Regularum libri
Ex libro I
Marcian. lib. I. Regul. Wenn einem Sclaven vom Testator die Rechnungsablegung erlassen ist, so erlangt derselbe nicht, dass er nicht herausgeben dürfte und gewönne, was er in Händen hat, sondern nur, dass nicht eine strenge Untersuchung Statt finde, das heisst, dass nicht Nachlässigkeit, sondern blos Betrug berücksichtigt werde. Daher ist auch deshalb, weil einem, der im Testamente frei gelassen wird, die Rechnungsablegung erlassen ist, noch nicht anzunehmen, dass ihm das Sondergut vermacht sei.
Marcian. lib. I. Regul. Der höchstselige Pius und die höchstseligen Brüder haben, als einem mit der Freiheit substituirten Sclaven [auf den Fall,] wenn er nicht Erbe sein würde, [Etwas] vermacht war, aus Begünstigung [der Freiheit] rescribirt, dass auch, wenn [bei dem Vermächtnisse] die Freiheit nicht hinzugefügt wäre, es ebenso anzusehen sei, als wenn auch die Freiheit hinzugefügt wäre.
Idem lib. I. Regul. Die Verweisung ist von drei facher Art: entweder ein Verbot bestimmter Orte, oder die weite Verweisung11Ueber diese Stelle hat man sich sehr gestritten und emendirt. Budaeus, und Cujac. wollen: ut lata fuga ant etc. (wo dann interdicatur herausfällt); allerdings scheint der Begriff von lata fuga (s. bes. Nicol. Anton. l. l. c. 10. l. 1. p. 30.) für die interdictio certorum locorum viel passender; allein mit Gerard. Noodt Probab. III. 3. eine Tautologie in den Worten von aut lata fuga bis zum Ende zu finden und darum wegen l. 7. pr. eod. statt triplex duplex zu lesen, ist doch wohl zu gewagt. Denn ich verstehe l. 7. von der Relegatio im Besondern, l. 5. aber von der Verweisung im Allgemeinen, worunter die Deportation und Exil gehört. Ich habe später gefunden, dass Ulr. Huber Digress. P. II. Lib. I. c. 24. ders. Ansicht zu sein scheint; vgl. noch l. 2. de publ. judic., sodass alle Orte ausser einem bestimmten verboten werden, oder die Anweisung des Aufenthalts auf einer Insel, d. h. die Verweisung auf eine Insel.
Ex libro II
Ad Dig. 4,8,51ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Marcian. lib. II. Regular. Wenn Jemand über seine eigene Angelegenheit Schiedsrichter geworden wäre, so kann er keine Entscheidung fällen, weil er sich selbst etwas zu thun befehlen oder etwas zu fordern verbieten müsste; nun kann aber Jemand weder sich selbst etwas befehlen, noch sich selbst etwas verbieten.
Marc. lib. II. Regul. Hat der Beklagte und der Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermächtigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermächtigte, oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht [ertheilt], dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponius ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck die Meinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche.
Marcian. lib. II. Regul. Wenn ein emancipirter Sohn enterbt, ein in väterlicher Gewalt stehender übergangen wurde, so ist das Bestreben des Emancipirten, wenn er um den Nachlassbesitz gegen das Testament nachsucht, ohne Wirkung, allein als Intestaterben werden Beide, der Eigenerbe und der Emancipirte, zur Erbschaft gelangen.
Ad Dig. 29,2,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 595, Note 10.Marcian. lib. II. Regul. Wenn ein Zwangserbe sich der väterlichen Erbschaft enthält, so wird dem Miterben, mag dieser ein Eigenerbe oder ein Fremder sein [oder nicht], die Wahl22Schon Accursius erklärt conditio in unserm Fragm. mit electio; auch Vivianus sagt: conditio sive electio datur. gelassen, entweder die ganze Erbschaft anzunehmen, oder von der ganzen Erbschaft zurückzutreten33Ein suus heres wird unmittelbar durch den Tod seines Vaters Erbe, sein Miterbe versäumt also nichts, wenn er antritt. Der Miterbe eines extraneus muss aber erst warten, ob dieser die Erbschaft antritt, oder nicht. Wird der extraneus Erbe, so gefährdet er für dessen Theil nichts, schlägt er die Erbschaft aus, so kann der Miterbe dies gleichfalls thun. Hat er aber vorher angetreten, so adcrescirt ihm der Theil der Ausfallenden — Abstinirt aber der suus, so geschieht etwas, das sein Miterbe durch Vorsicht nicht hat vermeiden können, es muss also die Sache so behandelt werden, als wäre dem Miterben nun erst die Erbschaft angefallen, und er hat entweder die ganze Erbschaft zu agnosciren, oder zu repudiren. Vergl. Fr. 61. h. t. und Averan. Interpr. jur. I. 9. 49. p. 45.; und so kann sich der eines Anderen wegen von einer Erbschaft wieder losmachen, der für seine Person dies nicht hätte thun können. Sagen jedoch die Gläubiger, sie wären mit seinem (des Miterben) Theil zufrieden, so müssen sich diese (Gläubiger), weil [der Miterbe] nicht gänzlich befreit werden kann, wenn ihm nicht die Wahl zusteht, auch des Anderen Theiles enthalten, so dass die Klagen aus dem nicht angetretenen Theil dem [Miterben], wenn er belangt wird, nachgelassen werden.
