Regularum libri
Ex libro II
Ad Dig. 4,8,51ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Marcian. lib. II. Regular. Wenn Jemand über seine eigene Angelegenheit Schiedsrichter geworden wäre, so kann er keine Entscheidung fällen, weil er sich selbst etwas zu thun befehlen oder etwas zu fordern verbieten müsste; nun kann aber Jemand weder sich selbst etwas befehlen, noch sich selbst etwas verbieten.
Marc. lib. II. Regul. Hat der Beklagte und der Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermächtigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermächtigte, oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht [ertheilt], dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponius ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck die Meinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche.
Marcian. lib. II. Regul. Wenn ein emancipirter Sohn enterbt, ein in väterlicher Gewalt stehender übergangen wurde, so ist das Bestreben des Emancipirten, wenn er um den Nachlassbesitz gegen das Testament nachsucht, ohne Wirkung, allein als Intestaterben werden Beide, der Eigenerbe und der Emancipirte, zur Erbschaft gelangen.
Ad Dig. 29,2,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 595, Note 10.Marcian. lib. II. Regul. Wenn ein Zwangserbe sich der väterlichen Erbschaft enthält, so wird dem Miterben, mag dieser ein Eigenerbe oder ein Fremder sein [oder nicht], die Wahl11Schon Accursius erklärt conditio in unserm Fragm. mit electio; auch Vivianus sagt: conditio sive electio datur. gelassen, entweder die ganze Erbschaft anzunehmen, oder von der ganzen Erbschaft zurückzutreten22Ein suus heres wird unmittelbar durch den Tod seines Vaters Erbe, sein Miterbe versäumt also nichts, wenn er antritt. Der Miterbe eines extraneus muss aber erst warten, ob dieser die Erbschaft antritt, oder nicht. Wird der extraneus Erbe, so gefährdet er für dessen Theil nichts, schlägt er die Erbschaft aus, so kann der Miterbe dies gleichfalls thun. Hat er aber vorher angetreten, so adcrescirt ihm der Theil der Ausfallenden — Abstinirt aber der suus, so geschieht etwas, das sein Miterbe durch Vorsicht nicht hat vermeiden können, es muss also die Sache so behandelt werden, als wäre dem Miterben nun erst die Erbschaft angefallen, und er hat entweder die ganze Erbschaft zu agnosciren, oder zu repudiren. Vergl. Fr. 61. h. t. und Averan. Interpr. jur. I. 9. 49. p. 45.; und so kann sich der eines Anderen wegen von einer Erbschaft wieder losmachen, der für seine Person dies nicht hätte thun können. Sagen jedoch die Gläubiger, sie wären mit seinem (des Miterben) Theil zufrieden, so müssen sich diese (Gläubiger), weil [der Miterbe] nicht gänzlich befreit werden kann, wenn ihm nicht die Wahl zusteht, auch des Anderen Theiles enthalten, so dass die Klagen aus dem nicht angetretenen Theil dem [Miterben], wenn er belangt wird, nachgelassen werden.
Idem lib. II. Regul. Es gibt Fälle, wo die Gültigkeit der Codicille nicht durch dessen Bestätigung begründet ist, z. B. wenn Jemand vor seiner Gefangenschaft Codicille bestätigte, und sodann in der Gefangenschaft Codicille schreibt; denn diese sind nicht gültig. Ebenso ist es, wenn er (der Erblasser) zu irgend einer Zeit aufhörte, testamentsfähig zu sein. 1Ausserdem muss man bei solchen Fällen, wo es nicht sowohl auf das Recht, als auf eine Thatsache ankommt, das in Codicillen Geschriebene nicht so beurtheilen, als wenn es zu der Zeit, wo die Codicille bestätigt wurden, geschrieben worden wäre; wie wenn z. B. so in Codicillen geschrieben war: das Kleid, welches mein ist, [will ich dir hinterlassen,] da muss man die Zeit, wann die Codicille gemacht, nicht die, wann sie bestätigt wurden, in Betracht nehmen. Ferner, wenn [der Erblasser] dem Sejus so bedingt etwas vermachte: wenn Titius am Leben ist, oder wenn er so und so alt ist u. s. w., so muss die Zeit der Codicille, nicht die der Testamentserrichtung beachtet werden.
