Regularum libri
Ex libro III
Marcian. lib. III. Regular. Wenn der Eigenthümer von zwei Gebäuden eines davon verkauft, und dabei bevorwortet, dass es [dem andern] dienstbar sein solle, bei der Uebergabe aber der Dienstbarkeit keine Erwähnung gethan hat, so kann er [dennoch] sowohl die Klage aus dem Verkauf erheben, als die Condiction des Unbestimmten anstellen, dass die Dienstbarkeit auferlegt werde.
Idem lib. III. Regular. Wer eine immerwährende Einrede hat, kann das aus Irrthum Gezahlte zurückfordern. Aber das findet nicht beständig Statt; denn wenn die Einrede um dessen willen, gegen welchen geklagt wird, gegeben wird, so kann er zwar zurückfordern, wie es bei dem Senatsschluss über Intercessionen11Dem Vellejanischen S. Buch 16. Tit. 1. geschieht; wenn aber die Einrede zur Strafe (in odium) dessen, dem geschuldet wird, gegeben wird, so wird das fälschlich Gezahlte nicht zurückgefordert, wie wenn ein Haussohn gegen den Macedonianischen [Senatsschluss] Geld als Darlehn erhalten, und, nachdem er Hausvater geworden, gezahlt haben sollte, so fordert er nicht zurück. 1Wenn ein Theil eines Hauses, welches zu einem Termin durch ein Fideicommiss hinterlassen worden ist, ehe der Termin des Fideicommisses läuft, abgebrannt sein und der Erbe dasselbe auf seine Kosten wieder hergestellt haben sollte, so ist bekannt, dass die Kosten vom Fideicommiss abzuziehen seien, und dass, wenn er ohne Abzug das Haus übergeben haben sollte, auf Unbestimmtes condicirt werden könne, gleich als ob er mehr, als geschuldet wurde, gegeben habe. 2Wenn ein Patron mit seinem Freigelassenen paciscirt haben sollte, dass keine Dienste von demselben gefordert werden sollen, so kann Alles, was nachher vom Freigelassenen geleistet sein sollte, zurückgefordert werden.
Ad Dig. 18,1,44ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Einer zwei Sclaven zusammen um einen Gesammtpreis gekauft hat, von denen der eine vor dem Verkaufe gestorben ist, so besteht auch hinsichtlich des am Leben Verbliebenen der Kauf nicht fort.
Ad Dig. 19,5,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 421, Note 13.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand die künstlerischen Dienste seines Sclaven gegen die eines andern in gleichem Verhältnisse tauschweise gegeben hat, so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben, gleichwie es der Fall sein würde, wenn er Oberkleider gegeben hätte, um dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es steht dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solche Dienste überlassen worden sind, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, dieselben nicht zurückgefordert werden können; denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu verbindlich machen, gegen Empfang des Einen etwas Anderes zurückgeben zu wollen. Wenn aber etwas gegeben wird, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, so muss es entweder selbst zurückgefordert werden, oder ebensoviel von derselben Gattung, was in keiner dieser doppelten Beziehungen in Betreff von Diensten geschehen kann.
Marcian. lib. III. Regul. Eine Frau hat nicht nur als ein geschätztes, sondern auch als ein nicht geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist, und sonst, wo sie nicht nöthig hat, das Doppelte [auf den Fall der Entwährung] zu versprechen, [dasselbe] versprochen; weil nun das Grundstück selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, so wird der Ehemann das, was er nur immer wegen desselben von der Frau erlangt haben wird, einst der Frau, wenn sie wegen des Heirathsguts klagt, zurückerstatten.
Marcian. lib. III. Regul. Die Klage wegen entwendeter Sachen hat zwar dann Statt, wenn Sachen in der Absicht einer Scheidung entwendet sein werden, und eine Scheidung erfolgt sein wird; aber wenn die Ehefrau während der Ehe dem Ehemann Sachen weggenommen haben wird, so kann der Ehemann, wenngleich die Klage wegen entwendeter Sachen wegfällt, gleichwohl die Sachen selbst condiciren, denn ich glaube, dass man schon nach dem Völkerrecht Sachen von denen, welche sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde besitzen, condiciren könne.
Marcian. lib. III. Regul. Einige waren22Nämlich die Sabinianer, allein die Ansicht der Proculianer behielt den Vorzug. der Meinung, eine solche Einsetzung, Stichus soll frei sein, und wenn er frei sein wird, soll er Erbe sein, wäre ungültig. Allein der höchstselige Marcus rescribirte, eine solche Einsetzung solle eben so gültig sein, als wenn [die Worte]: wenn er frei sein wird, nicht hinzugefügt worden wären. 1Wenn Jemand so schrieb: Stichus soll, wenn er zu meiner Todeszeit mein Eigenthum sein wird, frei und mein Erbe sein, so wird dieser Sclav, wenn er verkauft wurde, auf Befehl des Käufers die Erbschaft nicht antreten können, ob er gleich, wenn auch diese [Bedingung] nicht ausgesprochen worden wäre, nicht anders frei und Erbe hätte werden können, als wenn er Eigenthum [des Erblassers] geblieben wäre. Hat dieser (der Erblasser) ihn aber noch bei seinen Lebzeiten freigelassen, so wird der Sclav, wie Celsus im funfzehnten Buche der Digesten schreibt, Erbe werden; denn es ist offenbar, dass der Erblasser dadurch den Fall [der Freilassung] nicht habe ausschliessen wollen, auch streiten seine Worte durchaus nicht dagegen. Denn ist [jener] gleich nicht mehr sein Sclav, so ist er doch sein Freigelassener.
Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand dem Titius nebst dem Mävius etwas vermacht hat, so wird auch der Eine ohne den Andern zum Empfang des Vermächtnisses zugelassen; denn auch wenn der Prätor sagt: der Leibesfrucht (ventrem) nebst den Kindern ertheile ich den Besitz, wird, obschon keine Kinder da sind, der Leibesfrucht der Besitz eingeräumt33Vgl. o. Fr. 112. §. 2. h. t..
Ad Dig. 33,4,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 4.Marcian. lib. III. Regul. Ist das Heirathsgut zurückvermacht worden, so ist der Erbe nicht damit zu hören, wenn er wegen der Schenkungen44Deren Gültigkeit der Erbe anfechtet. A. d. R., welche der Frau gemacht worden sind, oder wegen anderer Auslagen, als solcher, welche dem Rechte selbst zufolge das Heirathsgut vermindern, die Zahlung verzögern will. Denn etwas Anderes ist es, wenn das Heirathsgut geringer geworden ist, was durch nothwendige Verwendungen geschieht; anders aber, wenn das Heirathsgut als Pfand wegen desjenigen zurückgehalten werden soll, was die Frau billiger Weise dagegen leisten soll.
Idem lib. III. Regul. Was wir von zugleicher Zeit gestorbenen [in Betreff der Vermächtnisse] gelehrt haben, gilt von andern Fällen auch; z. B. man nehme den Fall, es hat sich eine Mutter von ihrem Ehemann die Rückgabe ihrer Mitgift stipulirt, wenn ihre Tochter während stehender Ehe stirbt, und ist mit der Tochter zugleich um’s Leben gekommen; wird dem Erben der Mutter hier die Klage aus der Stipulation zustehen? Der Kaiser Pius verordnete für diesen Fall, dass die Stipulation nicht in Wirkung trete, weil die Mutter die Tochter nicht überlebt hat. 1Ingleichen ist es die Frage, ob, wenn ein Dritter, der sich die Rückgabe der Mitgift stipulirt hat, zugleich mit dem Ehemann um’s Leben gekommen ist, oder mit der Frau, derenwegen er die Stipulation eingegangen ist, er die Klage auf seinen Erben übertrage? [was ebenfalls zu verneinen ist.]
Marcian. lib. III. Regul. Wenn ferner ein Unmündiger, und sein ihm als Notherbe substituirter Bruder zugleich gestorben sind, so ist es auch die Frage, ob der Bruder den Bruder beerbe, oder nicht? Oder, wenn sich Zwei gegenseitig als Notherben substituirt und zugleich um’s Leben gekommen sind, ob sie Erben geworden zu sein angenommen werden können, oder Einer der des Andern, wenn sie nämlich gebeten worden sind, einander die Erbschaft herauszugeben? Sind sie in diesen Fällen zugleich gestorben, ohne dass zu ermitteln ist, wer den Geist zuerst aufgegeben hat, so wird angenommen, es habe keiner den andern überlebt. 1Es werden auch in Rücksicht des Falcidischen Gesetzes, diejenigen Sclaven, welche mit dem Herrn zugleich um’s Leben gekommen sind, nicht als zur Zeit seines Todes zu seinem Vermögen gehörig erachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. III. Regular. Wenn Jemand ein Landgut gekauft hat, von dem ihm bekannt war, dass ein Theil davon einem Andern gehöre, so, sagt Julianus, könne er, wenn er wisse, dass derselbe dem Andern als abgetheilt gehöre, die übrigen Theile durch langen Besitz erwerben; wenn aber als unabgetheilt, so könne er, wenn er den Ort auch nicht kenne, ebenfalls ersitzen, weil der Theil, der für dem Verkäufer gehörig gehalten wird, ohne Jemandes Nachtheil durch langen Besitz auf den Käufer übergeht. 1Auch Pomponius schrieb im fünften Buche seiner Vermischten Schriften, dass, wer wisse oder glaube, dass einem Dritten der Niessbrauch zuständig sei, durch langen Besitz im guten Glauben erwerben könne. 2Ingleichen sagt er, wenn ich eine Sache gekauft habe, von der ich weiss, dass sie verpfändet ist.
Marcian. lib. III. Regul. Ad Dig. 46,3,46 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Wenn Jemand [dem Gläubiger] mit dessen Willen eine andere Sache statt der, [welche Gegenstand der Verbindlichkeit war,] geleistet haben, und die Sache entwährt sein wird, so bleibt die frühere Verbindlichkeit55Weil jenes Geben einer anderen Sache gleichsam eine permutatio war, und diese ungültig ist, wenn eine fremde Sache gegeben ist. S. Cujac. Observatt. XIX. c. 38. u. Schulting l. l. p. 107., und wenn [jene Sache] auch nur zum Theil entwährt sein wird, so dauert doch die Verbindlichkeit rücksichtlich des Ganzen fort; denn der Gläubiger hätte, so lange die andere Sache noch nicht gegeben war, sie nicht angenommen, wenn sie nicht ganz die seinige werden würde. 1Ad Dig. 46,3,46,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Aber auch, wenn [ein Schuldner] z. B. zwei Grundstücke zur Bezahlung der Schuld gegeben haben sollte, so bleibt, wenn das eine Grundstück entwährt worden ist, die ganze Verbindlichkeit bestehen. Dann also gewährt eine für eine andere geleistete Sache Befreiung, wenn sie ganz Eigenthum des Empfängers geworden ist. 2Aber auch, wenn Jemand aus Arglist ein zu hoch geschätztes Grundstück an Zahlungsstatt gegeben haben wird, wird er nicht befreit, wenn nicht Das, was fehlt, ergänzt wird.