Idem lib. II. Regul. Es gibt Fälle, wo die Gültigkeit der Codicille nicht durch dessen Bestätigung begründet ist, z. B. wenn Jemand vor seiner Gefangenschaft Codicille bestätigte, und sodann in der Gefangenschaft Codicille schreibt; denn diese sind nicht gültig. Ebenso ist es, wenn er (der Erblasser) zu irgend einer Zeit aufhörte, testamentsfähig zu sein. 1Ausserdem muss man bei solchen Fällen, wo es nicht sowohl auf das Recht, als auf eine Thatsache ankommt, das in Codicillen Geschriebene nicht so beurtheilen, als wenn es zu der Zeit, wo die Codicille bestätigt wurden, geschrieben worden wäre; wie wenn z. B. so in Codicillen geschrieben war: das Kleid, welches mein ist, [will ich dir hinterlassen,] da muss man die Zeit, wann die Codicille gemacht, nicht die, wann sie bestätigt wurden, in Betracht nehmen. Ferner, wenn [der Erblasser] dem Sejus so bedingt etwas vermachte: wenn Titius am Leben ist, oder wenn er so und so alt ist u. s. w., so muss die Zeit der Codicille, nicht die der Testamentserrichtung beachtet werden.
Idem lib. II. Regul. Es können Fälle eintreten, in denen ein Umstand zweifelhaft ist, aber durch ein nachheriges Ereigniss entschieden wird, und sich ergibt, was eigentlich vorliege. Z. B. es ist eine Sache vermacht worden, und der Erbe hat sie, während sich der Vermächtnissinhaber noch bedachte, einem Andern übergeben; verlangt hier der Vermächtnissinhaber das Vermächtniss, so ist die Uebergabe ungültig, wenn er es aber ausschlägt, so gilt sie. Derselbe Fall ist vorhanden, wenn der Erbe vermachtes Erbgeld ausgeliehen hat; schlägt nämlich der Vermächtnissinhaber dasselbe nicht aus, so hat er fremdes Geld verliehen, schlägt er es aber aus, so wird angenommen, als habe er sein eigenes Geld ausgeliehen. Wie nun, wenn es aufgezehrt worden? Hier muss man sich auch nach dem Erfolge richten.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 39,6,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 429, Note 2.Idem lib. II. Regul. Wenn Zwei sich gegenseitig auf den Todesfall beschenkt haben und zugleich gestorben sind, so kann der Erbe keines von Beiden etwas zurückfordern: weil keiner den andern überlebt hat. Dasselbe ist Rechtens, wenn Mann und Frau sich wechselseitig Schenkungen gemacht haben.
Marcian. lib. II. Regul. Bei Zahlungen geschieht es zuweilen, dass durch eine einzige Zahlung zwei Verbindlichkeiten in einem einzigen Augenblick aufgehoben werden, z. B. wenn Jemand das [von ihm gegebene] Pfand dem Gläubiger zur Bezahlung der Schuld verkauft haben wird; denn es geschieht dann, dass sowohl die Verbindlichkeit aus dem Verkauf, als auch die der Schuld aufgehoben wird55Van de Water l. l. II. c. 6. p. 144 sqq. will statt ut et ex vendito tollatur obligatio et debiti (was die Glossatoren, Cujac. ad African. Tr. VII. (in Opp. l. l. p. 1467 sqq.) u. A. so verstehen: sowohl die Obligation aus dem Verkauf, in Folge welcher der Gläubiger zur Bezahlung des Kaufgeldes verbindlich war, als auch die frühere Schuld des Schuldners gegen den Gläubiger, womit auch die Basil. XXVI. 5. 44. p. 149. übereinstimmen,) so lesen: ut ex v. toll. obligatio et debitum, d. h. sodass durch den Verkauf die Pfandverbindlichkeit und die Schuld, für welche das Pfand bestellt war, erlöscht.. Ferner66Die folgenden Beispiele enthalten nicht, wie das erste, solche Fälle, in welchen durch eine Zahlung zwei Obligationen aufgehoben werden, sondern vielmehr solche, in welchen durch eine Zahlung zugleich sowohl eine Obligation aufgehoben, als auch eine neue begründet wird. S. Cujac. l. l., wenn einem Mündel, welcher ohne Ermächtigung des Vormunds Geld zum Darlehn erhalten hat, vom Gläubiger Etwas unter der Bedingung vermacht sein sollte, wenn er jenes Geld gezahlt habe, so scheint der [Mündel] für zwei Verhältnisse gezahlt zu haben, sowohl für seine Schuld, sodass es dem Erben in die Falcidia eingerechnet wird, als auch zur Erfüllung der Bedingung, sodass er das Vermächtniss erhält. Desgleichen, wenn der Niessbrauch an baarem Gelde vermacht sein wird, geschieht es, dass sowohl der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit wird, als auch sich den Vermächtnissnehmer verbindlich macht77Nemlich zur Zurückgabe des Geldes nach beendigtem Niessbrauch.. Dasselbe findet auch statt, wenn er verurtheilt sein wird88Nemlich vom Erblasser in einer letzwilligen Verfügung. S. die Bem. zu l. 26. §. 7. D. de cond. ind. 12. 6., Jemandem Etwas zu verkaufen, oder zu vermiethen; denn durch das Verkaufen oder Vermiethen wird theils der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit, theils macht er sich den Vermächtnissnehmer verbindlich.
