Regularum libri
Ex libro II
Ad Dig. 4,8,51ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Marcian. lib. II. Regular. Wenn Jemand über seine eigene Angelegenheit Schiedsrichter geworden wäre, so kann er keine Entscheidung fällen, weil er sich selbst etwas zu thun befehlen oder etwas zu fordern verbieten müsste; nun kann aber Jemand weder sich selbst etwas befehlen, noch sich selbst etwas verbieten.
Marc. lib. II. Regul. Hat der Beklagte und der Kläger denselben Vormund, so kann dieser beide ermächtigen. Ist dies aber so zu nehmen, wenn er zweimal ermächtigte, oder reicht auch eine Ermächtigung, in der Absicht [ertheilt], dass sie auf Beide sich beziehe, hin? Pomponius ist darüber in Zweifel; allein man verficht mit Nachdruck die Meinung, dass eine einzige Ermächtigung hinreiche.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ad Dig. 39,6,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 429, Note 2.Idem lib. II. Regul. Wenn Zwei sich gegenseitig auf den Todesfall beschenkt haben und zugleich gestorben sind, so kann der Erbe keines von Beiden etwas zurückfordern: weil keiner den andern überlebt hat. Dasselbe ist Rechtens, wenn Mann und Frau sich wechselseitig Schenkungen gemacht haben.
Marcian. lib. II. Regul. Bei Zahlungen geschieht es zuweilen, dass durch eine einzige Zahlung zwei Verbindlichkeiten in einem einzigen Augenblick aufgehoben werden, z. B. wenn Jemand das [von ihm gegebene] Pfand dem Gläubiger zur Bezahlung der Schuld verkauft haben wird; denn es geschieht dann, dass sowohl die Verbindlichkeit aus dem Verkauf, als auch die der Schuld aufgehoben wird22Van de Water l. l. II. c. 6. p. 144 sqq. will statt ut et ex vendito tollatur obligatio et debiti (was die Glossatoren, Cujac. ad African. Tr. VII. (in Opp. l. l. p. 1467 sqq.) u. A. so verstehen: sowohl die Obligation aus dem Verkauf, in Folge welcher der Gläubiger zur Bezahlung des Kaufgeldes verbindlich war, als auch die frühere Schuld des Schuldners gegen den Gläubiger, womit auch die Basil. XXVI. 5. 44. p. 149. übereinstimmen,) so lesen: ut ex v. toll. obligatio et debitum, d. h. sodass durch den Verkauf die Pfandverbindlichkeit und die Schuld, für welche das Pfand bestellt war, erlöscht.. Ferner33Die folgenden Beispiele enthalten nicht, wie das erste, solche Fälle, in welchen durch eine Zahlung zwei Obligationen aufgehoben werden, sondern vielmehr solche, in welchen durch eine Zahlung zugleich sowohl eine Obligation aufgehoben, als auch eine neue begründet wird. S. Cujac. l. l., wenn einem Mündel, welcher ohne Ermächtigung des Vormunds Geld zum Darlehn erhalten hat, vom Gläubiger Etwas unter der Bedingung vermacht sein sollte, wenn er jenes Geld gezahlt habe, so scheint der [Mündel] für zwei Verhältnisse gezahlt zu haben, sowohl für seine Schuld, sodass es dem Erben in die Falcidia eingerechnet wird, als auch zur Erfüllung der Bedingung, sodass er das Vermächtniss erhält. Desgleichen, wenn der Niessbrauch an baarem Gelde vermacht sein wird, geschieht es, dass sowohl der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit wird, als auch sich den Vermächtnissnehmer verbindlich macht44Nemlich zur Zurückgabe des Geldes nach beendigtem Niessbrauch.. Dasselbe findet auch statt, wenn er verurtheilt sein wird55Nemlich vom Erblasser in einer letzwilligen Verfügung. S. die Bem. zu l. 26. §. 7. D. de cond. ind. 12. 6., Jemandem Etwas zu verkaufen, oder zu vermiethen; denn durch das Verkaufen oder Vermiethen wird theils der Erbe [von seiner Verbindlichkeit] aus dem Testament befreit, theils macht er sich den Vermächtnissnehmer verbindlich.
Übersetzung nicht erfasst.
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