Idem lib. II. Regul. Es können Fälle eintreten, in denen ein Umstand zweifelhaft ist, aber durch ein nachheriges Ereigniss entschieden wird, und sich ergibt, was eigentlich vorliege. Z. B. es ist eine Sache vermacht worden, und der Erbe hat sie, während sich der Vermächtnissinhaber noch bedachte, einem Andern übergeben; verlangt hier der Vermächtnissinhaber das Vermächtniss, so ist die Uebergabe ungültig, wenn er es aber ausschlägt, so gilt sie. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Erbe vermachtes Erbgeld ausgeliehen hat; schlägt nämlich der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht aus, so hat er fremdes Geld verliehen, schlägt er es aber aus, so wird angenommen, als habe er sein eigenes Geld ausgeliehen. Wie nun, wenn es aufgezehrt worden? Hier muss man sich auch nach dem Erfolge richten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 39,6,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 429, Note 2.Idem lib. II. Regul. Wenn Zwei sich gegenseitig auf den Todesfall beschenkt haben und zugleich gestorben sind, so kann der Erbe keines von Beiden etwas zurückfordern: weil keiner den andern überlebt hat. Dasselbe ist Rechtens, wenn Mann und Frau sich wechselseitig Schenkungen gemacht haben.
Marcian. lib. II. Regul. Bei Zahlungen geschieht es zuweilen, dass durch eine einzige Zahlung zwei Verbindlichkeiten in einem einzigen Augenblick aufgehoben werden, z. B. wenn Jemand das [von ihm gegebene] Pfand dem Gläubiger zur Bezahlung der Schuld verkauft haben wird; denn es geschieht dann, dass sowohl die Verbindlichkeit aus dem Verkauf, als auch die der Schuld aufgehoben wird44Van de Water l. l. II. c. 6. p. 144 sqq. will statt ut et ex vendito tollatur obligatio et debiti (was die Glossatoren, Cujac. ad African. Tr. VII. (in Opp. l. l. p. 1467 sqq.) u. A. so verstehen: sowohl die Obligation aus dem Verkauf, in Folge welcher der Gläubiger zur Bezahlung des Kaufgeldes verbindlich war, als auch die frühere Schuld des Schuldners gegen den Gläubiger, womit auch die Basil. XXVI. 5. 44. p. 149. übereinstimmen,) so lesen: ut ex v. toll. obligatio et debitum, d. h. sodass durch den Verkauf die Pfandverbindlichkeit und die Schuld, für welche das Pfand bestellt war, erlöscht.. Ferner55Die folgenden Beispiele enthalten nicht, wie das erste, solche Fälle, in welchen durch eine Zahlung zwei Obligationen aufgehoben werden, sondern vielmehr solche, in welchen durch eine Zahlung zugleich sowohl eine Obligation aufgehoben, als auch eine neue begründet wird. S. Cujac. l. l., wenn einem Mündel, welcher ohne Ermächtigung des Vormunds Geld zum Darlehn erhalten hat, vom Gläubiger Etwas unter der Bedingung vermacht sein sollte, wenn er jenes Geld gezahlt habe, so scheint der [Mündel] für zwei Verhältnisse gezahlt zu haben, sowohl für seine Schuld, sodass es dem Erben in die Falcidia eingerechnet wird, als auch zur Erfüllung der Bedingung, sodass er das Vermächtniss erhält. Desgleichen, wenn der Niessbrauch an baarem Gelde vermacht sein wird, geschieht es, dass sowohl der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit wird, als auch sich den Vermächtnissnehmer verbindlich macht66Nemlich zur Zurückgabe des Geldes nach beendigtem Niessbrauch.. Dasselbe findet auch statt, wenn er verurtheilt sein wird77Nemlich vom Erblasser in einer letzwilligen Verfügung. S. die Bem. zu l. 26. §. 7. D. de cond. ind. 12. 6., Jemandem Etwas zu verkaufen, oder zu vermiethen; denn durch das Verkaufen oder Vermiethen wird theils der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit, theils macht er sich den Vermächtnissnehmer verbindlich.