Ex libro III
Marcian. lib. III. Regular. Wenn der Eigenthümer von zwei Gebäuden eines davon verkauft, und dabei bevorwortet, dass es [dem andern] dienstbar sein solle, bei der Uebergabe aber der Dienstbarkeit keine Erwähnung gethan hat, so kann er [dennoch] sowohl die Klage aus dem Verkauf erheben, als die Condiction des Unbestimmten anstellen, dass die Dienstbarkeit auferlegt werde.
Idem lib. III. Regular. Wer eine immerwährende Einrede hat, kann das aus Irrthum Gezahlte zurückfordern. Aber das findet nicht beständig Statt; denn wenn die Einrede um dessen willen, gegen welchen geklagt wird, gegeben wird, so kann er zwar zurückfordern, wie es bei dem Senatsschluss über Intercessionen99Dem Vellejanischen S. Buch 16. Tit. 1. geschieht; wenn aber die Einrede zur Strafe (in odium) dessen, dem geschuldet wird, gegeben wird, so wird das fälschlich Gezahlte nicht zurückgefordert, wie wenn ein Haussohn gegen den Macedonianischen [Senatsschluss] Geld als Darlehn erhalten, und, nachdem er Hausvater geworden, gezahlt haben sollte, so fordert er nicht zurück. 1Wenn ein Theil eines Hauses, welches zu einem Termin durch ein Fideicommiss hinterlassen worden ist, ehe der Termin des Fideicommisses läuft, abgebrannt sein und der Erbe dasselbe auf seine Kosten wieder hergestellt haben sollte, so ist bekannt, dass die Kosten vom Fideicommiss abzuziehen seien, und dass, wenn er ohne Abzug das Haus übergeben haben sollte, auf Unbestimmtes condicirt werden könne, gleich als ob er mehr, als geschuldet wurde, gegeben habe. 2Wenn ein Patron mit seinem Freigelassenen paciscirt haben sollte, dass keine Dienste von demselben gefordert werden sollen, so kann Alles, was nachher vom Freigelassenen geleistet sein sollte, zurückgefordert werden.
Ad Dig. 18,1,44ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Einer zwei Sclaven zusammen um einen Gesammtpreis gekauft hat, von denen der eine vor dem Verkaufe gestorben ist, so besteht auch hinsichtlich des am Leben Verbliebenen der Kauf nicht fort.
Ad Dig. 19,5,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 421, Note 13.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand die künstlerischen Dienste seines Sclaven gegen die eines andern in gleichem Verhältnisse tauschweise gegeben hat, so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben, gleichwie es der Fall sein würde, wenn er Oberkleider gegeben hätte, um dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es steht dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solche Dienste überlassen worden sind, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, dieselben nicht zurückgefordert werden können; denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu verbindlich machen, gegen Empfang des Einen etwas Anderes zurückgeben zu wollen. Wenn aber etwas gegeben wird, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, so muss es entweder selbst zurückgefordert werden, oder ebensoviel von derselben Gattung, was in keiner dieser doppelten Beziehungen in Betreff von Diensten geschehen kann.
Marcian. lib. III. Regul. Eine Frau hat nicht nur als ein geschätztes, sondern auch als ein nicht geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist, und sonst, wo sie nicht nöthig hat, das Doppelte [auf den Fall der Entwährung] zu versprechen, [dasselbe] versprochen; weil nun das Grundstück selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, so wird der Ehemann das, was er nur immer wegen desselben von der Frau erlangt haben wird, einst der Frau, wenn sie wegen des Heirathsguts klagt, zurückerstatten.
Marcian. lib. III. Regul. Die Klage wegen entwendeter Sachen hat zwar dann Statt, wenn Sachen in der Absicht einer Scheidung entwendet sein werden, und eine Scheidung erfolgt sein wird; aber wenn die Ehefrau während der Ehe dem Ehemann Sachen weggenommen haben wird, so kann der Ehemann, wenngleich die Klage wegen entwendeter Sachen wegfällt, gleichwohl die Sachen selbst condiciren, denn ich glaube, dass man schon nach dem Völkerrecht Sachen von denen, welche sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde besitzen, condiciren könne.
