheilung schreiten; es steht ihm auch die Erbtheilungsklage zu, weil angenommen wird, dass er gesetzmässiger Erbe zum Theil geworden sei, und daher ein Theil der Erbschaft im Testament verblieben ist. Hier ist die Annahme, [der Testator] sei zum Theil untestirt gestorben, gar nicht falsch.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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