Regularum libri
Ex libro III
Marcian. lib. III. Regular. Wenn der Eigenthümer von zwei Gebäuden eines davon verkauft, und dabei bevorwortet, dass es [dem andern] dienstbar sein solle, bei der Uebergabe aber der Dienstbarkeit keine Erwähnung gethan hat, so kann er [dennoch] sowohl die Klage aus dem Verkauf erheben, als die Condiction des Unbestimmten anstellen, dass die Dienstbarkeit auferlegt werde.
Idem lib. III. Regular. Wer eine immerwährende Einrede hat, kann das aus Irrthum Gezahlte zurückfordern. Aber das findet nicht beständig Statt; denn wenn die Einrede um dessen willen, gegen welchen geklagt wird, gegeben wird, so kann er zwar zurückfordern, wie es bei dem Senatsschluss über Intercessionen11Dem Vellejanischen S. Buch 16. Tit. 1. geschieht; wenn aber die Einrede zur Strafe (in odium) dessen, dem geschuldet wird, gegeben wird, so wird das fälschlich Gezahlte nicht zurückgefordert, wie wenn ein Haussohn gegen den Macedonianischen [Senatsschluss] Geld als Darlehn erhalten, und, nachdem er Hausvater geworden, gezahlt haben sollte, so fordert er nicht zurück. 1Wenn ein Theil eines Hauses, welches zu einem Termin durch ein Fideicommiss hinterlassen worden ist, ehe der Termin des Fideicommisses läuft, abgebrannt sein und der Erbe dasselbe auf seine Kosten wieder hergestellt haben sollte, so ist bekannt, dass die Kosten vom Fideicommiss abzuziehen seien, und dass, wenn er ohne Abzug das Haus übergeben haben sollte, auf Unbestimmtes condicirt werden könne, gleich als ob er mehr, als geschuldet wurde, gegeben habe. 2Wenn ein Patron mit seinem Freigelassenen paciscirt haben sollte, dass keine Dienste von demselben gefordert werden sollen, so kann Alles, was nachher vom Freigelassenen geleistet sein sollte, zurückgefordert werden.
Ad Dig. 18,1,44ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Einer zwei Sclaven zusammen um einen Gesammtpreis gekauft hat, von denen der eine vor dem Verkaufe gestorben ist, so besteht auch hinsichtlich des am Leben Verbliebenen der Kauf nicht fort.
Ad Dig. 19,5,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 421, Note 13.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand die künstlerischen Dienste seines Sclaven gegen die eines andern in gleichem Verhältnisse tauschweise gegeben hat, so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben, gleichwie es der Fall sein würde, wenn er Oberkleider gegeben hätte, um dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es steht dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solche Dienste überlassen worden sind, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, dieselben nicht zurückgefordert werden können; denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu verbindlich machen, gegen Empfang des Einen etwas Anderes zurückgeben zu wollen. Wenn aber etwas gegeben wird, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, so muss es entweder selbst zurückgefordert werden, oder ebensoviel von derselben Gattung, was in keiner dieser doppelten Beziehungen in Betreff von Diensten geschehen kann.
Marcian. lib. III. Regul. Eine Frau hat nicht nur als ein geschätztes, sondern auch als ein nicht geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben worden ist, und sonst, wo sie nicht nöthig hat, das Doppelte [auf den Fall der Entwährung] zu versprechen, [dasselbe] versprochen; weil nun das Grundstück selbst Gegenstand des Heirathsguts ist, so wird der Ehemann das, was er nur immer wegen desselben von der Frau erlangt haben wird, einst der Frau, wenn sie wegen des Heirathsguts klagt, zurückerstatten.
Marcian. lib. III. Regul. Die Klage wegen entwendeter Sachen hat zwar dann Statt, wenn Sachen in der Absicht einer Scheidung entwendet sein werden, und eine Scheidung erfolgt sein wird; aber wenn die Ehefrau während der Ehe dem Ehemann Sachen weggenommen haben wird, so kann der Ehemann, wenngleich die Klage wegen entwendeter Sachen wegfällt, gleichwohl die Sachen selbst condiciren, denn ich glaube, dass man schon nach dem Völkerrecht Sachen von denen, welche sie nicht aus einem rechtmässigen Grunde besitzen, condiciren könne.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. III. Regular. Wenn Jemand ein Landgut gekauft hat, von dem ihm bekannt war, dass ein Theil davon einem Andern gehöre, so, sagt Julianus, könne er, wenn er wisse, dass derselbe dem Andern als abgetheilt gehöre, die übrigen Theile durch langen Besitz erwerben; wenn aber als unabgetheilt, so könne er, wenn er den Ort auch nicht kenne, ebenfalls ersitzen, weil der Theil, der für dem Verkäufer gehörig gehalten wird, ohne Jemandes Nachtheil durch langen Besitz auf den Käufer übergeht. 1Auch Pomponius schrieb im fünften Buche seiner Vermischten Schriften, dass, wer wisse oder glaube, dass einem Dritten der Niessbrauch zuständig sei, durch langen Besitz im guten Glauben erwerben könne. 2Ingleichen sagt er, wenn ich eine Sache gekauft habe, von der ich weiss, dass sie verpfändet ist.
Marcian. lib. III. Regul. Ad Dig. 46,3,46 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Wenn Jemand [dem Gläubiger] mit dessen Willen eine andere Sache statt der, [welche Gegenstand der Verbindlichkeit war,] geleistet haben, und die Sache entwährt sein wird, so bleibt die frühere Verbindlichkeit22Weil jenes Geben einer anderen Sache gleichsam eine permutatio war, und diese ungültig ist, wenn eine fremde Sache gegeben ist. S. Cujac. Observatt. XIX. c. 38. u. Schulting l. l. p. 107., und wenn [jene Sache] auch nur zum Theil entwährt sein wird, so dauert doch die Verbindlichkeit rücksichtlich des Ganzen fort; denn der Gläubiger hätte, so lange die andere Sache noch nicht gegeben war, sie nicht angenommen, wenn sie nicht ganz die seinige werden würde. 1Ad Dig. 46,3,46,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 342, Note 13.Aber auch, wenn [ein Schuldner] z. B. zwei Grundstücke zur Bezahlung der Schuld gegeben haben sollte, so bleibt, wenn das eine Grundstück entwährt worden ist, die ganze Verbindlichkeit bestehen. Dann also gewährt eine für eine andere geleistete Sache Befreiung, wenn sie ganz Eigenthum des Empfängers geworden ist. 2Aber auch, wenn Jemand aus Arglist ein zu hoch geschätztes Grundstück an Zahlungsstatt gegeben haben wird, wird er nicht befreit, wenn nicht Das, was fehlt, ergänzt wird.