Marcian. lib. III. Regul. Einige waren1010Nämlich die Sabinianer, allein die Ansicht der Proculianer behielt den Vorzug. der Meinung, eine solche Einsetzung, Stichus soll frei sein, und wenn er frei sein wird, soll er Erbe sein, wäre ungültig. Allein der höchstselige Marcus rescribirte, eine solche Einsetzung solle eben so gültig sein, als wenn [die Worte]: wenn er frei sein wird, nicht hinzugefügt worden wären. 1Wenn Jemand so schrieb: Stichus soll, wenn er zu meiner Todeszeit mein Eigenthum sein wird, frei und mein Erbe sein, so wird dieser Sclav, wenn er verkauft wurde, auf Befehl des Käufers die Erbschaft nicht antreten können, ob er gleich, wenn auch diese [Bedingung] nicht ausgesprochen worden wäre, nicht anders frei und Erbe hätte werden können, als wenn er Eigenthum [des Erblassers] geblieben wäre. Hat dieser (der Erblasser) ihn aber noch bei seinen Lebzeiten freigelassen, so wird der Sclav, wie Celsus im funfzehnten Buche der Digesten schreibt, Erbe werden; denn es ist offenbar, dass der Erblasser dadurch den Fall [der Freilassung] nicht habe ausschliessen wollen, auch streiten seine Worte durchaus nicht dagegen. Denn ist [jener] gleich nicht mehr sein Sclav, so ist er doch sein Freigelassener.
Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand dem Titius nebst dem Mävius etwas vermacht hat, so wird auch der Eine ohne den Andern zum Empfang des Vermächtnisses zugelassen; denn auch wenn der Prätor sagt: der Leibesfrucht (ventrem) nebst den Kindern ertheile ich den Besitz, wird, obschon keine Kinder da sind, der Leibesfrucht der Besitz eingeräumt1111Vgl. o. Fr. 112. §. 2. h. t..
Ad Dig. 33,4,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 658, Note 4.Marcian. lib. III. Regul. Ist das Heirathsgut zurückvermacht worden, so ist der Erbe nicht damit zu hören, wenn er wegen der Schenkungen1212Deren Gültigkeit der Erbe anfechtet. A. d. R., welche der Frau gemacht worden sind, oder wegen anderer Auslagen, als solcher, welche dem Rechte selbst zufolge das Heirathsgut vermindern, die Zahlung verzögern will. Denn etwas Anderes ist es, wenn das Heirathsgut geringer geworden ist, was durch nothwendige Verwendungen geschieht; anders aber, wenn das Heirathsgut als Pfand wegen desjenigen zurückgehalten werden soll, was die Frau billiger Weise dagegen leisten soll.
Idem lib. III. Regul. Was wir von zugleicher Zeit gestorbenen [in Betreff der Vermächtnisse] gelehrt haben, gilt von andern Fällen auch; z. B. man nehme den Fall, es hat sich eine Mutter von ihrem Ehemann die Rückgabe ihrer Mitgift stipulirt, wenn ihre Tochter während stehender Ehe stirbt, und ist mit der Tochter zugleich um’s Leben gekommen; wird dem Erben der Mutter hier die Klage aus der Stipulation zustehen? Der Kaiser Pius verordnete für diesen Fall, dass die Stipulation nicht in Wirkung trete, weil die Mutter die Tochter nicht überlebt hat. 1Ingleichen ist es die Frage, ob, wenn ein Dritter, der sich die Rückgabe der Mitgift stipulirt hat, zugleich mit dem Ehemann um’s Leben gekommen ist, oder mit der Frau, derenwegen er die Stipulation eingegangen ist, er die Klage auf seinen Erben übertrage? [was ebenfalls zu verneinen ist.]
Marcian. lib. III. Regul. Wenn ferner ein Unmündiger, und sein ihm als Notherbe substituirter Bruder zugleich gestorben sind, so ist es auch die Frage, ob der Bruder den Bruder beerbe, oder nicht? Oder, wenn sich Zwei gegenseitig als Notherben substituirt und zugleich um’s Leben gekommen sind, ob sie Erben geworden zu sein angenommen werden können, oder Einer der des Andern, wenn sie nämlich gebeten worden sind, einander die Erbschaft herauszugeben? Sind sie in diesen Fällen zugleich gestorben, ohne dass zu ermitteln ist, wer den Geist zuerst aufgegeben hat, so wird angenommen, es habe keiner den andern überlebt. 1Es werden auch in Rücksicht des Falcidischen Gesetzes, diejenigen Sclaven, welche mit dem Herrn zugleich um’s Leben gekommen sind, nicht als zur Zeit seines Todes zu seinem Vermögen gehörig erachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. III. Regular. Wenn Jemand ein Landgut gekauft hat, von dem ihm bekannt war, dass ein Theil davon einem Andern gehöre, so, sagt Julianus, könne er, wenn er wisse, dass derselbe dem Andern als abgetheilt gehöre, die übrigen Theile durch langen Besitz erwerben; wenn aber als unabgetheilt, so könne er, wenn er den Ort auch nicht kenne, ebenfalls ersitzen, weil der Theil, der für dem Verkäufer gehörig gehalten wird, ohne Jemandes Nachtheil durch langen Besitz auf den Käufer übergeht. 1Auch Pomponius schrieb im fünften Buche seiner Vermischten Schriften, dass, wer wisse oder glaube, dass einem Dritten der Niessbrauch zuständig sei, durch langen Besitz im guten Glauben erwerben könne. 2Ingleichen sagt er, wenn ich eine Sache gekauft habe, von der ich weiss, dass sie verpfändet ist.
Marcian. lib. III. Regul. Ad Dig. 46,3,46 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Wenn Jemand [dem Gläubiger] mit dessen Willen eine andere Sache statt der, [welche Gegenstand der Verbindlichkeit war,] geleistet haben, und die Sache entwährt sein wird, so bleibt die frühere Verbindlichkeit1313Weil jenes Geben einer anderen Sache gleichsam eine permutatio war, und diese ungültig ist, wenn eine fremde Sache gegeben ist. S. Cujac. Observatt. XIX. c. 38. u. Schulting l. l. p. 107., und wenn [jene Sache] auch nur zum Theil entwährt sein wird, so dauert doch die Verbindlichkeit rücksichtlich des Ganzen fort; denn der Gläubiger hätte, so lange die andere Sache noch nicht gegeben war, sie nicht angenommen, wenn sie nicht ganz die seinige werden würde. 1Ad Dig. 46,3,46,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Aber auch, wenn [ein Schuldner] z. B. zwei Grundstücke zur Bezahlung der Schuld gegeben haben sollte, so bleibt, wenn das eine Grundstück entwährt worden ist, die ganze Verbindlichkeit bestehen. Dann also gewährt eine für eine andere geleistete Sache Befreiung, wenn sie ganz Eigenthum des Empfängers geworden ist. 2Aber auch, wenn Jemand aus Arglist ein zu hoch geschätztes Grundstück an Zahlungsstatt gegeben haben wird, wird er nicht befreit, wenn nicht Das, was fehlt, ergänzt wird.
Ex libro IV
Marcian. lib. IV. Regul. Geweiht (sanctum) ist dasjenige, was gegen die Widerrechtlichkeiten der Menschen gesichert und geschützt ist. 1Sanctum kommt her von sagmen; so heisst nämlich ein gewisses Kraut, welches die Gesandten des Römischen Volkes zu tragen pflegen, damit sie Niemand verletze, sowie die Gesandten der Griechen sogenannte Heroldstäbe tragen. 2Dass auch die Mauern der Municipalstädte geweiht seien, sagt Cassius, habe Sabinus mit Recht gelehrt, und es müsse verboten werden, sich an denselben dadurch, dass auf dieselben etwas gesetzt wird, zu vergreifen1414S. die Note zur Göttinger Corp. Jur.-Ausgabe..
Marcian. lib. IV. Regular. Bei dinglichen Klagen, und bei Klagen auf Auslieferung, und guten Glaubens wird der Würderungseid geschworen. 1Aber der Richter kann eine bestimmte Summe, bis auf welche geschworen werden solle, vorausbestimmen; denn es war [ihm] ja erlaubt, [den Eid] auch vom Anfang an gar nicht anzutragen. 2Ingleichen ist es, auch wenn geschworen sein sollte, dem Richter erlaubt, entweder freizusprechen, oder in ein Geringeres zu verurtheilen. 3Aber in allen diesen Fällen wird blos wegen böser Absicht, nicht auch wegen eines [geringen] Verschuldens1515S. Anm. 44. geschworen; denn so etwas schätzt der Richter. 4Freilich ist bisweilen auch bei einer Klage strengen Gerichts der Würderungseid zu schwören, wie wenn der Versprecher des Stichus Verzug begangen haben und Stichus gestorben sein sollte; weil der Richter ohne Eidesantrag1616Relatione. Relatio und delatio, referre und deferre werden bisweilen verwechselt. So hier; dasselbe soll nach v. Glück a. a. O. S. 425. Anm. 47. auch in L. 24. de jurejur. Statt finden, obgleich dort auch referre einen passenden Sinn gibt. eine Sache, welche nicht vorhanden ist, nicht schätzen kann.
Ad Dig. 18,1,45ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Idem lib. IV. Regul. Labeo schreibt im Buche seiner nachgelassenen Schriften, wenn Jemand aufgeputzte Kleidungsstücke für neue gekauft habe, so müsse nach der Meinung des Trebatius dem Käufer in dem Falle das Interesse vergütet werden, wenn er ohne zu wissen, dass sie aufgeputzt seien, gekauft habe; diese Meinung billigt auch Pomponius, und auch Julianus theilt solche, indem er sagt: wenn der Verkäufer es selbst nicht wusste, so hafte er [blos] für die Sache selbst, wusste er es, [so haftet er] auch für den daraus entspringenden Schaden; so wie er, wenn er ein Gefäss von Messing, ohne es zu wissen, für Gold verkauft hat, dafür haftet, dass das Gold, welches er verkauft hat, abgeliefert werde.
Marcian. lib. IV. Regul. Wenn ein Sclav seinen Herrn bestohlen haben wird, so ist es nicht nöthig, dies bei dem Verkauf des Sclaven anzugeben, auch findet aus diesem Grunde keine Nöthigung zur Zurückgabe Statt; aber wenn er gesagt haben wird, dass dieser kein Dieb sei, so wird er aus jenem Theile [des Edicts] gehalten sein: wenn er Etwas gesagt oder versprochen hat.
Marcian. lib. IV. Regul. Ad Dig. 22,1,32 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 274: Der Verkäufer muß sich nicht nur zur Lieferung der Waare bereit erklärt haben, sondern auch wirklich dazu bereit gewesen sein, um den Käufer in Verzug zu setzen.ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 279, Note 4.Der Verzug wird nicht als von selbst, sondern als durch eine persönliche Handlung entstehend angesehen1717Mora fieri intelligitur non ex re, sed ex persona. Mora ex re oder in re oder in rem heisst der Verzug, welcher von selbst, auch ohne Aufforderung von Seiten des Gläubigers eintritt, z. B. in L. 23. §. 1. u. L. 38. pr. h. t. Mora ex persona aber ist der Verzug, welcher dadurch eintritt, dass der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gemahnt wird. S. L. 38. cit. Die erstere Art tritt nur ausnahmsweise ein. S. Mühlenbruch doctr. Pand. §. 192. Diese Eintheilung bezieht sich natürlich nur auf den Verzug des Schuldners., das heisst, wenn [der Schuldner], nachdem er an einem passenden Orte gemahnt worden ist, nicht gezahlt hat; und dies wird beim Richter untersucht werden. Denn, wie auch Pomponius im zwölften Buch der Epistolae (Briefe) geschrieben hat, die Bestimmung dieser Sache ist schwer. Auch der höchstselige Pius hat an den Tullius Balbus rescribirt, dass [die Frage], ob man annehmen könne, dass ein Verzug Statt gefunden habe, weder durch irgend eine Constitution, noch durch eine Untersuchung der Rechtsgelehrten entschieden werden könne, da dies mehr auf einer Thatsache, als auf einem Rechtssatze beruhe. 1Ad Dig. 22,1,32,1ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 281, Note 4.Und es genügt nicht zum Beweis des Verzugs, wenn an den Sclaven eines abwesenden Schuldners von dem Gläubiger oder dem Geschäftsbesorger desselben eine Aufforderung [zur Zahlung] ergangen ist, da es auch, wenn an den Herrn selbst, sagt er, eine Aufforderung ergangen ist, übrigens [aber] nachher, da derselbe sich stellte, die anhaltende Zurückforderung der Schuld unterlassen worden war, nicht sofort so angesehen wird, als habe sich der Schuldner einen Verzug zu Schulden kommen lassen. 2Bei Contracten guten Glaubens werden wegen des Verzugs Zinsen geschuldet. 3Wie also, wenn sowohl ein Haussohn, als der Vater wegen der Person desselben gehalten ist, sei es weil auf Befehl desselben contrahirt worden ist, oder weil [Etwas] in den Nutzen des Vaters oder in das Sondergut verwendet worden ist, auf wessen Person wird in Betreff des Verzugs gesehen werden? Und wenn nur der Vater belangt werden wird, so ist er wegen seines Verzugs nicht gehalten, gegen den Sohn wird aber eine Klage darauf gegeben werden, dass der Sohn das leiste, was der Kläger zu wenig vom Vater erlangt hat; wenn aber der Sohn sich einen Verzug wird haben zu Schulden kommen lassen, dann wird der Kläger entweder gegen ihn selbst aufs Ganze, oder gegen den Vater nur soweit das Sondergut reicht, [eine Klage] haben. 4Aber wenn zwei Correalschuldner vorhanden sein sollten, so schadet der Verzug des einen dem andern nicht. 5Ingleichen wenn ein Bürge allein sich hat einen Verzug zu Schulden kommen lassen, so ist er nicht gehalten, ebenso wie wenn er den versprochenen Sclaven getödtet haben wird; aber es wird eine analoge Klage gegen ihn gegeben werden.
Idem lib. IV. Regul. Vom höchstseligen Pius ist rescribirt worden, dass, wenn eine Freigelassene einen Senator getäuscht habe, gleich als wäre sie eine Freigeborene, und ihn geheirathet hat, gegen sie eine Klage nach dem Muster des Edicts des Prätors zu geben sei, weil sie aus einem Heirathsgut, welches nichtig ist, keinen Gewinn haben darf.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. IV. Regular. Es ist mehr für Frauen passend, Pflegekinder freizulassen, aber auch bei Männern hat man es angenommen, und es ist genug, dass erlaubt werde, den freizulassen, zu dessen Ernährung sie geneigt gewesen sind. 1Manche glauben, dass auch Frauen um der Ehe willen freilassen können, aber nur dann, wenn einer solchen etwa ihr [ehemaliger] Mitsclave zu diesem Zweck vermacht worden ist. Auch wenn ein Zeugungsunfähiger um der Ehe willen freilassen will, so kann er es thun. Bei einem Castraten findet dasselbe nicht Statt.
Marcian. lib. IV. Regul. Es ist verordnet worden, dass, wenn Jemand, der gebeten worden ist, eine Sclavin freizulassen, sich dabei einen Verzug habe zu Schulden kommen lassen, und sie unterdessen geboren habe, ein solches Kind als ein freies geboren werde, und zwar als ein freigebornes. Aber es sind Constitutionen vorhanden, durch welche verordnet wird, dass ein Kind sogleich von der Zeit an, seit welcher die Freiheit zuständig zu sein angefangen habe, als ein freigeborenes geboren werde; und das ist ohne Zweifel mehr zu befolgen, weil die Freiheit keine Privat-, sondern eine öffentliche Angelegenheit ist, so dass Der, welcher sie gewähren muss, sie von selbst darbringen muss. 1Wenn aber die Sclavin niedergekommen ist, als die fideicommissarische Freiheit noch nicht gebührte, es jedoch durch die Bemühung des Erben bewirkt worden ist, dass die Freiheit noch nicht zuständig war, z. B. weil er die Erbschaft später angetreten hat, damit die, welche von der Sclavin geboren sind, seine Sclaven würden, so nimmt man an, dass sie freizulassen seien, aber der Mutter übergeben werden müssten, damit sie von derselben freigelassen, und vielmehr Freigelassene der Mutter würden; denn wenn der Erbe unwürdig ist, sie als Sclaven zu haben, so wird er sie nicht einmal als Freigelassene haben.
Marcian. lib. IV. Regul. Auch wenn [der Erbe] nicht mit Fleiss später angetreten, sondern während er sich den Antritt der Erbschaft überlegt, [die Sclavin ein Kind geboren hat,] ist dasselbe gesagt worden. Auch wenn er erst nachher, nachdem die Sclavin geboren, erfahren hat, dass er zum Erben eingesetzt sei, so nimmt man an, dass man dem Kinde auch in diesem Falle zu Hülfe kommen müsse; in diesem Falle wird jedoch er selbst freilassen, nicht das Kind der Mutter übergeben müssen. 1Aber wenn einer Sclavin die Freiheit unmittelbar ertheilt worden, und etwas der Art eingetreten ist, wie wird man den von ihr geborenen Kindern zu Hülfe kommen? Denn in jenen Fällen wird die fideicommissarische Freiheit gefordert, und der Prätor kommt den kleinen Kindern zur Hülfe; wenn aber die Freiheit unmittelbar ertheilt wird, so wird sie nicht gefordert. Aber ich glaube, dass auch in diesem Falle dem von einer solchen Sclavin gebornen Kinde zu helfen sei, so dass der Prätor, auf vorheriges Ansuchen, der Mutter nach Maassgabe der fideicommissarischen Freiheit, eine dingliche Klage ertheile. So hat denn auch Marcellus im sechszehnten Buche der Digesta geschrieben, dass auch den vor angetretener Erbschaft ersessenen Sclaven, welche in dem Testamente freigelassen worden sind, schlechterdings durch den Prätor geholfen werden müsse, damit ihnen die Freiheit erhalten werde, obwohl es auch diesen selbst Schuld gegeben werden könne, dass sie ersessen worden sind; bei kleinen Kindern aber lässt sich kein Verschulden wahrnehmen.
Marcian. lib. IV. Regul. Wenn in Bezug auf einen Mündel, welchem ohne Ermächtigung des Vormunds gezahlt worden ist, gefragt werden sollte, zu welcher Zeit er reicher sei, so wird auf die Zeit gesehen, wo geklagt wird, und damit demselben die vorgeschützte Einrede der Arglist schaden könne, wird die Zeit berücksichtigt, wo geklagt wird. 1Ad Dig. 46,3,47,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Freilich wird es, wie Scaevola sagte, auch wenn die Sache vor der Litiscontestation zu Grunde gegangen ist, zuweilen so angesehen, als wenn [der Mündel] reicher geworden wäre, das heisst, wenn er [mit dem ihm gezahlten Gelde] eine ihm nöthige Sache gekauft hat, welche er nothwendig von dem Seinigen hätte kaufen müssen; denn eben dadurch, dass er nicht ärmer ist, ist er reicher. So glaubte er auch, dass bei einem Haussohn der Macedonianische [Senatsschluss] wegfalle, wenn der Sohn für nothwendige Fälle Geld zum Darlehn erhalten, und die [mit diesem Gelde angeschaffte Sache1818S. v. Glück a. a. O. XIV. S. 339. fg.] verloren habe.
Ex libro V
Marcian. lib. V. Regular. Wenn einer [von mehreren Miteigenthümern] wegen einer sonst rechtlichbegründeten gemeinschaftlichen Dienstbarkeit Klage erhoben und den Process auf irgend eine Weise durch seine Schuld verloren hat, so ist es unbillig, dass dies den übrigen von Nachtheil sein solle; wenn er aber mit dem Gegner in Einverständniss, demselben gewichen ist, so findet wie Celsus schreibt, für die übrigen gegen ihn die Klage wegen Arglist Statt; auch, sagt er, sei dies des Sabinus Meinung gewesen.
Marcian. lib. V. Regular. Sondergut wird geboren1919Nascitur, nach Art der Alten, metaphorisch elegant zu sein, für: aus Nichts entsteht., wächst, vergeht, stirbt; und daher bemerkte Papirius Fronto geistreich, ein Sondergut sei einem Menschen ähnlich. 1Wie aber ein Sondergut geboren wird, ist als Frage aufgeworfen worden. Und nun unterscheiden die Alten, wenn der Sclav das erworben, was der Herr ihm zu geben nicht nöthig hat, so sei das Sondergut, wenn aber Oberkleider, oder etwas Aehnliches, was ihm der Herr nicht nöthig hat zu geben, so sei dies nicht Sondergut; solchemnach also entsteht ein Sondergut von freien Stücken. Es wächst, wenn es vermehrt wird; es vergeht, wenn die Beisclaven des Hauptsclaven sterben, Gegenstände unterschlagen; es stirbt, wenn es eingezogen wird.
Idem lib. V. Reg. Wurde einem schon Bevormundeten, der aber abwesend ist, in der Meinung, als sei er noch unbevormundet, ein Vormund bestellt, so ist das Geschäft nichtig; denn es soll, worin nur immer der Irrthum in der Wahrheit beim Bevormunden liege, besonders nach der Verfügung der höchstseligen Brüder, die Bevormundung ungültig sein.
Marcian. lib. V. Regul. Ein Legatar, welcher gebeten worden ist, einem Anderen das ganze Legat auszuantworten, erlangt, wenn er sich lieber gegen die Vormundschaft hat entschuldigen wollen, das Legat wegen des Fideicommisses; und diesem steht der gleich, welcher [das Testament] als falsches angefochten, und nicht Recht behalten hat.
Idem lib. V. Regul. Als Unwürdigen hat der Kaiser Pius auch den bezeichnet, wie Marcellus im zwölften Buche seiner Digesten berichtet, der ganz klar überführt worden war, dahin gewirkt zu haben, dass durch seine Nachlässigkeit und Verschuldung eine Frau, von der er zum Erben eingesetzt worden, gestorben ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Regul. Wenn auf den Todesfall so geschenkt wird, dass in keinem Falle der Widerruf Statt finden solle, so ist solches mehr eine Schenkung aus Veranlassung, als auf den Fall des Todes: und daher muss solche ebenso betrachtet werden, wie jede andere Schenkung unter Lebendigen; deshalb hat sie auch zwischen Mann und Frau keine Gültigkeit; und darum hat auch die Falcidia dabei nicht Statt, als sei es eine Schenkung auf den Todesfall.
Marcian. lib. V. Regular. Was Jemand zu Erbauung, Ankauf, Bewaffnung oder Ausrüstung eines Schiffes, oder sonst in irgend einer Beziehung auf ein Schiff, vorschiesst, oder wegen Verkaufs eines Schiffes fordert, hat ein Vorzugsrecht2020Vgl. fr. 26. h. t. [gleich] nach dem Fiscus2121Paul. Rec. sent. V, 12. 10. und unten fr. 38. §. 1. h. t..
Marcian. lib. V. Regul. Wer durch Alter verdorbene Statuen der Kaiser ausgebessert hat, begeht kein Majestätsverbrechen. 1Ebensowenig begeht der ein Majestätsverbrechen, wer aufs Gerathewohl einen Stein geworfen und damit die Statue getroffen hat; so haben Severus und Antoninus an Julius Cassianus rescribirt. 2Dieselben haben an Pontius rescribirt, durch den Verkauf von noch nicht geweiheten Statuen des Kaisers werde wider die Majestät nichts verbrochen.